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Beschluss

15 A 1047/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0322.15A1047.99.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.126,04 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.126,04 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt - soweit er hinreichend dargelegt wurde - nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage, soweit sie abgewiesen wurde, in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte. Die Rügen des Klägers, die sich auf die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der (nachmaligen) Herstellung durch das Verwaltungsgericht beziehen (fehlende Unterhaltung und Instandsetzung, bestimmungswidrige Benutzung durch Schwerlastverkehr), sind schon deswegen unerheblich, weil das Verwaltungsgericht die Heranziehung des Klägers dem Grunde nach nicht nur auf dieses Tatbestandsmerkmal, sondern selbständig tragend auch auf das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung gestützt hat (Seite 9 f. des Urteils). Gegen diese Würdigung hat der Kläger Zulassungsrügen nicht erhoben. Abgesehen davon sind die auf das Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung bezogenen Rügen unbegründet. Die Rüge, daß Instandhaltungsmaßnahmen niemals stattgefunden hätten und die anderslautenden Ausführungen auf Seite 9 des Urteils auf nicht erkennbare Fakten gestützt seien, begründet keine ernstlichen Zweifel. Das Beitragstatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung der Straße nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW und das damit zusammenhängende, in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis der Abgenutztheit der Straße infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung, vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -, Seite 2 f. des amtlichen Umdrucks, hat das Verwaltungsgericht zutreffend wegen des Alters der Straße von im Zeitpunkt des Ausbaus jedenfalls über 40 Jahren und des durch Lichtbilder dokumentierten Zustands der Straße bejaht. Der vom Kläger problematisierte Umstand angeblich unterlassener ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der üblichen Nutzungszeit keine eigenständige Bedeutung. Das Merkmal "trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung" dient nur dazu, die Gemeinde zu hindern, unter Verzicht auf (abgabenfreie) Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung beitragsfähige Herstellungsmaßnahmen durchzuführen, die bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung nicht erforderlich wären. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. April 1975 - II A 1112/73 -, KStZ 1976, 16 (17); Urteil vom 18. Dezember 1979 - II A 1751/78 -, Seite 6 des amtlichen Umdrucks. Angesichts des hier längst erfolgten Ablaufs der üblichen Nutzungszeit, vgl. dazu, daß dies bei einer 40- jährigen Fahrbahn der Fall ist, OVG NW, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 905/89 -, Seite 8 des amtlichen Umdrucks, war daher die Frage ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung unerheblich. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 1. Dezember 1997 - 15 A 1391/94 -, Seite 5 des amtlichen Umdrucks. Der Einwand des Klägers, der schlechte Zustand der ausgebauten Straße sei nicht auf den Gebrauch durch die Anlieger, sondern durch einen zwei Jahre andauernden umleitungsbedingten Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen entstanden, kann in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt werden. Denn die Benutzung der vom Beklagten als Haupterschließungsstraße eingestuften P. straße durch Schwerlastkraftwagen im Durchgangsverkehr in den beiden Jahren vor dem Ausbau stellte eine bestimmungsgemäße Nutzung dar, weil für eine dahingehende Beschränkung der Widmung keine Anhaltspunkte bestehen. Die Einwände gegen die Beitragsfähigkeit der Maßnahme zur Herstellung einer Einrichtung zur Oberflächenentwässerung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren vorträgt, die Straße sei "Ende 1960/Anfang 1970" mit einer Einrichtung zur Oberflächenentwässerung versehen worden, wird nicht dargelegt, weshalb sich aus diesem angeblichen Umstand Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben. Anscheinend meint der Kläger, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 3 der Antragsschrift ergibt, daß das Fehlen einer vorherigen Bürgerinformation über eine zu erstellende Oberflächenentwässerung ein Umstand sei, der die fehlende Bauprogrammgemäßheit der Teileinrichtung und damit die fehlende Beitragsfähigkeit der diesbezüglichen Ausbaumaßnahmen begründe. Weder dies noch die fehlende Aufnahme in das Bauprogramm schließen indes die Beitragsfähigkeit aus. Richtig ist, daß nur der bauprogrammgemäße Ausbau eine Beitragspflicht auslösen kann. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. November 1994 - 15 B 2505/94 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks. Dies beantwortet aber nicht die Frage, was Inhalt des Bauprogramms ist. Handelt es sich, wie hier, um Beschlüsse einer Bezirksvertretung und des Bau- und Verkehrsausschusses des Rates, so kommt es nicht auf eine ausdrückliche Benennung an, sondern darauf, wie die Beschlüsse in Verbindung mit den dazu erstellten Unterlagen bei verständiger Würdigung zu verstehen sind. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zwischen der Neuherstellung einer Fahrbahn und deren Entwässerung ein enger technischer Zusammenhang besteht, die Neuherstellung der nur rudimentär vorhandenen alten Entwässerungseinrichtung als Annex zum ausdrücklich beschlossenen Fahrbahnausbau und damit als Teil des Bauprogramms angesehen. Der Kläger legt nicht dar, warum diese Überlegung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein soll. Die Behauptungen des Klägers, die Oberflächenentwässerung funktioniere "nicht ordnungsgemäß" und sei zwischen den Häusern Nr. 77 und etwa Nr. 105 "überhaupt nicht ausgeführt", genügen nicht dem Darlegungserfordernis, weil nicht ausgeführt ist, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sie sich beziehen. Ernstliche Zweifel werden weiter nicht dadurch begründet, daß Maßnahmen an einer Grundstückseinfahrt, an einer Mauer und einer Betonwand in die Abrechnung eingeflossen sein sollen, obwohl die genannten Gegenstände sich nicht auf der Erschließungsanlage befänden. Das erfordert die Beitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen nämlich nicht. Erforderlich ist allein, daß es sich um Aufwendungen handelt, die durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, Seite 16 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl 1991, 346 (348). Das kann - etwa bei Anpassungsarbeiten an Baulichkeiten auf an die Straße angrenzenden Grundstücken - bei Maßnahmen auch außerhalb des Straßenkörpers der Fall sein. Von daher bestand auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes für das Verwaltungsgericht kein Anlaß zu weiterer Ermittlung des Sachverhalts. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine bessere Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke angenommen, da wegen der Parkstreifen sogar eine Verschlechterung der Sichtverhältnisse bei Ein- und Ausfahrten eingetreten sei, verkennt den vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf Seite 10 des Urteils abgehandelten Begriff des wirtschaftlichen Vorteils eines Straßenausbaus. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlieger subjektiv die ausgebaute Anlage als in jeder Hinsicht vorteilhafter empfinden als die Straße vor dem Ausbau, sondern darauf, ob die typischen Herstellungs- oder Verbesserungsvorteile eines Ausbaus gewährt werden. Diese bestehen bei der Anlage von Parkstreifen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in der Trennung der Verkehrsarten und der dadurch gewährten verkehrstechnisch sicheren Parkmöglichkeit. Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, Seite 6 des amtlichen Umdrucks. Daß parkende Fahrzeuge - sei es in Parkstreifen, sei es am Straßenrand - die freie Sicht von Aus- und Einfahrten schmälern können, ist ein allgemein mit parkenden Fahrzeugen an Ein- und Ausfahrten verbundener Umstand, der die genannte verkehrstechnische Verbesserung durch Anlegung von Parkstreifen nicht schmälert. Die Rüge des Kläges, seine Behauptung, es seien auch Kosten von Maßnahmen aus der A - und der B Straße in die Abrechnung eingeflossen, sei unwidersprochen geblieben, so daß die Gründe für die gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar seien, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es kommt daher nur darauf an, ob das Gericht von der Richtigkeit des Vortrags der Beteiligten überzeugt ist. Das hat das Verwaltungsgericht bezüglich des genannten Umstandes verneint, weil es Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen konnte (Seite 20 des Urteils). Auch die Rüge des Klägers hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Auftragsvergabe begründet keine ernstlichen Zweifel: Aus der Tatsache, daß der Beklagte im Rahmen dieses Beitragsverfahrens nur das zum Zuge gekommene Angebot vorgelegt hat, läßt sich für die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung nichts folgern. Auch die Angriffe gegen das zum Zuge gekommene Angebot begründen keine ernstlichen Zweifel, da die Meinung des Klägers, das Angebot hätte niedriger ausfallen müssen mit der beitragsrechtlichen Folge, daß die Vergabe des Auftrags zu den angebotenen Preisen gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstieße, allein auf spekulativen Annahmen beruht, denen das Verwaltungsgericht überzeugend entgegengetreten ist (Seite 15 f. des Urteils). Soweit schließlich Verjährung geltend gemacht wird, ist in keiner Weise dargelegt, was an den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 13 des Urteils) unrichtig sein soll. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt worden. Hinsichtlich des bemängelten Umstandes, daß das Verwaltungsgericht nicht alle vom Kläger gewünschten Unterlagen beigezogen habe, ist ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt worden. Der Kläger verkennt die Reichweite dieses Grundsatzes. Es ist weder die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, jeden Schritt des abgerechneten Ausbaus von der Planung bis zur Abnahme auf seine Ordnungsgemäßheit zu überprüfen, noch ist es verpflichtet, allen Wünschen der Beteiligten nach Verschaffung von Informationen durch Beiziehung von Unterlagen und Anforderung von Auskünften nachzukommen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn sich dem Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung seiner materiell- rechtlichen Auffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1995 - 8 B 144.95 -, Seite 4 des amtlichen Umdrucks; OVG NW, Beschluß vom 1. April 1998 - 15 A 2947/97 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks. Warum dies der Fall gewesen sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Hinsichtlich der nicht zum Zuge gekommenen Angebote für den Ausbau trägt der Kläger keinen solchen Umstand vor, sondern ergeht sich in Spekulationen, die erkennen lassen, daß es ihm alleine darauf ankam, das Ausschreibungsverfahren zum Zwecke der Fehlerfindung auszuforschen. Das ist nicht der Zweck des verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes. Soweit der Kläger sinngemäß rügt, seine Beweisanträge zur Fehlerhaftigkeit des Aufmaßes bezüglich einer Stahlbetonwand und eines Rangerzauns seien zu Unrecht übergangen worden, greift die Rüge der Sache nach nicht durch. Er hat zwar konkret behauptet, daß die angesetzten Massen nicht 36,95 m und 39,3 m betrugen, sondern jeweils 23 m und dies unter Sachverständigenbeweis gestellt. Dem ist der Beklagte jedoch substantiiert zum einen dahin entgegengetreten, daß der Kläger verschiedene näher bezeichnete Mauern verwechsele, und zum anderen hat der Beklagte das Aufmaß näher spezifiziert. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Angesichts dessen bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, den Behauptungen des Klägers weiter nachzugehen. Dazu hätte es einer substantiierten Erwiderung des Klägers auf die Spezifizierungen des Beklagten bedurft. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, den abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu benennen, von dem das angegriffene Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen sein soll. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 15 B 155/99 -, Seite 4 des amtlichen Umdrucks. Der vom Kläger insoweit geltend gemachte Vorbehalt weiteren Sachvortrags ist unbeachtlich, da nur innerhalb der Antragsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Zulassungsgründe dargelegt werden dürfen. Diese Frist ist abgelaufen. Auch der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu hätte dargelegt werden müssen, warum die in einem durchzuführenden Berufungsverfahren als klärungsfähig benannte Frage der Beitragsfähigkeit von Darlehenszinsen, die auf einen Darlehensvertrag gezahlt wurden, der nicht gerade für den Ausbau geschlossen wurde, klärungsbedürftig sein soll. Die Frage hat nämlich bereits durch die Entscheidungen des beschließenden Gerichts, Urteil vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl 1990, 311 (313 f.); Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 785/90 -, Seite 13 f., obergerichtliche Klärung gefunden und ist damit nicht mehr klärungsbedürftig. Vgl. zum parallelen Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1975 - II B 2.75 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 136, Seite 12 (15). In einem solchen Fall kommt nur dann eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden. Vgl. zum parallelen Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluß vom 2. August 1960 - VII B 54.60 -, DVBl 1960, 854. Das ist hier nicht geschehen. Der Beklagte trägt dazu allein vor, daß die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306 (zum Erschließungsbeitragsrecht), überholt sei. Dies ist kein neuer Gesichtspunkt, weil sich die erwähnte Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 26. März 1991 ausdrücklich mit der anderslautenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt und eine Abkehr von der in der erwähnten Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 29. November 1989 geäußerten Rechtsansicht ablehnt. Vgl. dazu auch die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zitierte Fundstelle Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein- Westfalen, 3. Aufl., Rn. 167. Die vom Beklagten weiter aufgeworfene, als grundsätzlich angesehene Frage, "in Bezug auf welche Teileinrichtungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine ausdrückliche Auflistung in dem maßgeblichen Bauprogramm vorhanden sein muß", führt nicht zur Zulassung, weil sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Wie oben schon ausgeführt, gibt es kein rechtliches Erfordernis, daß in einem Bauprogramm alle Ausbaumaßnahmen an den verschiedenen Teileinrichtungen ausdrücklich aufgeführt werden müssen. Vielmehr beantwortet sich die Frage, was Gegenstand des Bauprogramms ist, in Bewertung der Umstände des Einzelfalles, die einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich sind. Soweit in dem Zulassungsantrag auch der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen an der Beleuchtung geltend gemacht worden sein sollte, liegt dieser aus den vorgebrachten Gründen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren deshalb Erfolg hätte. Für die Auffassung, die Erneuerung einer vorhandenen Beleuchtung im Rahmen der nachmaligen Herstellung der Straße müsse hinsichtlich der Frage, was Inhalt des Bauprogramms sei, genauso behandelt werden wie die Erneuerung einer bislang nur rudimentär vorhandenen Entwässerungseinrichtung im Rahmen der nachmaligen Herstellung einer Straße, spricht nichts. Auch ist es unerheblich, daß die Straßenbaubeitragssatzung den Aufwand für die Beleuchtungseinrichtung als beitragsfähig einstuft. Die grundsätzliche Beitragsfähigkeit solchen Aufwandes hat nichts mit der Frage zu tun, ob die abgerechneten Maßnahmen in Abweichung vom Bauprogramm durchgeführt wurden und deshalb nicht beitragsfähig sind. Die Kostenentscheidung beruht aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.