Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1992 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin wurde am 12. Juni 1924 in H. im Gebiet Leningrad in Rußland geboren. Ihre Eltern sind die am 30. Mai 1896 in S. in Lettland geborene deutsche Volkszugehörige F. X. und der am 24. Januar 1874 in Berlin geborene deutsche Volkszugehörige S. X. . Am 5. August 1991 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin und erteilte Frau U. C. Vollmacht für die Stellung eines Aufnahmeantrages auf dem von der Beklagten dafür vorgesehenen Formular. In dem Aufnahmeantrag erklärte sie, ca. 1943 in Berlin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Als ihre Volkszugehörigkeit gab sie "Deutsche" und als ihre Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils "Deutsch" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß sie die deutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe. In der Familie werde vom Antragsteller und von dessen Kindern deutsch gesprochen. Bei der Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist eingetragen: "1963-1979 Deutschlehrerin. Diplom-Kopie beigelegt. Gegenwärtig Deutschlehrerin in den Deutschkursen im Verein 'Wiedergeburt' in T. . Bescheinigung beigelegt. Erhalte Drucksachen von J. L. aus C. I. seit 1970.". Sie habe sich bis 1942 in Leningrad aufgehalten. Am 3. Februar 1942 sei sie nach T. evakuiert worden. Dort habe sie beim " - - " unter Sturmbannführer L. gearbeitet. Im Sommer 1943 sei sie unter der Leitung von Herrn B. beim Generalsekretär für die Krim und wieder beim SD in X. beschäftigt gewesen. 1944 habe sie in Berlin einen Reichsdeutschen-Ausweis bekommen und die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. In den Jahren 1944 und 1945 sei sie beim SD in Q. gewesen. Von dort sei sie im Mai 1945 von der Sowjetarmee zunächst in ein Lager nach Deutschland und dann in die Sowjetunion "zurückgetrieben" worden. Dabei habe sie ihren Reichsdeutschen-Ausweis vernichten müssen. Dann habe sie sich den ausgedachten Vor- und Nachnamen M. Q. und die russische Nationalität angeeignet. Von 1945 bis 1947 habe sie als Holzfällerin in K. im Kreis Tichwin im Leningrader Gebiet gearbeitet. In der Zeit vom 22. November 1945 bis zum 17. Juni 1947 habe sie den Ort nicht verlassen dürfen. In der Folgezeit sei sie unterschiedlichen Tätigkeiten nachgegangen. Zwischen 1960 und 1964 habe sie Fernkurse der deutschen Sprache und zwischen 1964 und 1969 am Ersten Moskauer Staatlichen Pädagogischen Institut für Fremdsprachen "N. U. " ein Fernstudium absolviert. Seit 1964 sei sie als Deutschlehrerin tätig gewesen. 1979 sei sie in den Ruhestand versetzt worden. Ihr Vater sei 1916 als Ingenieur aus Deutschland nach Rußland gekommen und 1938 wegen des Vorwurfs der Spionage für den deutschen Nachrichtendienst erschossen worden. Ihre Mutter sei 1942 in Leningrad gestorben. Sie sei seit 1970 geschieden und alleinstehend. In dem in Ablichtung zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Inlandspaß der Klägerin vom 6. Dezember 1978 ist als ihre Nationalität "Russin" eingetragen worden. Mit Bescheid vom 21. November 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Der Bescheid wurde der Klägerin am 4. Februar 1992 bekannt gegeben. Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin am 17. März 1992 eingelegten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit am 21. März 1992 an Frau C. zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 19. März 1992 als unbegründet zurück. Am 23. April 1992 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Sie sei deutsche Volkszugehörige. Sie stamme von deutschen Eltern ab. Zu Hause sei nur deutsch gesprochen worden. Sie sei deutsch erzogen worden. Sie sei getauft und konfirmiert worden. Als der Einmarsch der Sowjetarmee in Q. absehbar gewesen sei, habe ihr ein deutscher Offizier, der das Stalin- Regime gekannt und gewußt habe, daß ihre Arbeit beim SD nicht verziehen werde, geraten, ihren Paß zu vernichten. Sie habe ihm geglaubt. Da sie nicht nach Westen zu ihrer Tante mitgenommen worden sei, sei sie gezwungen gewesen, in ihren Inlandspaß "M. " und "Russin" einzutragen. Da sie ihren Mädchennamen X. behalten habe, sei sie immer als Deutsche zu erkennen gewesen und diskriminiert worden. Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1992 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen ihr am 19. Januar 1995 per Einschreiben mit Rückschein zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 20. Februar 1995 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorträgt: Sie sei keine Russin. Daß in ihrem Inlandspaß als Nationalität "Russin" stehe, sei nur eine Formalität. Sie sei deutschen Blutes und deutscher Herkunft. In ihrem Elternhaus sei nur deutsch gesprochen worden. Dort sei wie auch später in ihrer eigenen Familie nur an deutschen Traditionen festgehalten worden. Sie feiere alle deutschen Feiertage, lese die Bibel und besuche den Gottesdienst. Sie habe zu Hause nur deutsche Bücher, lese im Original und höre deutsche Sendungen. Ihren falschen Vornamen und ihre falsche Nationalität habe sie erst beim Verhör nach der Repatriierung angegeben. Aufgrund eines entsprechenden Antrages auf Änderung ihres Namens und ihrer Nationalität habe sie eine bis zum 30. Oktober 1995 gültige Bescheinigung anstelle eines Inlandspasses erhalten. Der Leiter der Paßbehörde der Stadt T. habe ihrem Änderungsantrag am 12. September 1995 stattgegeben. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1992 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat beim Bundesarchiv in Berlin über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin eine Auskunft eingeholt. Wegen des Inhaltes der Auskunft des Bundesarchivs vom 9. Februar 1998 wird auf Bl. 88 ff der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung mitgeteilt worden und der Beklagten bekannt sind, ausgewertet. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. A. Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die Klagefrist gewahrt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muß die - hier vorliegende - Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Allerdings ist die Klage erst am 23. April 1992 und damit später als einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1992 an Frau U. C. am 21. März 1992 erhoben worden. Das ist aber rechtlich unerheblich, weil mit dieser Zustellung die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn Frau U. C. besaß keine Vertretungs- oder auch nur Zustellungsvollmacht der Klägerin, aufgrund deren die gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO förmlich zuzustellende Entscheidung über den Widerspruch an sie gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - iVm § 56 Abs. 2 VwGO hätte zugestellt werden müssen oder auch nur dürfen. Die von der Klägerin erteilte schriftliche Vollmacht "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" enthält eine solche Vollmacht nicht. Sie bevollmächtigt allein zu einer Stellung des Antrages, nicht aber auch zu einer Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. Dieser auf die bloße Antragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 20. Juni 1994 - 22 A 2567/93 -, vom 9. November 1994 - 2 A 1967/94 - und vom 10. Mai 1996 - 2 A 3192/94 -. Die Klägerin hat Frau U. C. über die dem Antrag beigefügte Vollmacht hinaus auch nicht in anderer Weise zur Empfangnahme des Widerspruchsbescheides bevollmächtigt. Entsprechendes ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Denn das Vollmachtsformular gelangte zu einer Zeit zu den Verwaltungsvorgängen, zu der der Ablehnungsbescheid der Klägerin noch nicht zugestellt worden war. Mit der Übersendung dieses Formulars sollte auch keine Vollmacht erteilt werden, die über die aus dem Formular ersichtliche hinausging, sondern lediglich - wie sich aus dem Begleitschreiben der Klägerin vom 24. November 1991 eindeutig ergibt - der ursprüngliche Aufnahmeantrag um den Namen der Vollmachtnehmerin ergänzt werden. Auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist die Zustellung des Widerspruchsbescheides an Frau U. C. keine gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VwZG ordnungsgemäße Zustellung. Nach diesen Grundsätzen liegt eine Anscheinsvollmacht vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern müssen und wenn die Behörde nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich zuläßt, daß ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, ohne daß er tatsächlich eine Vollmacht erhalten hat, und die Behörde dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Vgl. Palandt BGB, Kommentar, 57. Auf-lage, München 1998, § 173 Rdnr. 9 ff; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Auf-lage, § 14 Rdnr. 13 b; Kopp, VwVfG, 6. Auflage, § 14 Rdnr. 9. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil Frau U. C. für die Klägerin im Aufnahmeverfahren bis auf die Entgegennahme des Widerspruchsbescheides nicht tätig geworden ist. Der danach gegebene Mangel der Zustellung des Widerspruchsbescheides konnte auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt werden, da es sich hier um den Beginn einer Klagefrist handelt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Da der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden ist, sind keine Fristen in Gang gesetzt worden. Die Klage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Soweit § 68 VwGO die Durchführung eines Vorverfahrens voraussetzt, ist dieses jedenfalls fristgerecht eingeleitet worden, da von der Klägerin bereits am 17. März 1992 gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch erhoben worden ist. Ob es abgeschlossen worden ist, kann offenbleiben. Denn selbst wenn der Widerspruchsbescheid mangels Zustellung nicht bekannt gegeben worden wäre, stünde dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Klage wäre dann nämlich als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. B. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Klägerin lebt jedoch heute noch in Rußland. Die Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor an den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG im einzelnen geregelten Stichtagen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Da die Klägerin, die die Stichtagsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG offensichtlich erfüllt, nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG, da ihre Eltern - wovon auch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgeht - deutsche Volkszugehörige waren. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Klägerin das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381. Allerdings genügt es nicht, wenn Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. Die Klägerin hat im Aufnahmeantrag angegeben, daß sie Deutsch als Muttersprache spricht. Diese Angabe wird durch den von den übrigen Beteiligten nicht widersprochenen Vortrag der Klägerin bestätigt, daß zu Hause in ihrem Elternhaus nur deutsch gesprochen worden sei. Dieser Vortrag ist auch deshalb plausibel, weil die Klägerin schon bei ihrer Arbeit für den Sicherheitsdienst (S.D.) im Jahre 1942, also im Alter von 18 Jahren, als Dolmetscherin tätig wurde, d.h. die deutsche Sprache fließend sprechen konnte. Die muttersprachlichen Deutschkenntnisse der Klägerin wurden auch im Rahmen ihres Einbürgerungsverfahrens am 27. Juli 1944 in M. festgestellt. Auf dem vom Bundesarchiv übersandten Einbürgerungsantrag wurde damals vermerkt: "A. spricht fließend deutsch." Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift verlangt, daß sich nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen, zu denen die Klägerin gehört, bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörten. Sie ist mit diesem Inhalt auch wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Klägerin ist nach dem Recht ihres Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zuzurechnen. Denn Rechtsgrundlage für die Ausstellung ihres ersten Inlandspasses bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 27. Dezember 1932. Vgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, NVwZ-RR 1994, 295. Nach der Regelung dieser Paßverordnung unter Nummer 7 Abs. 2 c) war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Sie richtete sich grundsätzlich nach der Nationalität der Eltern. Waren beide Elternteile deutscher Nationalität, wurde auch für den Abkömmling die deutsche Nationalität eingetragen. Vgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff. Hiervon ausgehend ist der Vortrag der Klägerin, daß in ihrem ersten Inlandspaß im Jahre 1940 als Nationalität "Deutsche" eingetragen worden sei, schlüssig. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin in ihrem ersten Inlandspaß mit einer anderen als der deutschen Nationalität geführt worden ist, sind nicht vorgetragen worden und vor dem Hintergrund, daß ihr im Jahre 1943 die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden ist, auch nicht ersichtlich. Dem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum steht auch nicht entgegen, daß in ihren Inlandspaß (zwischenzeitlich) die russische Nationalität eingetragen worden ist. Zwar liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Dieses Gegenbekenntnis ist hier jedoch vertriebenenrechtlich unerheblich, weil ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum für die Klägerin nach ihrer Rückkehr in die ehemalige Sowjetunion im Jahre 1945 mit Gefahr für Leib und Leben verbunden war. Dies hat in entsprechender Anwendung des in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG enthaltenen Rechtsgedankens zur Folge, daß das Gegenbekenntnis als nicht abgegeben gilt. Zwar wird die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unmittelbar nur dann fingiert, wenn ein (positives) Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit einer entsprechenden Gefahr verbunden war. Gleiches muß jedoch gelten, wenn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bereits erfolgt ist, dieses Bekenntnis aus den in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG genannten Gründen jedoch nach außen nicht aufrecht erhalten werden kann, ohne daß eine Gefahr für Leib und Leben damit verbunden wäre. Denn die Situation desjenigen Aufnahmebewerbers, der zum Schutze seines Leibes und seines Lebens von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum abrücken muß, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung der Situation vergleichbar, in der von einem Aufnahmebewerber zum Nachweis seiner deutschen Volkszugehörigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht verlangt wird, weil dies zu einer Gefahr für seinen Leib und sein Leben führen würde. Diese Voraussetzung liegt hier auch vor. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Rückkehr in die Sowjetunion im Jahre 1945 wäre für die Klägerin mit hoher Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen. Daß sie aufgrund ihrer Mitarbeit im deutschen S.D. in den damals von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten der ehemaligen Sowjetunion und Polens mit härtesten repressiven Maßnahmen, wozu auch ein "Verschwindenlassen" bzw. eine Tötung zu zählen ist, des Stalin-Regimes rechnen mußte, ist vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Behandlung der deutschen Kriegsgefangenen und Personen in vergleichbarer Funktion durch dieses Regime offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. In dieser Situation war die Veränderung bzw. Verfälschung persönlicher Merkmale auch ein geeignetes und keinesfalls über das Notwendige hinausgehendes Mittel, solchen repressiven Maßnahmen zu entgehen. Dadurch, daß die Klägerin ihren deutschen Vornamen in einen russischen Vornamen änderte und als ihre Nationalität in dem Verhör bzw. den Verhören "Russin" statt "Deutsche" angab, konnte sie mit einer gewissen, wenn auch nicht unbedingt hinreichenden Wahrscheinlichkeit sicher sein, daß ihre wahre Identität nicht ermittelt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.