Urteil
9 UE 1694/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1215.9UE1694.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet angesehen und abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 121 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht erfüllt sind. Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, daß hier kein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG gegeben war. Ein Eilfall ist nur dann anzunehmen, wenn in einer plötzlich auftretenden Notlage sofort gehandelt und geholfen werden muß. Dabei ist ausschlaggebend, ob der dem "Nothelfer" bekannte Sachverhalt bei objektiver Beurteilung so gelagert war, daß er, der "Nothelfer", berechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten zu müssen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. März 1990 - 8 A 327/88 - NVwZ 1990, 1097; VGH Mannheim, Urteil vom 03. September 1986 - 6 S 1530/85 - FEVS 36, 139; OVG Koblenz, Urteil vom 04. März 1983 - 8 A 67/81 - NVwZ 1983, 754). Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die Notlage dem zuständigen und vorrangig zur Hilfe verpflichteten Träger der Sozialhilfe bereits bekannt ist oder wenn es dem "Nothelfer" oder dem in der Notlage Befindlichen möglich ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten, so daß dieser selbst rechtzeitig helfen oder jedenfalls eine Hilfemöglichkeit prüfen kann (vgl. OVG Koblenz a.a.O). Daß ein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG nur dann vorliegt, wenn die Notlage dem Träger der Sozialhilfe noch nicht bekannt ist oder wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig von der Notlage unterrichtet werden kann, ergibt sich eindeutig aus dem weiteren Inhalt der Vorschrift. Denn eine Erstattung ist dort nur für eine solche Hilfe vorgesehen, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde. So ist es auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, anerkannt, daß der Tatbestand des § 121 Satz 1 BSHG nur dann erfüllt ist, wenn der Träger der Sozialhilfe noch keine Kenntnis von der Notlage hatte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02. April 1987 - 5 C 67.84 - BVerwGE 77, 181). Dieses Verständnis der Vorschrift führt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn sobald der Träger der Sozialhilfe von der Notlage Kenntnis erhält, entsteht nach § 5 BSHG der Anspruch des Bedürftigen. Der Gesetzgeber wollte aber mit der Regelung des § 121 BSHG gerade keine Mehrheit von Ansprüchen für einen einheitlichen Zeitabschnitt ermöglichen (so Bundesverwaltungsgericht, a.a.O). Nach diesen Grundsätzen scheidet hier ein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG aus. Dem Beklagten als dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe war die Notlage, die in dem Bedarf einer Weihnachtsbeihilfe bei den Heimbewohnern zu sehen war, bereits bekannt, bevor der Kläger die Hilfe gewährte. Daß der Beklagte den Sachverhalt anders bewertete und annahm, er sei sozialhilferechtlich nicht verpflichtet, Weihnachtsbeihilfen zu leisten, ändert nichts daran, daß der Tatbestand des § 5 BSHG zugunsten der Heimbewohner bereits Anfang Dezember 1983 erfüllt war. Denn die Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG muß sich allein auf die tatsächlichen Verhältnisse bei dem Bedürftigen beziehen und nicht auf die sozialhilferechtliche Bewertung dieser Verhältnisse. Im übrigen wäre es sowohl dem Kläger als auch den Heimbewohnern in der Zeit vom Bekanntwerden des Rundschreibens des Beklagten vom 02. Dezember 1983 bis zum 24. Dezember 1983 möglich und zumutbar gewesen, den Beklagten dringlich auf den konkreten Bedarf einer Weihnachtsbeihilfe hinzuweisen, so daß er hätte prüfen können, ob er seine ablehnende Haltung, die er in dem Rundschreiben dargestellt hatte, aufgeben sollte. Schließlich bestand für die Heimbewohner auch hinreichend Zeit, bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zu beantragen, durch die dem Beklagten aufgegeben werden sollte, die Weihnachtsbeihilfe zu zahlen. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Soweit der Kläger meint, daß seine Hilfeleistung bereits deshalb der Vorschrift des § 121 Satz 1 BSHG entspreche und einen Erstattungsanspruch begründe, weil der Beklagte als Träger der Sozialhilfe seinerzeit generell die Gewährung von Weihnachtsbeihilfen abgelehnt habe und deshalb eine rechtzeitige Hilfe des Trägers der Sozialhilfe ausgeschlossen erschienen sei, verkennt er den Inhalt und den Zweck des § 121 BSHG. Hier ist zu wiederholen, daß diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 5 BSHG zu sehen ist. Sobald dem Träger der Sozialhilfe der Sachverhalt, der den sozialhilferechtlichen Bedarf begründet, im Sinne von § 5 BSHG bekannt wird, setzt ein Anspruch des Bedürftigen (Hilfesuchenden) ein und scheidet ein Anspruch des "Nothelfers" nach § 121 BSHG aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02. April 1987, a.a.O.). Wenn dann der Träger der Sozialhilfe trotz seiner Kenntnis von dem Bedarf nicht leistet und der "Nothelfer" allein aus diesem Grund hilft, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat auch insoweit folgt, der Anspruch des Hilfesuchenden auf Sozialhilfe trotz der Hilfe des Nothelfers bestehen bleiben (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04. September 1980 - 5 C 55.79 -, ZfSH 1981, 23, 24). Der Träger der Sozialhilfe kann dem weiter bestehenden Anspruch auf Sozialhilfe im Rahmen seines Ermessens nach § 4 Abs. 2 BSHG in der Weise entsprechen, daß er die im nachhinein zu erbringende Leistung an den "Nothelfer" auszahlt (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04. September 1980, a.a.O.). Ein Anspruch des "Nothelfers" gegenüber dem Träger der Sozialhilfe entsteht dabei nicht. Da der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt ist. Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Als Träger von Altenheimen in, e und begehrt er von dem Beklagten als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Beträge zu erstatten, die er im Dezember 1983 als Weihnachtsbeihilfen an Bewohner der Altenheime ausgezahlt hat. Der Beklagte hatte in früheren Jahren Heimbewohnern, die von ihm laufende Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge erhielten, auch Weihnachtsbeihilfen gewährt. Mit einem Schreiben vom 14. Oktober 1982 hatte er dann den Trägern der Heime mitgeteilt, daß in seinem Haushaltsplan für das Jahr 1982 keine Mittel für Weihnachtsbeihilfen für Heimbewohner vorgesehen seien. Auch das Land Hessen habe in seinem Haushaltsplan keine entsprechenden Mittel ausgewiesen. Die Träger der Heime könnten deshalb in diesem Jahr keine Weihnachtsbeihilfen zu seinen Lasten auszahlen. Diese Regelung sei auch für die folgenden Jahre maßgebend, solange keine anderslautende Mitteilung ergehe. Im Spätherbst 1983 beschloß die Verbandsversammlung des Beklagten, auch zum Weihnachtsfest 1983 keine Weihnachtsbeihilfen an Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge zu zahlen. Davon erfuhr auch der Kläger durch ein Schreiben des Beklagten vom 02. Dezember 1983, das er am 07. Dezember 1983 als Träger eines Heims für Jugendliche erhielt. Daraufhin beschloß der Bezirksausschuß des Klägers am 10. Dezember 1983, den Heimbewohnern anstelle des Beklagten für 1983 Weihnachtsbeihilfen auszuzahlen und von dem Beklagten nachträglich die Erstattung zu verlangen. Dementsprechend zahlte der Kläger bis zum 24. Dezember 1983 für diejenigen Bewohner der Altenheime in, und die laufende Leistungen von dem Beklagten erhielten, jeweils 15,00 DM als Weihnachtsbeihilfe. Dies ergab für das Altenheim eine Summe von 435,00 DM, für das Altenheim e eine Summe von 480,00 DM und für das Altenheim eine Summe von 840,00 DM, so daß sich eine Gesamtsumme von 1.755,00 DM ergab. Mit einem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. Januar 1984 wandte der Kläger sich an den Beklagten und teilte mit, daß er Weihnachtsbeihilfen an Heimbewohner gezahlt habe und jetzt gemäß § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) die Erstattung der Kosten begehre. In einem Schreiben vom 02. Februar 1984, das keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, erklärte der Beklagte, das Erstattungsbegehren sei nicht begründet. Daraufhin hat der Kläger am 09. März 1984 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens legte der Kläger gegen die Ablehnung des Erstattungsbegehrens Widerspruch ein, den der Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1984 als unbegründet zurückwies. Der Kläger hat zur Begründung der Klage unter anderem folgendes geltend gemacht: Er habe die Weihnachtsbeihilfen insbesondere auch deshalb ausgezahlt, weil zahlreiche Kreise und kreisfreie Städte den Heimbewohnern Weihnachtsbeihilfen gezahlt hätten und lediglich der Beklagte zu diesen Zuwendungen nicht bereit gewesen sei. Den Heimbewohnern habe man nicht klarmachen können, daß die Trägerschaft für die Sozialhilfe darüber entscheide, ob jemand eine Weihnachtsbeihilfe bekomme oder nicht. Die in § 121 BSHG genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung seien erfüllt. Da die Weihnachtsbeihilfen nur sinnvoll von den Heimbewohnern hätten verwandt werden können, wenn sie vor dem Weihnachtsfest ausgezahlt worden seien, habe ein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG vorgelegen. Den Heimbewohnern habe gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe zugestanden. Der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasse in der Weihnachtszeit auch eine Weihnachtsbeihilfe. Der Heimbewohner unterscheide sich insoweit nicht von einem Alleinstehenden. Er habe ebenfalls das Bedürfnis, das Weihnachtsfest von den übrigen Tagen im Jahr abzuheben und sich etwas mehr zu gönnen. Dazu gehöre auch, anderen Menschen Kleinigkeiten zu schenken. Er habe für den Beklagten vorgeleistet und seinen Erstattungsanspruch noch vor dem Ende des Jahres 1983 telefonisch bei dem Beklagten angemeldet. Der Kläger hat beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Juli 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.755,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Januar 1984 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit einem Gerichtsbescheid vom 05. Mai 1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen des § 121 BSHG für einen Erstattungsanspruch seien nicht erfüllt. So habe entgegen der Ansicht des Klägers kein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG vorgelegen. Denn dem Beklagten seien die Verhältnisse der Heimbewohner, denen der Kläger Weihnachtsbeihilfen gewährt habe, bekannt gewesen. Auch die weitere Voraussetzung des § 121 BSHG, daß die gewährte Hilfe mit derjenigen übereinstimmen müsse, die der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt hätte, sei nicht erfüllt. Der Beklagte habe es in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse ausdrücklich abgelehnt, den Heimbewohnern Weihnachtsbeihilfen zu gewähren, wie aus dem Rundschreiben vom 02. Dezember 1983 klar hervorgehe. - Die betroffenen Heimbewohner hätten selbst gegen den Beklagten vorgehen können und müssen, wie es in gleichgelagerten Fällen auch geschehen sei. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der am 13. Mai 1987 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 15. Juni 1987, einem Montag, Berufung eingelegt. Der Kläger macht geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei ein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG dann anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Hilfe durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen scheine. So sei es hier gewesen, da der Beklagte es abgelehnt habe, Weihnachtsbeihilfen zu zahlen, und da keine Möglichkeit bestanden habe, noch rechtzeitig auf den Beklagten einzuwirken und ihn dazu anzuhalten, seinen gesetzlichen Pflichten hinsichtlich der Weihnachtsbeihilfen nachzukommen. Bei der Anwendung des § 121 BSHG sei nicht darauf abzustellen, ob der Träger der Sozialhilfe die Hilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt hätte, sondern darauf, ob er sie nach dem Bundessozialhilfegesetz hätte gewähren müssen. Inzwischen sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß sich ein Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe dem Grunde nach aus den §§ 11 und 12 BSHG ergebe. Der ausgezahlte Betrag von 15,00 DM pro Person liege an der untersten Grenze einer Weihnachtsbeihilfe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom 05. Mai 1987 - V/4 E 445/84 - nach seinem Klageantrag in der ersten Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend: Seine Entscheidung, für das Jahr 1983 keine Weihnachtsbeihilfen zu gewähren, habe damals im Einklang mit der herrschenden Rechtsmeinung zur rechtlichen Natur der Weihnachtsbeihilfe als freiwilliger Leistung gestanden. Erst später habe sich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine andere Rechtsauffassung herausgebildet. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten.