Beschluss
5 A 6183/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0924.5A6183.96.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 245,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. Oktober 1996 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 245,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 131 Abs. 2 und 3 VwGO in der hier maßgeblichen alten Fassung nicht vorliegt. Der Rechtssache kommt nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO a.F.) zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Überwachungskräfte der Beklagten in Fahrzeugen eines privaten Abschleppunternehmens mitfahren dürfen, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie läßt sich, soweit sie sich in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde, ohne weiteres bejahen. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Mitfahrt eines städtischen Mitarbeiters im Abschleppwagen nicht dazu, daß nunmehr der ruhende Verkehr durch ein Privatunternehmen überwacht würde. Die Feststellung des Parkverstoßes sowie die Anordnung des Abschleppens erfolgen vielmehr - wie auch im vorliegenden Fall - durch den Mitarbeiter der Behörde. Der Hinweis des Klägers auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Juli 1997 - 1 ObOWi 282/97 - BayVBl. 1998, 90, ist in diesem Zusammenhang verfehlt; dieser Entscheidung lag eine - hier gerade nicht gegebene - Übertragung der Verkehrsüberwachung auf Private zugrunde. Die Mitfahrt von Bediensteten der Beklagten auf Abschleppfahrzeugen begründet für sich genommen auch keinen Anhalt für einen Ermessensfehlgebrauch. Diese Verwaltungspraxis dient ersichtlich der gezielten und schnellen Beseitigung von erheblichen Parkverstößen. Ob diese Vorgehensweise effizienter und erfolgreicher ist als eine Verkehrsüberwachung durch Bedienstete zu Fuß, mag dahingestellt bleiben; darin läge jedenfalls - entgegen der Auffassung des Klägers - kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch die vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob ein auf einem Busparkplatz verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden darf, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, daß es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist, ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug nicht nur im Falle einer konkreten Behinderung, sondern (jedenfalls) auch bei einer Funktionsbeeinträchtigung der betreffenden Verkehrsfläche zwangsweise zu entfernen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870; OVG NW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 5 A 1700/92 -; OVG NW, Urteil vom 26. September 1996 - 5 A 1746/94 -, VRS 94 (1998), 159; OVG NW, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465. Das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Busparkplatz beeinträchtigt in der Regel die mit der Einrichtung einer solchen Fläche verfolgte verkehrslenkende Zielsetzung. Busse sind wegen ihrer Größe auf spezielle Park- oder Haltebuchten angewiesen und können nicht auf andere - insbesondere für Pkws vorgesehene - Parkplätze ausweichen. Die Schaffung gesonderter Busparkplätze dient der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Verkehrs, weil die Busse derartige Parkplätze gezielt anfahren können, ohne andere Verkehrsbereiche - im Falle der Beklagten z.B. das Stadtzentrum - zu blockieren. Die mit der Einrichtung von Busparkplätzen verbundene Zielsetzung rechtfertigt daher Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren um zu gewährleisten, daß der gekennzeichnete Bereich entsprechend seiner Funktion genutzt werden kann. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es insoweit nicht an. Im übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen des Klägers darin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelfall mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen als unrichtig anzugreifen. Solche Angriffe reichen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.