Urteil
2 A 990/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0818.2A990.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 7. September 1972 in C. im Kreis Blagowar in der Russischen Föderation geboren. Seine Eltern sind die deutsche Volkszugehörige M. H. und der am 20. September 1941 geborene deutsche Volkszugehörige X. H. . Am 30. November 1995 stellte die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Verwandte des Klägers, Frau P. H. , beim Bundesverwaltungsamt für den Kläger auf dem "Ergänzungsbogen S/Abkömmlinge" zum Aufnahmeantrag seines Vaters einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular gab der Kläger als seine Volkszugehörigkeit "Deutscher" an. Er habe im Elternhaus seit seiner Geburt "Deutsch" und ab dem siebten Lebensjahr "Russisch" gesprochen. Er habe Deutsch von seinen Eltern gelernt. In seiner Familie sei immer nur deutsch gesprochen worden. In seinem in Ablichtung eingereichten Inlandspaß vom 17. Oktober 1995 ist als seine Nationalität "Deutscher" eingetragen. Dem Aufnahmeantrag wurde eine Abschrift eines Urteils des Kreisvolksgerichts C. , Baschkirische SSR, vom 11. Februar 1991 beigefügt, durch das der Kläger wegen eines Verbrechens nach § 117 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der RSFSR zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, zu verbüßen in den Verbesserungs- und Arbeitskolonien unter den verschärften Bedingungen, verurteilt wurde. Er gab dazu an, er sei an einer Vergewaltigung beteiligt gewesen und habe seine sechsjährige Gefängnisstrafe abgesessen. Am 17. Oktober 1997 heiratete der Kläger in B. die Spätaussiedlerin S. L. , die mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 3. Juni 1997 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und am 8. Dezember 1997 registriert wurde. Mit Bescheid vom 21. Januar 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erwerben, da er aufgrund seiner Verurteilung den Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 b) BVFG erfülle. Aufgrund dessen sei auch eine Einbeziehung als Abkömmling bzw. Ehegatte eines Spätaussiedlers ausgeschlossen. Der Bescheid wurde am 21. Januar 1998 als Einschreiben zur Post gegeben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16. Februar 1998 Widerspruch ein und machte geltend: Der Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 b) BVFG werde durch die hier vorliegende Straftat nicht erfüllt. Mit den dort genannten Umständen seien nur solche Taten gemeint, die unter Ausnutzung des totalitären Systems begangen worden seien. Im übrigen finde die Ausschlußregelung bei der Erteilung eines Einbeziehungsbescheides keine Anwendung. Am 24. Februar 1998 wurde den Eltern des Klägers vom Bundesverwaltungsamt ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler erteilt. Während die Mutter des Klägers sich inzwischen im Bundesgebiet aufhält, hat der Vater des Klägers seinen Wohnsitz noch im Aussiedlungsgebiet. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1998 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 8. August 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1998 zu verpflichten, ihn als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Eltern vom 24. Februar 1998 - SU-932006 - einzubeziehen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 1999 ein Protokoll über die Anhörung des Klägers vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 8. Dezember 1998 zu den Gerichtsakten gereicht und erklärt, nach dem Ergebnis dieser Anhörung sei von einer Vermittlung bestätigender Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 1999 stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Zur Begründung ihrer durch Beschluß des Senates vom 11. Juni 1999 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im wesentlichen vor: Der Kläger erfülle den Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 b) BVFG. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit könne auch in rein kriminellen Delikten wie insbesondere gravierenden Sexualstraftaten liegen. Dieser Ausschlußtatbestand sei aufgrund der Gesamtkonzeption des Bundesvertriebenengesetzes ebenfalls bei der Einbeziehung anzuwenden. Die Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des mit der Klage nur noch begehrten Aufnahmebescheides in Form der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Eltern vom 24. Februar 1998 hat. Rechtsgrundlage dafür ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Sie setzt voraus, daß der Abkömmling und die Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid der Abkömmling einbezogen werden will, zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihren Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten haben, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben dürfen. Darüber hinaus verlangt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für die Einbeziehung eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson, daß dieser ein solcher Bescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt worden oder jedenfalls gleichzeitig zu erteilen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 -, vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 - sowie vom 27. April 1999 - 5 B 11.99 -. Diese Voraussetzungen für die Einbeziehung des Klägers liegen hier unstreitig vor, weil der Vater des Klägers als Bezugsperson einen Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bekommen und die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. Der Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid seines Vaters steht auch nicht § 5 Nr. 1 b) BVFG entgegen. Nach dieser Bestimmung erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Sie schließt damit schon vom Wortlaut her nur den Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler aus, der in § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG definiert ist, und steht damit einem Anspruch auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG entgegen, der eine Einreise als Spätaussiedler voraussetzt. Der Aufnahmeanspruch der Ehegatten und Abkömmlinge, im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einreisen und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten zu dürfen, wird durch § 5 BVFG nicht berührt. Zwar ist in der die Rechte von Ehegatten und Abkömmlingen regelnden Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVFG bestimmt, daß § 5 BVFG sinngemäß gilt. Diese Ausschlußwirkung erstreckt sich aber nur auf die Ansprüche, die Ehegatten und Abkömmlingen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG zustehen, nicht dagegen auf den Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der unmittelbaren Verbindung zwischen § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BVFG. Danach kann sich die entsprechende Anwendung des § 5 BVFG nur auf die in Satz 1 geregelten Ansprüche beziehen, nicht aber auf den in einem anderen Abschnitt des Gesetzes geregelten Aufnahmeanspruch. Zudem setzt die Anwendung des § 5 in § 7 Abs. 2 BVFG voraus, daß der Ehegatte oder Abkömmling das Aussiedlungsgebiet im Wege der Aufnahme verlassen hat, d.h. ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So heißt es in der Begründung zu Nr. 7 (§ 7): "Liegen in der Person des Ehegatten oder Abkömmlings Ausschlußgründe im Sinne von § 5 vor, ist eine Förderung nicht möglich." Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz -KfbG) vom 7. September 1992, BT-Drucksache 12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummer 7 des Artikel 1 (§ 7) - S. 24 -, Dagegen ist zu § 5 BVFG ausgeführt, daß im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes, die den Ausschluß von der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen vorsehen, jetzt der Status des Spätaussiedlers nicht mehr erworben wird, wenn ein Ausschlußtatbestand vorliegt. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz -KfbG) vom 7. September 1992, BT-Drucksache 12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummer 4 des Artikel 1 (§ 5) - S. 23 -, Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten, greifen nicht durch. Soweit sie vorträgt, der Ausschluß der Einbeziehung ergebe sich aus den neuen Gesetzesüberschriften, wonach nunmehr nur noch von "Verteilung, Rechte und Vergünstigungen" die Rede sei, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese Überschrift die §§ 7 ff BVFG einleitet, während der Ausschlußtatbestand bereits in § 5 BVFG unmittelbar im Anschluß an die Vorschrift des § 4 BVFG geregelt ist, der allein die Definition des Spätaussiedlers enthält. Die Auffassung der Beklagten, nunmehr werde nicht mehr zwischen Status und Leistung differenziert und sei statt dessen das Prinzip der Einheit von Status und Leistung eingeführt worden, findet im Gesetz keine Stütze. Aus § 7 Abs. 2 BVFG ist vielmehr ersichtlich, daß nach wie vor nicht allen mit einem Aufnahmebescheid eingereisten Aufnahmebewerbern alle Leistungen gleichermaßen zukommen sollen. So kommen etwa die in § 9 BVFG aufgezählten Hilfen nicht nur schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ("Spätaussiedler erhalten"), sondern auch deshalb ausschließlich für Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BVFG in Betracht, weil diese Leistung in § 7 Abs. 2 BVFG für den dort angesprochenen Personenkreis nicht genannt ist. Inwieweit diese bereits im Beschluß vom 21. November 1996 - 2 B 1638/96 - vertretene Auffassung des Senates Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens widersprechen und aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG eine rein ausländerrechtliche Regelung machen soll, ist nicht näher dargelegt und auch nicht erkennbar. Die behaupteten "Wertungswidersprüche" im Hinblick auf den Erwerb der Statuseigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG im Falle eines im Sinne von § 5 Nr. 1 d) BVFG nur begünstigten deutschen Volkszugehörigen einerseits und eines bei der Einbeziehung nicht auszuschließenden nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlings mit einer durch die Bindung an das Regime erworbenen herausgehobenen Stellung andererseits sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG dient in erster Linie dem Zweck der Familienzusammenführung, wohingegen es im Falle der Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG um die Vorbereitung der Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger geht. Beide Fallgestaltungen sind so verschieden, daß schon im Ansatz nicht erkennbar wird und auch nicht dargetan ist, warum eine Anwendung der Ausschlußgründe nur auf Spätaussiedler gegen (welche) Wertungen des Gesetzes verstoßen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.