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Beschluss

18 B 2727/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0914.18B2727.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 8.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag zu Recht stattgegeben. 3 Die angefochtenen Abschiebungsandrohungen des Antragsgegners in den Ordnungsverfügungen vom 20. Januar 1997 sind wegen Verstoßes gegen §§ 28, 39 VwVfG NW offensichtlich rechtswidrig. 4 Der Antragsgegner hat es versäumt, die Antragsteller vor Erlaß der angefochtenen Abschiebungsandrohungen der Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG NW entsprechend anzuhören. Die unter dem 4. Dezember 1996 erfolgten Anhörungen erstrecken sich lediglich auf die beabsichtigte Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse. Eine derartige Anhörung vermag zwar den Erlaß einer Abschiebungsandrohung mit einzuschließen. Besonderheiten des Ausländergesetzes rechtfertigen es, in der Anhörung zur Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung regelmäßig auch die Anhörung zur gleichzeitig beabsichtigten Abschiebungsandrohung zu sehen. Denn mit der die Aufenthaltsgenehmigung versagenden Entscheidung entsteht grundsätzlich die Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 AuslG), die sogleich unter der Voraussetzung des § 42 Abs. 2 Satz 2 iVm § 72 Abs. 1 AuslG vollziehbar wird. Das Ausländergesetz sieht für derartige Fälle zwingend die Ausreisepflicht vor (§ 42 Abs. 3 AuslG) und verpflichtet die Ausländerbehörde zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung (§§ 49, 50 Abs. 1 AuslG). Diese Umstände sind für den betroffenen Ausländer in der Regel auch erkennbar. Das Erfordernis eines Aufenthaltsrechts ist für einen Ausländer ebenso eine Selbstverständlichkeit wie die zwangsweise Durchsetzung einer nicht befolgten Ausreisepflicht. 5 Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Ausländer aufgrund besonderer Umstände nach Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung nicht kurzfristig mit seiner zwangsweisen Abschiebung rechnen muß. So ist es hier. Die Antragsteller wurden seit Jahren im Bundesgebiet geduldet. Insoweit hatten sich die Voraussetzungen nicht geändert. Nichts deutete darauf hin, daß der Antragsgegner nunmehr die Ausreisepflicht der Antragsteller zwangsweise durchzusetzen beabsichtigte. In einem derartigen Fall ergibt sich aus der Anhörung zur Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nicht zugleich, daß die Ausländerbehörde auch die Abschiebung des Ausländers beabsichtigt. 6 Von der Anhörung ist auch nicht in fehlerfreier Weise nach § 28 Abs. 2 VwVfG NW abgesehen worden. Zwar handelt es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NW, 7 vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1981 - 18 A 383/81 -, NVwZ 1982, 326, und Beschluß vom 20. Oktober 1997 - 18 B 834/96 -, EZAR 601 Nr. 9 - , 8 so daß hier grundsätzlich von der Anhörung hätte abgesehen werden können. Die Anhörungspflicht entfällt aber in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwVfG NW nicht ohne weiteres kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer Ermessensbetätigung der Behörde. Dabei muß sich aus dem eingreifenden Verwaltungsakt ergeben, daß die Behörde sachgerechte Erwägungen angestellt und aus welchen Gründen sie von der Anhörung abgesehen hat. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 5/83 -, NVwZ 1983, 742; Bonk, VwVfG, 5. Auflage, § 28 Rn.50 10 Diese Anforderungen erfüllt die angefochtene Ordnungsverfügung nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner überhaupt Ermessenserwägungen vorgenommen hat. Darüber hinaus sind angesichts der unverändert gebliebenen Sachlage ohnehin keine Umstände erkennbar, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen könnten. 11 Der vorliegende Formmangel ist nicht nach § 46 VwVfG NW unbeachtlich. Die Anwendbarkeit dieser Regelung scheidet aus, weil die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Fristsetzung eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzt. Daß die Ermessensentscheiung nur im Sinne der hier getroffenen Fristbestimmung ausfallen kann, ist nicht anzunehmen. Es spricht im Gegenteil vieles dafür, daß die Frist angesichts des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland und ihrer weit fortgeschrittenen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse, erheblich zu kurz ausgefallen ist, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Erörterung bedarf, ob diese Umstände im Rahmen der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung schon eine hinreichende Würdigung erfahren haben. 12 Klarstellend sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß sich die Bemessung der Ausreisefrist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu orientieren hat, 13 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217; OVG NW, Beschluß vom 14. Juni 1995 - 18 B 2356/94 -, 14 der im vorstehenden Zusammenhang ohnehin an Bedeutung verloren hat, weil die - hier noch nicht anwendbare - Neufassung der Vorschrift aufgrund des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584) für die Ankündigung der Abschiebung nur noch eine Monatsfrist vorsieht. 15 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG. 16 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).