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Beschluss

16 A 5817/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0211.16A5817.96.00
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Tenor

Der Prozeßkostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Prozeßkostenhilfeantrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Der Kläger hat für die Weiterverfolgung seines Begehrens im Berufungsverfahren sinngemäß die Anträge angekündigt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. November 1993 und des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe vom 8. März 1994 zu verpflichten, ihm verauslagte Kosten in Höhe von 160,80 DM für anläßlich der Heimunterbringung seiner Mutter angeschaffte Unterwäsche zu erstatten; 2. den Beklagten zu verpflichten, a) die von ihm verauslagte Miete für die Wohnung seiner Mutter für den Monat Februar 1993 und den halben Monat März 1993 in Höhe von insgesamt 774,15 DM zu erstatten; b) ihm als Erben seiner Mutter deren rückständige Bekleidungspauschalen für das II., III. und IV. Quartal des Jahres 1993 (3 x 173,75 DM) in einer Gesamthöhe von 521,25 DM zu gewähren; 3. den Beklagten zu verurteilen, die von der LVA Münster an den Beklagten anteilig für die Zeit vom 17. November 1993 (Todestag der Mutter) bis zum 30. November 1993 gezahlte Rente über ca. 438,- DM sowie vereinnahmtes Sterbegeld abzüglich erstatteter Beträge in Höhe von 379,- DM an ihn - den Kläger - auszukehren. Soweit der Kläger mit diesen Anträgen über sein erstinstanzliches Klageziel hinausgeht, hat der Beklagte der Klageerweiterung zwar gemäß §§ 91 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO zugestimmt. Für keinen der angekündigten Anträge besteht aber bei überschlägiger Betrachtung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Hinsichtlich der erstrebten Übernahme der Bekleidungsbeihilfe über 160,80 DM (Antrag zu 1.) zeichnet sich für den Kläger weder als Rechtsnachfolger in die Rechtsposition der verstorbenen Mutter gemäß § 58 SGB I iVm §§ 1922 ff. BGB noch als Nothelfer nach § 121 BSHG ein Erstattungsanspruch ab. Sozialhilfeansprüche sind nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I ausnahmsweise vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, FEVS 45, 221. Wie das Verwaltungsgericht in dem durch das angefochtene Urteil angezogenen Prozeßkostenhilfebeschluß vom 10. Juni 1996 zu Recht festgestellt hat, ist ein Sozialhilfeanspruch, der vererbt werden konnte, aber mangels rechtzeitigen Bekanntwerdens des konkreten Bedarfs an Leibwäsche gar nicht erst entstanden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Sozialhilfeträger allein deshalb, weil die Mutter des Klägers laufend ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte, auch ein durch die Aufnahme in das Pflegeheim zur Entstehung gelangter und insoweit aus dem bisherigen Rahmen fallender Bedarf an Unterwäsche bekannt war oder sein mußte. Eine damit wegen der anderweitigen Bedarfsdeckung den Umständen nach allein in Betracht zu ziehende Übernahme von Schulden des Hilfesuchenden kann regelmäßig nicht mittels der Sozialhilfe erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89 (91). Aus dem Anspruch auf Beratung nach § 14 SGB I läßt sich insoweit keine Einschränkung des Grundsatzes ableiten, daß Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht gewährt werden kann. Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 8 Rdnr. 23 m.w.N. Abgesehen davon hätte der Eintritt einer neuen Lebenssituation, die auch einen Wechsel der zuständigen Behörde bewirkte, der Hilfesuchenden und ihrem Betreuer auch ohne vorherige Beratung hinreichend Anlaß geben müssen, den Sozialhilfeträger von sich aus rechtzeitig auf eine infolge der neuen Verhältnisse auftretende Bedarfslage aufmerksam zu machen. Soweit von dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung durch die Hilfe Dritter in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungenwillen eine Ausnahme zu machen ist, gilt das auch nur, wenn - anders als hier - der Sozialhilfeträger zuvor Kenntnis von der Notlage des Hilfesuchenden im Sinne von § 5 BSHG erlangt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 (141) m.w.N. Eine Säumigkeit des Beklagten, wie sie auch für die Vererblichkeit Voraussetzung wäre, läßt sich aber gerade nicht annehmen. Auch die Vorschrift des § 121 BSHG sieht den Ersatz von Aufwendungen des Nothelfers nur dann vor, wenn er zugunsten eines Hilfesuchenden für den Sozialhilfeträger gehandelt hat, weil dieser nicht rechtzeitig selbst handeln konnte. Ein Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG scheidet hingegen aus, wenn dem zuständigen Träger der Sozialhilfe rechtzeitig die tatsächlichen Verhältnisse, die eine Hilfe rechtfertigen, bekanntgeworden sind, oder wenn sie ihm rechtzeitig hätten bekanntgegeben werden können. Vgl. HessVGH, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 9 UE 1694/87 -, FEVS 44, 247 = NDV 1993, 431. Einen überzeugenden Grund dafür, daß der Beklagte nicht vor der Anschaffung der Unterwäsche am 6. Februar 1993 von dem aufgetretenen Bedarf hätte informiert werden können, vermag der Senat nach Maßgabe der obigen Ausführungen jedoch nicht zu erkennen. Was die begehrte Bekleidungspauschale für das II., III. und IV. Quartal des Jahres 1993 betrifft, fehlt es mangels erkennbarer Deckung eines entsprechenden Bedarfs durch den Kläger als vorleistendem Dritten von vornherein sowohl an den Voraussetzungen der Vererblichkeit eines eventuellen Sozialhilfeanspruches der verstorbenen Mutter als auch am Grundtatbestand der Hilfegewährung in § 121 BSHG. Das Begehren, verauslagte Mietkosten für Februar und März 1993 erstattet zu bekommen, hat der Kläger, soweit ersichtlich, erstmals im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht, und zwar mit Schreiben vom 14. April 1996. Der insoweit den Umständen nach in Betracht zu ziehende Aufwendungsersatz nach § 121 BSHG wird aber nur auf einen beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellenden Antrag gewährt, der innerhalb angemessener Frist zu stellen ist und dessen Ablehnung gemäß § 68 VwGO die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verlangt. Seit der Mietzinszahlung vergangene 10 Monate bis zum Schreiben des Klägers vom 2. Januar 1994 - sollte es sich denn hierbei schon um einen Erstattungsantrag handeln - sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hier hingegen nicht angemessen. Zudem setzt ein "Eilfall" im Sinne des § 121 BSHG voraus, daß die rechtzeitige Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe von vornherein ausgeschlossen erscheint. Dabei ist ausschlaggebend, ob der dem Nothelfer bekannte Sachverhalt bei objektiver Beurteilung so gelagert war, daß er berechtigter Weise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten zu müssen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. März 1990 - 8 A 327/88 -, FEVS 41, 76 (77) = NDV 1991, 35 (36) m.w.N. Es kann aber weder davon ausgegangen werden, daß der Beklagte bei Kenntnis von den fortgeltenden Mietzinsverpflichtungen der Mutter diese im Falle eines sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs nicht übernommen hätte, noch daß die Erfüllung der Mietzinsverpflichtung angesichts der zwischenzeitlichen Unterbringung der Mutter im Altenpflegeheim überhaupt von besonderer Dringlichkeit war. Gegen die Vereinnahmung der für den ganzen November 1993 am Monatsanfang gezahlten Rente der Mutter im Rahmen des § 29 Satz 2 BSHG zur Deckung des bei der Heimunterbringung bis zum Tod der Hilfeempfängerin am 17. November 1993 entstandenen Bedarfs bestehen keine Bedenken. Wegen des Nachranges der Sozialhilfe nach § 2 BSHG und dem herrschenden Einmonatsprinzip (Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf im Bedarfsmonat) - vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 5 C 61.86 -, FEVS 39, 353 (354); OVG NW, Urteil vom 27. Juni 1997 - 24 A 4324/95 - jeweils m.w.N. - erfaßt der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers dann auch Rententeile, die im Todesmonat des Sozialhilfeempfängers auf die Zeit nach dem Todestag entfallen, wenn - wie hier vom Beklagten substantiiert dargelegt - am Todestag des Sozialhilfeempfängers der Anspruch auf Aufwendungsersatz der Rentenhöhe entspricht oder diese übersteigt. Vgl. insoweit zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X: Thüringer LSG, Beschluß vom 20. Februar 1997 - L - 2/J-353/95 -, ZfSH/SGB 1997, 422. Für die begehrte Auskehrung von Sterbegeld besteht - ungeachtet der Frage des richtigen Rechtsweges - jedenfalls deshalb keine ausreichende Basis, weil Sterbegeld der Mutter des Klägers vom Ausgleichsamt Unna nach den Angaben des Beklagten nicht an ihn geleistet worden ist. Für die gegenteilige Annahme hat der Kläger nichts Greifbares vorgetragen und ergeben sich auch aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte. Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.