Urteil
25 A 4905/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1111.25A4905.94.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 1940 in G. (R. ), O. , als eheliches Kind geboren. Ihr Vater war am 1909 ebenfalls in G. geboren worden und hatte dort gewohnt, bis er kurz vor der Geburt der Klägerin im 1940 nach N. in H. verzog. Die Klägerin, ihre Geschwister und ihre Mutter folgten dem Vater alsbald nach und wurden am 1. August 1940 ebenfalls in N. angemeldet. Nach Angaben der Klägerin kehrte die Familie 1946 nach O. zurück. Im September 1988 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 8. Juni 1989 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige und ihre Familie habe zum maßgeblichen Zeitpunkt ihren Wohnsitz nicht im Vertreibungsgebiet gehabt. Am 13. Oktober 1989 beantragte die Klägerin die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 8. August 1990 teilte der Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, nach den vorliegenden Erkenntnissen könne von einer deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht ausgegangen werden. Am 27. Juni 1991 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und stellte nunmehr einen Antrag auf Prüfung der Staatsangehörigkeit. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens übersandte der Gemeindevorstand der Gemeinde N. Ablichtungen aus den Meldebüchern der Gemeinde, in denen für die Familie der Klägerin als Staatsangehörigkeit jeweils "D.R." eingetragen war. Er teilte dazu mit, daß nicht mehr ermittelbar sei, wodurch die deutsche Staatsangehörigkeit der Familie seinerzeit nachgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 19. Februar 1992 lehnte der Beklagte die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab und legte zur Begründung insbesondere dar, ein Staatsangehörigkeitserwerb der Klägerin von ihrem Vater scheide aus, da dieser nach den Vorschriften des Versailler Vertrages die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Für einen Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste bestünden keine Anhaltspunkte. Zudem sei zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste gemäß § 1 Abs. 1 d) 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit erforderlich gewesen, die jedoch in bezug auf die Klägerin durch bestandskräftigen Bescheid vom 8. Juni 1989 verneint worden sei. Die Meldeunterlagen der Gemeinde N. seien kein Beweis für die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin, weil sie keine Angaben darüber enthielten, in welcher Weise die deutsche Staatsangehörigkeit damals nachgewiesen worden sei. Eintragungen in die Meldebücher beruhten in der Regel nur auf Angaben des Meldepflichtigen. Den hiergegen am 4. März 1992 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, daß mit den Meldeunterlagen der Gemeinde N. hinreichend nachgewiesen sei, daß ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Es sei ausgeschlossen, daß jemand ohne entsprechende Nachweise in das Melderegister als deutscher Staatsangehöriger eingetragen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1992 wies die Bezirksregierung K. den Widerspruch zurück und hob - unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides - hervor, daß der Melderegistereintrag der Gemeinde N. nicht zutreffen dürfte, weil der Vater der Klägerin die Staatsangehörigkeit erst durch eine Volkslisteneintragung nach dem 4. März 1941 hätte erwerben können. Mit ihrer am 24. Juni 1992 erhobenen Klage hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und weiter vorgetragen: Ihr Vater dürfte den Umständen nach die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Eintragung in die Deutsche Volksliste (erneut) erworben haben. Mit der Eintragung in das Melderegister der Gemeinde N. sei insoweit der Beweis des ersten Anscheins erbracht. Deshalb obliege nunmehr dem Beklagten der Nachweis, daß die Melderegistereintragung zu Unrecht erfolgt sei. Da dieser Beweis nicht geführt worden sei, habe sie - die Klägerin - als deutsche Staatsangehörige zu gelten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 1992 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 1. Juni 1992 zu verpflichten, ihr einen Ausweis über die deutsche Staatsangehörigkeit zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den ergangenen Bescheiden verwiesen oder diese wiederholt. Mit dem angefochtenen Urteil, der Klägerin zugestellt am 14. September 1994, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im einzelnen dargelegt, daß die Klägerin nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von ihrem Vater oder danach durch Einbürgerung mit dem Vater erworben habe. Die Klägerin hat am 6. Oktober 1994 Berufung eingelegt, mit der sie im wesentlichen folgendes vorträgt: Die Eintragung in die Deutsche Volksliste habe lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt und sei mithin nicht Voraussetzung für den Staatsangehörigkeitserwerb gewesen. Neben den Meldeunterlagen der Gemeinde N. bestünden weitere Hinweise auf die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Vaters. So enthalte die Anmeldung ihres Vaters zur Knappschaft durch seinen damaligen Arbeitgeber vom 22. November 1944 gleichfalls die Staatsangehörigkeitsangabe "deutsch". Dies gelte im übrigen auch für die Abmeldung des Vaters anläßlich seines Umzuges nach H. beim Polizeipräsidenten in K. vom 17. Juni 1940. Dort sei im übrigen auch die Ausgabe von Lebensmittelkarten bescheinigt. Aus den vorgelegten notariell beurkundeten Erklärungen der A. J. C. und der R. U. ergebe sich gleichfalls, daß der Vater deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. In dem von der Gemeinde N. zwischenzeitlich in Ablichtung zur Verfügung gestellten Wehrstammblatt sei die polnische Staatsangehörigkeit des Vaters ausdrücklich als frühere vermerkt. Soweit der Bürgermeister von N. dem Landrat in R. mit Schreiben vom 24. September 1942 mitgeteilt habe, daß der Vater zu denjenigen Dienstpflichtigen gehöre, über deren Einbürgerung noch nicht entschieden worden sei, lasse sich diesem Schriftstück jedenfalls entnehmen, daß ihr Vater einen Antrag auf Einbürgerung gestellt habe. Mit Blick darauf, daß ihrem Vater eine arische Abstammung bescheinigt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß dem Einbürgerungsantrag stattgegeben worden sei. Dies werde auch dadurch belegt, daß die Staatsangehörigkeit des Vaters bei seinem Wegzug aus N. mit "Deutsches Reich" bezeichnet worden sei. Eine Einbürgerungsurkunde könne nicht vorgelegt werden, da die Einbürgerungsakten des Regierungspräsidiums K. der Jahre 1930 bis 1943 im Kriege vernichtet worden seien. Eine Anfrage beim Bundesarchiv in B. sei ergebnislos verlaufen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend folgendes vor: Die Glaubhaftigkeit der vorgelegten notariellen Erklärungen der A. J. C. und der R. U. müsse zweifelhaft erscheinen. Soweit sie bescheinigten, daß der Vater der Klägerin einen deutschen Personalausweis besessen habe, sei zu berücksichtigen, daß ein solches Dokument nicht zum Nachweis der Staatsangehörigkeit ausgestellt worden sei. Hinsichtlich der Abmeldung bei der zuständigen Polizeidienststelle in K. vom 17. Juni 1940 verwundere, daß die Eintragungen zum Teil in polnischer Sprache erfolgt seien, obgleich die Amtsträger in dieser Region über gute bis sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt hätten. Die vorgelegte Anmeldung zur Knappschaft sei schon ihrer Bestimmung nach ungeeignet, einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit zu erbringen. Eine Eintragung des Vaters der Klägerin in die allein in Betracht kommende Abteilung 3 der Deutschen Volksliste, die für den Staatsangehörigkeitserwerb erforderlich sei, sei nicht erfolgt. Ein Staatsangehörigkeitserwerb der Klägerin, für den sie die Beweislast trage, sei mithin nicht feststellbar. Der Senat hat das Bundesverwaltungsamt, Staatsangehörigkeitsdatei, um Auskunft über eine Einzeleinbürgerung des Vaters der Klägerin in den Jahren 1939 bis 1945 sowie über eine Eintragung des Vaters der Klägerin in die Deutsche Volksliste ersucht. Das Bundesverwaltungsamt hat unter dem 7. Oktober 1998 mitgeteilt, daß Unterlagen zum Vater der Klägerin nicht vorlägen. Der Senat hat ferner das Bundesarchiv, A. , um Auskunft über den Inhalt des von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten Wehrstammblattes ihres Vaters gebeten. Wegen der Stellungnahme des Bundesarchivs vom 16. Oktober 1998 wird auf Blatt 149 ff. der Gerichtsakte sowie die Beiakte Heft 4 Bezug genommen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) und der Bezirksregierung K. (1 Heft) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 1. Juni 1992 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 39 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18. Juni 1975 (GMBl. S. 462) in der Fassung vom 24. September 1991 (GBMl. S. 741). Der Senat vermag nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. Die insoweit verbleibenden gewichtigen Zweifel gehen zu ihren Lasten, weil sie die Darlegungs- und Beweislast für den anspruchsbegründenden Staatsangehörigkeitserwerb trägt. Es kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der damals gültigen ursprünglichen Fassung (RuStAG a.F.)(1.) oder nachfolgend durch Einbürgerung erworben hat (2.). 1. Ein Staatsangehörigkeitserwerb der Klägerin durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. scheidet aus, da nicht festgestellt werden kann, daß der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger war. a) Sollte der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine eheliche Geburt am 20. August 1909 in G. , O. , gemäß § 3 des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit (StAG) vom 1. Juni 1870 (BGBl. S. 355) erworben haben, so hat er diese jedenfalls mit Wirkung vom 15. Juni 1922 durch den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit von Rechts wegen wieder verloren. G. , sein Geburts- und Wohnort, gehörte zu dem Teil O. , der 1922 gemäß dem Genfer Schiedsspruch an Polen abgetreten wurde. Vgl. Auskunft der Heimatsortskartei Schlesien vom 12. April 1994 an das Verwaltungsgericht Köln, Blatt 32 der Gerichtsakte; Deutsch- fremdsprachiges und fremdsprachig-deutsches Ortschaftsverzeichnis für alle vom Deutschen Reich auf Grund des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919 abgetretenen Gebiete einschließlich Elsaß- Lothringens (Ortschaftsverzeichnis), bearbeitet in der Plankammer des Preußischen Statistischen Landesamtes, B. , 1927, S. 101. Der Staatsangehörigkeitswechsel vollzog sich nach den Bestimmungen des deutsch-polnischen Abkommens über O. (Genfer Abkommen) vom 15. Mai 1922, RGBl. II S. 237, das am 15. Juni 1922 in Kraft getreten ist. Art. 26 § 1 Abs. 1 des Genfer Abkommens bestimmt, daß die deutschen Reichsangehörigen, die im polnischen Teil des Abstimmungsgebietes von Eltern geboren sind, die zur Zeit der Geburt dort ihren Wohnsitz hatten, von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen erwerben, wenn sie am Tage des Übergangs der Staatshoheit ihren Wohnsitz im polnischen Teil des Abstimmungsgebietes haben. Diese Bestimmung ist hier erfüllt, weil der Vater der Klägerin in G. und damit im polnischen Teil des Abstimmungsgebietes geboren wurde, seine Eltern zu diesem Zeitpunkt - soweit ersichtlich - dort ihren Wohnsitz hatten und der Vater der Klägerin auch am 15. Juni 1922 dort wohnte. Die Behauptung der Klägerin in ihrem Antrag vom 27. Juni 1991, der Großvater väterlicherseits habe nicht nur, wie durch seine Geburtsurkunde vom 6. Mai 1879 indiziert ist, von Geburt an, sondern auch danach bis 1958 ununterbrochen in R. gewohnt, das zum Kreis L. und damit nicht zu den an Polen abgetretenen Gebieten gehörte, vgl. Ortschaftsverzeichnis, S. XV f.; Columbus Weltatlas, 1956, Karte 18 b; Neumann, Geographisches Lexikon des Deutschen Reiches, Leipzig 1883, S. 984, ist, soweit sie den Geburtszeitpunkt des Vaters der Klägerin betrifft, nicht plausibel. Denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß der Vater der Klägerin am Wohnort seiner Eltern geboren wurde und jedenfalls bis zum 15. Juni 1922, als er Jahre alt war, auch bei seinen Eltern wohnte. Der Wohnort der Familie ist jedenfalls ab August 1909 G. gewesen, wenn ihr Vater dort, wie sie sowohl im Formblattantrag vom 9. Oktober 1989 als auch in demjenigen vom 27. Juni 1991 angegeben hat, seit seiner Geburt bis zu seinem Umzug im Juni 1940 nach N. ununterbrochen gewohnt hat. Dafür spricht auch die Bleistifteintragung in dem ersten Formblattantrag, wonach der Großvater väterlicherseits im Jahr 1909 von R. nach G. umgezogen ist. Die Annahme, daß für den am 15. Juni 1922 erst -jährigen Vater der Klägerin eine Optionserklärung nach Art. 32 § 1 des Genfer Abkommens abgegeben worden wäre, verbietet sich, weil dies die Ausweisung aus dem polnischen Staatsgebiet zur Folge gehabt hätte. Vgl. Heimatortskartei Schlesien, Allgemeine Stellungnahme zur Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit für das Betreuungsgebiet der Heimatortskartei- O. , Ziffer 2. b) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit bis zu deren Geburt wieder erworben hat. Dafür ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht ein Beweis des "ersten Anscheins" erbracht. aa) Ein Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Vater der Klägerin mit Wirkung zum 26. Oktober 1939 nach § 3 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit (VVO) vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51), der nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StAngRegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), als wirksam zu betrachten wäre, kann nicht angenommen werden. Ein solcher Staatsangehörigkeitserwerb, der durch den Umzug des Vaters der Klägerin nach N. vor Inkrafttreten der VVO nicht ausgeschlossen war (vgl. § 1 Abs. 3 a) i.V.m. Abs. 4 d) VVO), dürfte - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht zwingend voraussetzen, daß tatsächlich eine - vorliegend nicht feststellbare - Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste erfolgt ist. § 3 VVO regelt nämlich einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, der - anders als im Fall der Volkslistenabteilung 3 - schon dann eintrat, wenn den Anforderungen für die Aufnahme in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste genügt war. Der Eintragung selbst kam nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 9 C 340.93 -, BVerwGE 95, 228 (234); OVG NW, Urteil vom 7. Februar 1958 - II A 838/56 -, OVGE 13, 219; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht , 3. Auflage, 1966, S. 482; a.A. wohl: Geilke, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen aus Polen, DÖV 1954, 545. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die auf ihrer Tatbestandsseite nicht an die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste, sondern lediglich an deren Voraussetzungen anknüpft. Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus der besonderen Regelung für ehemalige D. Staatsangehörige in § 4 Abs. 1 VVO. Der Unterschied zwischen den in Rede stehenden Vorschriften der VVO besteht insoweit nicht darin, daß in § 3 VVO eine Staatsangehörigkeit kraft Eintragung und in § 4 Abs. 1 VVO ein Erwerb von Rechts wegen normiert ist. Die Differenz zwischen den Vorschriften erschöpft sich vielmehr darin, daß die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste erfüllten, für den Nachweis ihres Staatsangehörigkeitserwerbs die Eintragung in die Deutsche Volkliste benötigten, vgl. Lichter/Hoffmann, a.a.O., während dies für die ehemaligen D. Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 1 VVO nicht der Fall war. Letztere Vorschrift sah lediglich eine "Negativfeststellung" für den Fall vor, daß im Einzelfall den Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste nicht genügt war. Hiervon ausgehend scheidet die Annahme eines Staatsangehörigkeitserwerbs gemäß § 3 VVO vorliegend aus, weil nach den gesamten Umständen nicht zugrundegelegt werden kann, daß der Vater der Klägerin die (insbesondere das Verhalten in polnischer Zeit betreffenden) Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste erfüllte. Vgl. zu den insoweit einschlägigen Anforderungen: Runderlaß des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und D. Staatsangehörige vom 13. März 1941 (I e 5125/4-5000 Ost), unveröffentlicht, abgedruckt bei: Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht von 1870 bis zur Gegenwart, 2. Auflage, 1955, S. 244 ff. Er ist zwar in N. , wo er mit seiner Familie nach Angaben der Klägerin von Sommer 1940 bis nach Ende des Krieges lebte, offenbar als deutscher Volkszugehöriger angesehen und behandelt worden. Daß er sich indessen vor dem 1. September 1939 aktiv für das Deutschtum eingesetzt hatte oder sich bis dahin das Deutschtum jedenfalls nachweislich bewahrt hatte - wie es nach Nr. II 4 und 5 des vorzitierten Erlasses für eine Aufnahme in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste erforderlich war -, ist weder durch eine entsprechende Volkslisteneintragung nachgewiesen noch im übrigen dargetan oder ersichtlich. Die Schwester der Klägerin hat im Vertriebenenverfahren vielmehr ausdrücklich erklärt, ihr Vater sei Pole gewesen und habe als Muttersprache polnisch gesprochen. Diese Behauptung hat sie mit ihrer zu den Verwaltungsvorgängen des Beklagten gereichten schriftlichen Einlassung, sie habe nicht gesagt, daß sie nicht deutscher Abstammung sei und ihre Eltern Polen gewesen seien, jedenfalls unmittelbar nicht in Abrede gestellt. Ungeachtet dessen drängen sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit eines Widerrufs auf, mit dem zunächst - offenbar unbefangen - gemachte Angaben im Vertriebenenverfahren zurückgenommen werden sollen. Dagegen, daß der Vater der Klägerin tatsächlich die vorerwähnten Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste erfüllte, spricht darüber hinaus - jedenfalls mit indizieller Wirkung - der im Zweifelsfall eine starke Bindung an das polnische Volkstum verdeutlichende Umstand, daß der Vater nach Ende des Krieges mit seiner Familie nach Polen zurückkehrte. Schließlich ging offenbar auch die Gemeindebehörde N. davon aus, daß die Voraussetzungen für einen Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes gemäß § 3 VVO nicht erfüllt waren. Dies verdeutlicht das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde N. an das Landratsamt R. vom 24. September 1942, in dem der Vater der Klägerin als einer derjenigen Wehrpflichtigen genannt ist, über dessen Einbürgerung noch nicht entschieden worden sei. Ist mithin schon nicht feststellbar, daß den Anforderungen des § 3 VVO entsprochen war, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Vater der Klägerin deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 1 Abs. 1 1. StAngRegG war. bb) Eine hiernach für den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Vater der Klägerin vor deren Geburt allein in Betracht zu ziehende Einzeleinbürgerung des Vaters ist weder unmittelbar nachgewiesen (etwa durch Vorlage einer Einbürgerungsurkunde) noch mittelbar durch die bei den Akten befindlichen Dokumente hinreichend belegt: Der Vater der Klägerin wurde zwar - ebenso wie seine Ehefrau und Kinder einschließlich der Klägerin - in das Melderegister der Gemeinde N. mit der Staatsangehörigkeit "D.R." (Deutsches Reich) eingetragen, was den Schluß zuläßt, daß die Gemeindebehörde zum Zeitpunkt des Zuzugs der Familie im Sommer 1940 von der deutschen Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder ausging. Diese Einschätzung mag auch der Aufnahme des Vaters der Klägerin in die Deutsche Arbeitsfront nach seinem Zuzug nach N. am 1. Juli 1940 zugrundegelegen haben, deren (Einzel-)Mitglieder wohl im Regelfall die deutsche Staatsangehörigkeit aufweisen mußten. Vgl. Organisationsbuch der NSDAP, herausgegeben vom Reichsorganisationsleiter der NSDAP, 4. Auflage, 1937, S. 225. Sie wird möglicherweise gleichfalls zur Ausstellung einer - in den notariellen Erklärungen der A. J. C. sowie der R. U. sinngemäß angesprochenen - Kennkarte schon im Jahre 1940 geführt haben, als hierfür - anders als nach Inkrafttreten des Runderlasses des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern vom 17. März 1942 (S II B 3 Nr. 2200/42-459) über die Ausdehnung des Kennkartenverfahrens in räumlicher und persönlicher Hinsicht - noch die deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938, RGBl. I S. 913). Andererseits ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, daß die Gemeindebehörde N. später offensichtlich nicht mehr davon ausging, daß der Vater der Klägerin deutscher Staatsangehöriger sei. Dies dokumentiert zunächst das unter dem 10. Februar 1941 erstellte Wehrstammblatt des Vaters, das in Feld 5 (Staatsangehörigkeit) nicht die Eintragung "Deutsch" oder "Deutsches Reich" enthält. In der zweiten Zeile der Rubrik ist über dem Zusatz "auch frühere" "pol." (polnisch) und in der oberen Zeile ein handschriftlicher Vermerk eingetragen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit als "v.d." (volksdeutsch) zu lesen ist - ein Begriff, mit dem in der damaligen Verwaltungssprache deutsche Volkszugehörige nichtdeutscher Staatsangehörigkeit bezeichnet wurden. Vgl. Runderlaß des Reichsministeriums des Innern vom 29. März 1939 - I e 5062 IV/39-5000 e. -, RMBliV., S. 784. Die als alternative Bedeutung dieser handschriftlichen Eintragung in der Stellungnahme des Bundesarchivs vom 16. Oktober 1998 allein aufgezeigte Möglichkeit, der Vermerk bedeute "a.W." (auf Widerruf), erscheint bei einer Gesamtschau aller erkennbaren Umstände dagegen als fernliegend. Zunächst zeigt der zweite Buchstabe der Abkürzung eindeutige Kennzeichen eines - in Sütterlin-Schrift geschriebenen - "d" auf. Vgl. dazu etwa Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1978, Band 23, S. 67. Demgegenüber ist nicht feststellbar, daß der zweite Buchstabe im Verhältnis zum ersten großgeschrieben ist, wie es eine Deutung des Vermerks als "a.W." voraussetzen würde. Die Eintragung "auf Widerruf" wurde zudem in abgekürzter wie in ausgeschriebener Form ausweislich der zitierten Stellungnahme des Bundesarchivs und der dieser beigefügten Referenzunterlagen typischerweise als Zusatz in Verbindung mit einer Bezeichnung der deutschen Staatsangehörigkeit (etwa "Deutsches Reich") benutzt, die hier - wie dargelegt - nicht eingetragen ist. Überdies ist in Rechnung zu stellen, daß die in der Stellungnahme des Bundesarchivs offenbar ins Auge gefaßte Staatsangehörigkeit auf Widerruf infolge einer Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste frühestens mit dem Inkrafttreten der VVO in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51) möglich wurde. Die Eintragung eines darauf beruhenden Vermerks "a.W." hätte mithin nicht am Tage der Erfassung des Klägers (10. Februar 1941), sondern erst wesentlich später erfolgen können. Daß der in Rede stehende Vermerk erst im Nachhinein angebracht worden ist, läßt die vorliegende Ablichtung des Wehrstammblattes indes nicht erkennen. Die handschriftliche Ergänzung in Feld 5 weist weder einen entsprechenden Datumszusatz auf noch ist ihr - anders als bei der nachträglich in Feld 12 vorgenommenen Eintragung - eine Unterschrift oder Paraphe hinzugefügt und dadurch ersichtlich gemacht worden, daß es sich um eine erst nach der Erfassung erfolgte Veränderung des Wehrstammblattes handelt. Ebensowenig ist erkennbar, daß die Streichung einer ursprünglich in Feld 5 vorgenommenen Eintragung erfolgt ist. Der Umstand, daß der Vermerk in der ersten Zeile des Feldes 5 handschriftlich und nicht - wie die im übrigen zum Zeitpunkt der Erfassung vorgenommenen Eintragungen - maschinenschriftlich erfolgt ist, dürfte danach eher darauf zurückzuführen sein, daß die Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin beim maschinenschriftlichen Ausfüllen des Wehrstammblattes nicht unmittelbar feststehend erschien, sondern im Rahmen der Erfassung zunächst einer Erörterung, Prüfung oder Nachfrage bedurfte, deren Resultat dann zu der handschriftlichen Vervollständigung des Wehrstammblattes führte. Schließlich bestehen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf durch den Vater der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 VVO - ungeachtet der negativen Auskunft des Bundesverwaltungsamtes - keinerlei Anhaltspunkte. Ein solcher Staatsangehörigkeitserwerb, der nach der vorgenannten Regelung - anders als in den Fällen der Abteilungen 1 und 2 - die Volkslisteneintragung zwingend voraussetzte, erscheint nach den gegebenen Umständen deshalb als von vornherein unwahrscheinlich, weil die Familie die "eingegliederten Ostgebiete" deutlich vor Einrichtung der Deutschen Volksliste, nämlich bereits im Sommer 1940, verlassen hatte und eine Einbürgerung des Vaters - ausweislich des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom 24. September 1942 an den Landrat in R. - jedenfalls bis zu dem letztgenannten Datum nicht erfolgt war, obgleich das Volkslistenverfahren in den "eingegliederten Ostgebieten" bereits im Jahre 1941 im wesentlichen abgeschlossen war. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Februar 1958 - II A 838/56 -, OVGE 13, 219 (220); vgl. auch Coulon, Nationalsozialistische Volkstumspolitik, Deutsches Recht 1941, 2468 (2469). Dürfte dem in Rede stehenden Vermerk nach allem die Bedeutung "volksdeutsch" zukommen und damit bescheinigen, daß der Vater der Klägerin nach Auffassung der Gemeindebehörde deutscher Volkszugehöriger ohne deutsche Staatsangehörigkeit war, steht sein Inhalt weder im Widerspruch zu der Bezeichnung der polnischen als frühere Staatsangehörigkeit (Feld 5, zweite Zeile des Wehrstammblattes), vgl. dazu auch die der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 (RGBl. I S. 205) beigefügte Anleitung für die Ausfüllung des Wehr- stammblattes (RGBl. I S. 225 f.), noch zu dem Umstand der Erfassung selbst. Ersteres folgt daraus, daß die polnische Staatsangehörigkeit nach der damals in Deutschland herrschenden Rechtsauffassung mit der Aufteilung Polens - ungeachtet des Erwerbs einer anderen, namentlich der deutschen Staatsangehörigkeit - ebenso wie die Existenz des polnischen Staates weggefallen war. Vgl. Franke, Die polnische Staatsangehörigkeit, Deutsches Recht 1942, 118 (120). Letzteres gilt deshalb, weil die im Rahmen der Erfassung durchzuführende Anlegung von Personennachweisen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 auch für Personen nicht feststehender Staatsangehörigkeit vorzunehmen war. Diese Voraussetzung dürfte ein ehemaliger polnischer Staatsangehöriger aus den "eingegliederten Ostgebieten", der nach Einschätzung der Behörde - wie der Vater der Klägerin - "volksdeutsch" war, die deutsche Staatsangehörigkeit aber (noch) nicht erworben hatte, ohne weiteres erfüllt haben. Daß die im Wehrstammblatt zum Ausdruck kommende Annahme der Gemeindebehörde N. , der Vater der Klägerin sei nicht deutscher Staatsangehöriger, in der Folgezeit zumindest zunächst fortbestand, belegt das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde N. an das Landratsamt R. vom 24. September 1942, in dem der Vater der Klägerin - wie dargelegt - als einer derjenigen Wehrpflichtigen genannt ist, über deren Einbürgerung noch nicht entschieden worden sei. Auf der Grundlage welcher Umstände zunächst die Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit im Melderegister vorgenommen wurde, ist nach den Auskünften des Gemeindevorstandes der Gemeinde N. nicht mehr ermittelbar. Daß sie ausschließlich auf einer bloßen Behauptung durch den Vater der Klägerin beruhte, ist fernliegend. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Vater der Klägerin habe möglicherweise einen deutschen Militärpaß mit entsprechenden Staatsangehörigkeitsangaben vorgelegt, erscheint nach dem inzwischen gegebenen Sachstand gleichfalls als unrichtig, weil der Vater der Klägerin nach dem erwähnten Wehrstammblatt erst im Februar 1941 erfaßt worden ist. Auch die weiterhin vom Verwaltungsgericht angestellte Überlegung, der Vater der Klägerin habe auf der Grundlage des Runderlasses des Reichsministeriums des Innern vom 25. November 1939 - I e 5501/39/5000 Ost - über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten (RMBliV. S. 2386) einen Staatsangehörigkeitsausweis mit dem Inhalt erhalten, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Eingliederung der Ostgebiete in das Deutsche Reich besitze (vgl. Abs. 12 des vorerwähnten Runderlasses), erscheint zumindest nach den nunmehr erkennbaren Tatsachen als eher unwahrscheinlich. Es kann nach Maßgabe der Überlegungen zu § 3 VVO (1. b) aa)) schon nicht angenommen werden, daß der Vater der Klägerin die Anforderungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach dem in Rede stehenden Runderlaß erfüllte, die im Ergebnis nämlich im wesentlichen denjenigen entsprochen haben durften, die später für die Aufnahme in die Abteilungen 1 und 2 der Deutschen Volksliste gegolten haben. So (der damalige Staatssekretär im Reichsministerium des Innern) Stuckart, Die Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Gebieten, Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht 1941, S. 233 (237). Die Annahme, der Vater der Klägerin habe bei seiner Anmeldung in N. einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß Abs. 12 des Runderlasses vom 25. November 1939 vorlegen können, muß im übrigen deshalb als fernliegend erscheinen, weil der damit bescheinigte Staatsangehörigkeitserwerb zumindest für die Geltungsdauer des vorbezeichneten Runderlasses, die materiell mit dem Erlaß der VVO und formell mit dem Runderlaß des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und D. Staatsangehörige vom 13. März 1941 endete, vgl. I des Runderlasses vom 13. März 1941, a.a.O., als wirksam und mithin auch zum Zeitpunkt der Erfassung des Vaters der Klägerin im Februar 1941 als gegeben zu betrachten gewesen wäre. Ein nach dem Runderlaß vom 25. November 1939 erteilter Staatsangehörigkeitsausweis in der Hand des Vaters der Klägerin hätte demnach unter regelmäßigen Umständen zumindest zunächst zu der Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit in das Wehrstammblatt führen müssen, was jedoch - wie ausgeführt - nicht geschehen ist. Zweifelhaft muß auch erscheinen, ob der Staatsangehörigkeitseintragung im Melderegister der Gemeinde N. die von der Klägerin in bezug genommene Abmeldung ihres Vaters beim Polizeipräsidenten in K. vom 17. Juni 1940 maßgeblich zugrundelag. Dieses Schriftstück enthielt nämlich keine behördliche Feststellung, die unmittelbar oder mittelbar eine deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin belegte. Die Angabe, die Staatsangehörigkeit des Vaters sei deutsch, ist - nach dem Schriftbild beurteilt - ersichtlich vom Vater selbst eingetragen worden, wofür auch der Umstand spricht, daß Familienstand und Staatsangehörigkeit jeweils in polnischer Sprache bezeichnet sind. Eine behördliche Bestätigung dieser Eintragungen weist die Abmeldung nicht auf; Stempel und Unterschrift im unteren rechten Bereich des Formulars bescheinigen lediglich Ort und Tag der Abgabe der Abmeldung. Der auf der Abmeldung weiterhin befindliche Vermerk über den Empfang von Lebensmittelkarten dürfte Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin nicht zugelassen haben. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für lebenswichtige gewerbliche Erzeugnisse vom 14. November 1939 (RGBl. S. 2221), die ab dem 15. Juni 1940 auch in den "eingegliederten Ostgebieten" galt (vgl. Verordnung über die Einführung der Verbrauchsregelungsvorschriften sowie der auf dem Gebiete der Spinnstoff- und der Fette- und Häutewirtschaft ergangenen Bestimmungen über öffentliche Aufträge in den eingegliederten Ostgebieten vom 7. Juni 1940, RGBl. I S. 867) erhielt grundsätzlich jede natürliche Person mit Wohnsitz im Deutschen Reich Bezugsberechtigungen in Form von Bezugskarten für den regelmäßigen Bedarf. Daß in den "eingegliederten Ostgebieten" zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine davon abweichende - etwa an die Staatsangehörigkeit - anknüpfende Verwaltungspraxis bestanden hat, ist nicht ersichtlich und erscheint im übrigen fernliegend. Als mögliche Erklärung für die Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit in das Melderegister der Gemeinde N. ist vielmehr in Betracht zu ziehen, daß der Vater der Klägerin bei seiner Anmeldung - gegebenenfalls neben polnischen Ausweispapieren und der vorerörterten Abmeldebestätigung - lediglich Personenstandsurkunden vorgelegt hat und die Gemeindebehörde zu der (unzutreffenden) Annahme gelangt ist, daß der Geburts- und Wohnort des Vaters (G. ) nicht im Genfer Abstimmungsgebiet, sondern in den Reichsgrenzen vom 31. Dezember 1937 lag. Zu einer solchen falschen Einschätzung mag zweierlei beigetragen haben: Zunächst war G. - anders als es der möglicherweise auf den Personenstandsurkunden vorzufindende Standesamtsstempel vermuten ließ (vgl. insoweit die zu den Akten des Beklagten gereichte Ablichtung eines Familienbuchauszugs der Großeltern der Klägerin väterlicherseits) - zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Genfer Abkommens nicht mehr Bestandteil des Kreises B. , sondern gehörte inzwischen zum Kreis H. /O.S. Im übrigen ist die Landgemeinde R. , der G. angehörte, nicht insgesamt, sondern nur zu Teilen an Polen abgetreten worden. Vgl. dazu: Deutsch- fremdsprachiges und fremdsprachig-deutsches Ortschaftsverzeichnis für alle vom Deutschen Reich aufgrund des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919 abgetretenen Gebiete einschließlich Elsaß- Lothringens, bearbeitet von der Plankammer des Preußischen Statistischen Landesamtes, B. , 1927, S. XV, 101. Ob hierin der Melderegistereintrag eine plausible Erklärung finden könnte, kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn ungeachtet dessen verbleiben die sich aus den erörterten Unterlagen ergebenden Widersprüche, die auch durch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke nicht geklärt werden: Dies gilt zunächst für die Erklärungen der A. J. C. sowie der R. U. . Ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit liegen ihnen eigene Wahrnehmungen der Erklärenden, die jeweils sinngemäß angeben, in den Jahren 1940 bis 1944 lediglich zeitweise in N. gelebt zu haben, ersichtlich nur insoweit zugrunde, als der Besitz eines "deutschen Personalausweises" angesprochen wird. Insofern ist oben dargelegt worden, daß der Vater der Klägerin nach den gegebenen Umständen möglicherweise bereits im Jahr 1940 eine Kennkarte erhalten hatte und der Besitz eines solchen Inlandsausweises mit Inkrafttreten des erwähnten Runderlasses vom 17. März 1942 nicht mehr an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden war. Die in Rede stehenden Erklärungen fügen sich mithin in das durch die erörterten Unterlagen der Gemeinde N. gezeichnete Bild, das - wie dargelegt - keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zuläßt. Keine durchgreifende Aussagekraft kommt auch der im übrigen erst im November 1944 erfolgten Anmeldung des Vaters der Klägerin zur Knappschaft zu. Sie ist vorgenommen worden durch die Arbeiterabteilung der K. -h. K. GmbH, Verwaltung S. , die aus den Personalakten entnommene Angaben des Vaters der Klägerin zu seiner Staatsangehörigkeit ohne weitere Prüfung zugrundegelegt haben dürfte. 2. Auch bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, daß der Vater der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt und mit ihm die Klägerin selbst durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde N. an den Landrat in R. vom 24. September 1942 spricht zwar dafür, daß zumindest für den Vater der Klägerin seinerzeit ein Einbürgerungsverfahren anhängig war. Daß es sich dabei um ein Verfahren nach der Volkslistenverordnung handelte, ist - nach Maßgabe der Ausführungen zu 1. - unwahrscheinlich. Spricht demnach Überwiegendes dafür, daß - wenn überhaupt - ein Einzeleinbürgerungsverfahren eingeleitet worden war, bestehen indes keine Indizien dafür, daß dieses Verfahren positiv abgeschlossen wurde. Die vorliegenden negativen Auskünfte insbesondere des Bundesarchivs, B. , vom 23. Juli 1998 und des Bundesverwaltungsamtes, Staatsangehörigkeitsdatei, vom 7. Oktober 1998 deuten vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, daß eine Einzeleinbürgerung des Vaters der Klägerin nicht erfolgt ist. Diese Einschätzung der Ergebnissicherheit der vorbezeichneten Auskünfte entspricht der dem Senat am 8. Oktober 1998 mitgeteilten Beurteilung des Bundesverwaltungsamtes, deren Richtigkeit keinen Zweifeln begegnet. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die dem Bundesverwaltungsamt zur Verfügung stehenden Einbürgerungsunterlagen des Reichsministeriums des Innern (Einzeleinbürgerungen (1924 - 1944), Einbürgerungsverzeichnisse mit Zustimmungsvermerk des Innenministers - RMdI - (1933/34 - 1944/45), Anträge auf Einbürgerung und Wiedereinbürgerung (1934 - 1945)) im vorbezeichneten Umfang offenbar vollständig erhalten geblieben sind und grundsätzlich jede Einzeleinbürgerung erfaßten (vgl. dazu auch § 3 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 - RGBl. I S. 85 -). Soweit in Rechnung zu stellen ist, daß in den letzten zwei oder drei Kriegsjahren nicht sämtliche Meldungen der Einbürgerungsbehörden das Reichsinnenministerium erreicht haben dürften, ist diesem Umstand jedenfalls vorliegend kein durchgreifendes Gewicht beizumessen. Denn unter Zugrundelegung der Auskunft des H. Staatsarchivs, M. , vom 28. Mai 1998, nach der sich in den (noch vorhandenen) Einbürgerungsakten der Jahre 1944/45 ein Vorgang "S. " nicht befindet, müßte eine Einzeleinbürgerung des Vaters der Klägerin spätestens im Jahre 1943 erfolgt sein. Daß die Meldung eines Einbürgerungsantrages von H. nach B. bereits im Jahre 1943 durch die Kriegsgeschehnisse endgültig vereitelt worden ist, erscheint hingegen eher unwahrscheinlich. Soweit ein den Vater der Klägerin betreffender Einbürgerungsvorgang vor abschließender Bearbeitung durch die Einbürgerungsbehörde und Mitteilung an das Reichsinnenministerium im Oktober 1943 im Regierungspräsidium K. durch Bombenangriffe vernichtet und danach - wovon nach der vorbezeichneten Auskunft des Hessischen Staatsarchivs auszugehen wäre - nicht wieder aufgegriffen worden sein sollte, so wäre es zu einem Staatsangehörigkeitserwerb des Vaters der Klägerin durch (Einzel-)Einbürgerung nicht gekommen. Die Behauptung der Klägerin, ihrem Vater sei in den Meldeunterlagen bei Wegzug aus N. die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigt worden und es sei deshalb vom erfolgreichen Abschluß eines Einzeleinbürgerungsverfahrens auszugehen, findet in den vorgelegten Schriftstücken keine hinreichende Grundlage. Es spricht vielmehr alles dafür, daß im Melderegister die bei Anmeldung vorgenommene Eintragung der Staatsangehörigkeit - ohne erneute Prüfung - (unberichtigt) Bestand hatte. Eine nach September 1942 erfolgte Einzeleinbürgerung des Vaters vermag schließlich auch nicht die Anmeldung zur Knappschaft vom 22. November 1944 zu belegen, die insoweit - wie aus den Darlegungen zu 1. b) bb) folgt - keine wesentliche Aussagekraft besitzt. Keinerlei Hinweise ergeben sich schließlich dafür, daß die Mutter der Klägerin - wie von ihrer Schwester zunächst im Vertriebenverfahren dargelegt worden war, vorliegend allerdings nicht behauptet wird - im Wege einer Sammeleinbürgerung und mit ihr gegebenenfalls die Klägerin selbst die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.