Beschluss
15 B 256/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0222.15B256.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.061,90 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.061,90 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren Erfolg hätte. Zwar mögen Bedenken bestehen, ob auch die Flurstücke 500 und 501 der Beitragspflicht unterlägen, wenn sie als ein eigenständiges Grundstück anzusehen wären. Dann könnte nämlich das Anschlußrecht als Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht fehlen, wenn das Anschlußrecht nach der Entwässerungssatzung der Stadt C sich auf Grundstücke beschränken sollte, die (unmittelbar) an eine Straße mit betriebsfertiger Kanalisation grenzen. Dies führt jedoch nicht zur Zulassung, da entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift die Flurstücke 500 und möglicherweise auch 501 mit dem Flurstück 284 eine wirtschaftliche Einheit bilden und somit ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muß. Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Im beplanten Gebiet ist bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten davon auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. August 1998 - 15 A 3651/98 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl 1999, 25. Hier sieht der Bebauungsplan Nr. 13 eine wirtschaftliche Einheit der Flurstücke 500 und möglicherweise auch 501 mit dem Flurstück 284 vor. Dies ergibt sich aus folgendem: Die drei genannten Flurstücke (wobei allerdings die genaue Lage des unter 10 qm großen Flurstücks 501 aus dem bei den Akten befindlichen Bebauungsplan nicht auszumachen ist) werden von drei Verkehrsflächen umschlossen, nämlich der Bundesstraße B im Norden, der Straße A im Südosten, in dem der Abwasserkanal liegt, und einem Geh- und Radweg im Nordosten. Die Flurstücke 500 und 501 sind von der B B durch Flächen getrennt, für die ein Pflanzgebot festgesetzt ist, so daß diese Flurstücke plangemäß nicht von der B B erschlossen werden. Weiter grenzen diese Flächen an den Geh- und Radweg im Nordosten. Da für die Art der baulichen Nutzung der klägerischen Flurstücke ein Gewerbegebiet festgesetzt ist, werden die Flurstücke 500 und 501 plangemäß auch nicht durch diesen Geh- und Radweg erschlossen. Vgl. dazu, daß bei Gewerbegrundstücken für ein bauplanungsrechtliches Erschlossensein nicht nur - wie regelmäßig - das Heranfahrenkönnen bis an die Grundstücksgrenze, sondern möglicherweise sogar ein Herauffahrenkönnen erforderlich ist, BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 8 C 77.86 -, NVwZ 1988, 354 (355). Somit bleibt als einzige plangemäße Erschließung für die Flurstücke 500 und 501 die Straße A und der Weg, auf den die Straße A mündet. In jedem Falle ist damit die wegemäßige Erschließung der genannten Flurstücke nach dem Bebauungsplan über das Flurstück 284 vorgesehen. Dies begründet die erforderliche rechtliche Zusammengehörigkeit für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit aus den Flurstücken 500, 501 und 284. Auch die übrigen Angriffe des Antragstellers begründen keine zur Zulassung führende Zweifel: Ob und inwieweit das Pflanzgebot, die Beschränkung der überbaubaren Fläche und die als Verkehrsfläche ausgewiesenen Grundstücksteile eine Reduzierung der Beitragspflicht für das klägerische Grundstück erfordern, bedarf nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäben keiner weiteren Überprüfung, da der Antragsgegner von vorneherein aus den veranlagten Flurstücken die festgesetzten Verkehrsflächen und die Pflanzgebotsfläche herausgenommen hat. Auch die Frage, ob die festgesetzte Baumassenzahl von 6,0 trotz der genannten Beschränkungen erreichbar ist und ob verneinendenfalls eine Beitragsreduzierung erforderlich ist, muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht nicht in eine nähere Prüfung der Wirksamkeit der Beitragssatzung und des Bebauungsplanes eingetreten, weil jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dazu regelmäßig kein Raum ist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. Dezember 1994 - 15 B 1309/94 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 18. August 1992 - 2 A 2650/89 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks. Die Angriffe des Antragstellers geben keine Veranlassung, hier ausnahmsweise in eine solche Prüfung einzutreten. Die angeblich vorliegende - erstmals im Zulassungsverfahren geltend gemachte und schon deshalb unbeachtliche -, vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 15 B 155/99 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl 1997, 1337, unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte als Folge der Vollziehung des Beitragsbescheides begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil dieser Grund insoweit nicht hinreichend dargelegt ist. Es ist nämlich nicht erkennbar, warum eine unbillige Härte vorliegen soll, weil der Antragsteller angeblich nicht in der Lage ist, die Kanalanschlußbeiträge ohne Veräußerung von Vermögenswerten zu bezahlen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung der Entscheidung von einer Entscheidung des erkennenden Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Die vom Antragsteller genannten Entscheidungen sind zum Erschließungsbeitragsrecht, nicht zum Anschlußbeitragsrecht nach § 8 KAG NW ergangen. Das Verwaltungsgericht ist also nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NW, Beschluß vom 12. März 1998 - 15 A 3/98 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hier in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO, liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht war - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsteller anwaltlich nicht vertreten war - nicht gehalten, einer eventuellen unbilligen Härte der Vollziehung von sich aus nachzugehen, da sich das mögliche Vorliegen eines solchen Grundes für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht aufdrängte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.