Beschluss
20 A 20/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0201.20A20.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), soweit überhaupt hinreichend dargelegt, jedenfalls in der Sache nicht greifen. 1. Das in diesem Zusammenhang allein relevante Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsbegehrens lässt Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des klägerischen Begehrens durch das Verwaltungsgericht nicht hervortreten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass der Kläger sein Rechtschutzziel zulässigerweise nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgen kann. Die streitige Beschränkung der ihm erteilten Erlaubnis: "Das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen wird auf Munition für die Schusswaffen beschränkt, für die dem Erlaubnisinhaber auch eine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis vorliegt." ist eine inhaltsbestimmende Regelung und keine selbständig anfechtbare Auflage. Denn sie legt den Umfang der sprengstoffrechtlichen Tätigkeit fest, die dem Kläger erlaubt sein soll, nämlich unter Verwendung von Sprengstoff Munition für die Schusswaffen herzustellen, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Die Bewertung des klägerischen Begehrens durch das Verwaltungsgericht in der Sache unterliegt ebenfalls keinen Zweifeln. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG setzt den Nachweis eines (rechtlich anzuerkennenden) Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit voraus (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG). Dabei steht außer Frage, dass eine Erlaubnis zum Erwerb von und Umgang mit Sprengstoff nach § 27 SprengG nur in dem Umfang erteilt werden kann, in dem ein entsprechendes rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG nachgewiesen ist. Art und Umfang der erlaubten sprengstoffrechtlichen Tätigkeiten korrespondieren notwendig mit dem Bedürfnis. Im Fall des Klägers müsste also ein Bedürfnis anzuerkennen sein, unter Verwendung von Sprengstoff auch andere Munition herstellen zu dürfen, als diejenige, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist anzuerkennen, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Die gewünschte sprengstoffrechtliche Tätigkeit muss für den Erlaubnisinhaber nach Art und Umfang von einem besonderen, gesteigerten Gewicht sein. Sie muss zudem auch mit der übrigen Rechtsordnung in Einklang stehen, insbesondere mit dem Waffenrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 1999 - 20 A 3425/98. Allerdings reicht es nicht aus, dass die interessierende Tätigkeit nach anderen Gesetzen keinen weiteren Beschränkungen unterliegt. Deshalb entbindet die waffenrechtliche Erlaubnisfreiheit der (nichtgewerbsmäßigen) Herstellung von Munition, wie sie sich aus § 2 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziffer 6.1. ableiten lässt, nicht von der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger ein entsprechendes besonderes Interesse daran hat, als Sportschütze und Inhaber einer Waffenbesitzkarte unter Verwendung von Sprengstoff Munition selbst herzustellen. Des weiteren gilt es zu beachten, dass die Bedarfslage und die daraus resultierenden Interessen an der begehrten sprengstoffrechtlichen Tätigkeit nach Art und Umfang hinreichend konkretisiert sein müssen. Ohne eine derartige Konkretisierung, die dem Gedanken des § 14 Abs. 2 WaffG entspricht, lässt sich ein Schluss auf eine irgendwie geartete Notwendigkeit von Munition im Sinne eines Bedürfnisses nicht ziehen. Das Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, vermag in der Regel ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis für die Erlaubniserteilung nicht zu begründen. Vielmehr ist dem Bewerber um eine solche Erlaubnis regelmäßig zuzumuten, eine entsprechende Konkretisierung der Bedarfslage abzuwarten. Dies zugrundegelegt unterliegt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe für die begehrte - uneingeschränkte - sprengstoffrechtliche Erlaubnis kein (rechtlich anzuerkennendes) Bedürfnis nachgewiesen, auch unter Einbeziehung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger begründet seinen Bedarf für die erstrebte uneingeschränkte Erlaubnis im Kern allein damit, dass er Sportschütze und Inhaber einer entsprechenden Waffenbesitzkarte ist. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Vorteile selbsthergestellter Munition gegenüber gekaufter Munition, insbesondere die bessere Eignung beim sportlichen Schießen, vermögen indes regelmäßig ein besonderes rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Herstellung von Munition nur für den Regelfall des sportlichen Schießens unter Verwendung eigener Waffen zu begründen. Dabei kommt zum Tragen, dass bei einem Sportschützen in Bezug auf die eigenen Waffen eine regelmäßige Nutzung mit einem entsprechenden umfänglichen Bedarf an Munition unterstellt werden kann und ihm der Erwerb solcher Munition bei entsprechender Eintragung in seiner Waffenbesitzkarte (vgl. § 10 Abs. 3 WaffG) frei möglich ist. Hinreichend konkretisiert und rechtlich anzuerkennen ist auch das Interesse an der Herstellung einer bestimmten Art und eines bestimmten Umfangs von Munition für einen Sportschützen dann, wenn er im Übrigen durch die Innehabung einer Munitionserwerbserlaubnis ein entsprechendes gesteigertes - konkretisiertes - (waffenrechtliches) Interesse am Erwerb und Besitz dieser Munition nachweist. In diesem Fall ist das Interesse eines Sportschützen an der Herstellung von Munition regelmäßig mit Blick insbesondere auf den Umfang des geltend gemachten Bedarfs an Munition und auch der Wertung des Waffenrechts, den Erwerb und Besitz hier im Grundsatz keinen weiteren Beschränkungen zu unterwerfen, auch sprengstoffrechtlich anzuerkennen. Es vermag eine Ausnahme von dem mit dem Sprengstoffgesetz verfolgten Ziel zu rechtfertigen, auch zuverlässigen und sachkundigen Erlaubnisbewerbern nur in ganz besonderen Ausnahmefällen den Erwerb und Umgang mit Sprengstoff zu erlauben. Dem trägt die Einschränkung der dem Kläger erteilten Erlaubnis Rechnung. Für die Ausweitung der dem Kläger erlaubten sprengstoffrechtlichen Tätigkeit auf andere Munition als die, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt, lässt sich demgegenüber - ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte - aus seiner Stellung als Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu Sportzwecken nichts ableiten. Dabei ist unerheblich, dass das Waffengesetz ihm als Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu Sportzwecken unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG (vorübergehender Erwerb einer Waffe von einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte im Rahmen des von seinem Bedürfnis umfassten Zwecks für die Dauer von höchstens einen Monat bzw. auf einer Schießstätte) den Umgang mit fremden Waffen erlaubt. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Erlaubnis für die Herstellung jedweder Munition verfolgt, d.h. eine generelle Erlaubnis, um in allen (ungewissen) Fällen, in denen er zukünftig erlaubnisfrei fremde Waffen benutzen wird, die dann benötigte Munition selbst herstellen zu können. Das Interesse an einer solchen Möglichkeit ist aber, wie ausgeführt, regelmäßig nicht anzuerkennen. Denn im Grunde sind die jeweiligen Bedarfslagen weder nach Art noch nach Umfang der benötigten Munition bestimmt oder bestimmbar. Eine entsprechende Erlaubnis würde dem mit der Regelung des § 27 SprengG verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den Erwerb von und Umgang mit Sprengstoff nur streng begrenzt und kontrolliert und damit auch kontrollierbar zuzulassen. Zum anderen ist das Interesse eines Sportschützens, bei der legalen Nutzung fremder Waffen von ihm selbst hergestellte Munition verwenden zu können, regelmäßig schon im Ansatz nicht als vergleichbar gewichtig anzuerkennen wie das Interesse an der Verwendung von selbsthergestellter Munition im Falle der Verwendung eigener Waffen. Denn es handelt sich um Sachverhalte, die nicht den Regelfall der sportlichen Tätigkeit eines Sportschützen darstellen. Entsprechend wird schon der Umfang des jeweiligen Munitionsbedarfs hinter dem Bedarf an Munition für die eigenen Waffen wesentlich zurückbleiben. Wie es das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ist es dem Kläger möglich und zumutbar, in den genannten Ausnahmenfällen von dem Waffenberechtigten Munition - ggf. sogar von diesem selbsthergestellte - zu erwerben. Dem entspricht auch die Wertung des Waffengesetzes. Dieses erkennt das Interesse von Sportschützen, Munition für ihre sportliche Aktivität frei erwerben und besitzen zu dürfen, mit dem das Interesse, Munition selbst herstellen zu dürfen, wesentlich korrespondiert, nur für die Munition eigener Waffen oder für solche an, für die der Sportschütze eine gesonderte Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Der vorübergehende Waffenbesitzer unterliegt auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG weitergehenden Beschränkungen. So eröffnet die zu § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG korrespondierende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein den Erwerb und den Besitz von Munition, wenn diese unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 a) erworben wird. Erlaubnisfrei ist also (nur) der Erwerb von Munition unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 a), d.h. von dem Waffenberechtigten selbst. Demgegenüber besteht nicht etwa die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine legale Waffenüberlassung, Munition von Dritten erlaubnisfrei zu erwerben. Im Falle des erlaubnisfreien vorübergehenden Erwerbs einer Waffe auf einer Schließstätte beschränkt § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG den erlaubnisfreien Erwerb von Munition noch weitergehend auf den Tatbestand des Erwerbs auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch. Bei dieser Sachlage besteht - vorbehaltlich der Konkretisierung von Besonderheiten im Einzelfall, für die im Falle des Klägers keinerlei Anhalt besteht - kein Anlass, hiervon abweichend sprengstoffrechtlich das Interesse eines Sportschützen daran, für den (nicht weiter konkretisierten) Fall der legalen Nutzung einer fremden Waffe Munition zum Eigenverbrauch selbst herstellen zu können, dem Interesse gleichzustellen, Munition für die Nutzung eigener Waffen selbst herstellen zu dürfen. 2. Die Grundsatzrüge greift ebenfalls nicht. Aus den vorstehenden Erwägungen erschließt sich, dass für die vom Kläger jedenfalls sinngemäß als streitig aufgeworfene Frage, ob die Erteilung der für die Herstellung von Munition erforderlichen Sprengstofferlaubnis nach § 27 Abs. 2 SprengG im Falle eines Sportschützen, wie den Kläger, auf die Herstellung von Munition für die Waffen beschränkt werden darf, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis nach Waffenrecht besitzt, ein hinreichender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt ist. Der Umstand, dass zu dieser Fragestellung - soweit ersichtlich - bisher keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Auch der Hinweis auf eine unterschiedliche Behandlung der Frage in erstinstanzlichen Entscheidungen sowie durch verschiedene Regierungspräsidenten gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. In der vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. März 2004 - 10 A 6817/03 - stellt das Gericht lediglich - zutreffend - fest, dass der Besitz von Munition, die der Besitzer selbst (nichtgewerbsmäßig) hergestellt hat und das Überlassen dieser Munition an Dritte für diesen keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf. Sie betrifft also eine andere Fragestellung als die vorliegende. Die Rechtsansicht der Region Hannover, wie sie in jener Entscheidung zum Ausdruck kommt, gibt ebenfalls keine Veranlassung, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Auffassung, dass sich mit dem neuen Waffenrecht eine entsprechende Beschränkung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf das Laden von solchen Patronenhülsen, welche der Munition entsprechen, die der Erlaubnisinhaber zu haben berechtigt ist, erledigt habe, weil sie nunmehr als bloßer Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen sei, ist - ohne dass es für diese Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf - offensichtlich rechtsirrig, wie auch die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover belegen. Nichts anderes gilt schließlich im Hinblick auf die von dem Kläger weiter herangezogene Entscheidung des Regierungspräsidiums Gießen. Zur Aufhebung der dort streitigen vergleichbaren Nebenbestimmung gelangt die Behörde auf der Grundlage der Annahme, dass es sich um eine selbständige Auflage handele, die allein dazu diene, dass die waffenrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Hier sind in zweierlei Hinsicht fehlerhafte Überlegungen enthalten, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mit der Annahme einer selbständig anfechtbaren Auflage ist schon ein Ausgangspunkt gewählt, welcher der vorliegenden Konstellation nicht entspricht. Nach den in der Rechtsprechung hinlänglich entwickelten Auslegungskriterien enthält die streitige Beschränkung - wie oben bereits dargelegt - eine Inhaltsbestimmung der Erlaubnis. Aus den Bestimmungen in § 27 SprengG ergibt sich auch ohne weiteres, dass die Erlaubnis nur für diejenigen Sachverhalte erteilt werden kann, für die ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist. Damit bedarf auch die vom Kläger weiter ausdrücklich formulierte Frage, ob die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG in allgemein gefasster, auf bestimmte Tätigkeitsarten abzielender und inhaltlich nicht weiter beschränkter Form der Regelfall ist oder ob die Erlaubnis nur eng beschränkt nach der Maßgabe eines je im Einzelnen zu bestimmenden Bedürfnisses zu erteilen ist, keiner Klärung im Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertentscheidung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung der Änderung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.