Beschluss
15 A 2781/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0809.15A2781.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 71.777,06 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 71.777,06 DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den von der Klägerin dargelegten Gründen Erfolg hätte. Das Verwaltungsgericht hat die Einstufung der H. straße als Anliegerstraße zu Recht nicht beanstandet. Nach § 10 Nr. 1 der Satzung der Stadt K. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 19. Dezember 1975 in der am 30. September 1986 gültigen Fassung (SBS) wird die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 aufgeführten Straßenarten durch besondere Satzung festgelegt. Dies ist durch die 68. Satzung über die Festlegung gemäß § 10 SBS vom 28. Juni 1985 (68. Maßnahmesatzung) geschehen. Nach § 1 Nr. 2 dieser Satzung ist die H. straße "Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1" SBS. Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Einstufung ist ein Teil des nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW erforderlichen, nach dem wirtschaftlichen Vorteil zu bemessenden Abzugs vom beitragsfähigen Aufwand, wenn die Straße auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird. Hier wird nicht nur der Gemeindeanteil für bestimmte Straßenarten, sondern auch die konkrete Einordnung der ausgebauten Straße in die für den Gemeindeanteil maßgebenden Straßenarten durch Satzung bestimmt. Im Ergebnis wird also für jede einzelne Ausbaumaßnahme ein Gemeindeanteil satzungsrechtlich festgelegt. Da der allgemeinen Beitragssatzung keine höhere Rechtsqualität zukommt als den zu den einzelnen Ausbaumaßnahmen ergangenen Maßnahmesatzungen, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmesatzung nicht auf die Richtigkeit der Einordnung der jeweils ausgebauten Straße in die Straßenarten der allgemeinen Beitragssatzung an, sondern allein darauf, ob der durch die Einordnung festgelegte Gemeindeanteil für die ausgebaute Straße mit höherrangigem Recht, hier insbesondere dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG, in Übereinstimmung steht. In diesem Rahmen steht dem Satzungsgeber ein Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum ist dann überschritten, wenn bei anderen vom Satzungsgeber als Anliegerstraßen eingestuften Straßen Unterschiede zur H. straße von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, daß eine gleiche Einstufung nicht mehr zu rechtfertigen wäre, oder wenn umgekehrt Straßen vom Satzungsgeber als Haupterschließungsstraßen eingestuft wurden, bei denen sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung finden läßt. Die Grenzen des Ermessens liegen mit anderen Worten da, wo die Grenzen des sachlich Vertretbaren überschritten werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232. Unter der Voraussetzung, daß der Rat der Stadt K. sich bei der Einordnung von auszubauenden Straßen in das Straßenartensystem des § 3 Abs. 2 SBS in der Praxis von den Kriterien des § 3 Abs. 3 SBS leiten läßt, hält die vorgenommene Einordnung der H. straße als Anliegerstraße durch die 68. Maßnahmesatzung die genannten Grenzen des satzungsgeberischen Ermessens ein. Dies ergibt sich aus ihrer objektiven Funktion im Verkehrsnetz der Stadt K. . Sie zweigt von der V. Straße ab und mündet nach einer kurzen Strecke auf eine Querstraße, die V. Straße, die ihrerseits in südöstlicher Richtung auf den Ehrenfeldgürtel führt. Diese Lage im Verkehrsnetz legt es nahe, daß die H. straße objektiv überwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient, denn alle drei genannten Straßen sind als durchgehende Straßenzüge nicht auf eine Querverbindung zwischen V. und V. Straße durch die H. straße angewiesen. Eine Verkehrsfunktion darüber hinaus kommt ihr danach nicht zu. Der Umstand, daß sie auch vom ortskundigen Durchgangsverkehr zur Vermeidung bestimmter Abbiegeverbote benutzt wird, wie dies gerade im innerstädtischen Bereich häufig vorkommt, vermag die überwiegende Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke nicht zu verdrängen. Der dieser Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit entsprechende wirtschaftliche Vorteil wird durch den Gemeindeanteil von 40 bis 50 % abgedeckt. Ob die vom Verwaltungsgericht genannten Umstände im einzelnen zutreffen, spielt angesichts des satzungsgeberischen Ermessens keine Rolle, denn jedenfalls bewegt sich die Einstufung in dieser möglicherweise als Grenzfall anzusehenden Konstellation noch im Bereich des sachlich Vertretbaren. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zu Recht das Flurstück 2307/39 nicht in eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist zwar die wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig genutzt werden kann, und zwar hier baulich und gewerblich. Ausgangspunkt ist dabei das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muß. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 22. Februar 1999 - 15 B 256/99 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. Eine Aufteilung dieses Flurstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten ist nicht erforderlich. Die dazu von der Klägerin vorgetragenen Umstände zwingen nicht dazu: Der tatsächliche bauliche Abschluß einzelner Flächen ist als solcher unerheblich. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Baugrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 111 (113); Urteil vom 24. November 1975 - II A 77/74 -, OVGE 31, 259 (262 f.). Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung, ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 1985 - 2 A 2655/82 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks. Daß nach diesen Kriterien eine Aufteilung des Flurstücks in wirtschaftliche Einheiten erforderlich wäre, ist weder ersichtlich, noch von der Klägerin vorgetragen worden. Gleichermaßen ist unerheblich, ob einzelne Gebäude unter Denkmalschutz stehen, da dies die Zulässigkeit einheitlicher Nutzung des Grundstücks nicht ausschließt. Auch der Umstand, daß § 12 SBS anordnet, daß eine selbständige wirtschaftliche Einheit "insbesondere dann" vorliege, "wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist", vermag den Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch wenn einzelnen Flächen eigene Hausnummern zugeteilt sind, kann diese Regelung nicht zur Bildung wirtschaftlicher Einheiten führen. Der Grundstücksbegriff der wirtschaftlichen Einheit ist in § 8 KAG NRW als gesetzlicher Begriff enthalten, von dem die Beitragssatzung nicht abweichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. Januar 1980 - 2 A 159/79 -, KStZ 1980, 214 f. Die ordnungsrechtlich motivierte Zuordnung von Hausnummern spielt für den vorteilsbezogenen beitragsrechtlichen Begriff der wirtschaftlichen Einheit keine Rolle. Die genannte Regelung der Beitragssatzung erweist sich damit als nichtig. Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift zu Recht nicht herangezogen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil weder die Rechtmäßigkeit der Einstufung der Straße durch die 68. Maßnahmesatzung noch die Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten im vorliegenden Fall rechtlich oder tatsächlich schwierig sind. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Nutzung einer Teilfläche eines Buchgrundstücks zu stellen seien, um als selbständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs zu gelten, wenn das Planungsrecht keine bestimmte Abgrenzung vorgebe und sich eine solche planungsrechtliche Abgrenzung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht aufdränge, in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Wenn nach den oben genannten Kriterien eine Aufteilung des Buchgrundstücks in wirtschaftliche Einheiten nicht geboten ist, verbleibt es dabei, daß das Buchgrundstück die wirtschaftliche Einheit ist. Der Zulassungsgrund der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Entscheidungen OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1996 - 15 B 902/96 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65), und Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 1639/86 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, ab. Soweit in diesen Entscheidungen von der Maßgeblichkeit der Baugenehmigung die Rede ist, betrifft dies hinsichtlich der Fläche die in der Baugenehmigung als Baugrundstück angegebene Fläche. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht und das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, daß und für welche baulichen Anlagen im vorliegenden Fall Baugenehmigungen erteilt wären, die eine geringere Fläche als Baugrundstück zugrundelegten als das Flurstück 2307/39. Das Verwaltungsgericht weicht daher auch nicht von der Beurteilung der beitragsrechtlichen Bedeutung einer Baugenehmigung in den genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ab. Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von den auf Seite 21 der Antragsschrift genannten Entscheidungen ab, ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit eine Abweichung von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen gerügt wird, kann dies die Zulassung schon deshalb nicht begründen, weil nur eine Abweichung von einer Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgericht zur Zulassung führen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 3. März 1999 - 15 A 848/99 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen wird nicht dargelegt, durch welchen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in den genannten Entscheidungen aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sein soll. Die Klägerin trägt vielmehr selbst vor, daß das Verwaltungsgericht von denselben Grundsätzen ausgehe, diese aber nicht anwende. Mit Angriffen gegen die verwaltungsgerichtliche Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Abweichung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden. Vgl. zum parallelen Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264, S. 13 (14); Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, S. 36. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Soweit das Fehlen einer Benachrichtigung von einem Beweistermin und der Parteiöffentlichkeit sowie einer Äußerungsmöglichkeit zu den Ergebnissen des Beweistermins gerügt wird, geht der Angriff ins Leere, weil ein Beweistermin nicht stattgefunden hat. Soweit das Unterlassen einer Augenscheinseinnahme, fehlende Sachverhaltsaufklärung und ein sich daraus ergebender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gerügt werden, ist nicht hinreichend dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung seiner materiell- rechtlichen Auffassung die vermißte Beweisaufnahme auch ohne förmlichen in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 1. April 1998 - 15 A 2947/97 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Hier hat das Verwaltungsgericht in Auswertung des Akteninhalts im wesentlichen aus der Lage der H. straße im Verkehrsnetz der Stadt K. , dem aus den Akten sich ergebenden Ausbauzustand und den planerischen Vorstellungen des Beklagten die H. straße als Anliegerstraße angesehen. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedurfte es dazu nicht. Die Klägerin macht auch nicht geltend, daß die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung unrichtig seien. Soweit eine Beweisaufnahme wegen des den Verkehrsfluß störenden Park-, Be- und Entladeverkehrs für nötig gehalten wird, drängte sich diese ebenfalls nicht auf, da zum einen ein solcher Verkehr immer, nämlich selbst bei bloßer Verlangsamung der Geschwindigkeit zum Zwecke des Einbiegens auf ein Grundstück, eine den Verkehrsfluß hemmende Wirkung hat und zum anderen der Gesichtspunkt der Verkehrshemmung durch die genannten Verkehrsarten für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur eine untergeordnete, über die Darstellung der vorstehend beschriebenen allgemeinen Wirkung eines solchen Verkehrs nicht hinausgehende Bedeutung hatte. Soweit das Verwaltungsgericht den gegenwärtigen Anliegerverkehr dahin bewertet, daß er hinter der Möglichkeit denkbaren Anliegerverkehrs zurückbleibe, handelt es sich um eine aus der gegebenen Bebauungs- und Nutzungssituation gefolgerte Bewertung des Gerichts, die als solche nicht dem Beweis zugänglich ist. Damit kann offen bleiben, ob die gerügten Verfahrensverstöße schon deshalb nicht vorliegen, weil bei richtiger rechtlicher Bewertung des hier zu beachtendenen satzungsgeberischen Ermessensspielraums hinsichtlich der Festlegung der Straßenart ohnehin nur eine geminderte gerichtliche Sachverhaltaufklärung erforderlich ist. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) liegt nicht vor. Vgl. dazu, daß ein unter Verstoß gegen die prozessuale Begründungspflicht abgefaßtes Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht, BVerwG, Beschluß vom 15. September 1995 - 4 B 173.95 -, NVwZ-RR 1996, 299 f. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 6 C 159.80 -, BVerwGE 61, 365 (368). Das ist hier geschehen: Das Verwaltungsgericht hat die Einstufung der H. straße aus den oben beschriebenen Umständen abgeleitet und dies so begründet. Die planerischen Vorstellungen des Beklagten hat das Verwaltungsgericht dem - von der Klägerin lediglich als nicht hinreichend aussagekräftig bewerteten - Gesamtverkehrsplan der Stadt K. entnommen. Auch hinsichtlich der Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht führt aus, daß sich weder aufgrund des Baubestandes noch aufgrund der sonstigen Grundstückssituation eine bestimmte Aufteilung des Grundstücks aufdränge. Diese Auffassung erweist sich auch nach dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren als zutreffend, und es bedurfte daher keiner weiteren Sachaufklärung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.