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Beschluss

15 A 2721/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0813.15A2721.98.00
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Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 556.907,10 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 556.907,10 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat hat über eine Berufung zu entscheiden, denn eine solche hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 1998 eingelegt. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung, wie es der Kläger für richtig hält, ist nicht möglich. Der Anwaltszwang gemäß § 67 VwGO setzt der Zulässigkeit einer Umdeutung enge Grenzen. Jedenfalls dann, wenn die binnen der Antragsfrist zugegangenen Schriftsätze keinen Anhalt für eine Absicht des Prozeßbevollmächtigten bieten, entgegen der Rechtsmittelerklärung nicht Berufung einzulegen, sondern die Zulassung der Berufung zu beantragen, besteht bei einer von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem abgegebenen Rechtsmittelerklärung kein Raum für eine Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, S. 2 ff. des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 29. Juli 1997 - 5 B 60.97 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; OVG NW, Beschluß vom 10. Juli 1998 - 8 E 552/98 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 13. November 1997 - 13 A 4238/97 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 18. März 1997 - 7 B 548/97 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Hier hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 1998 ausdrücklich "Berufung" eingelegt und eine Begründung angekündigt. Der nächste am 16. Juni 1998 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz vom 15. Juni 1998, mit dem die Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung gefordert wird, ist nicht mehr zu berücksichtigen, da er außerhalb der einmonatigen Antragsfrist (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingegangen ist, deren Lauf durch Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen (§ 58 Abs. 1 VwGO) Urteils am 8. Mai 1998 ausgelöst worden ist und die daher am 8. Juni 1998 geendet hat. Die eingelegte Berufung ist auch nicht etwa deswegen hinfällig geworden, weil dem Kläger für den nunmehr gewollten Antrag auf Zulassung der Berufung die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das ist nämlich - abgesehen davon, daß binnen der Wiedereinsetzungsfrist nicht begründet wurde, weshalb der Prozeßbevollmächtigte gehindert gewesen sein soll, den Antrag auf Zulassung der Berufung rechtzeitig zu stellen, - ausgeschlossen, weil die Versäumung der Antragsfrist nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO erfolgte. Bei der gebotenen sorgfältigen Kenntnisnahme der mit dem Urteil erteilten zutreffenden und eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung hätte der Prozeßbevollmächtigte die Antragsfrist einhalten können. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; zum Sorgfaltsmaßstab vgl. Beschluß vom 23. Februar 1996 - 8 B 28.96 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 204, S. 25 f. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wird dem Kläger gemäß § 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zugerechnet. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober 1991 - 6 B 10.91 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 173, S. 43. Die so erhobene Berufung ist unzulässig, da es an der erforderlichen Zulassung fehlt (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.