Beschluss
7 B 1102/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0717.7B1102.98.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller vom 27. März 1998 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Juli 1997 wird angeordnet.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller vom 27. März 1998 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Juli 1997 wird angeordnet. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Juli 1997 zu Unrecht abgelehnt. Die im Verfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß dem Aufschubinteresse der Antragsteller gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang gebührt, da bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, daß den Antragstellern ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das genehmigte Vorhaben zusteht. Dieses Abwehrrecht folgt daraus, daß die angefochtene Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt ist und demzufolge eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller bei Verwirklichung des Vorhabens nicht auszuschließen ist. Vgl. zum Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine im Hinblick auf nachbarrelevante Merkmale unbestimmte Baugenehmigung OVG NW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 132/94 - sowie Beschlüsse vom 22. Juli 1996 - 7 B 1148/96 - und vom 16. Juli 1997 - 7 B 1585/97 -; Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 - in: Baurecht 1994, 750 ff.. Die angefochtene Baugenehmigung enthält keine hinreichend bestimmten Festlegungen, die sicherstellen, daß das genehmigte Vorhaben mit der östlichen Außenwand seines rückwärtigen Gebäudeteils die erforderliche Abstandsfläche zum Grundstück der Antragsteller hin einhält. In den Bauantragsunterlagen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sind, fehlen ausreichende Angaben zur - die Tiefe der erforderlichen Abstandsfläche wesentlich mitbestimmenden - Beschaffenheit und Höhe der Geländeoberfläche in dem genannten Bereich. Gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO NW bemißt sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe, wobei für die Ermittlung der Wandhöhe als unterer Bezugspunkt die Geländeoberfläche und als oberer Bezugspunkt die Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut anzusetzen sind. Geländeoberfläche ist gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Zu der für die Abstandsflächenberechnung somit u.a. maßgebenden Kriterien der Beschaffenheit (geplante oder natürlicher Fläche) und der damit zusammenhängenden Höhe der Geländeoberfläche im Bereich der nordöstlichen Außenwand des rückwärtigen Gebäudeteils enthalten die Bauantragsunterlagen keinen hinreichend eindeutigen und bestimmten Festlegungen. Sowohl die Ansichtszeichnung, hier die Ostansicht, als auch die Schnittzeichnung, hier der Schnitt "D-D", weisen lediglich die Angaben "+ 0,14 OK.Gelände" auf. Ob es sich hierbei um die natürliche Geländeoberfläche oder aber um eine erst herzustellende Geländeoberfläche handeln soll, wird aus der Bezeichnung "OK.Gelände" nicht deutlich. Auch die Mitteilung des rechnerischen Wertes "+ 0,14" gibt hierüber keinen Aufschluß. Dieser Wert verhält sich nicht zur absoluten Höhe der Geländeoberfläche (über NN), sondern bezieht sich allein auf einen "0,00" Punkt in dem genehmigten Vorhaben, der - wie die Schnittzeichnung "D-D" kenntlich macht - als Grenzlinie zwischen der Decke des Kellergeschosses und dem 14 cm starken Fußboden des Erdgeschosses definiert ist. In diesem bloßen relativen Sinne besagt die Angabe "+ 0,14 OK.Gelände" lediglich, daß die Geländeoberfläche im Bereich der östlichen Außenwand des rückwärtigen Gebäudeteils auf einer Höhe mit der oberen Kante des Erdgeschoßfußbodens liegen soll. Die Bauantragsunterlagen einschließlich der insoweit auch keine weiteren Festlegungen enthaltenden Darstellung der Ostansicht und damit die Baugenehmigung enthalten auch keine Angaben zur absoluten Höhe des Erdgeschoßfußbodens (über NN), welche zumindest mittelbar einen Rückschluß auf die absolute Höhe der Geländeoberfläche erlauben würden. Angesichts dessen läßt die Baugenehmigung sowohl zu, daß der Erdgeschoßfußboden auf einer Höhe mit der natürlichen Geländeoberfläche des Baugrundstücks als auch etwa oberhalb derselben angelegt wird. Entsprechendes gilt für die lediglich in Beziehung zur Höhe des Erdgeschoßfußbodens gesetzte, zeichnerisch dargestellte Geländeoberfläche im Bereich der östlichen Außenwand des rückwärtigen Gebäudeteils. Die Baugenehmigung schließt dort weder eine Beibehaltung der natürlichen Geländeoberfläche noch die Herstellung einer neuen, erhöhten Geländeoberfläche, etwa durch Vornahme einer Anschüttung, aus. Infolge der so gegebenen Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist nicht zu verhindern, daß das genehmigte Vorhaben zu Lasten der Antragsteller unter Verstoß gegen die abstandsrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden kann. Die zur Verfügung stehende Abstandsfläche zwischen der östlichen Außenwand des rückwärtigen Gebäudeteils und der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Antragstellern beträgt nach der Abstandsflächenberechnung zur Baugenehmigung - hierbei handelt es sich um die darin so bezeichnete Abstandsfläche "T 6" - 3 m. Daraus folgt, daß die Höhe der östlichen Außenwand des rückwärtigen Gebäudeteils gemäß § 6 Abs. 4, 5 BauO NW maximal 3,75 m betragen darf. Nach der Schnittzeichnung "D-D" soll die Höhe dieser Wand exakt 3,75 m einhalten. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn als unterer Bezugspunkt die in der Schnittzeichnung so eingetragene Geländeoberfläche mit der Angabe "+ 0,14 OK.Gelände" zugrundegelegt wird. Handelt es sich hierbei um die natürliche Geländeoberfläche, so werden die abstandsflächenrechtlichen Anforderungen gewahrt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn - was die Baugenehmigung, wie oben gezeigt, ebenfalls zuläßt - diese in den Bauzeichnungen eingetragene Geländeoberfläche erst durch eine Anschüttung hergestellt werden muß. Zwar ist es möglich, in der Baugenehmigung eine erst noch herzustellende Geländeoberfläche festzusetzen und diese als gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW maßgebende Geländeoberfläche der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde zu legen. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -; vom 27. Juni 1995 - 7 B 1413/95 -; vom 26. Juli 1995 - 7 B 1623/95 - und vom 5. September 1995 - 7 B 1886/95 -. Eine derart beabsichtigte Geländeveränderung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes ist aber regelmäßig an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NW zu messen und stellt sich grundsätzlich als unzulässig dar, wenn die Geländeveränderung, ohne daß die Voraussetzungen der genannten Vorschrift vorliegen, allein dazu dienen soll, die einzuhaltenden Abstandsflächen zu unterlaufen. Vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 und vom 28. Januar 1998 - 7 B 3080/97 - . Ein solcher Fall wäre bei Vornahme einer Anschüttung auf die natürliche Geländeoberfläche hier gegeben. Daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NW für eine Anschüttung im Bereich der östlichen Außenwand des rückwärtigen Gebäudeteils vorliegen, ist nicht ersichtlich. Die Anschüttung würde vielmehr allein dazu dienen, die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften im vorgenannten Bereich sicherzustellen. Es ist auch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, daß die Vornahme einer derartigen Anschüttung zur Herstellung der in den Bauzeichnungen angegebenen Geländeoberfläche erforderlich ist. Nach den Bauzeichnungen soll die Geländeoberfläche auf der östlichen Seite des Vorhabens mit der Angabe "+ 0,14 OK.Gelände" höher liegen als auf der westlichen Seite des Vorhabens. Für die westliche Seite des Vorhabens wird die Höhe der Geländeoberfläche mit "OK.Gelände - 0,02" bzw. "- 0,20 OK.Gelände" angegeben. Tatsächlich steigt das natürliche Gelände nach den von den Antragstellern und der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildern jedoch nicht, wie die zuvor genannten Werte vermuten lassen könnten, von Westen nach Osten, sondern umgekehrt von Osten nach Westen an. Dies läßt es jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die nach der Baugenehmigung gegenüber der westlichen Seite höhere Geländeoberfläche auf der östlichen Seite nur durch eine Anschüttung auf dem dort vorhandenen natürlichen Gelände erreicht werden kann. Hierfür sprechen auch die von dem bereits teilweise errichteten Vorhaben angefertigten Lichtbilder. Diese deuten darauf hin, daß der Erdgeschoßfußboden des Hauses insbesondere auf der östlichen, dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite oberhalb der auf dem Grundstück der Beigeladenen gegebenen natürlichen Geländeoberfläche erstellt worden ist. Der auf den Lichtbildern erkennbare natürliche Grasbewuchs an der gemeinsamen Grenze mit den Antragstellern liegt jedenfalls tiefer. Ist aber der Erdgeschoßfußboden oberhalb der auf der östlichen Seite vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche erstellt worden, so bedingt dies nach der Baugenehmigung die Vornahme einer Anschüttung. Denn nach den Bauzeichnungen soll die Geländeoberfläche im dortigen Bereich höhenmäßig der oberen Kante des Erdgeschoßfußbodens entsprechen. Die vorstehenden Ausführungen belegen zusätzlich die Erforderlichkeit eindeutiger, bislang nicht erfolgter Festlegungen zur Geländeoberfläche in der angefochtenen Baugenehmigung. Läßt die angefochtene Baugenehmigung infolge ihrer diesbezüglichen Unbestimmtheit eine auch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgeschlossene Bauausführung zu, welche den abstandsrechtlichen Anforderungen im Grenzbereich zu den Antragstellern hin nicht genügt, so besteht entsprechend den obigen Ausführungen bereits aus diesem Grunde ein Abwehrrecht der Antragsteller gegen das genehmigte Vorhaben und war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs daher anzuordnen. Eine weitergehende Anordnung im Sinne einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Bauarbeiten einstweilen stillzulegen, bedurfte es nicht. Es sind derzeit keine Anhaltspunkte vorhanden, daß die Beigeladenen sich über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller hinwegsetzen und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten dulden wird. Abschließend merkt der Senat, insbesondere mit Blick auf eine ggf. erfolgende Neufassung der angefochtenen Baugenehmigung, an, daß vieles dafür spricht, daß das genehmigte Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen geschützte Nachbarrechte der Antragsteller verstößt. Entgegen der mit der Beschwerde geäußerten Auffassung ist dem genehmigten Vorhaben nicht schon deshalb die Eigenschaft einer in der festgesetzten offenen Bauweise zulässigen Doppelhaushälfte im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO abzusprechen, weil es mit seiner tiefenmäßigen Erstreckung, dem Baukörpervolumen und sonstigen Gestaltungsaspekten dem Wohnhaus der Antragsteller nicht entspricht. Eine weitgehende Deckungsgleichheit oder Entsprechung hinsichtlich der vorgenannten Merkmale ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Qualifizierung eines Gebäudes als Doppelhaushälfte gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Vgl. dazu im einzelnen: OVG NW, Beschluß vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - das Gebäude auf einem Eckgrundstück errichtet werden soll und diese besondere Lage des Grundstücks eine dieser Situation angepaßte, von der angrenzenden Haushälfte des Nachbarn abweichende Bauausführung nahelegt. Das in Streit stehende Vorhaben entspricht in seiner, allein zur Überprüfung anstehenden genehmigten Form auch den sonstigen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes. Es hält die überbaubaren Grundstücksflächen ein und überschreitet mit den genehmigten Dimensionen die zulässige Grund- und Geschoßflächenzahl nicht. Die Einhaltung des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens, dessen Ausschöpfung die Antragsteller ungeachtet ihrer Erwartung, das Grundstück der Beigeladenen werde mit einer identischen, deckungsgleichen Doppelhaushälfte bebaut, in Rechnung zu stellen hatten, spricht dafür, daß das in Streit stehende Vorhaben auch nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt. Vgl. auch dazu im einzelnen: OVG NW, Beschluß vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 sowie 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, daß die Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren keinen eigenen Antrag gestellt haben, so daß ihnen insoweit keine Kosten aufzuerlegen waren (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).