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Beschluss

2 A 2353/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1215.2A2353.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1992 und des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1992 und des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, weil der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 1992 nicht bestandskräftig geworden ist. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Diese Rechtsbehelfsfrist beginnt gemäß §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 2 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte darüber schriftlich belehrt worden ist. Mit der Zustellung des Ablehnungsbescheides an den Vater des Klägers zu 1), Herrn K. T. , am 23. Januar 1992 ist eine Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Denn Herr K. T. besaß keine Vertretungsvollmacht der Kläger für die Empfangnahme des Ablehnungsbescheides, so dass an ihn nicht gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der Fassung der Änderung durch Art. 7 § 2 des Gesetzes zur Reform der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) - VwZG a.F. - zugestellt werden konnte oder auch nur durfte. Die von den Klägern zu 1) und 2) erteilte schriftliche Vollmacht "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" (Blatt 21 der Beiakte Heft 1) bezog sich nach der ständigen Rechtsprechung der für vertriebenenrechtliche Verfahren zuständigen Senate, auf die in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen ist, allein auf die Stellung des Antrages, nicht auch auf die Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. Dieser auf die bloße Antragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 20. Juni 1994 - 22 A 2567/93 - und vom 12. April 2000 - 2 A 3132/97 -. Dass die Kläger Herrn K. T. über die mit dem Aufnahmeantrag eingereichte Vollmacht hinaus in anderer Weise auch zur Empfangnahme des Ablehnungsbescheides bevollmächtigt hätten, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Anhalt hierfür könnte allenfalls sein, dass der Kläger zu 1) nach den Angaben seiner Schwester in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von seinem Vater über die Ablehnung seines Aufnahmeantrages unterrichtet worden ist. Da die näheren Umstände dieser Unterrichtung, insbesondere substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Herr K. T. bei dieser Gelegenheit zur Durchführung des weiteren Verfahrens wirksam bevollmächtigt worden ist, von der Schwester des Klägers auch nicht ansatzweise dargelegt worden sind, kann eine Vollmacht des Herrn K. T. zum Empfang des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes daraus nicht entnommen werden. Da weitere Anhaltspunkte hierfür im Laufe des Verfahrens weder von den Klägern noch von der Beklagten hinreichend substantiiert vorgetragen worden sind, hat der Senat auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden Grundsätze des bürgerlichen Rechts über das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist die Zustellung des Ablehnungsbescheides an Herrn K. T. keine gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VwZG ordnungsgemäße Zustellung. Nach diesen Grundsätzen liegt eine Anscheinsvollmacht vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern müssen, und wenn die Behörde nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich zulässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, ohne dass er tatsächlich eine Vollmacht erhalten hat, und die Behörde dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 1998 - 2 A 1378/95 - mit weiteren Nachweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Zustellung des Ablehnungsbescheides an Herrn K. T. kannten oder hätten kennen müssen und trotz fehlender Zustellungsvollmacht gleichwohl duldeten, sind hier von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hat Herr K. T. entgegen der von der Beklagten in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung über die bloße Antragstellung hinaus keine weitergehenden Verfahrenshandlungen vorgenommen, die beim Bundesverwaltungsamt nach Treu und Glauben die Annahme rechtfertigen konnten, dass die Kläger über die Antragstellung hinausgehende Verfahrenshandlungen des Herrn K. T. kannten und stillschweigend duldeten. Entgegen den von der Beklagten in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung erfolgte die Vorlage von Unterlagen durch Herrn K. T. zur Vervollständigung des Aufnahmeantrages und damit noch im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht. Die Klage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren ist durch das am 1. Februar 1996 eingegangene Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 31. Januar 1996 an das Bundesverwaltungsamt fristgerecht eingeleitet worden. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 1992 ist den Klägern jedenfalls am 12. Dezember 1995 bekanntgegeben worden. An diesem Tag lag den von den Klägern für das Aufnahmeverfahren mit Vollmacht vom 16. Oktober 1995 umfassend bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten die Aufnahmeakte zur Einsichtnahme vor. Durch die Einsicht in den darin enthaltenen Ablehnungsbescheid wurde dieser den Klägern letztlich bekannt gegeben. Mit dem inhaltlich auch als Widerspruch hiergegen anzusehenden Antrag der Kläger vom 1. Februar 1996 auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides ist das Vorverfahren rechtzeitig eingeleitet worden, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides den fehlerhaften Hinweis enthielt, die Widerspruchsfrist werde auch durch eine Widerspruchsentscheidung bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland gewahrt. Die danach hier maßgebliche Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist somit eingehalten. Schließlich haben die Kläger ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Verwirkung des Klagerechtes in Betracht kommen kann. Es ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über den bloßen Zeitablauf hinaus aufgrund besonderer und den Klägern zuzurechnender Umstände nach Treu und Glauben darauf vertrauen konnte, dass die Kläger ihr Klagerecht nicht mehr geltend machen würden, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt und sind auch weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich. Verfahrenshandlungen oder Vorgänge in der Zeit zwischen der Zustellung des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes am 11. Februar 1992 (Blatt 67 der Beiakte Heft 1) und des Eingangs des Akteneinsichtsantrages der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 30. November 1995 (Blatt 68 der Beiakte Heft 1), die eine solche Annahme hätten rechtfertigen können, sind in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesverwaltungsamtes nicht enthalten. War danach das Aufnahmeverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bestandskräftig abgeschlossen worden, bedurfte es einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens nicht. Die in diesem Verfahren ergangenen und im übrigen rechtzeitig angefochtenen Bescheide konnten deshalb keine die Zulässigkeit der Klage ausschließende verfahrens- oder prozessrechtliche Wirkung entfalten. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) mit dem (sinngemäßen) Antrag der Kläger, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1992 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, geltend gemachten Anspruch sind die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266. Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1) erfüllt, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Der Kläger zu 1) war in seinem sowjetischen Inlandspass stets mit deutscher Nationalität eingetragen. Das dieser Eintragung zugrundeliegende Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird dadurch bestätigt, dass er heute noch - wie der durchgeführte Sprachtest belegt - in hinreichender Weise Deutsch spricht. Unter Berücksichtigung seiner dazu gemachten Angaben bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger zu 1) Deutsch bereits in seiner Kinder- und Jugendzeit in der Familie gelernt hat und seine vorhandenen Deutschkenntnisse auf einer entsprechenden familiären Vermittlung beruhen. Der Kläger zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten ebenfalls unstreitig - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner Geburt im Jahre 1955 und seine Eltern jeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. Dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht auch nicht § 5 Nr. 2 b) BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz -HSanG-) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534 geänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl. 2001, 1156. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Diese Vorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an, vgl. BT-Drs 14/1523, S. 172; 14/ 1636, S. 175, und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl. 2001, 1156. § 5 Nr. 2 b) BVFG macht dies jedoch - ebenso wie die bis zum 31. Dezember 1999 geltende Vorgängervorschrift des § 5 Nr. 1 d) BVFG - nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526. Soweit in der Begründung zu Art. 9 des Entwurfs des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 bestimmte Beispiele genannt sind, bei denen generell eine bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG vorliegen soll, BT-Drs. 14/1523, S. 172; 14/1636, S. 175, sind diese Erwägungen nicht maßgeblich, weil sie im Wortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben. Daraus folgt, dass es in Bezug auf die Frage, ob in der Person des Klägers zu 1) der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt ist, nicht darauf ankommt, dass der Kläger zu 1) Berufssoldat in den sowjetischen Streitkräften zuletzt seit September 1989 mit dem Dienstrang eines Oberstleutnants gewesen ist. Die vom Kläger zu 1) konkret ausgeübten Tätigkeiten können ebenfalls nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam angesehen werden. Seinen Angaben in der Berufungsbegründung zufolge, denen die Beklagte nichts substantiiert entgegengesetzt hat, hat der Kläger zu 1) sich "während seiner Tätigkeit im Stadtwehrkommando mit der Erstellung der Statistiken, Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Schulungen für Reservisten" befasst und war darüber hinaus "im Auftrag seiner Dienststelle zuständig für die Aushändigung von Auszeichnungen und Orden für Kriegsveterane", denen er auch "bei der Beschaffung von Unterlagen und Dokumenten behilflich" war. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) damit im militärischen Bereich eine von der KPdSU gelenkte Funktion mit einem politischen Aufgabenbereich zum Zwecke der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems ausgeübt hat, ergeben sich daraus nicht. Die Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass im Fall des Klägers zu 1) in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes angenommen werden müsste. Rechtsgrundlage für den von den Klägerinnen zu 2) bis 4) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie sind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte bzw. Abkömmling des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 14 Abs. 1 GKG.