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Beschluss

15 B 535/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0413.15B535.99.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 4. November 1996 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 4. November 1996 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist stattzugeben, weil aus den nachfolgenden Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auf die so zugelassene Beschwerde, deren Einlegung gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht erforderlich ist, ist der angefochtene Beschluß zu ändern, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antrag ist nämlich zulässig und begründet. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, weil an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides ernstliche Zweifel bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog). Es ist überwiegend wahrscheinlich, daß der Rechtsbehelf gegen ihn Erfolg hat, denn wahrscheinlich durfte eine Vorausleistung nicht mehr festgesetzt werden, weil die Beitragspflicht im Festsetzungszeitpunkt (7. November 1996, 3 Tage nach Aufgabe zur Post am 4. November, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) wohl bereits wegen Festsetzungsverjährung erloschen war (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 47 AO). Die Festsetzungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 1994. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann am 1. Januar 1991. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht entstand mit der Abnahme am 12. Dezember 1990. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW mit der endgültigen Herstellung der Anlage; das ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Abnahme. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl 1996, 62. Die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Auffassung, die Beitragspflicht sei deshalb noch nicht entstanden, weil der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen sei, trifft aus mehreren, selbständig tragenden Gründen nicht zu: Zum einen ist ausweislich des Akteninhalts Grunderwerb in diesem Bereich nicht geplant gewesen. Zum anderen wäre selbst ein geplanter Grunderwerb nicht Herstellungsmerkmal. Es kommt nämlich darauf an, ob das Bauprogramm zweifelsfrei bestimmt, daß die Ausbaumaßnahme im Rechtssinne erst mit dem Abschluß des Grunderwerbs beendet sein soll. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 1952/87 -, Gemhlt. 1992, 21. Dafür ist nichts ersichtlich. Die weiter im Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtsauffassung, es bedürfe noch eines Abschnittsbildungsbeschlusses, um die Beitragspflicht zur Entstehung zu bringen, ist ebenfalls unzutreffend: Da ausweislich der Abnahmebescheinigung der Gesamtstraßenzug der G 114 vom Ortsteil G. nach R. bis zur Gemeindegrenze nahe S. ausgebaut wurde, ist entweder der gesamte im Ortsteil R. gelegene Straßenzug, bestehend aus den Teilen S. Straße und H. Straße, eine Erschließungsanlage - wie der Antragsgegner meint - oder es liegen - wie das Verwaltungsgericht meint - zwei Anlagen vor, wobei dann jedenfalls der Teil, an dem das Grundstück der Antragsteller liegt (S. Straße) eine selbständige Erschließungsanlage ist. In keinem Fall ist ein Abschnittsbildungsbeschluß für das Entstehen der Beitragspflicht hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller erforderlich; dies wäre nur dann der Fall, wenn lediglich ein Teil einer Erschließungsanlage ausgebaut wurde. Dies kommt unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Abgrenzung der Erschließungsanlagen allenfalls für das ausgebaute Stück der H. Straße in Betracht. Schließlich dürfte dem Entstandensein der Beitragspflicht auch nicht die Überlegung des Verwaltungsgerichts entgegenstehen, wonach es sich bei dem streitigen Ausbau um eine erschließungsbeitragsrechtliche Maßnahme im Rahmen der erstmaligen Herstellung handele, die noch nicht beendet sei, weil der zweite Gehweg als Herstellungsmerkmal noch nicht existiere. Diese Überlegung träfe - wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt - zu, wenn die Straße bis zum Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 noch keine vorhandene Straße war, sie also noch nicht mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Ausbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war oder nicht tatsächlich gedient hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks. Der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz, daß das Fehlen einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerungseinrichtung mit Rinnenflußbahnen und entsprechenden Ableitungsschächten (Versickerung oder Kanalanschluß) dazu führe, daß ein für den Begriff einer vorhandenen Straße nicht ausreichender Ausbauzustand vorliege, begegnet rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. April 1993 - 3 A 1114/89 -, S. 3 ff. des amtlichen Umdrucks (ausreichend können sein Entwässerung über Kiesbankette und offene Straßenseitengräben); Urteil vom 5. Juni 1968 - III A 983/66 -, OVGE 24, 89 (90) (ausreichend können offene Gräben sein). Das braucht hier jedoch nicht geklärt zu werden. Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann dann, wenn - wie hier - die Gemeinde selbst der Auffassung ist, die alte Entwässerungseinrichtung (Wegeseitengraben) sei als ausreichend für eine vorhandene Straße angesehen worden, diese Einschätzung nicht wegen des vom Verwaltungsgericht aufgestellten Grundsatzes verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.