Beschluss
18 B 2037/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0821.18B2037.97.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat ungeachtet der Frage schon nach seiner Zulässigkeit jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, die unmittelbar nur den Antragsteller zu 1. betreffen, nicht vorliegen. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn die Voraussetzungen des maßgeblichen § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG sind nicht gegeben. Danach ist entscheidend, ob der Aufenthaltszweck (hier: Abschluß des Studiums) in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht an auf die Gesamtdauer der Ausbildung, sondern auf den Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluß voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im allgemeinen maßgeblich auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen, Senatsbeschluß vom 8. Juli 1994 - 18 B 2723/93 -. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind. Davon ausgehend ist mit einem Abschluß des im Wintersemester 1985/86 begonnenen Studiums des Antragstellers zu 1. in angemessener Zeit nicht zu rechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beurteilung vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder vom Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (16. Oktober 1997) ausgeht. Die bisherige Studiendauer des Antragstellers zu 1. - er befindet sich mittlerweile im 26. Fachsemester - liegt weit über der durchschnittlichen Studiendauer von 13,8 Semestern. Die vom Antragsteller für die Verzögerungen angeführten Gründe, die seit 1995/96 weggefallen sein sollen, können die Länge des Studiums nicht plausibel erklären. Denn auch nach dem genannten Zeitpunkt liegen die Studienfortschritte des Antragstellers ausweislich der von ihm vorgelegten und jeweils aktualisierten Studienpläne weit hinter seinen eigenen, jeweils als angemessen angesehenen Zielsetzungen zurück. Sah der Studienplan vom 8. August 1997 bis zum Studienabschluß noch die Erbringung von 16 Leistungs-nachweisen innerhalb von fünf Semestern vor, so müßte der Antragsteller nach seinem letzten Studienplan vom 5. August 1998 die noch erforderlichen 14 Leistungsnachweise bereits in drei Semestern erbringen. Dies ist auch nach der angeforderten Stellungnahme des Zentralen Prüfungsamtes vom 3. August 1998 unrealistisch. Nach alledem ist auch unter Berücksichtigung der - erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist - vorgetragenen Studienanstrengungen seit April 1998 und des behaupteten zusätzlichen Unterrichts durch einen fortgeschrittenen Studenten ein Studienabschluß in angemessener Zeit nicht zu erwarten. Die Rechtssache weist ferner keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf oder hat grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die in der Antragsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, daß es grundsätzlich nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann, Senatsentscheidungen vom 10. November 1992 - 18 B 3861/92 -, vom 4. Januar 1994 - 18 A 2083/93 - und vom 3. Juli 1998 - 18 B 2793/97 -. Weiterhin greift auch die Abweichungsrüge (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch. Auf die behauptete Divergenz zu einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kommt es von vornherein nicht an, weil § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lediglich die abweichende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zu dem im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgericht als Zulassungsgrund erfaßt, OVG NW, Beschluß vom 24. März 1997 - 23 B 544/97 -, m.w.N. Die außerdem geltend gemachte Abweichung von der in der Antragsschrift zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Antragsteller haben keinen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgezeigt, der zu einem in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten Rechtssatz im Widerspruch steht. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa im Widerspruch zum Verwaltungsgericht entschieden, die Angemessenheit der Ausbildung beurteile sich auch nach subjektiven Kriterien, zumal die "besonderen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studenten" auch vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Rechnung gestellt worden sind. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß die jeweilige konkrete Ausbildung und der konkrete Studienverlauf den Ausgangspunkt für die Frage nach der Angemessenheit der Ausbildung darstellen. Die dementsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts weichen deshalb nicht von denen der angefochtenen Entscheidung ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).