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Beschluss

15 B 17/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0109.15B17.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.796,97 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.796,97 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (VwGO a.F., anwendbar gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) zugelassen worden ist. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht möglich. Der Anwaltszwang gemäß § 67 VwGO setzt der Zulässigkeit einer Umdeutung enge Grenzen. Jedenfalls dann, wenn die binnen der Antragsfrist zugegangenen Schriftsätze keinen Anhalt für eine Absicht des Prozessbevollmächtigten bieten, entgegen der Rechtsmittelerklärung nicht Beschwerde einzulegen, sondern die Zulassung der Beschwerde zu beantragen, besteht bei einer von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem abgegebenen Rechtsmittelerklärung kein Raum für eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 1998 - 15 A 2721/98 -, S. 2 des amtl. Umdrucks m.w.N. Im Übrigen wäre auch ein im Wege der Umdeutung gewonnener Antrag auf Zulassung der Beschwerde unzulässig, da entgegen § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. keine Gründe dargelegt sind, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.