OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 5888/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0111.2A5888.94.00
20mal zitiert
18Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Kläger zu 1), 3) und 4) geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1991 verpflichtet, den Klägern zu 1), 3) und 4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen, soweit diese nicht durch rechtskräftige Kostenentscheidungen dem Kläger zu 2) auferlegt worden sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der ejweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Kläger zu 1), 3) und 4) geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1991 verpflichtet, den Klägern zu 1), 3) und 4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen, soweit diese nicht durch rechtskräftige Kostenentscheidungen dem Kläger zu 2) auferlegt worden sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der ejweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin zu 1) wurde am 4. Oktober 1959 in der Stadt A. -M. im Kreis Omsk in Rußland geboren. Ihre Eltern sind die am 20. Oktober 1921 in O. V. im Kreis Sewero in Kasachstan geborene F. T. , geborene L. und der am 15. Dezember 1921 in T. im Kreis Charkow geborene T. T. . Die aus dem Gebiet Saratow stammenden Eltern der Mutter der Klägerin zu 1) sind der im Jahr 1889 geborene und im Jahre 1944 gestorbene X. L. und die im Jahre 1890 geborene und im Jahre 1950 gestorbene B. L. , geborene T. . Der am 16. Juni 1985 in A. geborene Kläger zu 3) und der am 4. November 1989 in T. geborene Kläger zu 4) entstammen der am 24. September 1982 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2). Am 3. September 1990 stellte die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mutter der Klägerin zu 1) für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular gab die Klägerin zu 1) als Volkszugehörigkeit "Volksdeutsche", als ihre Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch und deutsch" und als Religion "evangelisch" an. Als ihren gegenwärtigen Beruf trug sie "Ärztin" ein. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete sie mit "Ja" und erläuterte: "Durch Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie und Kontakte mit Deutschen von Kindheit an bis heute". Der Kläger zu 2) ist nach den Angaben in diesem Aufnahmeantrag Arzt russischer Volkszugehörigkeit. Nach den Erklärungen im Aufnahmeantrag sowie dem Inhalt der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin zu 1) ist ihr Vater russischer und ihre Mutter deutscher Nationalität. In den ebenfalls beigefügten Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) ist die Nationalität der Klägerin zu 1) mit "Russin" angegeben. In dem Inlandspaß der Klägerin zu 1) vom 3. Dezember 1995 ist sie als "Deutsche" bezeichnet. Mit der Mutter der Klägerin zu 1) am 25. Januar 1991 zugestelltem Bescheid vom 14. Januar 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Angabe der Nationalität der Klägerin zu 1) in den Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) spreche gegen eine Prägung der Klägerin zu 1) im deutschen Volkstum und gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Sie habe sich danach für die russische Nationalität entschieden und damit ihren Willen bekundet, einem anderen als dem deutschen Volk anzugehören. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 19. Februar 1991 Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie im wesentlichen geltend: Die Klägerin zu 1) sei von ihrer Mutter prägend im deutschen Volkstum erzogen worden. Sie sei seit frühester Kindheit mit den deutschen Sitten, Gebräuchen und der deutschen Sprache vertraut gemacht worden und habe diese verinnerlicht. Zwischen der Klägerin zu 1) und ihrer Mutter sei ausschließlich deutsch gesprochen worden, obwohl dies mit mancherlei Schwierigkeiten und Problemen verbunden gewesen sei. Auch das deutsche Brauchtum sei in der Familie gepflegt worden. Sie habe sich zusammen mit dem Kläger zu 2) in die damals noch bestehende DDR versetzen lassen und dort von 1985 bis 1989 gearbeitet. Dabei habe sie entgegen dem sonstigen Verhalten von Sowjetbürgern Kontakt zu Deutschen in der DDR gesucht und gefunden. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin zu 1) Erklärungen der Familien U. und T. überreicht. Die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspaß sei auf Veranlassung ihrer Mutter erfolgt, die ihre Kinder damit habe schützen wollen. Andernfalls hätte die Klägerin zu 1) ihr Medizinstudium nicht durchführen können. Die gängige Praxis, im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens die Nationalität gegen Zahlung eines namhaften Geldbetrages ändern zu lassen, habe die Klägerin zu 1) nicht wählen wollen, da sie von ihrer Mutter in dem Grundsatz "Du sollst nicht lügen" erzogen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1991 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige. Sie habe sich durch die Nationalitätseintragung in ihrem Inlandspaß vom deutschen Volkstum abgewandt, um Nachteile, die aus der deutschen Volkszugehörigkeit hätten erwachsen können, von vornherein auszuschließen. Außerdem unterliege die Klägerin zu 1) keinem Vertreibungsdruck mehr. Durch ihr nach außen zu Tage getretenes Bekenntnis zum russischen Volkstum sei sie der allgemeinen Bedrückung der deutschen Volkszugehörigen entgangen. Durch die Verlegung ihres ständigen Wohnsitzes in die ehemalige DDR habe sie im übrigen das Vertreibungsgebiet verlassen und sei freiwillig wieder in die ehemalige Sowjetunion zurückgekehrt. Am 16. August 1991 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Zusätzlich haben sie vorgetragen: Die Mutter der Klägerin zu 1) sei Deutschlehrerin und der dominierende Elternteil in der Familie gewesen. Die Klägerin zu 1) habe sich ausschließlich im Kreise deutscher Kinder und später im Kreise der deutschen Jugend aufgehalten. Sie habe sich ihre Deutschkenntnisse deshalb nicht erst bei ihrem Aufenthalt in der DDR angeeignet. Ihr sei ihr erster Inlandspaß mit der Eintragung der russischen Nationalität als Schülerin der 10. Klasse am 5. November 1975, dem sogenannten Feierabend der sowjetischen Verfassung, überreicht worden. Weder sie noch ihre Mutter hätten dabei Wünsche hinsichtlich der Nationalität äußern können. Zur Bestätigung hat sie eine Erklärung ihrer Mitschüler B. X. und B. M. eingereicht. Der Kläger zu 2) sei als Armeeangehöriger in der ehemaligen DDR stationiert gewesen und nicht freiwillig zurückgekehrt. Er sei als Militärarzt nicht voll in das politische und gesellschaftliche System der ehemaligen Sowjetunion integriert gewesen und habe keinen Zugang zu den Privilegien der Oberschicht gehabt. Nachdem er seinen Militärdienst quittiert habe, sei an ihn umgehend der Befehl ergangen, in die Sowjetunion zurückzukehren. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1991 die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat Herrn B. M. sowie die Mutter und den Bruder der Klägerin zu 1), Herrn N. X. , als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1993 (Bl. 71 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben zu der Frage, ob die vom Kläger zu 2) erreichte berufliche Position eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung in der ehemaligen Sowjetunion darstellte, die nur durch besondere Bindungen an das (ehemalige) totalitäre Regime erreicht werden konnte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die Stellungnahmen des Professor N. W. vom 12. April 1994 (Bl. 108 f der Gerichtsakte), der Heimatauskunftsstellen beim Ausgleichsamt Baden-Württemberg vom 28. April 1994 (Bl. 117 f der Gerichtsakte) und des Osteuropa-Instituts München vom 3. August 1994 (Bl. 131 ff der Gerichtsakte) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Gegen dieses ihnen am 21. November 1994 zugestellte Urteil haben die Kläger am 13. Dezember 1994 Berufung eingelegt. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senates vom 15. September 1997 die Berufung hinsichtlich des Klägers zu 2) zurückgenommen. Die Berufung der Kläger zu 1), 3) und 4) ist vom erkennenden Senat durch Urteil vom 15. September 1997 zurückgewiesen worden. Auf die Beschwerde der Kläger zu 1), 3) und 4) gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats durch Beschluß vom 3. Juli 1998 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kläger zu 1), 3) und 4) tragen zur Begründung ihrer Berufung im wesentlichen vor: Die Klägerin zu 1) habe vor Erteilung eines Inlandspasses 1975 keine Erklärung zur Erlangung eines Passes bzw. zu einer Nationalität abgegeben. Die Ausstellung ihres ersten Inlandspasses sei ohne ihr Zutun durch die Schule veranlaßt worden. Sie habe weder einen Antrag unterschrieben noch eine Erklärung zur Nationalität abgegeben. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß der Kläger zu 2) seine Stellung als Hauptmann innerhalb der Offizierslaufbahn nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht habe. Er sei während der gesamten Laufbahn parteilos geblieben. Bei seiner Stationierung in der DDR habe die politische Einstellung keine entscheidende Rolle mehr gespielt. Die Versetzung sowie das Erreichen seiner beruflichen Stellung sei auf seine hohe fachliche Kompetenz zurückzuführen. Er habe auf Entlassung aus den Streitkräften gedrängt. Ein Zusammenhang zwischen der Karriere des Klägers zu 2) und dem Aufenthalt der Kläger in der DDR sowie der politischen Stellung des Vaters des Klägers zu 2) sei nicht feststellbar. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 hat die Klägerin zu 1) eine Bescheinigung des Amtes für Innere Angelegenheiten des Kreises T. vom 14. Oktober 1998 sowie schriftliche Erklärungen des ehemaligen Direktors der Mittelschule Nr. 2 von T. , Herrn O. N. , und der ehemaligen Lehrerin dieser Schule, Frau J. C. , sowie der ehemaligen Schülerin dieser Schule, Frau P. M. , vom 14. Oktober 1998 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhaltes dieser Erklärungen wird auf Blatt 290 bis 295 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kläger zu 1), 3) und 4) beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1991 einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat darüber Beweis erhoben, ob die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) durch die Paßbehörde T. im Bezirk T. in Kirgisistan im Jahre 1975 aufgrund eines entsprechenden Antrages erfolgt ist, insbesondere ob und von wem die Forma 1 für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) ausgefüllt und unterschrieben worden ist, und welchen Eintrag das Antragsformular in der Spalte Nr. 4 "Nationalität" enthält, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek vom 16. November 1999 (Blatt 301 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NRW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NRW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NRW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NRW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NRW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter gemäß den §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 und 125 Abs. 1 VwGO anstelle des Senats als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung ist begründet. Die Kläger zu 1), 3) und 4) haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. A. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in der Russischen Föderation. Daß sie sich zeitweilig im Gebiet der ehemaligen DDR aufgehalten hat, ist hier rechtlich unerheblich, da dieser Aufenthalt durch die Versetzung des Klägers zu 2) im Rahmen seines Dienstes in den sowjetischen Streitkräften bedingt und deshalb von vornherein darauf angelegt war, daß die Kläger nach Beendigung dieses Dienstes zwingend in die Aussiedlungsgebiete zurückkehren mußten. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger nach dem Ausscheiden des Klägers zu 2) aus den sowjetischen Streitkräften angesichts der damals geltenden restriktiven sowjetischen Reise- und Paßbestimmungen berechtigt gewesen wären, in der damaligen DDR oder in einem Staat außerhalb der Aussiedlungsgebiete ständigen Aufenthalt zu nehmen, sind von der Beklagten substantiiert nicht vorgetragen worden und dem Senat auch nicht bekannt. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin zu 1) stammt unstreitig von der deutschen Volkszugehörigen F. T. , geborene L. ab und erfüllt somit die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG. Der Klägerin zu 1) sind auch Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG durch die in dieser Vorschrift genannten Personen in ausreichendem Maße vermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, daß sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Es wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90, sowie Beschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -. Dagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Die Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse können deshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, sowie vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 = DVBl 1995, 1302. Hiervon ausgehend ist festzustellen, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache als Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Die Kläger haben bereits im Aufnahmeantrag erklärt, daß in der Familie der Klägerin zu 1) deutsch gesprochen worden ist. So ist insbesondere bei der Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums durch die Klägerin zu 1) angegeben worden: "Durch Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie". Diese Angaben sind in der Widerspruchsbegründung dahingehend konkretisiert worden, daß die Klägerin zu 1) "seit frühester Kindheit mit der deutschen Sprache vertraut gemacht" worden sei und diese verinnerlicht habe sowie daß sie mit ihrer Mutter "aus-schließlich deutsch gesprochen" habe. Diese Angaben werden durch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. So hat der Zeuge M. bekundet, daß die Klägerin zu 1) "perfekt Deutsch" spricht. Aus seiner Aussage, daß er mit der Klägerin zu 1) während seiner Schulzeit bis zur 10. Klasse insbesondere außerhalb der Schule deutsch gesprochen und sich mit ihr "mehr in Dialektform" in deutscher Sprache "gut" unterhalten habe, kann nur geschlossen werden, daß die Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1) wenngleich auch in Dialektform ausreichten, um sich umfassend verständlich machen zu können. Der Zeuge Werner hat bestätigt, daß in der Familie der Klägerin zu 1) "nur Deutsch" gesprochen worden ist. Dies ist vor dem Hintergrund der Angaben dieses Zeugen, daß der Vater der Klägerin zu 1) ebenfalls Deutsch gelernt hatte und sprechen konnte und die Mutter der Klägerin zu 1) Deutschlehrerin war, auch ohne weiteres glaubhaft. Schließlich hat auch die Zeugin T. bekundet, daß "zu Hause meistens deutsch gesprochen", "mehr Deutsch als Russisch gesprochen" worden sei, und daß auch die Klägerin zu 1) "in der Familie deutsch gesprochen" habe. Daß die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache auch nach dem Erreichen der Selbständigkeit heute in ausreichendem Maße sprechen kann, ist ebenfalls vorgetragen worden und durch die Zeugen bestätigt worden. Durch die Vorlage der Erklärungen der Eheleute U. und T. , in denen bestätigt wird, daß die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache auch noch im Jahre 1989 in einem Maße beherrschte, daß sie sich mit diesen Familien auf deutsch ausreichend verständigen konnte, ist dargelegt worden, daß die Klägerin zu 1) ihre Deutschkenntnisse auch nach Erreichen der Selbständigkeit bewahrt hat. Dies wird auch durch den Zeugen M. bestätigt, indem er bekundet, daß die Klägerin zu 1) perfekt Deutsch spreche und daß er sie 1989 das letzte Mal "gesehen" habe. Schließlich haben auch die Zeugen X. und T. in ihren Zeugenaussagen angegeben, daß die Klägerin zu 1) auch zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung noch deutsch sprechen konnte. Dies alles rechtfertigt allein den Schluß, daß die Klägerin zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht. Danach hat sie nämlich in frühester Kindheit von den Eltern, insbesondere von ihrer Mutter die deutsche Sprache primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft, daß sie sie auch im Erwachsenenalter zumindest in Dialektform als die ihr eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in flüssiger Form spricht. Dies ist auch von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Beklagte hat sich im gesamten Verwaltungs- und Klageverfahren lediglich im Schriftsatz vom 27. November 1991 zu den Sprachkenntnissen und zum Sprachgebrauch der Klägerin zu 1) geäußert und darin ausdrücklich zugestanden, verschiedene Zeugen hätten "bestätigt", daß die Klägerin zu 1) deutsche Sprachkenntnisse besitze. Die daran anschließende Vermutung der Beklagten, es könnte aufgrund des Aufenthaltes der Kläger in der ehemaligen DDR durchaus sein, daß sie sich die deutschen Sprachkenntnisse erst bei diesem Aufenthalt angeeignet habe, sind zu unsubstantiiert, um dem Senat Anlaß geben zu können, die Sprachverhältnisse der Klägerin zu 1) weiter aufzuklären. Die Klägerin zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Die Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, ist hier unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Denn für die Zurechnung der Klägerin zu 1) zu einem bestimmten Volkstum war hier in jedem Fall eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend. Deshalb kann die Frage, ob die Klägerin zu 1) aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in ihrem Inlandspaß in "Deutsch" nach dem Recht ihres Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, hier offenbleiben. Denn allein aufgrund der Änderung ihres Inlandspasses erfüllt die Klägerin zu 1) nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist diese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Für die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin zu 1) in ihren ersten Inlandspaß war eine solche Erklärung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1975 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953. Vgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff. Deshalb konnte die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin zu 1) nur aufgrund eines entsprechenden Antrages erfolgen. Dies folgt für den Fall, daß der Vater der Klägerin zu 1) in ihrer Geburtsurkunde bezeichnet war, daraus, daß damit eine gemischt-nationale Abstammung der Klägerin zu 1) vorlag und ihr deshalb nach den oben dargelegten sowjetischen Paßvorschriften ein Wahlrecht zustand. Dies gilt aber auch dann, wenn ihr Vater in ihrer Geburtsurkunde nicht aufgeführt war, weil in diesem Fall für die Eintragung ihrer Nationalität in den ersten Inlandspaß allein die deutsche Nationalität ihrer Mutter maßgebend war und hätte zwingend eingetragen werden müssen. Die unstreitig eingetragene Nationalität "Russin" konnte deshalb nach den einschlägigen Vorschriften des sowjetischen Paßrechts allein aufgrund einer entsprechenden Erklärung der Klägerin zu 1) bei der Beantragung des Passes erfolgen. So ist hier aber offensichtlich nicht verfahren worden. Die Klägerin zu 1) hat ihren früheren, im wesentlichen auf den Angaben ihrer Mutter beruhenden Vortrag, sie habe bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses als Nationalität "Russin" angegeben, um Schwierigkeiten bei der Zulassung zum Studium zu vermeiden, nicht aufrechterhalten, sondern dahingehend berichtigt, daß die Ausstellung ihres ersten Inlandspasses ohne ihr Zutun durch die Schule veranlaßt worden sei. Sie habe weder einen Antrag unterschrieben noch eine Erklärung zur Nationalität abgegeben. Dieser (berichtigte) Vortrag ist der Beurteilung des Aufnahmebegehrens der Klägerin zu 1) zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1998 - 9 B 1204/97 -. Dieser Vortrag ist schlüssig und glaubhaft. Nach den Erkenntnissen und Erfahrungen des Senates kann unter Berücksichtigung dessen, daß die ehemalige Sowjetunion kein Rechtsstaat war und durchaus Verwaltungswillkür geübt wurde, nicht ausgeschlossen werden, daß in Einzelfällen Bedienstete der jeweiligen Paßbehörde oder deren Helfer die russische Nationalität willkürlich von sich aus in den Inlandspaß eintrugen. Vgl. Brunner, S. 11. Der Vortrag der Kläger wird darüber hinaus durch die schriftlichen Erklärungen des ehemaligen Direktors der von der Klägerin zu 1) besuchten Mittelschule, Herrn O. N. (Bl. 292 der Gerichtsakte), der früheren Lehrerinnen der Klägerin zu 1), Frau X. T. (Bl. 38 der Gerichtsakte) und Frau J. C. (Bl. 292 der Gerichtsakte), ihrer früheren Mitschülerinnen, Frau B. X. (Bl. 42 der Gerichtsakte) und Frau P. M. - S. (Bl. 294 der Gerichtsakte), sowie des Zeugen M. (Bl. 48 der Gerichtsakte) gestützt. Nach diesen insoweit übereinstimmenden Erklärungen wurden die bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses erforderlichen Formalitäten durch die Schulverwaltung erledigt, ohne daß die Schüler eine Unterschrift leisten oder eine Erklärung zur Nationalität abgeben mußten. Schließlich hat auch die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, die ernstliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages der Kläger begründen könnten. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der Antwort des kirgisischen Außenministeriums auf ihre Verbalnote Nr. 500/98 vom 29. Dezember 1998 mit Schriftsatz vom 16. November 1999 in Erfüllung des Beweisbeschlusses des Senats vom 2. Oktober 1998 vielmehr mitgeteilt, daß für die Klägerin zu 1) kein Antrag auf Ausstellung des Inlandspasses im Register des Rayons T. vorhanden ist, und damit den Vortrag der Kläger bestätigt. Diese hatten nämlich gemäß der Anregung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 3. Juli 1998 (9 B 1204/97) mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 eine Auskunft der zuständigen Paßbehörde vorgelegt. Aus der Bescheinigung des Amtes für Innere Angelegenheiten des Rayon T. vom 14. Oktober 1998 ergibt sich, daß das Paßarchiv des Jahres 1975 vernichtet worden und daher die Forma 1 für die Klägerin zu 1) nicht mehr vorhanden ist. Können die Kläger nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme die für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) verwendete Forma 1 nicht mehr vorlegen, können sie auch die vom Bundesverwaltungsgericht für den vorliegenden Fall für rechtserheblich erachtete Tatsache, daß die Forma 1 nicht von der Klägerin zu 1), sondern - wenn überhaupt - von einer anderen Person unterschrieben worden ist, nicht mehr unter Beweis stellen. Da sie sich deshalb insoweit in einem unverschuldeten Beweisnotstand befinden, sieht der Senat keine Möglichkeit und damit keinen Anlaß, die Umstände der Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) weiter aufzuklären. In diesem Fall reicht es zur Überzeugungsbildung des Senates vielmehr aus, daß der Vortrag der Kläger schlüssig und glaubhaft ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 1981 - 8 B 176.81 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 26, vom 3. August 1988 - 9 B 257.88 -, Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28, und vom 21. Februar 1997 - 9 B 634/96 -. Da dies - wie oben dargelegt - der Fall ist, ist der Senat davon überzeugt, daß die Klägerin zu 1) bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses keine Erklärung zur Eintragung der Nationalität und damit auch ein ihr vertriebenenrechtlich zurechenbares Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum nicht abgegeben hat. Denn ein durch die Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich erfolgendes und die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum liegt dann nicht vor, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder - wie hier - ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), zuletzt Urteil vom 17. November 1999 - 2 A 4324/97 -. Die Klägerin zu 1) hat somit erstmals im Jahr 1995 ein ihr zuzurechnendes Bekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum deutschen abgegeben. Dieses ist in ihrem 1995 gestellten Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß von "Russin" in "Deutsche" zu sehen. Diese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = DÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266. Besondere Anforderungen sind an die im Jahr 1995 abgegebene Erklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste der Klägerin zu 1) zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum handelt. Die Grundsätze, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle der Änderung der Nationalität im Inlandspaß entwickelt worden sind, in denen zuvor bei Beantragung des ersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-- RR 1998, 266 ff., sind hier nicht anwendbar. Da keine durch eine zurechenbare Erklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte Hinwendung der Klägerin zu 1) zum russischen Volkstum erfolgt ist, können an ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine höheren Anforderungen gestellt werden als die, die an das erstmalige Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestellt werden. Die Klägerin zu 1) ist ebenso zu behandeln wie ein Aufnahmebewerber, der bei der erstmaligen Ausstellung des Inlandspasses seine Nationalität mit "Deutscher" angibt und an dessen Bekenntnis keine besonderen Voraussetzungen geknüpft werden. Die Klägerin zu 1) ist auch nicht wegen des Offiziersranges des Klägers zu 2) vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen. Insoweit käme ein Ausschluß gemäß § 5 Nr. 2 c) BVFG nur in Betracht, wenn sie für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätte. Dies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger zu 2) eine solche Funktion nicht erreicht hat. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 2) bis zum Zeitpunkt des Zusammenbruchs des totalitären Systems in der ehemaligen Sowjetunion am 7. Februar 1990, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1998 - 2 A 6235/95 -, eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Mit der Neuregelung dieses Ausschlußtatbestandes durch die Aufhebung des § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. und die Einfügung des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999 - BGBl I S. 2534 - hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, daß dieser Ausschließungsgrund für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht wie die Ausschließungsgründe des § 5 Nr. 1 a) bis c) BVFG an die "Unwürdigkeit", sondern an den fehlenden Vertreibungsdruck des Aufnahmebewerbers anknüpft mit der Folge, daß die in § 4 Abs. 1 BVFG enthaltene Regelvermutung des Vertreibungsdrucks für ein Verlassen des Aussiedlungsgebietes wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG widerlegt ist. Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes, Bundestagsdrucksache 14/1636, Zu Artikel 9, S. 175 f. Zwar kommt als eine solche Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG grundsätzlich auch die Stellung eines Berufsoffiziers der sowjetischen Streitkräfte oder der Miliz in Betracht. Aus der oben zitierten Begründung der Bundesregierung zur Neuregelung des Ausschlußtatbestandes geht jedoch hervor, daß der Vertreibungsdruck in diesem Fall schon nach der Intention des Gesetzgebers regelmäßig erst ab der Stellung des Oberstleutnants widerlegt sein soll und deshalb jedenfalls ein Aufnahmebewerber mit dem nicht zur "mittleren Funktionsebene des Systems" gehörende Offiziersrang des Hauptmanns der sowjetischen Streitkräfte, vgl. insoweit die oben zitierte Begründung des Gesetzentwurfs sowie Urteil des BVerwG vom 21. Oktober 1997 - 9 C 46.96 -, NVwZ-RR 1998, 400 (zum Kompanieführer), den Ausschlußtatbestand nicht erfüllen kann. Hiervon ausgehend kann der Kläger zu 2) den Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG schon deshalb nicht erfüllen, da er nach dem Vortrag der Kläger, der durch den von der Beklagten nicht angegriffenen Inhalt der "Attestation" vom 6. Februar 1989 (Bl. 146 ff der Gerichtsakte) gestützt wird, als parteiloser Militärarzt im Bereich der Anästhesiologie und Reanimation bis zu seinem Ausscheiden aus den sowjetischen Streitkräften lediglich den Rang eines Hauptmannes erreicht hatte und damit keine Funktion ausgeübt hatte, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftsystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislastpflicht der Beklagten für die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes nach § 5 Nr. 2 b) BVFG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 1998 - 2 A 4336/96 -, sind hier auch keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, daß die vom Kläger zu 2) ausgeübte Funktion aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung im Einzelfall zur Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystem in besonderem Maße beigetragen hat. B. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 3) und 4) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie sind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Abkömmlinge der Klägerin zu 1) in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Dieser Einbeziehung steht auch nicht § 5 Nr. 2 c) BVFG entgegen, da diese Vorschrift schon vom Wortlaut her nur den Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler ausschließt und den Aufnahmeanspruch der Abkömmlinge, im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einreisen und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten zu dürfen, nicht berührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 1999 - 2 A 990/99 -. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt, sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG nicht vorliegen.