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Beschluss

20 A 3425/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0824.20A3425.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Um den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erfüllen, muß der Zulassungsantrag aufzeigen, daß das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Keinen Bedenken begegnet der Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG u.a. voraussetzt, daß der geltend gemachte Bedarfsgrund mit der Rechtsordnung im übrigen im Einklang steht (Urteilsabdruck S. 6). Es ist auch keine Frage, daß ein Bedürfnis nach diesem Maßstab zu verneinen ist, wenn - wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausführt - die sprengstoffrechtliche Tätigkeit, die den Bedarfsgrund abgeben soll, nach dem Waffenrecht strafbewehrt verboten ist. Dies ist hier der Fall: Es unterliegt keinem Zweifel, daß derjenige, der aufgrund einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (nicht gewerbsmäßig) Patronenhülsen lädt oder wiederlädt, mit der Herstellung von Patronenmunition (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) diese im Sinne des § 4 Abs. 1 WaffG "erwirbt", was nur im Rahmen des § 29 WaffG zulässig ist. Mit dem Begriff des Erwerbens stellt § 4 Abs. 1 WaffG allein auf den äußeren, tatsächlichen Vorgang der Erlangung von Gewalt über einen Gegenstand des Waffengesetzes ab, das heißt auf die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. In welcher Weise der Erwerb vonstatten geht, ist entgegen der Ansicht in der Antragsschrift unerheblich: Ein Erwerb ist weder davon abhängig, daß ihm ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt, noch braucht er auf abgeleitetem Weg erfolgt zu sein. Dies alles ist geklärt. Vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - 2 StR 692/79 -, NJW 1980, 1475; OLG Hamm, Urteil vom 23. Mai 1978 - 5 Ss 581/78 -, NJW 1979, 117. Daraus, daß das nichtgewerbsmäßige Herstellen von Munition durch Laden oder Wiederladen von Patronenhülsen in den Regelungen des § 29 WaffG über den Munitionserwerb nicht ausdrücklich angesprochen ist, läßt sich nicht - mit dem Kläger - schlußfolgern, es liege insoweit kein Erwerb im Sinne des § 29 WaffG vor. Der Begriff des Erwerbs ist in § 4 Abs. 1 WaffG definiert und wird in den weiteren Bestimmungen des Waffengesetzes, so auch in § 29 WaffG, vorausgesetzt. Letztlich unterliegt keinem Zweifel, daß dem Kläger ein Munitionserwerb im erstrebten Umfang nicht gestattet ist. Eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 WaffG (Munitionserwerbschein) hat er nicht; ob er eine solche mit Blick auf den Wunsch beanspruchen könnte, "mit Waffen schießen zu können, die er nicht selbst besitzt", ist für die sprengstoffrechtliche Beurteilung nicht erheblich. Im übrigen ist der Kläger von einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den erstrebten Munitionserwerb kraft § 29 Absätze 2 bis 4 WaffG nur begrenzt - und für das streitige Wiederladen nicht - freigestellt: Soweit es sich um den durch das Laden oder Wiederladen bewirkten Munitionserwerb für jene Waffen handelt, die in seiner Waffenbesitzkarte bezeichnet sind, trägt die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 27 SprengG der gesetzlichen Erwerbsberechtigung aus § 29 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 WaffG Rechnung. Daher verfängt der von ihm angestellte Vergleich mit der waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung für Jagdwaffenmunition (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG) nicht. Der vom Kläger schließlich sinngemäß angesprochene erlaubnisfreie Munitionserwerb auf einer Schießstätte ist in § 29 Abs. 2 Nr. 3 WaffG abschließend geregelt. Diese Vorschrift setzt voraus, was den Zielen des Klägers offensichtlich nicht genügt: einen Munitionserwerb "auf einer Schießstätte", der "zum sofortigen Verbrauch" dort bestimmt ist, und zwar mit einer ebenfalls "auf der Schießstätte (§ 44) lediglich vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte" erworbenen Schußwaffe (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 6 WaffG). Dieses Normverständnis ergibt sich unmißverständlich aus Wortlaut und Zusammenhang der Regelung. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger unter Buchstaben a bis d der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig; die Antworten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne daß Zweifel aufkommen könnten. Den vorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres zu entnehmen, daß die Fragen zu b) und c) klar zu verneinen sind, die Frage zu d) ebenso klar zu bejahen ist. Die unter a) gestellte Frage ist nicht entscheidungserheblich, im übrigen aber ebenso unzweifelhaft zu beantworten: Auf das dort hervorgehobene "Herstellen" von Munition kommt es nicht an, weil waffenrechtlich der mit dem Herstellen einhergehende Erwerb maßgeblich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.