Beschluss
9 A 252/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0120.9A252.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 6.837,60 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 6.837,60 DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Die Grundsätze, nach denen bestandskräftige Gebührenbescheide wegen behaupteter Rechtswidrigkeit nachträglich auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. S. außer dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 9 A 3049/91 - das weitere Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 - sowie den Beschluß vom 11. März 1996 - 9 A 851/93 -. Die von der Klägerin in bezug auf ihren Fall vorgetragenen Gesichtspunkte betreffen Fragen der Ermessensausübung im Einzelfall und keine Fragen grundsätzlicher Art. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).