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Beschluss

10A B 553/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0608.10A.B553.99NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan "Windpark A. " der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Unterm Tigge 29 im Ortsteil A. der Stadt L. . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Es liegt am Rande der Ortslage A. . Im Windpark A. sollen insgesamt 29 Windkraftanlagen errichtet werden. Er ist in drei Teilgebiete aufgeteilt. Im Teilgebiet H. , nordöstlich des Ortsteils H. , sollen insgesamt 11 Windkraftanlagen errichtet werden. Dieser Teilbereich ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Gebiet für Windenergienutzung dargestellt. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist nicht beabsichtigt. Für die möglichen Standorte von Windenergieanlagen sind sämtlich entweder Bauvoranfragen gestellt oder Baugenehmigungen beantragt. Für einen Teil der Anlagen sind Bauvorbescheide oder Baugenehmigungen bereits erteilt. Im Norden, bereits auf dem Gebiet der Gemeinde B. , schließt sich das Teilgebiet Etteln an. Hier sollen fünf Windenergieanlagen errichtet werden. Östlich an das Teilgebiet H. schließt sich das Teilgebiet A. an. Es liegt nordöstlich des Ortsteils A. . Hier sollen von vier Betreibern insgesamt 13 Windkraftanlagen errichtet werden. Dieser Teilbereich ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin inzwischen ebenfalls als Gebiet für Windenergienutzung dargestellt. Nach Erarbeitung eines Planentwurfs durch einen der Vorhabenträger beschloß der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26. Juni 1997 die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans "Windpark A. ". Nach dessen öffentlicher Auslegung und einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloß der Rat am 28. August 1997 die Satzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan "Windpark A. ". Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfaßt das Teilgebiet A. . Er setzt die Standorte für insgesamt 13 Windkraftanlagen fest, davon 10 Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 43 bis 48 m und einer maximalen Nabenhöhe von 70 m sowie drei Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 64 bis 66 m und einer maximalen Nabenhöhe von 85 m. Der dem Grundstück der Antragstellerin nächst gelegene Standort ist etwa 900 bis 950 m von ihrem Grundstück und dem Wohnhaus entfernt. Die Bezirksregierung Detmold teilte der Antragsgegnerin unter dem 12. Dezember 1997 mit, sie mache eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend, wenn die Antragsgegnerin bestimmten Maßgaben entspreche, nämlich den Vorhaben- und Erschließungsplan erst nach Abschluß der Durchführungsverträge in Kraft setze. Durch Beschluß vom 12. Februar 1998 trat der Rat dieser Maßgabe bei. Nach Abschluß von insgesamt vier Durchführungs- und Erschließungsverträgen beschloß der Rat in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1998 den "vorhabenbezogenen Bebauungsplan 'Windpark A. ' (VEP) als Satzung". Die Antragsgegnerin machte im Amtsblatt für den Kreis P. vom 28. Oktober 1998 den Vorhaben- und Erschließungsplan "Windpark A. " öffentlich bekannt. Die Antragstellerin stellte am 30. Oktober 1998 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "Windpark A. ". Die Baugenehmigungsbehörde, der Oberkreisdirektor des Kreises P. , erteilte in der Folgezeit Baugenehmigungen für neun der insgesamt 13 im Planbereich vorgesehenen Windkraftanlagen, darunter für die drei dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegenen Anlagen. Gegen die Baugenehmigungen für diese drei Anlagen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Für vier Anlagen innerhalb des Plangebiets sind bisher weder Baugenehmigungen noch Vorbescheide erteilt worden. Die Antragstellerin hat am 16. März 1999 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt sinngemäß, den Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "Windpark A. " der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren 10a D 157/98.NE außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakte 10a D 157/98.NE, der Planurkunde zum Vorhaben- und Erschließungsplan, des Flächennutzungsplans sowie des Aufstellungsvorgangs der Antragsgegnerin, den diese im Verfahren 10a D 157/98.NE vorgelegt hat. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die streitige Satzung bleibt ohne Erfolg. Der Antragstellerin fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die begehrte einstweilige Außervollzugsetzung der streitigen Satzung ist unter den hier obwaltenden Umständen nicht geeignet, noch etwas zugunsten der Antragstellerin zu bewirken. Die streitige Satzung ermöglicht mit ihren Festsetzungen, insgesamt 13 Windkraftanlagen bestimmter Größe an dafür festgelegten Standorten zu errichten. Für neun Anlagen hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde, der Oberkreisdirektor des Kreises P. , Baugenehmigungen erteilt. Die Satzung ist damit bereits in einem Umfang ausgenutzt, die vorläufigen Rechtsschutz gegen die Satzung als "nutzlos" erscheinen läßt. Allerdings könnten auf der Grundlage der streitigen Satzung weitere vier Baugenehmigungen für Windkraftanlagen erteilt werden. Mit Blick auf diese Möglichkeit kann die Satzung jedoch nicht einstweilen außer Vollzug gesetzt werden. Die festgesetzten Standorte für die noch nicht genehmigten Anlagen liegen von dem Grundstück der Antragstellerin weit entfernt, nämlich zwischen 1,4 km und weit über 2 km. Werden an diesen Standorten Windkraftanlagen errichtet und betrieben, sind diese Anlagen weder für sich noch im Zusammenwirken mit den bereits genehmigten Anlagen nach ihrer Lage und Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin geeignet, auf dieses mit spürbarem Lärm einzuwirken. Von diesen Anlagen ausgehender Lärm würde vielmehr von den Geräuschen der näherliegenden, bereits genehmigten Anlagen verdeckt. Wie die Antragstellerin selbst nicht verkennt, hätte sie für die Anfechtung von Baugenehmigungen für diese weit entfernt gelegenen Anlagen keine Klagebefugnis. Sie hat denn auch folgerichtig die Baugenehmigungen für Anlagen in ähnlicher Entfernung unanfechtbar werden lassen. Wird die streitige Satzung nicht einstweilen außer Vollzug gesetzt, zwingt dies mithin die Antragstellerin nicht dazu, gegen eine Vielzahl von Einzelanlagen und ihre Genehmigung vorgehen zu müssen. Die von der Antragstellerin befürchtete Summierung von Lärmimmissionen aus verschiedenen Anlagen ist - soweit sich diese Anlagen und ihr Betrieb auch in ihrer Summierung realistischerweise noch auf das Grundstück der Antragstellerin auswirken können - den bereits genehmigten Anlagen zuzuordnen. Zwar ist der weitere Vortrag der Antragstellerin unwidersprochen geblieben, die erteilten Baugenehmigungen hätten Anlagen zum Gegenstand, welche die Festsetzungen der streitigen Satzung nicht ausnutzten. Die genehmigten Anlagen seien nach Rotordurchmesser und Nabenhöhe kleiner, als die streitige Satzung sie an diesen Standorten zulasse. Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß die bisher erteilten Baugenehmigungen nicht ausgenutzt werden und auf der Grundlage der streitigen Satzung unter Ausschöpfung von deren Festsetzungen Baugenehmigungen für größere Anlagen erteilt werden. Eine solche Entwicklung ist zwar theoretisch denkbar, für sie ist aber nichts Konkretes hervorgetreten, das gegenwärtig das Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz auslösen könnte. Soweit Windkraftanlagen durch ihren Betrieb die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin beeinträchtigen könnten, sind die erforderlichen Baugenehmigungen erteilt (und von der Antragstellerin angefochten). Mit Blick auf diese Anlagen nutzt ihr die begehrte einstweilige Außervollzugsetzung der streitigen Satzung nicht mehr. Die begehrte einstweilige Anordnung verböte lediglich die künftige Anwendung der Satzung, erklärte sie aber weder rückwirkend noch vorläufig für nichtig. Sie griffe damit nicht in den Bestand der Baugenehmigungen ein, die auf ihrer Grundlage bereits erteilt sind. Sie verböte nicht deren Ausnutzung durch den Begünstigten. Setzte der Senat die streitige Satzung einstweilen außer Vollzug, veränderte dies ferner im Ergebnis nicht zugunsten der Antragstellerin die Maßstäbe, nach denen ein allfälliger Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die erteilten Baugenehmigungen auch im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen wäre. Unter diesem Gesichtspunkt böte der angestrebte Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Antragstellerin hier ebenfalls keinen rechtlichen Vorteil. Unter diesem möglichen Gesichtspunkt läßt sich deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Außervollzugsetzung der streitigen Satzung nicht begründen. In einem solchen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes könnte für die dort zu treffende Entscheidung die Wirksamkeit der Satzung ohne weiteres offenbleiben. Rechtsschutz, auch vorläufigen Rechtsschutz könnte die Antragstellerin nur nach dem rechtlichen Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme erreichen. Es wäre in dem einen Fall in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, im anderen Fall in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verankert. Namentlich trifft die Satzung, was die Antragstellerin im übrigen selbst beanstandet, zur Art der zulässigen Anlagen keine eingehenden technischen Festsetzungen, die im Genehmigungsverfahren eine weitere Feinsteuerung nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme nicht zuließen und spiegelbildlich damit im Genehmigungsstreit bei unterstellter Wirksamkeit der Satzung Nachbarrechtsschutz nach Maßgabe des Gebotes der Rücksichtnahme ausschlössen, weil die hierfür maßgeblichen Entscheidungen abschließend in der Satzung getroffen wären. Weil bei unterstellter Unwirksamkeit der Satzung mit § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine gleichwertige planungsrechtliche Grundlage für die streitigen Vorhaben zur Verfügung stünde, ist schließlich nicht zu erwarten, daß die Bauaufsichtsbehörde, der Oberkreisdirektor des Kreises P. , eine bloße einstweilige Außervollzugsetzung der Satzung zum Anlaß nähme, von sich aus die erteilten Baugenehmigungen gemäß § 8o Abs. 4 Satz 1 VwGO außer Vollzug zu setzen oder gar durch Widerruf oder Rücknahme in ihren Bestand einzugreifen. Im übrigen ist der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nimmt jedenfalls zeitweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr konkret Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonderes gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Sie müssen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar machen. Dafür werden im Regelfall die Gründe, die für die Richtigkeit der Norm vorgebracht werden, nur dann untersucht, wenn sich der Antrag in der Hauptsache bereits als offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich erweist. Die streitige Satzung ist nicht in diesem Sinne bereits offensichtlich nichtig. Die Antragstellerin hat gegen die Satzung Einwände erhoben, die einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfen. Die bevorstehende Verwirklichung der Satzung allein stellt für sich genommen noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Die Planverwirklichung begründet einen schweren Nachteil vielmehr erst dann, wenn die Umsetzung des Plans für den einzelnen Antragsteller eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erwarten läßt, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluß vom 26. März 1999 - 10a B 1669/98.NE -. Eine solche Beeinträchtigung hat die Antragstellerin nicht zu erwarten. Werden die durch die Satzung zugelassenen Windkraftanlagen errichtet, kann deren Betrieb zwar auf ihr Wohngrundstück mit Lärm einwirken. Jedoch ist nichts dafür ersichtlich, diese Lärmimmissionen könnten ein Ausmaß erreichen, das hinzunehmen der Antragstellerin auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Das Maß des Zumutbaren beurteilt sich dabei nach der Lage des Grundstücks der Antragstellerin. Das Grundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung liegt das Grundstück vielmehr am Rande der bebauten Ortslage im Übergang zur freien Landschaft. Abgesehen von der Hobbytierhaltung (Esel und Galloway-Rinder) auf der ehemaligen Hofstelle südöstlich des Grundstücks der Antragstellerin wird die nähere Umgebung ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Liegt ein Wohnhaus zwar in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich, sind einer solchen Wohnnutzung jedenfalls Geräusche zuzumuten, die einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten, beurteilt nach den Richtwerten der VDI- Richtlinie 2058 oder der TA Lärm, vgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1560/98 -. Noch höhere Lärmwerte wären der Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin zumutbar, wenn die Wohnbebauung beidseits der Straße V. als bloßer Siedlungssplitter im Außenbereich einzuordnen wäre, was wegen der etwas abgesetzten Lage von der übrigen Bebauung nicht auszuschließen ist, hier jedoch keiner Entscheidung bedarf. Nach der vorgelegten Schallimmissionsberechnung für die Umgebung des projektierten Windparks A. ergeben sich, bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin, auch im Zusammenwirken aller genehmigten Anlagen, keine Überschreitungen der genannten Richtwerte. Die gegen die Schallimmissionsberechnung vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin sind für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unerheblich. Die Schallimmissionsberechnung stellt auf die Größe der genehmigten Anlagen ab. Es ist damit für dieses Verfahren eine taugliche Beurteilungsgrundlage. Wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, ist unerheblich, daß die Satzung zum Teil größere Anlagen zuläßt, denn es zeichnet sich nicht konkret ab, daß die erteilten Genehmigungen nicht ausgenutzt würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.