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Beschluss

9 A 43/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0119.9A43.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 574.293,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 574.293,00 DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Der Umstand, daß das Verwaltungsgericht bei der Auslegung der in § 80 Abs. 3 LWG für den Erlaß normierten, aber nicht näher definierten Voraussetzung der „unbilligen Härte" den allgemeinen abgaberechtlichen Bedeutungsgehalt zugrundegelegt hat, begegnet angesichts des (Sonder-)Abgabencharakters der Abwasserabgabe keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat des weiteren zutreffend erkannt, daß angesichts des bundesrechtlich konzipierten Sanktionssystems gerade auch für den Fall einer einmaligen - ggf. auf einer Betriebsstörung beruhenden - Überschreitung eines Überwachungswertes für einen landesrechtlichen Erlaß kein Raum bleibt. Die Erhöhung der Abwasserabgabe zu Lasten des Einleiters als des Verursachers der Gewässerverunreinigung im Fall einer einmaligen, aber erheblichen Überschreitung eines Überwachungswertes ist gerade der typische Fall, den der Bundesgesetzgeber mit § 4 Abs. 4 Satz 2 und 4 AbwAG 1991 und Nr. 2.2.4 Rahmen-AbwasserVwV hat regeln wollen, so daß die den Einleiter treffende erhöhte aber nicht unverhältnismäßige Abgabenlast als bundesgesetzliche Zielvorstellung einer landesrechtlichen Korrektur im Wege des Erlasses grundsätzlich nicht zugänglich ist. Dies gilt um so mehr, als - was auch die Klägerin nicht in Frage gestellt hat - zur Entlastung der Klägerin im Falle der Verursachung der Betriebsstörung durch einen Indirekteinleiter die Möglichkeit des Rückgriffs über das Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung grundsätzlich gegeben ist. Soweit Nachweisprobleme bestehen sollten, liegt hierin die Verwirklichung des allgemeinen Beweisführungsrisikos, das in jedem Fall gegeben ist und damit eine erlaßwürdige atypische Fallkonstellation nicht zu begründen vermag. Schließlich folgt auch aus dem Umstand, daß die Klägerin mit erheblichem Finanzaufwand ein neues Zentralklärwerk errichtet hat, nichts anderes. Soweit im Hinblick auf die Errichtung des neuen Klärwerks die Technik des alten Klärwerks O. bewußt nicht mehr modernisiert worden ist, ist damit für die Übergangszeit eine Überschreitung der Überwachungswerte bewußt in Kauf genommen worden, so daß auch die diesbezüglichen abgaberechtlichen Konsequenzen zu tragen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).