OffeneUrteileSuche
Urteil

11 UE 2883/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0221.11UE2883.88.0A
9mal zitiert
9Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Die Berufung ist zulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger prozeßfähig ist oder nicht. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß auch ein Prozeßunfähiger für ein Rechtsmittel, mit dem er eine seine Prozeßunfähigkeit feststellende Entscheidung angreift, jedenfalls als prozeßfähig zu behandeln ist, wenn um die Prozeßfähigkeit gerade gestritten wird (vgl. BVerwGE 30, 26; BGHZ 86, 184 ff., 186; Hess. VGH, Urteile vom 14.06.1983 - IX OE 122/81 - und vom 26.01.1987 - IX OE 87/82 -; Kopp, VwGO, 7. Auflage 1986, Rdnrn. 6 und 11 zu § 62 jeweils mit weiteren Nachweisen). Ähnliches muß gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall -die Klage eines partiell Prozeßunfähigen zu Unrecht nicht als unzulässig sondern als unbegründet abgewiesen wurde. Der Kläger ist in diesem Fall für das Rechtsmittel als prozeßfähig zu behandeln und die Klage dann auf sein Rechtsmittel hin als unzulässig abzuweisen (so etwa: BGHZ 86, 184 ff., 186 und 189; Kopp, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 62; Hager, ZZP 1984, 174 sowie OLG Düsseldorf, MDR 1977, 759 für den Fall fehlender Parteifähigkeit). Die Berufung ist jedoch nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage hätte allerdings nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil sie wegen einer - zumindest partiellen - Prozeßunfähigkeit des Klägers unzulässig ist. Gerichtlichen Rechtsschutz kann nur begehren, wer nach § 62 Abs. 1 VwGO fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind grundsätzlich die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen prozeßfähig. Die Prozeßfähigkeit fehlt somit demjenigen, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Es ist nach Auffassung des erkennenden Senats davon auszugehen, daß bei dem Kläger hinsichtlich des mit der vorliegenden Klage verfolgten Anliegens ein solcher Zustand gegeben ist. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gibt es nach § 104 Nr. 2 BGB eine partielle Geschäftsunfähigkeit und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch eine partielle Prozeßunfähigkeit. Zwar läßt sich die Frage, ob eine Partei sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, in aller Regel nur mit Hilfe ärztlichen Erfahrungswissens hinreichend sicher beantworten. Eine partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit kann indes von dem Gericht dann ohne medizinischen Sachverständigen festgestellt werden, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluß auf diese Eigenschaft gestatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1973 - V CB 119.69 -. Buchholz 310, § 62 VwGO Nr. 11; Urteil vom 24.11.1965 - V C 117.63 -, Buchholz 310, § 62 VwGO Nr. 3; Hess. VGH, Urteil vom 26.01.1987 - IX OE 87/82 -; Urteil vom 01.06. 1967 - V OE 13/67 -, DÖV 1967, 757 und Beschluß vom 25.08.1978 - I OE 69/75 -; Bay.VGH, BayVBl. 1984, 757; VGH Mannheim, Urteil vom 13.05.1985 - 10 S 554/85 -; BGHZ 86, 184 ff.; Kopp, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 62). Insbesondere kann die Prozeßunfähigkeit eines Klägers auch ohne Erhebung weiterer Beweise festgestellt werden, wenn schon die Art und Weise der Prozeßführung offensichtlich - auch für den Laien erkennbar - ergibt, daß der Vortrag des Klägers auf krankhaften Wahnvorstellungen beruht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21.08.1979 - 7 B 143.77 - Buchholz 310, § 62 Nr. 14). So ist es jedoch im vorliegenden Fall. Angesichts der verworrenen und zum Teil stereotyp wiederholten Behauptungen des Klägers über angebliche Elektronikwellenüberfälle, die Beeinflussung bzw. Überwachung mit Infrarotstrahlen und dergleichen durch das Landesamt für Verfassungsschutz bzw. die Verfassungsschutzstelle Wiesbaden und der angeblich dabei vom Kläger empfundenen körperlichen bzw. seelischen Beeinträchtigungen, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß diese angeblichen Beeinflussungen, die der Kläger mit diesem Verfahren zu unterbinden trachtet, auf krankhaften Wahnvorstellungen beruhen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, daß er das Landesamt für Verfassungsschutz etwa auch dafür verantwortlich machen will, daß Kunden ihn nicht aufsuchen würden, seine Geschwister keinen Kontakt zu ihm halten wollten und daß sich auf seine Heiratsanzeigen keine geeigneten Partnerinnen meldeten bzw. bei den Antwortschreiben auf seine diesbezüglichen Inserate "Vorsortierungen" vorgenommen würden. Dafür, daß die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Streitverfahren auf krankhaften Wahnvorstellungen beruhen, spricht ferner der Umstand, daß ausweislich der beigezogenen Akten 43 VIII 5741 des Amtsgerichts Wiesbaden für den Kläger bereits im Jahre 1972 eine Gebrechlichkeitspflegschaft eingeleitet werden mußte, die allerdings später wieder aufgehoben wurde. Anlaß dafür war ausweislich der vorgenannten Akten die fachärztliche Feststellung einer paranoiden Psychose des Klägers, die infolge der akuten Wahnsymptome auch mehrfach eine stationäre Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich gemacht hatte. Für wahnhafte Vorstellungen des Klägers spricht weiter der Umstand, daß er ohne jeden erkennbaren sachlichen Hintergrund den über ihm wohnenden Mieter S. bezichtigt, zu seinem Nachteil mit dem Landesamt für Verfassungsschutz zusammenzuwirken bzw. sich an dessen "Elektronikwellenüberfällen" zu beteiligen. Dafür spricht schließlich die verworrene und zum Teil nicht nachvollziehbare Fassung der Anträge des Klägers im vorliegenden Streitverfahren und der von seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck. Der Kläger muß deshalb jedenfalls für den beschränkten Kreis von gerichtlichen Verfahren, die - wie das vorliegende - im Zusammenhang mit angeblichen Elektronikwellenüberfällen durch das Landesamt für Verfassungsschutz stehen, als nicht prozeßfähig angesehen werden. Angesichts dieser Sachlage besteht auch keine Notwendigkeit, dem (partiell) prozeßunfähigen Kläger gemäß § 62 Abs. 3 VwGO, § 57 ZPO einen Vertreter (Prozeßpfleger) zu bestellen (so auch BVerwG, Beschluß vom 21.08.1979, a.a.O., für einen ähnlich gelagerten Fall). Bei der hier erhobenen Unterlassungs- bzw. Leistungsklage betreffend die angeblichen Überwachungsmaßnahmen, elektronischen Folterungen und deren Folgen geht es insbesondere nicht um Akte der Eingriffsverwaltung, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einem prozeßunfähigen Kläger ein Vertreter zu bestellen ist (vgl. BVerwGE 23, 15/16 und E 30, 24/26). Es kann dahinstehen, ob außer den dort angesprochenen Verfahren auch in anderen Verfahren ausnahmsweise eine Vertreterbestellung in Betracht kommt. Denn es ist, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVBl. 1984, 757) zu Recht ausgeführt hat, keinesfalls Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in jedem bei ihnen anhängigen Verfahren die Vertretung Prozeßunfähiger sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 26.01. 1987, a.a.O.) besteht selbst in sozialhilferechtlichen Verfahren kein Anlaß für eine Vertreterbestellung, wenn - wie hier - keinerlei Anhaltspunkte für eine Begründetheit des geltend gemachten Begehrens bestehen. Die Berufung ist nach alledem mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwG0). R e c h t s m i t t e l b e 1 e h r u n g : Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Der am 06.07.1932 geborene Kläger ist von Beruf Uhrmacher; er bezeichnet sich außerdem noch als "Sprachlehrer". Nach eigenen Angaben ist er bereits seit mehreren Jahren arbeitslos und bezieht seit fast 5 Jahren Arbeitslosenhilfe, von der er im wesentlichen seinen Lebensunterhalt bestreitet. Am 03.02.1987 beantragte er bei dem Landgericht Wiesbaden den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Leiter des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz mit dem Ziel, diesen zu verpflichten, persönliche Belästigungen und Mißhandlungen seiner Person insbesondere durch den Mißbrauch "aggressiver Vibrationswellen" sowie den Mißbrauch seiner Wohnung für "seine unbegründeten tätlichen Fahndungsexperimente" zu unterlassen. Das Landgericht gab daraufhin dem Kläger durch Beschluß vom 05.02. 1987 -2 0 41/87 - auf, seine Prozeßfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen, da die Kammer Bedenken hinsichtlich seiner Prozeßfähigkeit habe. Ein solches Gutachten legte der Kläger in der Folgezeit nicht vor, sondern nahm schließlich den Antrag zurück, nachdem er zuvor erfolglos versucht hatte, eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht zu erreichen. Unter dem 20.02.1987 beantragte der Kläger ferner bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, dem Leiter des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz in Wiesbaden im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufzugeben, "alle Belästigungen meiner Person mit elektronischen Maßnahmen bei Tag und Nacht zu unterlassen und eventuell bestehende Verdächtigungen durch persönliche Anhörung zu klären". Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies diesen Antrag durch Beschluß vom 12.03.1987 - VIII G 122/87 zurück mit der Begründung, der Antrag sei bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil der Kläger seinen Angaben zufolge zuvor einen gleichlautenden Antrag bei dem Landgericht Wiesbaden gestellt habe. In diesem Verfahren wurden dem Kläger als Kostenschuldner 53,--DM an Gerichtskosten in Rechnung gestellt und von ihm in der Folgezeit offenbar auch bezahlt. Am 11.01.1988 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag, den Leiter der Verfassungsschutzstelle Wiesbaden zu verurteilen, die "Belästigungen mit elektronischen Wellen" bei Tag und bei Nacht zu unterlassen und ihm "die angesammelten Listen bezüglich seiner Person" vorlegen zu lassen, damit er dem Beklagten beweisen könne, daß alle Verdächtigungen seiner Person unrichtig seien. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, er werde durch "bösartige Elektroniküberfälle" seitens der Verfassungsschutzstelle Wiesbaden belästigt und in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Die Elektronikwellenüberfälle hingen offenbar damit zusammen, daß er vor einiger Zeit eine mehrseitige Beschwerdeeingabe an das Bundeskanzleramt vorbereitet gehabt habe, deren Absendung man offenbar habe verhindern wollen. In der Folgezeit seien ungewöhnlich häufige "Infrarot- und Elektroniküberfälle" auf ihn erfolgt, die ihm die Nachtruhe geraubt hätten und ihn "mit scheußlichen erzwungenen Gedanken und Visionen wachgemacht" hätten. Mißbräuchlich seien seine Gehirnströme gemessen und ihm "Schuldvisionen" vermittelt worden dergestalt, daß er "im ostdeutschen Staat" Kinder haben sollte, obgleich er dort noch nie in seinem Leben Beziehungen solcher Art mit einer Frau gehabt habe. Die Verfassungsschutzstelle bewirke ferner, daß keine Kunden zu ihm kämen. Auch schieße man ihm gezielt "bösartige gedächtnisdämpfende Wellen ins Haupt", wenn er selbst "erweiternd Routine betreibe". Auch andere unschuldige Männer und Frauen würden von der politischen Polizei elektronisch beobachtet und überfallen, was schwere Persönlichkeitsveränderungen, die Entstellung des Äußeren, unabsehbare Verletzungen und Frigidität bei Frauen zur Folge habe. Der Beklagte besitze im übrigen heimliche Listen über ihn, die ihm nicht zur Verfügung gestellt würden. Mit Schriftsatz vom 08.06.1988 stellte er folgende Anträge: "l. Rückerstattung ca. 53,--DM wegen Gewaltanwendung = nichtiges Verfahren. 2. Kostenfreies Verfahren jetzt, da Opfer v. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 3. Vorlegen der Schilderungen Fa. Thoelens über mich. 4. Vorlegen aller Listen generell über mich, wobei ich als Geste guten Willens u.U. von Totaldurchsicht absehe, sofern Schilderungen 3 täuschungsfrei und reell erfolgen. 5. Unterlassungsurteil jeglicher Elektroniküberfälle, und verfeinerter, gedächtnisdämpfender und persönlichkeitsverändernder Art. 6. Eine schriftliche ehrenhafte Erklärung, ob der leitende Herr Inspektor denn nun jegliche gesellschaftliche Behinderung allzeit unterläßt, oder gar, im Besitze seiner aufwendigen Computerelektronik, gar zu fördern gedenkt. Mein letztes Vortragen dieser Frage wurde nämlich nur taktlos breittretend wiederholt; mein letztes Inserat dagegen brachte nur den Anschein eines noch übleren Vorsortierens der geduldeten Eingänge an mich. 7. Folterrekompensationen. 8. Unterlassung jeglichen Aufschürens meiner Brüder gegen mich." Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen beantragte sinngemäß, die Klage abzuweisen. Es führte aus, der Kläger habe mehrfach mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Kontakt aufgenommen. Dabei habe sich herausgestellt, daß er unbedingt eine Dame kennenlernen wolle, mit der er eine Familie gründen könne. Die von dem Kläger behaupteten Vorfälle, wie bösartige Elektroniküberfälle, elektronische körperberührende Wellen, diabolische Wellen und bösartige Nachtelektroniküberfälle seien rein subjektive Empfindungen des Klägers, die jeglicher Grundlage entbehrten. Ein Einsatz der behaupteten elektronischen Wellen sei nicht durchgeführt worden. Die von dem Kläger behaupteten Beeinträchtigungen lägen objektiv nicht vor. Das Verwaltungsgericht wies durch Gerichtsbescheid vom 22.06. 1988 die Klage ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört hatte. Es führte aus: Es könne dahinstehen, ob die Klage zulässig sei, denn sie sei jedenfalls nicht begründet. Was die vom Kläger behaupteten "Elektroniküberfälle" angehe, bedürfe es keiner Feststellung, ob diese Überfälle tatsächlich stattfänden; denn der Kläger habe nicht dargelegt, daß diese - wenn überhaupt - vom Beklagten ausgingen. In den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Einrichtung eines Landesamtes für Verfassungsschutz sowie über die Arbeit des Verfassungsschutzes sei im übrigen der Einsatz elektronischer Wellen zum Zwecke der Gesundheitsgefährdung anderer Menschen und zu anderen Zwecken nicht vorgesehen. Soweit der Kläger die Herausgabe von angesammelten Listen seiner Person verlange, sei auch dieser Anspruch jedenfalls unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagte aufgrund seines gesetzlichen Auftrages überhaupt Listen über den Kläger angelegt habe. Gegen diesen ihm am 30.06.1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.07.1988 sinngemäß Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, der Verfassungsschutz foltere und schnüffele mit Infrarotstrahlen. Er bekomme Gehirnwäschen verpaßt. Der Haarboden sei ihm verkrüppelt worden, wodurch Haarausfall und Alterung forciert würden. Auch seine Bemühungen, durch Inserate eine Partnerin oder Ehefrau zu finden, würden durch die Verfassungsschutzbehörde torpediert. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Antworten auf seine Inserate zumindest vorsortiert seien. Die "unmenschlichen Elektroniküberfälle" hörten dann auf, wenn er im Ausland sei. Dem Beklagten sei es auch zuzuschreiben, daß seine Geschwister bzw. sein Bruder in Köln mit ihm nichts zu tun haben wollten und Kontakte mit ihm ablehnten. Der Verfassungsschutz habe ihn auch wissentlich geprellt bzw. ihm verschiedene Uhren und Erinnerungsstücke gestohlen, weshalb er entschädigt werden müsse. Beteiligter an den "Heimsuchungen" sei ein gewisser S., der in der Wohnung über ihm wohne. Ihm, dem Kläger, müßten auch die etwa 53,--DM zurückerstattet werden, die seinerzeit als Gerichtskosten für das Eilverfahren erhoben worden seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheides seinen zuletzt im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Kläger sei prozeßunfähig, wie sich aus seinem gesamten Verhalten in dem Rechtsstreit ergebe. Das Verwaltungsgericht hätte daher die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers nicht offenlassen dürfen. Bei dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen existierten im übrigen keine Unterlagen über den Kläger, die mit der Aufgabenstellung der Behörde zusammenhingen. Diese Behörde besitze auch keine technischen Einrichtungen der von dem Kläger beschriebenen Art. Solche könnten daher auch nicht eingesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der vom Kläger im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze verwiesen. Die Akten 2 0 41/87 (Landgericht Wiesbaden), VIII G 122/87 (VG Wiesbaden) sowie 43 VIII 5741 (AG Wiesbaden) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.