Beschluss
7 B 1560/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Zulassung der Beschwerde genügt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen; die Beschwerde kann auch bei vorläufiger Prüfungsgrundlage zuzulassen sein.
• Bei der Abwägung nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist das Interesse des Anlagenbetreibers an der sofortigen Nutzung der Baugenehmigung gegen das Interesse der Nachbarn an der Verhinderung von Beeinträchtigungen zu gewichten.
• Bei Errichtung einer Windkraftanlage im Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) sind die Belange der Wohnnutzung gegenüber dem privilegierten Vorhaben nur nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu schützen; Außenbereichswohnen erfordert erhöhte Zumutbarkeit gegenüber Windenergienutzung.
• Bei summarischer Prüfung können Schattenwurf-, Reflexions- und Lärmbeeinträchtigungen einer modernen Windkraftanlage (Typ Enercon E-40) in der vorliegenden Konstellation als nicht unzumutbar angesehen werden, wenn Prognosen und Messungen überwiegend geringe Immissionswerte erwarten lassen.
• Einstweilige Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn aufgrund der Abwägung überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften besteht; dies war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Windkraftbetrieb im Außenbereich (Zulassung, Abwägung, Zumutbarkeit) • Für die Zulassung der Beschwerde genügt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen; die Beschwerde kann auch bei vorläufiger Prüfungsgrundlage zuzulassen sein. • Bei der Abwägung nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist das Interesse des Anlagenbetreibers an der sofortigen Nutzung der Baugenehmigung gegen das Interesse der Nachbarn an der Verhinderung von Beeinträchtigungen zu gewichten. • Bei Errichtung einer Windkraftanlage im Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) sind die Belange der Wohnnutzung gegenüber dem privilegierten Vorhaben nur nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu schützen; Außenbereichswohnen erfordert erhöhte Zumutbarkeit gegenüber Windenergienutzung. • Bei summarischer Prüfung können Schattenwurf-, Reflexions- und Lärmbeeinträchtigungen einer modernen Windkraftanlage (Typ Enercon E-40) in der vorliegenden Konstellation als nicht unzumutbar angesehen werden, wenn Prognosen und Messungen überwiegend geringe Immissionswerte erwarten lassen. • Einstweilige Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn aufgrund der Abwägung überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften besteht; dies war hier nicht gegeben. Antragsteller als Grundstücksnachbarn eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks wandten sich gegen den Betrieb einer genehmigten Windkraftanlage des Beigeladenen. Die Anlage vom Typ Enercon E-40 war errichtet und in Betrieb genommen worden. Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und rügten mögliche Nachbarbeeinträchtigungen durch Schattenwurf, Lichtreflexionen und Lärm sowie Eingriffe in Landschaftsbild und Naturschutz. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück; die Antragsteller legten Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Beschwerde zu und prüfte wegen behaupteter Eilbedürftigkeit zugleich in der Sache. Relevante Unterlagen waren Gutachten zu Schattenwurf und Lärm sowie Messungen und Herstellerangaben. Die zentrale Rechtsfrage betraf die Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen gegenüber dem Privileg der Windenergienutzung im Außenbereich nach § 35 BauGB. • Zulassung: Die Beschwerde war wegen aufgeworfener Zweifel an einschlägigen erstinstanzlichen Erwägungen gemäß §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen; in der Sache wurde zugleich entschieden. • Rechtsschutzbedürfnis: Trotz Inbetriebnahme der Anlage besteht fortbestehendes schutzwürdiges Interesse der Antragsteller, da bei Erfolg der Hauptsacheverfahren Stillegung möglich wäre. • Rechtsrahmen: Das Grundstück der Antragsteller liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB; Windkraftanlagen sind dort privilegiert nach § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB zu behandeln, daher gilt bei Nachbarrechten vorrangig das Gebot der Rücksichtnahme. • Abwägung nach §§ 80a, 80 Abs.5 VwGO: Bei summarischer Prüfung überwiegt das Interesse des Anlagenbetreibers an sofortiger Nutzung der Baugenehmigung gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Verhinderung des Betriebs; es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften verletzt sind. • Schattenwurf: Dem Gutachten zufolge sind relevante Schatteneinwirkungen auf das Wohnhaus nur in wenigen Monaten und in sehr geringer Stundenzahl zu erwarten (jeweils ca. 2 Stunden in April und August), was als zumutbar einzustufen ist. • Reflexionen: Durch geeignete Beschichtung der Rotorblätter ergibt sich nach DIN-bezogenen Angaben nur eine geringe Reflexion, die beim gegebenen Abstand nicht unzumutbar ist. • Lärm: Messungen und Prognosen (Schalleistungspegel ca. 99,5–101 dB(A)) sowie Bewertung nach TA-Lärm/VDI-Grundsätzen führen zu Immissionsprognosen deutlich unterhalb der für Außenbereichswohnen als zumutbar angenommenen Grenzen (z.B. 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts bzw. niedrigere prognostizierte Werte am konkreten Wohnhaus). Messunsicherheiten und mögliche Infraschallanteile rechtfertigen keine andere Entscheidung; technische Betriebsauflagen (Auflage 00001) und Drosselungsmöglichkeiten können verbleibende Risiken mindern. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Weder Schatten, Reflexionen noch Lärm erscheinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar für die Antragsteller; daher besteht kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die Beschwerde wurde zwar zur Überprüfung zugelassen, ist aber in der Sache zurückgewiesen worden. Das Gericht hat bei summarischer Prüfung die Interessenabwägung nach §§ 80a, 80 Abs.5 VwGO vorgenommen und festgestellt, dass das Interesse des Anlagenbetreibers an der sofortigen Nutzung der Baugenehmigung das Schutzinteresse der Antragsteller überwiegt. Prognosen und Messungen zu Schattenwurf, Lichtreflexionen und Lärm der eingesetzten Anlage ergaben nur geringe, zumutbare Beeinträchtigungen; verbleibende Unsicherheiten sind durch Auflagen und technische Drosselungsmöglichkeiten handhabbar. Deshalb wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller nicht getroffen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern auferlegt.