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Urteil

5 A 1816/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1027.5A1816.97.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin veranstaltet das durch Bescheid vom 25. Oktober 1991 zur terrestrischen Verbreitung im Verbreitungsgebiet H und P zugelassene lokale Hörfunkprogramm Radio H . Die nach gesetzlicher Verpflichtung in das Programm einzubeziehenden Bürgerfunkbeiträge sendete sie zunächst - nach Maßgabe des der Rundfunkzulassung zugrundeliegenden Programmschemas - zwischen 19.04 Uhr und 19.51 Uhr täglich. Nach entsprechender Änderungsanzeige gegenüber dem Beklagten verlegte sie die Sendezeit für diese Beiträge später auf die Stunde zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr. Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 zeigte die Klägerin dem Beklagten die Absicht an, ab dem 1. August 1996 Bürgerfunkbeiträge in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr täglich auszustrahlen. Diese Änderung des Programmschemas, mit der die Bürgerfunkgruppen nicht einverstanden waren, untersagte der Beklagte auf der Grundlage des von der Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen am 30. August 1996 gefaßten Beschlusses durch Verfügung vom 11. September 1996. Zur Begründung führte er an: Die angezeigte Verlegung des Bürgerfunks auf die Zeit nach 21.00 Uhr gewährleiste die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie das zugelassene Programmschema. Die Anzahl der Hörer des lokalen Rundfunks sei in der Zeit zwischen 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr um den Faktor 6 geringer als in der Zeit von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Der Beklagte verwies hierzu auf eine repräsentative Erhebung zur Hörfunknutzung in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1995/96. Im Verbreitungsgebiet Kreis stimmte der Beklagte einem Beginn des Bürgerfunks um 20.04 Uhr zu, da dort ein Einverständnis der lokalen Bürgerfunkgruppen vorlag. Die Klägerin hat am 4. Oktober 1996 die vorliegende Klage gegen die Verfügung vom 11. September 1996 erhoben und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht: Die Untersagungsverfügung sei verspätet, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und unter fehlerhafter Anwendung des auf das Gesamtprogramm zu beziehenden Erfordernisses der Meinungsvielfalt erlassen worden. Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 11. September 1996 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Das Landesrundfunkgesetz enthalte keine Frist für die Untersagung von Änderungen des Programmschemas. Die bisherigen Bürgerfunkzeiten seien einschaltstark gewesen. Eine Sendezeit ab 21.00 Uhr sichere die Meinungsvielfalt jedenfalls nicht. Die Bürgerfunkgruppen im Verbreitungsgebiet H /P seien auf den früheren Sendezeitpunkt ab 18.00 Uhr angewiesen, da sie vorrangig Kinderfunk, Schüler- und Seniorenradio betrieben. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage durch Urteil vom 19. Februar 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Untersagungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Unbeschadet der Frage, ob der Landesanstalt für Rundfunk im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW ein Beurteilungsspielraum zustehe, gewährleiste jedenfalls die Änderung des Programmschemas die Meinungsvielfalt nicht in gleicher Weise wie bei dem der Zulassung zugrundeliegenden Programmschema. Da in der Zeit von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Zuhörerzahl um den Faktor 6 geringer sei als in der Zeit von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, sei durch die Änderung des Programmschemas ein entscheidendes Element des Vielfaltsanspruchs wesentlich reduziert worden. Unabhängig davon habe der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung davon ausgehen dürfen, daß die Änderung des Programmschemas auch die Angebotsseite nachhaltig verschlechtern werde. Zur Begründung ihrer durch Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1997 zugelassenen Berufung gegen das Urteil vom 19. Februar 1997 bringt die Klägerin im wesentlichen vor: Die Untersagungsverfügung leide wegen Versäumung der gesetzlichen Frist an einem förmlichen Mangel. Eine an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG orientierte verfassungskonforme Auslegung von § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW gebiete, die in § 8 Abs. 3 Satz 1 LRG NW für die Anzeige einer Programmschemaänderung geregelte Frist von einem Monat auf die Entscheidung des Beklagten über eine Untersagung der Änderung zu erstrecken. Nur so könne zur Erhaltung einer privatnützigen Entfaltungsmöglichkeit des Privatrundfunks die Kontinuität im Rundfunkprogramm gesichert und Planungssicherheit für den zugelassenen Veranstalter gewährleistet werden. Im Hinblick darauf, daß die Verlegung des Sendeplatzes für Bürgerfunkbeiträge im Kreis auf die Zeit von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr nicht untersagt worden sei, verstoße die an sie - die Klägerin - gerichtete Untersagungsverfügung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Hörerzuspruch in den zu vergleichenden Zeiträumen nicht voneinander abweiche. Für die Frage der Meinungsvielfalt könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das Einverständnis der betroffenen Bürgerfunkgruppen keine Rolle spielen. Das geänderte Programmschema gewährleiste die Meinungsvielfalt in gleichem Maße wie das zugelassene Programmschema. Sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht hätten insoweit eine Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigende Auslegung des Begriffs "Meinungsvielfalt" vorgenommen, als § 24 LRG NW, der die Programmsätze für den lokalen Hörfunk aufstelle, auf die "lokalen Programme" abstelle und nicht auf einzelne Sendungen. Diese Vorgabe mache deutlich, daß der Begriff "Meinungsvielfalt" primär auf das Programmangebot selbst abstelle, insoweit also keine Aussagen zur zeitlichen Plazierung enthalte. Seitens des Beklagten sei die Angebotsseite ausgeblendet und allein auf die Nachfrageseite abgestellt worden. Im übrigen sei zu beanstanden, daß der Beklagte bei der von ihm vorzunehmenden Prognoseentscheidung allein diejenigen Bürgerfunkgruppen berücksichtigt habe, die entsprechende Beschwerdebriefe an ihn gerichtet hätten. Diese seien ausschließlich den Bereichen "Kinderfunk" und "Seniorenfunk" zuzuordnen. Ob und inwieweit durch die Verlegung der Sendezeit der Bürgerfunk insgesamt gefährdet sei, sei nicht untersucht worden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht darüber hinaus im wesentlichen geltend: Die angefochtene Untersagungsverfügung sei nicht zu spät erlassen worden, da sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW eine Monatsfrist für die Untersagung der Programmschemaänderung herleiten lasse. Einer Verletzung des Gleichheitssatzes stehe entgegen, daß im Kreis ein anderer Sachverhalt vorliege; im Falle fehlender Relevanz des Einverständnisses der Bürgerfunkgruppen mit einer Sendezeitverschiebung sei eine nicht zur Gleichbehandlung verpflichtende unrechtmäßige Begünstigung der dortigen Veranstaltergemeinschaft gegeben. Die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk habe im Rahmen des ihr bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW zustehenden Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler entschieden, daß eine Gefährdung der Angebotsseite des Bürgerfunks durch sendezeitbedingten faktischen Ausschluß bestimmter Zielgruppen die Meinungsvielfalt herabsetze. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakten zu diesem und zum Verfahren 5 B 671/97 (3 L 1304/96 beim Verwaltungsgericht Minden) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 11. September 1996 ist rechtmäßig. Sie begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Beklagte war an der Untersagung der von der Klägerin angezeigten Änderung des Sendeplatzes für Bürgerfunkbeiträge nicht dadurch gehindert, daß nach der Anzeige mehr als ein Monat vergangen war. Der Landesanstalt für Rundfunk ist in § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW keine Frist für die Untersagung einer Änderung des Programmschemas gesetzt. Eine Fristsetzung ergibt sich weder aus einer Auslegung der Vorschrift noch aus einer Analogie zu § 8 Abs. 3 Satz 1 LRG NW. Aus der unmittelbaren Anknüpfung des § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW an die in § 8 Abs. 3 Satz 1 LRG NW der Veranstaltergemeinschaft auferlegte Pflicht, dauerhafte Änderungen des Programmschemas mindestens einen Monat vorher anzuzeigen, läßt sich nicht der Schluß ziehen, die Landesanstalt für Rundfunk müsse vor der - rechtzeitig angezeigten - Änderung, also innerhalb der vorgenannten Frist, über eine Untersagung entscheiden. Die Fristsetzung in § 8 Abs. 3 Satz 1 LRG NW eröffnet lediglich der Landesrundfunkanstalt die Möglichkeit, vor der beabsichtigten Umstellung des Programmschemas deren Zulässigkeit zu prüfen. Darin erschöpft sich - nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut - der Schutzzweck der Norm. Vgl. auch Landtagsdrucksache 11/4314 - Beschlußempfehlung und Bericht des Hauptausschusses zum Entwurf des 5. Rundfunkänderungsgesetzes, Art. II Nr. 18. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen, in denen Anzeige- anstelle von Genehmigungspflichten statuiert sind, ausdrückliche Regelungen zu den Rechtsfolgen bei einem Untätigbleiben der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang der Anzeige getroffen hat (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NW, § 15 Abs. 2 BImSchG). Vor diesem Hintergrund ist es dem Gericht verwehrt, allein wegen des Regelungszusammenhangs, in den die Bestimmungen über die Anzeige und die Untersagung der Programmschemaänderung gestellt sind, § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW im Sinne einer nur befristet auszuübenden Ermächtigung auszulegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Auslegung und Konkretisierung des einfachgesetzlichen Rundfunkrechts. Mag auch die mit einer Prüfungsfrist verbundene Planungssicherheit der Rundfunkfreiheit zugute kommen und deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein, so ist doch an eine Verletzung dieses Grundrechts erst bei einem - hier offensichtlich nicht gegebenen - Überschreiten der Verwirkungs- oder der Willkürgrenze zu denken. Hinzu kommt, daß der Rundfunkveranstalter das Risiko, nach einer rechtzeitig angezeigten und sodann (rechtmäßig) vollzogenen Änderung des Programmschemas von einer Untersagungsverfügung überrascht zu werden, durch eine Anfrage beim Beklagten nach dem Stand des Prüfverfahrens begrenzen kann. Eine - von der Klägerin für geboten erachtete - analoge Anwendung der in § 8 Abs. 3 Satz 1 LRG NW für die Anzeige der Programmschemaänderung geregelten Monatsfrist scheidet aus. § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW enthält bereits keine durch die Übernahme dieses Fristerfordernisses zu schließende planwidrige Lücke. Der Gesetzgeber hat - bis auf die Einfügung eines im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblichen Zusatzes - die gegenwärtige Fassung des § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW trotz mehrerer Änderungen des Landesrundfunkgesetzes unangetastet gelassen; er hat mithin bewußt darauf verzichtet, die Versagungsverfügung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW an eine Frist zu knüpfen. Der angefochtene Bescheid ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht fehlerfrei. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW. Danach war der Beklagte ermächtigt, die von der Klägerin angezeigte Verlegung der Sendezeit für Bürgerfunkbeiträge im lokalen Hörfunkprogramm Radio H auf die Stunde zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr zu untersagen, weil die mit einer solchen Sendezeitverlegung verbundene dauerhafte Änderung des Programmschemas die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema gewährleistet, für das der Klägerin die Zulassung erteilt worden ist. Die angezeigte Verlegung der Sendezeit für die Bürgerfunkbeiträge ist eine dauerhafte Änderung des zugelassenen Programmschemas von Radio H . Gemäß § 2 Abs. 7 LRG NW ist das Programmschema die nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung. Zwar können Bürgerfunkbeiträge auf alle diese Bereiche entfallen. Sie werden aber in das notwendigerweise generalisierende Programmschema nicht getrennt nach diesen Bereichen, sondern als gesonderte Kategorie aufgenommen. Das folgt aus § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NW, wonach jede Veranstaltergemeinschaft in ihr tägliches Programm nach Maßgabe des Programmschemas mit bis zu 15 vom Hundert der Sendezeit Beiträge des Bürgerfunks einbeziehen muß. Als Bestandteil des Programmschemas wird die Festlegung der Sendezeit für die Bürgerfunkbeiträge, wie sich aus § 23 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 LRG NW ergibt, von der rundfunkrechtlichen Zulassung umfaßt. Für den bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW anzustellenden Vergleich hat der Beklagte zu Recht auf die Sendezeit 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr als im Rahmen des zugelassenen Programmschemas maßgeblichen Sendeplatz für die Bürgerfunkbeiträge abgestellt. Zwar lag der der Klägerin erteilten Zulassung ein Programmschema zugrunde, das als Sendezeit für die Bürgerfunkbeiträge 19.04 Uhr bis 19.51 Uhr vorsah. Die Klägerin änderte danach jedoch, ohne daß der Beklagte das untersagt hat, die Sendezeit für die Bürgerfunkbeiträge und ließ sie ab 18.00 Uhr ausstrahlen. Diese neue Sendezeit ist damit an die Stelle der im ursprünglichen Programmschema für die Bürgerfunkbeiträge ausgewiesenen getreten. Die Feststellung des Beklagten, die Zuweisung der Sendezeit zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr für die Bürgerfunkbeiträge gewährleiste die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie deren Plazierung in der Sendezeit zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr, ist nicht zu beanstanden. Dahingestellt bleibt, ob der Rundfunkkommission (§ 51 Abs. 3 Nr. 1, § 55 LRG NW) als dem in der Landesanstalt für Rundfunk zur Entscheidung über die Untersagung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW berufenen Organ (§ 57 i.V.m. § 60 LRG NW) ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Maßes der Gewährleistung der Meinungsvielfalt zusteht. Für rundfunkrechtliche Auswahlentscheidungen zwischen mehreren Bewerbern wird ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum angenommen, da das entscheidungsbefugte, pluralistisch besetzte und aus weisungsunabhängigen Mitgliedern bestehende Kollegialorgan der jeweiligen Landesmedienanstalt eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe - u.a. auch den der Meinungsvielfalt - anzuwenden habe, die vorausschauende inhaltliche Wertungen erforderten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 10 S 2426/88 -, NJW 1990, 340, 341; OVG Lüneburg, Beschluß vom 16. September 1986 - 10 B 2076/86 -, DVBl. 1986, 1112, 1114; OVG Berlin, Beschluß vom 16. August 1991 - OVG 8 S 136.91 -, DVBl. 1991, 1268. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt läßt jedenfalls im Ergebnis keine andere Beurteilung als die von der Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk getroffene zu. Die Verweisung der Bürgerfunkbeiträge auf die Sendezeit von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr führt unter dem Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt im lokalen Hörfunkprogramm Radio H eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise zu einer Verschlechterung gegenüber der Beibehaltung der Sendezeit von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Der zeitlichen Plazierung der Bürgerfunkbeiträge kommt für die Gewährleistung der Meinungsvielfalt im lokalen Hörfunkprogramm von Gesetzes wegen eine besondere Bedeutung zu. Nach § 24 Abs. 1 LRG NW müssen lokale Programme das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen, die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen sowie die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet zu Wort kommen lassen. Die Pflicht der Veranstaltergemeinschaft aus § 24 Abs. 4 LRG NW, für Fremdbeiträge örtlicher Gruppen einen bestimmten Anteil der Sendezeit zur Verfügung zu stellen, dient dem so ausgestalteten Programmgrundsatz der Meinungsvielfalt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Möglichkeit lokalen Gruppen, die keine Vertreter in die Veranstaltergemeinschaft entsenden können, namentlich solchen mit kultureller Zielsetzung, eine begrenzte Teilhabe am Lokalfunk einräumen wollen. Damit kann grundsätzlich die thematische Breite und meinungsmäßige Vielfalt des Programmangebots erhöht werden, wobei § 24 Abs. 5 LRG NW einer dadurch etwa bewirkten Unausgewogenheit des Programmangebots hinlänglich vorbeugt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83,238,328. Werden die Beiträge dieser Gruppen nach Maßgabe des Programmschemas zu einer Zeit gesendet, in der nur noch verhältnismäßig wenige Menschen und bestimmte Bevölkerungsgruppen kaum noch Radio hören, wird faktisch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit ausgehöhlt, die thematische Breite und meinungsmäßige Vielfalt des Programmangebots zu erhöhen. So verhält es sich hier. Nach der von der Klägerin nicht mit substantiierten Einwänden angegriffenen Erhebung, die der Beklagte der Untersagungsverfügung zugrundegelegt hat, geht die Quote der Hörer des Lokalfunks in Nordrhein Westfalen - wie auch der Anteil der Radiohörer an der Gesamtbevölkerung in Nordrhein-Westfalen - im Vergleich der Sendestunden von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr um den Faktor 6 zurück. In bezug auf das Programm Radio H ergibt sich kein anderes Bild. Selbst unter Berücksichtigung einer statistischen Fehlerquote ist damit ein deutlicher Rückgang des Hörerzuspruchs in den späten Abendstunden festzustellen. Den Bürgerfunkgruppen kann nicht entgegengehalten werden, sie hätten durch eine attraktive Gestaltung ihrer Beiträge die Möglichkeit, auch zu späteren Sendezeiten die Hörerquote zu erhöhen. Abgesehen davon, daß der Rückgang der Hörerquote in der Abendzeit ein Strukturproblem des Hörfunks in der Konkurrenz zum Fernsehen ist, läßt die Verschiebung der Sendezeit für den Bürgerfunk auf die Stunde zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr verständlicherweise die Bereitschaft sinken oder erlöschen, noch für bestimmte Zielgruppen, etwa für Kinder und alte Menschen in Seniorenwohnheimen, Beiträge zu produzieren. Daß eine nennenswerte Zahl von Menschen aus diesen Bevölkerungskreisen um diese Zeit noch Radio hört, ist nämlich nicht zu erwarten. Die Landesanstalt für Rundfunk kann sich in der Regel nur dann nicht auf eine reduzierte Gewährleistung der Meinungsvielfalt berufen, wenn die bestehenden Bürgerfunkgruppen ihr Einverständnis mit einer Verschiebung des Sendeplatzes erklärt haben. Wegen der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit des Bürgerfunkengagements bildet deren Bereitschaft, sich in ein vorgeschlagenes Programmschema einzufügen, die Grenze für den zeitlichen Geltungsanspruch des Programmgrundsatzes der Meinungsvielfalt. Ausnahmen von dieser Regel kommen in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Abschottung gegenüber angebahnten, noch nicht gegründeten Bürgerfunkgruppen bestehen. Vorliegend waren und sind die Bürgerfunkgruppen im Verbreitungsgebiet der Klägerin nicht mit der in Rede stehenden Sendezeitverschiebung einverstanden. Der Gesichtspunkt des Einverständnisses der Bürgerfunkgruppen schließt auch den unter Hinweis auf die Duldung der Sendezeitverschiebung für Bürgerfunkbeiträge im Kreis gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der darin geregelte allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die differenzierende Behandlung fehlt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 329. Da, wie ausgeführt, das Einverständnis der Bürgerfunkgruppen mit einer Sendezeitverschiebung in der Regel der Berufung auf eine dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Meinungsvielfalt entgegensteht, liegt in einem derartigen Einverständnis ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die differenzierende Behandlung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).