OffeneUrteileSuche
Urteil

24 A 5046/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0825.24A5046.96.00
12Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren u. a. eine finanzielle Unterstützung aus Sozialhifemitteln zum Aufbau einer selbständigen Existenz als Unternehmer. Eine unter dem 9. August 1995 erhobene vorausgegangene Klage auf Gewährung einer Hilfe zum Aufbau einer Lebensgrundlage gemäß § 30 BSHG in Höhe von 60.000,-- DM hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom 6. November 1995 - 19 K 7393/95 - abgewiesen. Seinerzeit war es um die Gewährung einer Starthilfe zur Gründung einer GmbH für die Projektierung eines Leistungssportinternates und Sporthotels am C. (ITI-IFI), für das Anpachten/die Bewirtschaftung des Tennisgeländes des E. S. und das Betreiben eines Appartementhauses mit Cafeteria in E1. , N.------straße 1/C1.---platz 18 gegangen. Darüberhinaus hatte der Kläger sein Interesse an der Übernahme des Managements des Fußballclubs Fortuna E1. bekundet und darauf verwiesen, daß er die E. U. J. W.--marktung (E2. ) gründen wolle. Die IHK E1. hatte unter dem 7. September 1994 und dem 13. März 1995 auf Anforderung des Beklagten Stellungnahmen zur vom Kläger geplanten wirtschaftlichen Betätigung abgegeben, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 19. Januar 1996, gerichtet an Oberstadt- direktor Dr. I. persönlich, beantragte der Kläger wiederum eine Starthilfe nach § 30 BSHG zur Aufnahme einer selbständigen Existenz über einen Betrag von insgesamt 140.000,-- DM („DM 60.000,-- für mich persönlich plus DM 40.000.-- pro weiteren Beschäftigten einmalig, d.h. DM 140.000,--" ). Auf den Inhalt der Stellungnahme der vom Kläger angesprochenen T. Industrie- und Handelskammer zu I1. vom 15. Februar 1996 zur vom Kläger beabsichtigten Gründung einer „E3. E4. Tourismus GmbH" wird Bezug genommen. Den Antrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 1996 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 21./22. August 1996 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Bereits am 12. Juli 1996 hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er - unter Andeutung weiterer Begehren - erneut um eine Hilfe gemäß § 30 BSHG nachgesucht hat. Das Verwaltungsgericht hat zugrundegelegt, der Kläger habe sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Juli 1996 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufbauhilfe gemäß § 30 BSHG in Höhe von 140.000,-- DM zu bewilligen. Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 3. September 1996 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger zumindest partiell im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Hilfe zum Aufbau einer Existenz prozeßunfähig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen den Gerichtsbescheid vom 3. September 1996 richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Sein Begehren umschreibt er in der Berufungschrift dahin, es enthalte den Antrag, „zur sofortigen Verurteilung des Beklagten auf Zahlung der längst fälligen Hilfe zum Beitrag der Verwandten. Die Zahlung ist mit DM 60.000,-- im Zusammenhang mit dem von dem Beraterbüro B. , C2. , beglichen durch das S1. E1. , erstellten Gutachterunterlagen fest genannt. Die monatlichen dem Amt per Einkommenssteuerbescheid bekanntgegebenen Bezifferungen des Beitrags der ehemaligen Gattin allein betragen in Sorgfalt für die berufliche Entwicklung DM 300,-- pro Monat" Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Klage sei im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts weder zulässig noch begründet. Es fehle am erforderlichen Vorverfahren nach §§ 68 f. VwGO. Darüber hinaus fehle es dem Kläger an der erforderlichen Prozeßfähigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Im übrigen seien keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Ablehnung einer Aufbauhilfe im vorliegenden Fall rechtswidrig wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 19 K 2633/95 VG E1. sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (11 Hefte) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht bereits wegen partieller Prozeßunfähigkeit des Klägers und damit wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abgewiesen. Gerichtlichen Rechtsschutz kann nämlich nur begehren, wer nach § 62 Abs. 1 VwGO fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind grundsätzlich die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen prozeßfähig. Die Prozeßfähigkeit fehlt damit demjenigen, der sich (vgl. § 104 Nr. 2 BGB) nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß bei dem Kläger hinsichtlich des mit der Klage verfolgten Begehrens ein solcher Zustand gegeben ist. In aller Regel wird sich die Frage, ob sich ein Beteiligter in einem die freie Willensbestimmung auschließenden Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit befindet, nur mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen hinreichend sicher beantworten lassen. Ohne ärztliche Begutachtung kann eine - partielle - Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit allerdings dann vom Gericht festgestellt werden, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinischen Laien den eindeutigen Schluß auf das Vorliegen der auf medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der genannten rechtlichen Regelungen gestatten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 1965 - V C 117.63 -, Bucholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 62 VwGO Nr. 3, Urteil vom 25. Januar 1973 V CB 119.69 -, Buchholz a.a.O. Nr. 11. Ohne die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen und die Erhebung weiterer Beweise kann die Prozeßunfähigkeit eines Klägers insbesondere dann festgestellt werden, wenn schon die Art und Weise der Prozeßführung offensichtlich - auch für den Laien erkennbar - ergibt, daß der Vortrag des Klägers durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. August 1979 - 7 B 143.77 -, Buchholz, a.a.O. Nr. 14, Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 11 UE 2883/88 -, NJW 1990, 403, OVG NW, Urteil vom 11. Januar 1991 - 24 A 1854/87 - und Urteil vom 27. Mai 1993 - 8 A 930/92 -. Dazu, daß die erstinstanzliche Prozeßführung des Klägers diesen Rückschluß zugelassen hat, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen werden, zumal der Kläger in zweiter Instanz mit keinem Wort auf die seine Prozeßfähigkeit betreffenden Ausführungen eingegangen ist. Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren bestätigt die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht und rechtfertigt die Annahme, daß auch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine zumindest partielle Prozeßunfähigkeit des Klägers vorgelegen hat. Schon die verworrene und teilweise nicht nachvollziehbare Fassung des im Tatbestand wiedergegebenen zweitinstanzlichen Antrags ist aufschlußreich. Sie entspricht dem Vortrag des Klägers im übrigen. Auch der Inhalt seines Schriftsatzes vom 30. März 1997 etwa ist - wie für das erstinstanzliche Vorbringen vom Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt - vielfach wirr in Wortlaut und Gedankenführung. Die Vorstellungen und Planungen des Klägers lassen teilweise jeden Bezug zur Wirklichkeit vermissen. Das zeigen insbesondere die Phantastereien über eine bestehende enge persönliche Beziehung zur Baronin von U1. -C3. und der hohe Stellenwert, den er dieser angeblichen Beziehung auch für die Finanzierung der von ihm geplanten wirtschaftlichen Betätigung zumißt, obwohl etwa sein als Doppel zu den Akten gereichter vertraulicher Brief an die Baronin vom 26. Januar 1996 nach seinen eigenen Angaben in der Klageschrift vom 8. Juli 1996 und darüberhinaus offenbar bis heute ohne jede Reaktion geblieben ist. Im Rahmen dieser Phantastereien versteigt sich der Kläger an anderer Stelle zu der Behauptung, er sei der Sohn des in der Firmengeschichte der Fa. U1. in einem Brief B1. U2. vom 2. Oktober 1898 erwähnten Regierungsbaumeisters T1. , während er an anderer Stelle ausführt, sein leiblicher Vater sei am 15. Januar 1985 verstorben, was die Richtigkeit der erstgenannten Angabe ausschließen dürfte. Einen ausreichenden Bezug zur Realität läßt auch die - für die Finanzierung seiner unternehmerischen Vorhaben ebenfalls wichtige - Vorstellung vermissen, die vermögenden Angehörigen seiner seit langem von ihm geschiedenen Ehefrau könnten durch eine Aktion des Sozialamts bzw. des Gerichts zur Beteiligung an seinen verschiedenen wirtschaftlichen Projekten bewegt werden und es sei Aufgabe des Sozialamts bzw. des Gerichts, entsprechend tätig zu werden. Ergibt sich nach allem bereits auf Grund der Aktenlage die zumindest partielle Prozeßunfähigkeit des Klägers, so konnte der Senat von der Einholung eines Gutachtens und auch von der persönlichen Anhörung des Klägers absehen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beurteilung der Prozeßfähigkeit eines Beteiligten erfordert nicht zwingend, daß das Gericht sich auch einen unmittelbaren Eindruck von der Person des Beteiligten verschafft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1965 - V C 117.63 -, a,a,O. Es bestand auch kein Anlaß, dem Kläger im Hinblick auf die festgestellte Prozeßunfähigkeit für das Führen dieses Rechtsstreits einen Prozeßpfleger zu bestellen. Nach § 57 Abs. 1 ZPO kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts einer nicht prozeßfähigen Partei, die ohne gesetzlichen Vertreter ist und verklagt werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag einen besonderen Vertreter bestellen. Diese Vorschrift findet gemäß § 173 VwGO auch auf den Kläger eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Anwendung, wobei das Antragserfordernis jedenfalls für die gerichtliche Durchsetzung sozialhilferechtlicher Leistungsansprüche entfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. B1. 1966 - V C 223.65 -, BVerwGE 25, 36, 40ff., im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1965 - VII C 90.61 - BVerwGE 23, 15. Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Betreuungsverwaltung ist die Bestellung eines Vertreters erforderlich, wenn die streitige Hilfsbedürftigkeit und die Prozeßunfähigkeit eines Hilfesuchenden möglicherweise auf demselben Umstand beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. B1. 1966 - V C 223.65 -, a.a.O., Urteil vom 5. Juni 1968 - V C 147.67 -, BVerwGE 30, 24; Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 2B 12786 -, Buchholz 303 § 57 ZPO Nr. 2; OVG NW, Beschluß vom 14. Januar 1997 - 24 E 1074/96 -. Dahinter steht die Überlegung, daß der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Gleichklang mit dem behördlichen Verfahren stehen muß und demnach aus der Subjektstellung auch etwa des geistig Behinderten im Rahmen der Sozialhilfe die Notwendigkeit folgt, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen wegen eben dieser Behinderung nicht an dem Mangel der Prozeßfähigkeit scheitern zu lassen. Vorliegend kann ausgeschlossen werden, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 30 BSHG auf Hilfe zum Aufbau einer selbständigen Existenz auf Grund derselben Umstände begründet sein könnte, die auch seine Prozeßunfähigkeit annehmen lassen: Die Umstände, die für die Prozeßunfähigkeit des Klägers sprechen, lassen vielmehr zugleich Zweifel an seinen unternehmerischen Fähigkeiten aufkommen und schließen einen Anspruch des Klägers nach § 30 BSHG auf Bewilligung einer Aufbauhilfe gerade aus. Daraus ergibt sich, daß die Klage insoweit jedenfalls auch unbegründet ist. Diesbezüglich haben sich an der Sachlage gegenüber den Gründen des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1995 im Verfahren 19 K 7393/95 Verwaltungsgericht E1. keine relevanten Änderungen ergeben. Auch der Stellungnahme der T. Industrie- und Handelskammer zu I1. vom 15. Februar 1996 kommt die ihr vom Kläger beigelegte positive Bedeutung nicht zu. Eine endültige Befürwortung des vorgetragenen Projekts wird in ihr erst für den Fall in Aussicht gestellt, daß der Kläger eine Hausbank für die Finanzierung seines Konzepts gewinnen könne, was ihm tatsächlich jedoch nicht gelungen ist. Soweit der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung einer „Hilfe zum Beitrag der Verwandten" erstrebt, fehlt es jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage. Er ist darauf zu verweisen, daß er selbst etwaige - bei summarischer Prüfung allerdings kaum gegebene - Ansprüche gegen Mitglieder der Familie seiner geschiedenen Frau bzw. der eigenen Familie auf dem Zivilrechtsweg, ggfl. unter Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe durchsetzen muß. Soweit er mit der Klage den Ersatz von einzelnen finanziellen Aufwendungen für die Bemühungen um eine Existenzgrundlage und eine höhere Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt begehren sollte, kann die Klage - abgesehen von allem anderen - jedenfalls auch deshalb keinen Erfolg haben, weil es an der nicht nachholbaren Zulässigkeitsvoraussetzung einer vorherigen Geltendmachung gegenüber der Behörde im Verwaltungsverfahren fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.