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Beschluss

18 B 2097/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0922.18B2097.98.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juli 1998 beantragt wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juli 1998 beantragt wird. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Der Aussetzungsantrag ist auch insoweit abzulehnen, als mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und gegen die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juli 1998 beantragt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsbegehren gegen die Ordnungsverfügung vom 13. Juli 1998 im vorstehend umschriebenen Umfang bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde stattgegeben. Die hierzu im angefochtenen Beschluß vertretene Rechtsauffassung teilt der Senat nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein Anhörungsmangel (§ 28 Abs. 1 VwVfG NW) vor. Zwar erstreckt sich die unter dem 16. Juni 1998 erfolgte Anhörung ausdrücklich lediglich auf die beabsichtigte und schließlich auch verfügte Ausweisung des Antragstellers. Besonderheiten des Ausländergesetzes rechtfertigen es jedoch, in der Anhörung zur Ausweisung regelmäßig auch die Anhörung zur gleichzeitig beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und Abschiebungsandrohung zu sehen. Denn infolge des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, wonach u.a. der Widerspruch unbeschadet seiner aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt läßt, wird der Ausländer mit der Ausweisung ausreisepflichtig (§§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1 AuslG); eine weitere Aufenthaltsgenehmigung darf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht erteilt werden. Letzteres hat zur Folge, daß auch der Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen ist. Allein daraus ergibt sich bereits die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Für derartige Fälle sieht das Ausländergesetz zwingend die Befolgung der Ausreisepflicht durch den Ausländer vor (§ 42 Abs. 3 AuslG) und verpflichtet die Ausländerbehörde unter den Voraussetzungen der §§ 49, 50 Abs. 1 AuslG zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung. Diese Umstände sind für den betroffenen Ausländer in aller Regel auch erkennbar. Das Erfordernis eines Aufenthaltsrechts ist für einen Ausländer ebenso eine Selbstverständlichkeit wie die zwangsweise Durchsetzung einer nicht befolgten Ausreisepflicht. Anders verhält es sich nur, wenn ein Ausländer aufgrund besonderer Umstände trotz der Ausweisung nicht kurzfristig mit seiner zwangsweisen Abschiebung rechnen muß. Vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 14. September 1998 - 18 B 2727/97 -, ELKT NW 1999, 144 (Ls) = NWVBl 1999, 312. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dem Antragsteller mußte vielmehr schon aufgrund der vom O. der Stadt D. unter dem 17. November 1994 ausgesprochenen Ermahnung bewußt sein, daß er nach einer Ausweisung ggf. mit seiner zwangsweisen Entfernung aus dem Bundesgebiet zu rechnen hat. Des weiteren verfügte er wegen seiner Straftaten seit Jahren über keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position im Bundesgebiet. Eine Aufenthaltsgenehmigung hat er nie besessen. Seine diesbezüglichen Anträge waren wegen verschiedener Strafermittlungsverfahren unbeschieden geblieben. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist der gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Aussetzungsantrag aber auch bereits unzulässig. Der Antragsteller hatte vor Versagung der Aufenthaltserlaubnis keine Rechtsposition inne, die ihm im gerichtlichen Aussetzungsverfahren einstweilen wieder eingeräumt werden könnte. Zwar hatte der vom Antragsteller am 3. Mai 1991 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst die Fiktion des erlaubten Aufenthalts ausgelöst (§ 69 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 1 AuslG). Die Erlaubnisfiktion ist jedoch aufgrund des entsprechend anwendbaren § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG - vgl. Senatsurteil vom 17. März 1998 - 18 A 3250/94 - erloschen, nachdem der Antragsteller nach den von ihm unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts D. vom 11. November 1996 - - im Herbst 1991 Deutschland verlassen hatte und er nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Seine Wiedereinreise erfolgte vielmehr erst Ende 1993. Der vom Antragsteller erst am 30. April 1998 erneut gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermochte die insoweit allein in Betracht kommende Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG nicht auszulösen, weil der Antragsteller unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). Seine Einreise war unerlaubt, weil er nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besaß (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in diesem Sinne ist bei allen Ausländern, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, das vor der Einreise mit förmlicher Zustimmung der Ausländerbehörde zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck eingeholte Visum (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG). Dementgegen reiste der Antragsteller ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, das er aber als Staatsangehöriger Kroatiens für einen Daueraufenthalt benötigt hätte. Es führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, daß dem Antragsteller nach seiner Wiedereinreise wiederholt das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 Abs. 3 AuslG bescheinigt worden ist. Derartige Bescheinigungen haben keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Bedeutung. Vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1994 - 18 B 4561/92 -. Hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung zugleich enthaltenen Abschiebungsandrohung ist der Aussetzungsantrag zulässig, jedoch unbegründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Sie entspricht den rechtlichen Anforderungen der §§ 49, 50 AuslG. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, da er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt und unerlaubt eingereist ist (§§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß dem Widerspruch gegen die gleichzeitig ergangene Ausweisung, deren sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist, aufschiebende Wirkung zukommt und diese grundsätzlich auch die Vollstreckungsmaßnahme umfaßt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 227.79 -, InfAuslR 1981, 271. Dies folgt vorliegend schon daraus, daß der Antragsgegner die Abschiebungsandrohung ausdrücklich allein mit der Verpflichtung des Antragstellers begründet hat, die Bundesrepublik Deutschland nach Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines fehlenden Aufenthaltsrechts verlassen zu müssen. In einem solchen Fall wird die Ausreisepflicht unabhängig von der Ausweisung schon allein durch die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar (§ 42 Abs. 2 Satz 2 1. Altern. AuslG). Darüber hinaus ergibt sich die Vollziehbarkeit hier auch bereits aus der unerlaubten Einreise des Antragstellers (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Wenn somit die Ausreisepflicht ungeachtet der Ausweisungsverfügung vollziehbar geworden ist, dann stellt sich nicht die Frage, ob aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine mit der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundene und nicht für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung inzidenter auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.