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Beschluss

12 B 2446/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1120.12B2446.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Rechtssache hat nicht die vom Antragsteller angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die in der Antragsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens bzw. sind bereits hinreichend geklärt. Die vom Antragsteller als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob der Grundsatz der Bestenauslese bei der Entscheidung über eine Beförderung in das Amt eines politischen Beamten bei einem Bewerber schon dann zurücktritt, wenn dieser nicht das volle Vertrauen des Dienstherrn bzw. der Bundesregierung genießt", läßt sich ohne weiteres bejahen und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Beschwerdeverfahren. Es unterliegt nämlich keinen Zweifeln, daß der Dienstherr der Regelung des § 36 BBG, die eine Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand u.a. dann ermöglicht, wenn diese nicht (mehr) das Vertrauen der Bundesregierung genießen, schon bei 3 der Auswahl der Bewerber für das Amt eines politischen Beamten Rechnung tragen darf. Andernfalls könnte er nämlich gezwungen sein, einen Beförderungsbewerber zunächst in die engere Wahl für ein solches Amt einzubeziehen oder ihn gar in das Amt zu befördern, obwohl er hinsichtlich dieses Bewerbers, hätte dieser schon das betreffende Amt inne, zu Recht die Voraussetzungen für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 BBG als gegeben ansieht. Ein solches Ergebnis würde sowohl personalpolitisch als auch fiskalisch keinen Sinn machen. Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 23 BBG) wird insoweit unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung - Harmonisierung mit der zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörenden Institution des politischen Beamten - einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich von vornherein begrenzt. Der Fall ist ähnlich demjenigen zu sehen, daß einzelne Bewerber für einen bestimmten Beförderungsdienstposten ausgehend von dessen (besonderem) Anforderungsprofil als nicht geeignet erscheinen. Es ist geklärt, daß solche Bewerber - gleich wie leistungsstark sie sein mögen - bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis aussichtsreicher Bewerber ausgeschieden werden dürfen. Die weitere vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage, "inwieweit das rechtmäßige Verhalten eines Beamten geeignet sein kann, das fehlende Vertrauen im Sinne des § 36 BBG zu begründen", bedarf ebenfalls keiner - über Fragen der Anwendung im Einzelfall hinausgehenden - grundsätzlichen Klärung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in dem angefochtenen Beschluß unter zutreffender Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats 4 z.B. BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 - 2 C 12.80 -, RiA 1982, 170; OVG NW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 12 A 7649/95 - ausgeführt, eines schuldhaften oder nur objektiv pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten bedürfe es im Rahmen der Prüfung des § 36 BBG nicht. Auch müsse der Beamte keine (objektiv) schlechte Arbeit geleistet haben. Vielmehr sei die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand bereits dann wegen fehlenden Vertrauens gerechtfertigt, wenn die Regierung (aus ihrer Sicht) Zweifel daran hege, daß die fachliche und persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleisteten. Solche Zweifel könnten auch durch sog. "Imponderabilien" veranlaßt sein. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluß ohne weiteres, daß allein die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Beamten zumindest im Grundsatz kein entscheidendes Kriterium für die Beantwortung der Frage ist, ob ein politischer Beamter nach § 36 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden darf. Einen weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf vermag der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 2. Ein Zulassungsgrund ergibt sich ferner nicht aus dem gerügten Verfahrensfehler (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Personalakten der Mitkonkurrenten beizuziehen und auszuwerten. Hierbei läßt er unberücksichtigt, daß es nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf einen konkreten Leistungs- und Eignungsvergleich nicht ankam. 5 3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Soweit der Antragsteller hierzu eine aus seiner Sicht unzureichende Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese rügt, kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Das fehlende Vertrauen in den Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit von diesem aufgrund seiner Stellung als Abteilungsleiter Z mitzuverantwortenden Personalmaßnahmen begründet. Der hierzu schon im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte und im Zulassungsverfahren lediglich vertiefte Vortrag genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers, um einen Vertrauensmangel im Sinne des § 36 BBG bei dem in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab plausibel zu machen. Darauf, ob die von der Antragsgegnerin gegebene Sachdarstellung in allen Einzelheiten zutrifft, kommt es dabei nicht entscheidend an. Schließlich begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Rechtsbedenken, daß nach dem Regierungswechsel für ein Fortwirken der schriftlichen Beförderungszusage vom 7. Januar 1997 kein Raum sei, weil die Geschäftsgrundlage für diese Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 3 VwVfG mit der Bildung einer neuen Bundesregierung entfallen sei. Denn nach der Zielsetzung des § 36 BBG muß die jeweils amtierende Bundesregierung maßgeblich darüber befinden können, ob ein politischer Beamter das nötige volle Vertrauen für die Verwirklichung ihrer politischen Ziele besitzt oder nicht. Erwägungen dazu, ob eine Beförderung überhaupt rechtswirksam zugesichert werden kann, sind dementsprechend hier nicht veranlaßt. 4. Soweit der Antragsteller sich am Ende seines ergänzenden Schriftsatzes vom heutigen Tage möglicherweise zusätzlich auf 6 den Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) beruft, reicht weder die Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes aus, noch liegen aus den bereits oben unter 1. genannten Gründen derartige Schwierigkeiten in der Sache vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.