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Beschluss

8 L 272/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:1109.8L272.06.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2006 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2006 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2006 hat Erfolg. Soweit der Antragsteller sich gegen die Versagung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet, erweist sich der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als der zulässige Rechtsbehelf. Zum einen kam dem vom Antragsteller erstmals am 5. August 2003 gestellten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ebenso wie dem am 4. Mai 2004 ergänzend gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Ausländergesetz (AuslG) zu, vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band II, Stand: Mai 2006, Rdnr. 53 ff. zu § 81 AufenthG sowie m.w.N. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -, die gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 wirksam geblieben ist. Zum anderen entfaltet der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (früher: § 72 Abs. 1 AuslG) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Interesse des Antragstellers überwiegt. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung vom 3. April 2006 zwar nicht als offensichtlich rechtswidrig; es spricht aber Einiges dafür, dass die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soweit dies im Ermessenswege erfolgt ist, ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegnet. In dieser Situation ist dem Interesse des Antragstellers, sich zumindestens vorläufig im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen. Zwar hat der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach Maßgabe des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Dem Antragsteller steht - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - ein Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt bis zum 8. August 2003 erteilten Aufenthaltsbewilligung in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Satz 1). Im Falle des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt und kann danach um jeweils bis zu weitere zwei Jahre nur dann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenem Zeitraum noch erreicht werden kann (Satz 2). Dabei kommt es nicht auf die Gesamtdauer der Ausbildung an, sondern auf den Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Bildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im allgemeinen maßgeblich auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1998 - 18 B 2037/97 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 4. September 1991 - 13 TH 1983/91 -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht, 014 Nr. 2. Davon ausgehend ist mit einem Abschluss des im Wintersemester 2000/2001 begonnen Studiums des Antragstellers im Studiengang Sozialpädagogik bzw. Soziale Arbeit (SA/SP) - Diplom FH - in angemessener Zeit nicht zu rechnen. Der Antragsteller befindet sich bereits im 13. Fachsemester und hat damit die durchschnittliche Studiendauer von derzeit 9,5 Semester - vgl. hierzu das Schreiben der Fachhochschule Niederrhein vom 11. März 2004 - überschritten. Ausweislich des genannten Schreibens hatte der Antragsteller im 8. Fachsemster immer noch keinerlei Leistungen erbracht, mit der Folge, dass aufgrund dieses Studienverlaufs auch keine Aussage über das voraussichtliche Studienende getroffen werden konnte. Angesichts dieses Studienverlaufs kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller das Studium noch ernsthaft weiterbetreibt. Im Übrigen hat er selbst auch nicht geltend gemacht, dass er das Studium noch ordnungsgemäß fortsetzt. Allein der Umstand, dass er als Studierender an der Fachhochschule Niederrhein eingeschrieben ist, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Rechtliche Zweifel bestehen jedoch im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Hinweis auf den Regelversagungstatbestand des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll während eines Aufenthalts nach Absatz 1 - wie hier zum Zwecke des Studiums - in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Es erscheint nach Auffassung der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht ausgeschlossen, dass, wenn auch kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne der Vorschrift bestehen mag, jedenfalls aber wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ein Ausnahmefall anzunehmen ist, der es gebietet, von dem Regelversagungsgrund abzusehen. Denn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Maßgabe der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2, 5 AufenthG durch den Antragsgegner begegnet im Hinblick auf die Ermessensausübung ernstlichen rechtlichen Bedenken. Wenn aber dem Antragsteller bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zusteht, dürfte mit Blick auf § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich davon auszugehen sein, dass der Sachverhalt auch atypische Besonderheiten aufweist, die ihn von den Regelfällen des geänderten Aufenthaltszwecks derart unterscheiden, dass dann auch das der Behörde in diesem Fall eröffnete Ermessen regelmäßig zu Gunsten des Ausländers auszuüben sein wird. Die speziellen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG - Besitz einer Niederlassungserlaubnis seitens des Ehegatten, zu dem der Familiennachzug begehrt wird - liegen, wie der Antragsgegner zutreffend festgestellt hat, vor. Die Ehefrau des Antragstellers, die die irakische Staatsangehörigkeit besitzt und zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit derselben der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis erstrebt, ist als Asylberechtigte anerkannt worden und seit dem 14. September 2000 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG fortgilt. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs setzt allerdings weiter voraus, dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. Daran fehlt es hier jedoch, soweit ersichtlich, im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift muss der Lebensunterhalt des den Aufenthaltstitel begehrenden Ausländers gesichert sein. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG dann der Fall, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Der Antragsteller bezieht aber neben seinen Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung - ebenso wie seine Ehefrau - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von der Voraussetzung u.a. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann jedoch gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG bei dem Ehegatten eines Ausländers abgesehen werden, der - wie die Ehefrau des Antragstellers - eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt. Der Antragsgegner hat das ihm insoweit eingeräumte Absehensermessen im vorliegenden Fall auch zutreffend erkannt; es bestehen jedoch nicht von der Hand zu weisende Zweifel, ob er es auch rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob das der Ausländerbehörde in § 29 Abs. 2 AufenthG eröffnete Ermessen aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (RL 2003/86/EG) nicht dahin gehend gebunden ist, dass zugunsten des den Nachzug begehrenden Familienangehörigen stets von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung abzusehen ist. Zunächst dürfte davon auszugehen sein, dass die genannten Vorschriften unmittelbare Anwendung finden, weil dem begünstigten Personenkreis insoweit unbedingt und hinreichend bestimmt Nachzugsrechte eingeräumt werden und die Umsetzungsfrist der Richtlinie seit dem 3. Oktober 2005 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 der RL 2003/86/EG), ohne dass bislang eine zureichende Umsetzung derselben durch den nationalen Gesetzgeber erfolgt wäre, vgl. Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zum AufenthG der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Stand 13. März 2006. Der Antragsteller gehört als Ehegatte einer anerkannten Asylberechtigten, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, auch zu dem von der Richtlinie begünstigten Personenkreis, vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit a), Art. 4 Abs. 1 lit a) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der RL 2003/86/EG. Eine in Art. 9 Abs. 2 der RL 2003/86/EG zugelassene Beschränkung auf Flüchtlinge, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben, ist mangels eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes bislang nicht erfolgt. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2003/86/EG verlangen die Mitgliedstaaten jedoch von dem Flüchtling und/oder dem Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Art. 7 genannten Bedingungen - die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen - erfüllt. Hierzu zählt u.a., dass der Zusammenführende - hier die Ehefrau des Antragstellers - über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, vgl. Art. 7 Abs. 1 lit c) der RL 2003/86/EG. Danach ist dem Nachzugsbegehren ungeachtet der Tatsache, dass der stammberechtigte Familienangehörige den Lebensunterhalt nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann, stattzugeben. Ein Ermessensvorbehalt ist im Gegensatz zu der nationalen Vorschrift des § 29 Abs. 2 AufenthG insoweit nicht vorgesehen. Ob mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 der RL 2003/86/EG jedoch eine andere Betrachtung geboten ist, erscheint fraglich und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes einer abschließenden Klärung nicht zugänglich. Danach können die Mitgliedstaaten nämlich unbeschadet internationaler Verpflichtungen in Fällen, in denen eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder des Familienangehörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises verlangen (Unterabsatz 2) sowie von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde (Unterabsatz 3). Die Frage, ob in dieser Regelung bereits ein ebenfalls unmittelbar Geltung beanspruchender Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2003/86/EG zu sehen ist, der in den genannten Fällen den Familiennachzug - dem allgemeinen Grundsatz entsprechend - von der Erfüllung bzw. dem Nachweis der allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen des Art. 7 abhängig macht, oder ob den Mitgliedstaaten insoweit lediglich ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, mit der Folge, dass eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes als eine für den Einzelnen belastende Regelung vor Erlass eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes ausscheidet, vgl. dazu ausführlich Dienelt, Auswirkungen der Familienzusammenführungsrichtlinie auf das AufenthG unter Berücksichtigung des 2. Änderungsgesetzes, 2. Aufl., Stand März 2006, S. 103 ff; zur fehlenden Befugnis des Staates, sich zu Lasten des Einzelnen auf Richtlinien vor deren Umsetzung zu berufen: EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - Rs 80/86 - (Kolpinghuis), Slg. 1987 S. 3969; zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien auch bei Einräumung einer Beschränkungsmöglichkeit, von der der Mitgliedstaat nach Ablauf der Umsetzungsfrist noch nicht Gebrauch gemacht hat: EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6 und 9/90 - (Francovich), Slg. 1991, I-5357, - der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2005 (Az. 15-39.06.02-2 - Familie), auf den sich der Antragsgegner bezieht, stellt insoweit keine zureichende Umsetzung der Richtlinie dar, vgl. zur unzulänglichen Umsetzung von Richtlinien durch Verwaltungsvorschriften, Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 30. Mai 1991 - Rs C-59/89 - (Kommission/Bundesrepublik Deutschland), Slg. 1991, I-2607, - kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden, sondern muss einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für letzteres Verständnis spricht allerdings schon der Wortlaut der Vorschrift sowie die Tatsache, dass auch der nationale Gesetzgeber davon ausgeht, dass insoweit noch eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie erforderlich ist, vgl. beabsichtigte Neufassung des § 29 AufenthG im Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zum AufenthG der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Stand 13. März 2006. Ungeachtet der Frage einer aus Art. 12 Abs. 1 der RL 2003/86/EG folgenden Ermessensbindung begegnet die Ermessensausübung durch den Antragsgegner aber auch insoweit rechtlichen Bedenken, als im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Ermessensausübung erhebliche tatsächliche Gesichtspunkte nicht als hinreichend geklärt angesehen werden können bzw. nicht hinreichend vom Antragsgegner berücksichtigt worden sind. Zwar stellt die vom Antragsgegner entsprechend Ziff. 29.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. Dezember 2004 angestellte und die Ermessensentscheidung maßgeblich tragende Erwägung, ob dem als Asylberechtigten anerkannten Familienangehörigen die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft auch in einem Drittstaat, zu dem der nachzugswillige Familienangehörige einen besondere Bezug hat - hier Marokko als Heimatland des Antragstellers -, grundsätzlich einen zulässigen Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Ermessensausübung nach § 29 Abs. 2 AufenthG dar. Jedoch wird mit Blick auf den besonderen, grundrechtlich geschützten Status eines Asylberechtigten (Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz - GG -), der in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen einem Deutschen gleichgestellt ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. Januar 1987 - 1 ER 315.86 -, NVwZ 1987, 331, und dem Rechnung zu tragen gerade auch § 29 Abs. 2 AufenthG dient, vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 81, sowie mit Blick auf den von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie allerdings in dem Fall, dass der Asylberechtigte auf eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat verwiesen wird, zu fordern sein, dass dann in tatsächlicher Hinsicht hinreichend zuverlässig geklärt ist, dass eine Zusammenführung der Familie im Drittstaat auch rechtlich erlaubt werden wird, vgl. so auch Marx in GK-AufenthG, Band I, Stand: Oktober 2006, Rdnr. 73 zu § 29 AufenthG, und dass insbesondere auch keine Rückführung des als Flüchtling anerkannten Familienangehörigen in dessen Heimatstaat durch den Drittstaat zu befürchten ist. Dass der Antragsgegner für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung entsprechende tatsächliche Feststellungen - ggf. auch durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Marokko - getroffen hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Antragsteller zusammen mit dem Widerspruch vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Dres. Aziz und Bachour-Aziz vom 24. April 2006, ausweislich der die Ehefrau des Antragstellers wegen einer schweren und über Jahre anhaltenden Traumatisierung seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung ist und nach Einschätzung der behandelnden Ärzte auf keinen Fall weiteren psychischen und physischen Belastungen - etwa durch einen erzwungenen Ortswechsel oder die Trennung von ihrem Ehemann durch Abschiebung - ausgesetzt werden dürfe. Soweit der Antragsgegner die mangelnde Konkretheit der ärztlichen Bescheinigung, was Diagnose und zu besorgende gesundheitliche Folgen angeht, beanstandet, ist dem zwar im Grundsatz zuzustimmen. Es fehlt der Kammer jedoch an der erforderlichen Sachkunde, die von den behandelnden Ärzten befürchteten Auswirkungen einer mit der Verweigerung des Familiennachzugs wegen fehlender Unterhaltssicherung einhergehenden - nicht nur vorübergehenden - Trennung der Eheleute auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers bzw. die Folgen eines mit der angesonnenen Familienzusammenführung in Marokko verbundenen Umzugs, insbesondere auch eines Abbruchs der bisherigen Therapie, abschließend zu beurteilen. Mit Blick darauf, dass der Aufenthalt der Ehefrau des Antragsgegners im Bundesgebiet über Art. 16 a GG grundrechtlich verbürgt ist, erscheint zur sachgerechten Beurteilung der Frage, ob dieser eine Familienzusammenführung im Heimatstaat des Antragstellers zuzumuten ist, auch insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Form einer amtsärztlichen Abklärung, ggf. auch unter Einbeziehung der behandelnden Fachärzte, geboten. Erweist sich nach alledem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und damit auch die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - sei es wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, sei es wegen einer erneuten Ermessensbetätigung durch den Antragsgegner auf der Basis einer gesicherten Tatsachengrundlage - nicht als ausgeschlossen, ist dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat schließlich auch insoweit Erfolg, als die Abschiebungsandrohung betroffen ist. Der Antrag ist zulässig - nach der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW entfaltet die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung - und auch begründet. Denn es fehlt an der nach § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzten vollziehbaren Ausreisepflicht, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspuchs gegen die Nichtverlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus den vorstehenden Gründen gerichtlichen angeordnet worden ist, vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 5. Mai 2004. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.