Beschluss
7 B 3080/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ein nachbarliches Abwehrrecht des Widerspruchsführers wahrscheinlich erscheint.
• Eine unzulässige dreifache Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs begründet ein nachbarliches Abwehrrecht der betroffenen Nachbarn.
• Bei der Berechnung von Abstandsflächen ist die für die Abstandsflächen maßgebliche Geländeoberfläche anhand der Baugenehmigung bzw. der Bauzeichnungen zu bestimmen; eine bloß behauptete, aber nicht eingezeichnete Geländeveränderung kann nicht zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei wahrscheinlichem Nachbarrechtsverstoß durch unzulässige Dreifachinanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ein nachbarliches Abwehrrecht des Widerspruchsführers wahrscheinlich erscheint. • Eine unzulässige dreifache Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs begründet ein nachbarliches Abwehrrecht der betroffenen Nachbarn. • Bei der Berechnung von Abstandsflächen ist die für die Abstandsflächen maßgebliche Geländeoberfläche anhand der Baugenehmigung bzw. der Bauzeichnungen zu bestimmen; eine bloß behauptete, aber nicht eingezeichnete Geländeveränderung kann nicht zugrunde gelegt werden. Die Antragstellerin wandte sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Juni 1997 nebst Nachtragsgenehmigung vom 25. September 1997 und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Streitgegenstand ist die Frage, ob das genehmigte nördliche Haus gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin die vorgeschriebenen Abstandsflächen einhält oder ob durch Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs Nachbarrechte verletzt werden. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag der Antragstellerin abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung. Relevante Tatsachen sind die Abstandsflächenberechnungen, die amtlichen Lagepläne mit Höhenangaben und das Fehlen einer in den Bauzeichnungen ausgewiesenen geplanten Geländeveränderung. Nach den Berechnungen hält das nördliche Haus an mehreren Grenzen die Abstandsflächen nur unter Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs ein, wobei die südöstliche Wand eine weitere, unzulässige Inanspruchnahme nötig macht. Die Frage der genauen Abstandsflächenberechnung wurde unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des Senats geprüft. • Anwendbare Normen: § 6 Abs. 4, 5, 6 BauO NW sowie § 2 Abs. 4 BauO NW; Verfahrensrechtlich §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO; Kostenregelung §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Streitwert §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung der Ausführung vor abschließender Rechtmäßigkeitskontrolle; deshalb ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Abstandsflächenberechnung: Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe und der maßgeblichen Geländeoberfläche; eine geplante Geländeveränderung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in den Bauzeichnungen bzw. der Genehmigung ausgewiesen ist oder die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NW erfüllt sind. • Feststellungen zum Gelände: Die Nachtragsgenehmigung enthält keine Darstellung einer herzustellenden oder geplanten Geländeoberfläche, vielmehr wird erklärt, das geplante Gelände entspreche dem vorhandenen natürlichen Gelände. Daher ist für die Abstandsflächenberechnung die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich, die an der relevanten Wandstelle durchgängig keine Höhe von 82,30 m erreicht. • Schmalseitenprivileg: Das nördliche Gebäude ist an mehreren Außenwänden auf das Schmalseitenprivileg angewiesen; die in der Genehmigung vorgesehene dreifache Inanspruchnahme des Privilegs ist unzulässig und begründet nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin. • Rechtsfolge: Wegen der bestehenden Wahrscheinlichkeit eines Nachbarrechtsverstoßes war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. • Kosten und Streitwert: Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; Streitwert 5.000 DM. Die Beschwerde war begründet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung wurde angeordnet, weil bei summarischer Prüfung ein nachbarliches Abwehrrecht der Antragstellerin wahrscheinlich ist. Das genehmigte Vorhaben führt zur unzulässigen dreifachen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs, sodass an den betroffenen Grundstücksgrenzen die nach § 6 BauO NW vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Eine behauptete Geländeveränderung war nicht in den Bauzeichnungen ausgewiesen und konnte daher nicht für die Abstandsflächenberechnung herangezogen werden. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 DM festgesetzt.