Beschluss
14 A 692/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0422.14A692.99.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.068,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.068,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist die Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, es sei grundsätzlich zu klären, ob jemand Wohnungsinhaber im Sinne des Fehlbelegungsrechts sei, der sich überwiegend in einer anderen Wohnung als der Familienwohnung aufhalte, für die er herangezogen worden sei, rechtfertigt diese Fragestellung nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Gemäß Artikel 1 Abs. 4 des Fehlbelegungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - AFWoG NRW - in der ersten Änderungsfassung vom 14. Juli 1992 ist Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung jeder, der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzt. Wann eine Nutzung durch Familienangehörige "nicht nur vorübergehend" ist, kann der entsprechenden Regelung in § 4 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes - WoGG - entnommen werden. Vgl. Urteil des Senats vom 8. September 1992 - 14 A 1896/89 -; Fischer-Dieskau/ Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 3.2, AFWoG, § 1 Anm. 2; Schubert/ Kohlenbach/Wieneke, Soziales Miet- und Wohnrecht, Anhang D § 3 AFWoG, Anm. 2. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG rechnen Familienmitglieder auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Nach Satz 2 dieser Regelung sind Familienmitglieder vorübergehend abwesend, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG wird eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitglieder zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnende Familienmitgliedern unterstützt werden. Welchen Inhalt der Begriff der vorübergehenden Abwesenheit in § 4 Abs. 3 WoGG hat, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 175.81 -, DÖV 1985, 194; Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, NVwZ 1996, 175; Urteil des Senats vom 1. Juli 1998 - 14 A 2687/96 -, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1998, 732. Die Einwände des Klägers dagegen, den Begriff der nicht nur vorübergehenden Nutzung in Art. 1 Abs. 4 AFWoG NRW in der Änderungsfassung vom 14. Juli 1992 an die Regelung des § 4 Abs. 3 WoGG anzulehnen, rechtfertigen nicht die (weitere) Durchführung eines Berufungsverfahrens. Daraus, daß der Gesetzgeber im Fehlbelegungsrecht den Begriff "vorübergehend" nicht gesondert definiert hat, kann nicht gefolgert werden, diese Bezeichnung solle hier einen anderen Inhalt als im Wohngeldrecht haben. Vielmehr ist es in diesem Fall gerade naheliegend, auf die Definition einer entsprechenden Regelung des Wohnrechts, die auch die Zuordnung von Personen zu einer Wohnung betrifft, zurückzugreifen. Dem steht nicht entgegen, daß bei der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe auch Nicht-Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, weil in der großen Mehrzahl der Heranziehungsfälle in einem abgabepflichtigen Haushalt nur Familienmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 WoGG leben, so daß jedenfalls für diese Personengruppe kein Hindernis ersichtlich ist, das einem Rückgriff auf die Regelung in § 4 Abs. 3 WoGG bei der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe entgegensteht. Zu der Frage, ob diese Bestimmung ohne Einschränkungen auch für den eher seltenen Fall einer nicht nur vorübergehenden Nutzung der Wohnung durch Nicht-Familienmitglieder (zur Untervermietung vgl. § 1 Abs. 2 AFWoG) anzuwenden ist, wäre in einem Berufungsverfahren nicht Stellung zu nehmen, weil der Kläger Familienmitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 WoGG und des § 8 Abs. 2 Zweites Wohnungsbaugesetz - II. WoBauG - ist. Hingegen ist es nicht angezeigt, als maßgeblich anzusehen, in welcher Wohnung sich ein Nutzer mehrerer Wohnungen am häufigsten aufhält, und sich hierbei an melderechtlichen Regelungen zu orientieren. Dem steht bereits entgegen, daß das Melderecht eine andere Funktion als das Wohnrecht hat. Das Melderecht hat nämlich herkömmlich ordnungsrechtlichen Charakter und soll heute zudem ein umfassendes Informationssystem entwickeln. vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil 1: Bundesrecht, Einführung, Rdnr. 21 (Seite 6), Im System der Förderung angemessenen Wohnens einerseits und der Abschöpfung nicht gerechtfertigter Subventionsvorteile andererseits ist es vielmehr sachgerecht, die Haushalts- und Wohnungszugehörigkeit nach vergleichbaren Kriterien zu bestimmen. Der Zusammenhang zwischen Wohnungsbauförderung und dem Wohngeldrecht wird zudem durch die Neufassung der §§ 25 ff II. WoBauG deutlich, die auch für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe anzuwenden sind (vgl. Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 AFWoG NRW in der 2. Änderungsfassung vom 27. September 1994). Mit dieser durch das Wohnungsbauförderungsgesetz 1994 erfolgten Neuregelung soll auch "der Weg für eine Vereinheitlichung der Einkommensregelungen in der Wohnungsbauförderung und beim Wohngeld eröffnet werden". Vgl. BT-Drucksache 12/6616, Seite 15. Soweit der Kläger weiter geltend macht, der Nutzer zweier Wohnungen könne nur für eine Wohnung zur Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden, findet diese Ansicht im Fehlbelegungsrecht keine Stütze. Weder der bundes- noch der landesrechtlichen Regelung dieser Ausgleichszahlung läßt sich ein derartiges Verbot entnehmen. Die Fehlbelegungsabgabe wird erhoben, weil die Inhaber von Sozialwohnungen auch dann in ihren Wohnungen bleiben dürfen, wenn ihr Einkommen im Laufe der Zeit die Einkommensgrenzen für den sozialen Wohnungsbau erheblich überschreitet. Da das Wohnen in diesen Wohnungen grundsätzlich billiger ist als in vergleichbaren freifinanzierten Wohnungen, erfolgt eine Fehlsubventionierung, die durch die Ausgleichszahlung zumindest teilweise ausgeglichen werden soll. Vgl. BT-Drucksache 9/744, Seite 11. Mit den geleisteten Zahlungen sollen weitere Wohnungen für sozial Schwächere gebaut werden. (Vgl. Art. 2 Nr. 9 Satz 2 AFWoG NRW in der 2. Änderungsfassung vom 27. September 1994). Wenn jemand zwei Sozialwohnungen nutzt - was allerdings durch die Bestimmungen des Wohungsbindungsgesetzes grundsätzlich ausgeschlossen werden soll und nur selten der Fall sein wird - entspricht es der oben genannten Zielsetzung des Fehlbelegungsrechts, ihn auch für beide Wohnungen heranzuziehen, weil er zweimal ungerechtfertigte Subventionen in Anspruch nimmt. Vgl. auch Kohlenbach/Schubert/Wieneke, Soziales Miet- und Wohnungsrecht, Anhang D, AFWoG § 3 Anm. 2, für eine zweckwidrig als Zweitwohnung genutzte Sozialwohnung. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WoGG für das Fehlbelegungsrecht nicht gefolgert werden, eine Person könne nicht für zwei Wohnungen leistungspflichtig sein. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WoGG ist Wohngeld für Wohnraum zu versagen, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie von ihrem Familienhaushalt vorübergehend abwesend im Sinne des § 4 Abs. 3 WoGG sind. Dadurch soll verhindert werden, daß jemand, der als haushaltsangehöriges Familienmitglied für einen (gedachten) Wohngeldantrag bei der Bemessung des dem Familienhaushalt zustehenden Wohngeldanspruchs wohngelderhöhend zu berücksichtigen ist, auch noch einen eigenen Wohngeldanspruch für von ihm genutzten Wohnraum erwerben kann. Bewohnt ein Familienhaushalt oder ein Alleinstehender mehrere Wohnungen, so bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 WoGG, daß Wohngeld oder eine vergleichbare Leistung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 höchstens für eine Wohnung gewährt wird. Das gilt auch, wenn die zweite Wohnung etwa aus beruflichen Gründen unentbehrlich ist. Vgl. Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, § 18 Rdnr. 15; Stadler/ Gutekunst/Forster, Wohngeldgesetz, § 18 Rdnr. 9. Dieser Zielrichtung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WoGG, angemessenes und familiengerechtes Wohnen (vgl. § 1 WoGG) nur in einer Wohnung zu subventionieren, entspricht es geradezu, nicht gerechtfertigte Subventionen, die für zwei Wohnungen in Anspruch genommen werden, auch für beide Wohnungen abzuschöpfen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, daß die von dem Kläger angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 - NJW 1992, 1121, die Bestimmung der Hauptwohnung im Sinne des Melderechts für eine ledige Studentin betrifft. Zur Ermittlung der Haupt- und Nebenwohnung ist dann eine quantitative Berechnung durch eine Gegenüberstellung der Nutzungszeiten der jeweiligen Wohnung geboten. Da der Kläger verheiratet ist und nicht von seiner Familie getrennt lebt - wie er auch in der Antragsschrift bestätigt -, ist für ihn Hauptwohnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes NRW die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, somit die Wohnung in Dortmund. Würde der Begriff "vorübergehend" in Art. 1 Abs. 4 AFWoG NRW in der Änderungsfassung vom 14. Juli 1992 nach melderechtlichen Grundsätzen bestimmt, wäre der Kläger in konsequenter Anwendung des Meldegesetzes Inhaber der von der Familie benutzten Wohnung in dem Haus Ebbinghausstraße 21 in Dortmund. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger nutzt die Wohnung in Dortmund nicht nur vorübergehend, weil er sich regelmäßig in dieser Wohnung, in der Wohnraum für ihn vorgehalten wird, aufhält. Vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 1. Juli 1998 - 14 A 2687/96 - aaO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streiwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 1 GKG.