Urteil
6 K 3738/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0208.6K3738.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen L. - I. 000. Dieses Fahrzeug war am 17. Juni 2004 mindestens in der Zeit zwischen 11.20 Uhr und 11.34 Uhr im Einmündungsbereich Kongressstraße/Augustastraße in Aachen gegenüber dem früheren Eingang des Land- und Amtsgerichtsgebäudes am Fahrbahnrand der Kongressstraße, halb aufgeschultert auf den Gehweg, in Höhe des Hauses Nr. 12 abgestellt. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde dem Kläger das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 150,01 EUR ausgehändigt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 24. Juni 2004 und vom 6. Juli 2004 wies der Kläger darauf hin, dass sein Fahrzeug zwar verbotswidrig innerhalb der Fünf-Meter- Zone des Einmündungsbereiches Kongressstraße/Augustastraße abgestellt gewesen sei. Dennoch erweise sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig. Der Kläger habe an dem fraglichen Tag beim Amtsgericht Aachen in einer zivilgerichtlichen Streitigkeit eine Güteverhandlung gehabt, zu der er mit dem Hinweis geladen worden sei, sein Fahrzeug, das durch den Richter gegebenenfalls in Augenschein genommen werden sollte, in Gerichtsnähe zu parken. In Gerichtsnähe habe sich jedoch lediglich eine freie Parklücke befunden, in der der Kläger dann sein Fahrzeug abgestellt habe. Dieser Anlass des verbotswidrigen Parkens sei bei der Gesamtbeurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme aber zu berücksichtigen. Überdies sei festzustellen, dass durch sein Fahrzeug eine Verschlechterung der Sichtverhältnisse nicht eingetreten sei. Eine Behinderung von Fußgängern auf dem Gehweg habe ebenfalls nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine Erstattung der entstandenen Abschleppkosten nicht in Betracht komme. Denn die Abschleppmaßnahme sei nicht zu beanstanden. Das Fahrzeug des Klägers habe innerhalb der Fünf-Meter-Zone des Einmündungsbereiches Kongressstraße/Augus- tastraße gestanden. Hierdurch seien im Einmündungsbereich die Sichtverhältnisse verschlechtert worden. Außerdem seien Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert worden. Der Kreuzungsbereich müsse unter anderem zur Schulwegsicherung freigehalten werden. In unmittelbarer Nähe befänden sich die Schulen "Luisenstraße" und "Aretzstraße". Das sofortige Abschleppen sei vor diesem Hintergrund erforderlich gewesen. Der Kläger hat am 3. September 2004 Klage erhoben, mit der er die Rückerstattung der entstandenen Abschleppkosten begehrt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass Schulkinder die Straße im Bereich der Einmündung ohnehin nicht überqueren sollten. Das Argument der Schulwegsicherung erweise sich daher als bloßer Vorwand zur nachträglichen Rechtfertigung der Abschleppmaßnahme. Konsequenterweise hätten im Übrigen auch die vor und hinter dem Fahrzeug des Klägers abgestellten Fahrzeuge abgeschleppt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Abschleppmaßnahme sei daher überflüssig und unverhältnismäßig gewesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf den Inhalt ihres Schreibens vom 22. Juli 2004. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger sich nicht darauf berufen könne, andere verbotswidrige Fahrzeuge seien nicht abgeschleppt worden. Denn eine Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nicht. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung verlangen. Ein allein in Betracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu. Die vom Kläger vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte nicht rechtsgrundlos. Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 150,01 EUR zu. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag, vom Kläger nicht bestritten, ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug des Klägers im unmittelbaren Einmündungsbereich Kongressstraße/Augustastraße und damit im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO "vor einer Einmündung bis zu 5 m vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten" geparkt war. Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den durch das verbotswidrige Parken begründeten rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Weil die Beklagte wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr zulässigerweise im Sofortvollzug tätig geworden ist (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW). Die Abschleppanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig auch die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 150,01 EUR und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung seines Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar 2000 -3 B 149.01-; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 26. September 1996 -5 A 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 - 5 A 183/96-, NJW 1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-, NZV 00, 310. Im vorliegenden Fall durfte das Fahrzeug des Klägers zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrsbehinderungen und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, vgl. Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 1993, S. 38 Rdnr. 154; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 -5 A 5135/99-, NJW 2001, 172, m.w.N. Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, sind in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und können ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gilt - aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr - in besonderem Maße für Kinder, die vorliegend die Kongressstraße als Schulweg nutzen und - entgegen der Auffassung des Klägers - auf ihrem Schulweg den Einmündungsbereich passieren und die Augustastraße queren müssen. Der Schutzzweck des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO wurde durch das verbotswidrig im Einmündungsbereich Kongressstraße/Augustastraße abgestellte Fahrzeug des Klägers daher mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, weshalb ein sofortiges Abschleppen des Fahrzeuges gerechtfertigt war, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 -5 A 5135/99-, a.a.O. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe das Fahrzeug in Gerichtsnähe abstellen müssen, um eine Inaugenscheinnahme durch das Amtsgericht zu ermöglichen, führt dies, ohne dass es hierzu näherer Ausführungen bedarf, nicht zu einer anderen Betrachtung. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es in Gerichtsnähe nicht nur an den Straßenrändern - hier möglicherweise tatsächlich bereits in Anspruch genommene - ausgewiesene Parkbereiche, sondern auch eine Vielzahl von Parkmöglichkeiten in einem nahegelegenen Parkhaus gibt. Weitere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht aufgezeigt. Fehler bei der Ermessensausübung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, andere verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge seien nicht abgeschleppt worden. Denn hieraus kann, worauf die Beklagte bereits richtig hingewiesen hat, nichts für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme hergeleitet werden ("keine Gleichheit im Unrecht"). Im Übrigen ist dem Gericht aus einer Reihe anderer Klageverfahren bekannt, dass die Beklagte gerade den vorliegend in Rede stehenden Bereich regelmäßig überwacht und dort Abschleppmaßnahmen durchführt. Dafür, dass im vorliegenden Fall ein anderer, letztlich dem Willkürbereich zuzuordnender Maßstab das ordnungsbehördliche Einschreiten bestimmt haben könnte, ist nichts ersichtlich. Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden, so war der Kläger als Halter des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet. Ein Erstattungsanspruch kann ihm deshalb nicht zustehen. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.