Urteil
8 A 3636/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0928.8A3636.96.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 28. Oktober 1947 in /Indien geborene Kläger beantragte unter dem 6. Februar 1991 seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er reiste im Mai 1966 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm nach dem Besuch eines humanistischen Gymnasiums in Schwaben und des Studienkollegs in München das Studium der Philosophie an der philosophisch- theologischen Hochschule in Frankfurt auf, das er 1972 ohne Abschluß abbrach. Anschließend erwarb er die Allgemeine Hochschulreife an einem Studienkolleg in M. und studierte danach von 1973 bis 1978 Medizin in M. , wo er im Dezember 1980 die ärztliche Prüfung bestand. Von Juni 1981 bis zum 30. Juni 1984 war er als Assistenzarzt am S. .- B. -Krankenhaus in H. tätig. Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 der Bundesärzteordnung - BÄO - war ihm jeweils befristet, zuletzt bis 30. Juni 1984, im Interesse der ausreichenden ärztlichen Versorgung der Patienten auf der Anästhesie-Abteilung am S. .-B. -Krankenhaus in H. erteilt worden. Anschließend begann der Kläger im März 1985 mit der Anfertigung einer Dissertation. Das Promotionsvorhaben gab er 1988 ohne Abschluß auf und bewarb sich erfolglos um Einstellung als Assistenzarzt der Anästhesie bei verschiedenen Krankenhäusern mit dem Ziel, seine begonnene Facharztausbildung fortzuführen. Am 18. Mai 1987 heirate er in Indien eine indische Staatsangehörige, mit der er ein am 27. April 1989 in Indien geborenes Kind hat. Beide leben nicht im Bundesgebiet. Seit Januar 1988 wurde dem Kläger die Aufenthaltsgenehmigung jeweils befristet, zuletzt bis zum 31. Oktober 1991, zum Zwecke der Beendigung der Facharztausbildung erteilt. Anschließend erhielt er eine Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 AuslG, befristet bis zum 30. Januar 1992. Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vom 30. Oktober 1991 lehnte der Beklagte zu 2. nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 13. Februar 1992, bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 1. vom 20. November 1992, ab. Der diesbezügliche Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 1992 (3 L 247/92) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 15. Juli 1992 zurück (18 B 3065/92). Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 29. Januar 1993 drohte der Beklagte zu 2. dem Kläger die Abschiebung nach Indien an, falls er nicht binnen einer gesetzten Frist ausreise. Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hiergegen ist durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 1993 (8 L 309/93), bestätigt durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1993 (18 B 1483/93), zurückgewiesen worden. Die gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 3. Juni 1993 ab (8 K 4028/92). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde durch Urteil vom 4. Januar 1994 (18 A 2083/93) zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. Juni 1994 (1 B 87.94) verworfen. Den Einbürgerungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 29. Oktober 1992 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, der zum dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem er vortrug, daß er schon als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei und 1981 eine nicht ausbildungsbezogene Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe, wies die Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1993 zurück. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 13. Mai 1993 zugestellt worden. Am 7. Juni 1993 hat der Kläger im wesentlichen mit der Begründung Klage erhoben, er erfülle die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nach dem Ausländergesetz. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik, wo er mehr als 27 Jahre verbracht habe. Über seinen Antrag sei rechtswidrigerweise nicht in angemessener Zeit entschieden worden. Die Aufenthaltsbeendigung habe für ihn existenzvernichtende Auswirkungen und vereitele sein Recht auf Einbürgerung. An einer Rückkehr in seine Heimat sei er gehindert worden, weil er die dafür nötige Facharztausbildung nicht habe abschließen dürfen. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß er eine Familie anderer Nationalität habe. Jedenfalls müsse er aus humanitären Gründen eingebürgert werden. Er verfüge über gute Kontakte zu sozialen Einrichtungen, so daß in Zukunft eine Beschäftigung zugunsten Hilfsbedürftiger gesichert sei. Er nehme auch keine Sozialleistungen in Anspruch. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten zu 1. vom 29. Oktober 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1993 aufzuheben, 2. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband gemäß § 8 RuStAG einzubürgern, 3. den Beklagten zu 2. zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband gemäß § 86 AuslG einbürgern. Die Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, daß dem Kläger lediglich Aufenthaltsgenehmigungen für jeweils einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt worden seien. Die Ausbildung im Bundesgebiet habe dazu gedient, den Beruf des Arztes in seinem Heimatland auszuüben. Der Beklagte zu 2. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 28. Juni 1996 zugestellt worden. Mit der am 18. Juli 1996 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend: Als er den Einbürgerungsantrag gestellt habe, sei er im Besitz einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich bereits 25 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten. Aufgrund seines Arbeitnehmer-Status hätte ihm seitens der Ausländerbehörde auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müssen. Er sei in seinen Rechten verletzt, da über seinen Einbürgerungsantrag nicht rechtzeitig entschieden worden sei. Bei der Ermessensausübung müsse berücksichtigt werden, daß er seit 1966 ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und keinen Kontakt zu Familienangehörigen habe. Er beherrsche die Sprache seiner Heimat nicht. Es handele sich um ein fremdes Land, zu dem er keine Beziehung habe. Gegenüber seinem früheren Stipendiengeber bestünde keine Verpflichtung mehr zur Rückkehr nach Indien oder in ein anderes Entwicklungsland, da er sich - veranlaßt durch die Einbürgerungsbehörde - zur Rückzahlung der Ausbildungshilfe verpflichtet habe. Eine Beschäftigung in der Zukunft sei durch seine berufliche Qualifikation und enge Verbindungen zu sozialen und caritativen Einrichtungen gesichert. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt ergänzend an, es bestünden weiterhin Zweifel daran, daß der Kläger sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet habe, weil er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalte. Im Hinblick auf den rechtswidrigen Aufenthalt liege seine Einbürgerung auch nicht im öffentlichen Interesse. Der Beklagte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Er weist ergänzend darauf hin, daß sich der Kläger einer für den 9. Juli 1993 vorgesehenen Abschiebung entzogen habe. Er sei zur Personenfahndung ausgeschrieben. Die Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist ohne Zulassung statthaft (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I, S. 1626, i.V.m. § 124 Abs. 1 VwGO a.F.), fristgerecht erhoben (§ 124 Abs. 2 VwGO a.F.) und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 29. Oktober 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die Beklagte zu 1. gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitssachen vom 20. Juni 1989 (GV NRW, S. 428) unter Geltung des § 86 Abs. 1 AuslG in der bis zum 30. Juni 1993 gültigen Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354, 1356) - AuslG 1990 - für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag unzuständig war, weil § 86 Abs. 1 AuslG 1990, der die Einbürgerung "in der Regel" vorsah, eine Anspruchsnorm ist, die lediglich in atypischen Fällen eine Abweichung zuläßt, vgl. dazu: Beschluß vom Senats vom 4. Juli 1997 - 25 A 977/94 -, S. 11 f., bedarf keiner Klärung. Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aus § 86 Abs. 1 AuslG, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der ZuständigskeitsVO in Staatsangehörigkeitssachen gegen den Beklagten zu 2. zu richten ist, weil § 86 AuslG in der Fassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1062) einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung normiert (I.). Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Einbürgerung im Wege der Ermessensreduzierung aus § 8 RuStAG gegen die Beklagte zu 1. (II.). Es besteht letztlich weder gegen die Beklagte zu 1. noch gegen den Beklagten zu 2. ein Anspruch auf Einbürgerung im Wege der Folgenbeseitigung aus dem Gesichtspunkt der Vereitelung einer zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Einbürgerung (III.). I. Ein Einbürgerungsanspruch aus § 86 Abs. 1 AuslG scheidet aus. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 AuslG in der durch Art. 2 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1062) maßgeblichen Fassung, die nach Art. 6 des Gesetzes am 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist, - AuslG 1993 -. 1. a) Die Bestimmungen des AuslG 1993 sind anzuwenden, obgleich der Einbürgerungsantrag des Klägers vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt und durch die Beklagte zu 1. beschieden worden ist. Bei einer auf Einbürgerung gerichteten Verpflichtungsklage ist nach gefestigter Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 1 C 45.85 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG, Nr. 27, S. 50 (56); Beschluß vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG, Nr. 49. Dies gilt selbst dann, wenn die neue Rechtslage für den Betroffenen nachteilig ist, es sei denn, daß sich aus der Rechtsordnung ergibt, daß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung schon gestellten Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll. Vgl. zum AuslG 1993: BVerwG, Beschluß vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, a.a.O., m.w.N.; so auch: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1994 - 1 C 5.93 -, BVerwGE 96, S. 86 (87 f.). Das ist nicht der Fall. Eine Übergangsregelung für Einbürgerungsanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt wurden, enthält das AuslG 1993 nicht. b) Soweit § 86 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG als Voraussetzung für den Einbürgerungsanspruch vorschreibt, daß der Einbürgerungsbewerber im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist und damit gegenüber der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage eine Verschärfung eingetreten sein sollte, weil § 86 AuslG 1990, der seinem Wortlaut nach einen besonderen, für einen Daueraufenthalt notwendigen Aufenthaltstitel nicht voraussetzt, die Einbürgerung auch für Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG) ermöglichte, streitig; so wohl: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (insbesondere 125); Beschluß vom 29. September 1995 - 1 B 236.94 -, UA S. 5 f.; VG Regensburg, Beschluß vom 26. Juni 1991 - RO 2 S 91.719 -, InfAuslR 1991, S. 265 (267); Hailbronner, AuslR, Stand: August 1999, § 85 Rdn. 24, S. 163; Kemper, Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, NVwZ 1993, S. 746 (753 f.); vgl. auch Hofmann, Das neue Ausländergesetz aus anwaltlicher Sicht, InfAuslR 1992, S. 240 (246); a.A.: OVG Berlin, Urteil vom 18. April 1991 - 5 B 41.90 -, InfAuslR 1991, S. 228 (230 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 1990 - 7 A 1011/89 -, DVBl. 1991, S. 545 (546), ist damit eine echte Rückwirkung zu Lasten des Klägers nicht verbunden. Eine echte Rückwirkung von Gesetzen, die nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen verfassungsrechtlich (Art. 20 Abs. 3 GG) zulässig ist, liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Bei Anspruchsnormen bedeutet "abgewickelter Tatbestand" nicht "zuerkannt durch Bescheid", da es nur auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht auf die behördlichen Vollzugsakte ankommt. Echte Rückwirkung ist bei Anspruchsnormen schon dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllten. BVerfG, Urteil vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, S. 367 (386 f.); vgl. auch: Jarras/ Pieroth, GG, 3. Aufl., Anm. 48 zu Art. 20; Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Stand: August 1999, Rdn. 1608, 1609 zu Art. 20. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger erfüllte zum Zeitpunkt der Verkündung des AuslG 1993 am 1. Juli 1993 nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nach § 86 Abs. 1 AuslG 1990. Denn er hatte nicht seit 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (aa). Seine fehlende umfassende Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland begründete darüber hinaus eine atypische Situation, die einen Regelanspruch auf Einbürgerung im Sinne des § 86 Abs. 1 AuslG 1990 ausschloß (bb). aa) Der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsänderung weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet noch war dieser rechtmäßig. Beide Voraussetzungen müssen, wie sich aus dem Wortlaut "seit" ergibt, bis zur Einbürgerung vorliegen, den 15-jährigen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers also "abdecken". Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, a.a.O., S. 127. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war am 30. Juni 1993 nicht mehr feststellbar. Ob der gewöhnliche Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet liegt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien, wobei die bloße Anwesenheit des Betroffenen während einer bestimmten Zeit allein nicht ausreichend ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, a.a.O., S. 122. Maßgeblich ist, daß sich der Einbürgerungsbewerber dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer verweilt, vgl. die Definition in § 9 Satz 1 AO und gleichlautend § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB-I, und an dem der Schwerpunkt der Bindungen dieser Person insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht liegt. Vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 103/73 -, NJW 1975, S. 1068; Beschluß vom 29. Oktober 1980 - IV B ZB 586/80 -, NJW 1981, S. 520 f.; Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 182/81 -, NJW 1983, S. 2771. Die Vorstellungen und Möglichkeiten des Betroffenen sind von Bedeutung für die Prognose, ob der Aufenthalt tatsächlich auf unabsehbare Zeit angelegt ist. So: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993, a.a.O., S. 124 für den Begriff des "dauernden Aufenthalts" im Sinne des Art. 2 AG-Stl.MindÜbK, der nach dieser Entscheidung weitgehend dem im AuslG 1990 verwendeten Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts entspricht (a.a.O., S. 123). Nach diesen Grundsätzen gilt hier folgendes: Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war schon zum Zeitpunkt der Stellung seines Einbürgerungsantrages im Februar 1991 in Frage gestellt; jedenfalls war er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsänderung nicht mehr gegeben. Der Beklagte zu 2. hat am 28. Juni 1993 die Abschiebung des Klägers aus dem Bundesgebiet eingeleitet, nachdem der Kläger innerhalb der ihm mit Abschiebungsandrohung vom 29. Januar 1993 gesetzten Frist bis zum 16. März 1993 nicht ausgereist war und sowohl seine gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzgesuche als auch seine hiergegen gerichtete Klage in erster Instanz und der gegen die Abschiebungsandrohung vom 29. Januar 1993 gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in erster Instanz erfolglos waren. Auf Veranlassung des Beklagten zu 2. ist der Kläger am 28. Juni 1993 vorläufig festgenommen worden, durch Beschluß des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 29. Juni 1993 (9 XIV 45 B) wurde Abschiebehaft angeordnet, deren Vollzug durch Beschluß des Landgerichts Münster vom 30. Juni 1993 (5 T 514/93) lediglich vorübergehend bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Haftanordnung ausgesetzt worden ist. Der Kläger war darüber hinaus der Bezirksregierung D. zur Abschiebung auf dem Luftwege für den 8. Juli 1993 gemeldet (Meldung des Beklagten zu 2. vom 30. Juni 1993 an die Bezirksregierung D. , BA 2, Bl. 336). Zum Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsantrages im Februar 1991 war die Prognose, daß der Kläger sich auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet aufhalten würde, nicht gesichert. Der Kläger besaß seinerzeit nur noch eine bis zum 31. Oktober 1991 befristete Aufenthaltsgenehmigung. Deren Verlängerung war auch aus der Sicht des Klägers ungewiß, weil er bereits seit 30. Juni 1984 nicht mehr berufstätig war, seit 1988 auch keine Aus- oder Fortbildung mehr betrieb und ihm die Aufenthaltsbewilligungen seit 1989 nur noch für sechs, zuletzt sogar nur noch für drei Monate (Aufenthaltsbewilligung vom 24. Juli 1991, gültig bis 31. Oktober 1991, BA 2, Bl. 187) in der Erwartung erteilt worden sind, daß er eine Möglichkeit zur Beendigung der Facharztausbildung innerhalb dieser Zeit nachweisen werde, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers bestand somit nicht bis zum Inkrafttreten des AuslG 1993, sondern endete mit Zustellung des Bescheides des Beklagten zu 2. vom 13. Februar 1992, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung über den 31. Oktober 1991 hinaus versagt worden ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1, § 72 AuslG 1990). bb) Unabhängig davon hatte der Kläger auch nach § 86 Abs. 1 AuslG 1990 keinen Einbürgerungsanspruch, weil die dort vorausgesetzte und im Regelfall aufgrund des langjährigen Aufenthaltes indizierte Integration des Einbürgerungsbewerbers in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgt war. Dem Kläger ist die berufliche Eingliederung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen. Er war seit 30. Juni 1984 schon nicht mehr als Arzt berufstätig. Die letzte Ausbildung hat er seinem Schreiben vom 6. April 1988 zum Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zufolge spätestens 1988 abgebrochen. Seitdem steht er in keinem Berufs- oder Ausbildungsverhältnis mehr. Der Kläger hat im Bundesgebiet auch keine familiären Bindungen begründet. Er hat 1987 in Indien eine indische Frau geheiratet, mit der er ein 1989 geborenes Kind hat. Beide leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Auch entwicklungspolitische Belange, die gegen die Einbürgerung des Klägers sprachen, waren jedenfalls bis zum Abschluß einer Vereinbarung des Klägers mit dem KAAD, der die Ausbildungshilfe mit entwicklungspolitischer Zweckrichtung gezahlt hatte, nicht ausgeräumt. Die entsprechende Vereinbarung ist erst im Juni 1991 geschlossen worden. c) Ungeachtet dessen verstößt die Änderung der §§ 85, 86 AuslG 1993 im Hinblick auf die Normierung des Daueraufenthaltsrechts als Voraussetzung für die Einbürgerung auch dann nicht gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG, wenn eine echte Rückwirkung entgegen den obigen Ausführungen vorliegen sollte. Dann wäre nämlich eine besondere Rechtfertigung für die Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots gegeben, weil die geltende Rechtslage unklar war, die Rechtsanwendung nicht einheitlich erfolgte und teilweise der gesetzlichen Intention zuwider lief. Eine Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Verbots echter Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder fehlendes schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Regelung dies rechtfertigen. Vgl. allgemein: Herzog, in: Maunz/Dürig; GG, Stand: Februar 1999, Rdn. 67 zu Art. 20 m.w.N. Das ist u.a. dann ausnahmsweise der Fall, wenn ein Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war, weil das geltende Recht unklar und verworren ist oder eine neue Rechtsprechung durch den Gesetzgeber korrigiert wird. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 -, BVerfGE 45, S. 142 (173); Beschluß vom 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80, 17/82 und 2 BvR 635/90 -, BVerfGE 72, 302 (325 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Aufnahme des Daueraufenthaltsrechts als Anspruchsvoraussetzung in § 86 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 AuslG 1993 diente der Sicherstellung der auch § 86 AuslG 1990 zugrundeliegenden Intention, Ausländer mit auf Dauer angelegtem Aufenthalt besser zu integrieren, einer gebotenen Klärung der Rechtslage und der Korrektur einer dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden Rechtsprechung. Angesichts der zur Auslegung von § 86 AuslG 1990 in Literatur und Rechtsprechung vertretenen kontroversen Auffassungen konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Einbürgerungsbewerbers nicht bilden. Die erleichterte Einbürgerung nach § 86 AuslG 1990 war eingeführt worden, um Gastarbeitern der Anwerbegeneration mit langem rechtmäßigen Aufenthalt eine bessere Integration durch erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen. Dies verdeutlichen die Befristung des Regelanspruchs bis zum 31. Dezember 1995 (§ 86 Abs. 1 AuslG 1990) sowie auch die Gesetzesmaterialien. Vgl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drucksache 11/6960, S. 28 zu Art. 1 § 85 a und Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 11/6321, S. 47. Die Tatbestandsvoraussetzung eines besonderen Aufenthaltstitels, der den dauernden Aufenthalt rechtlich sichert, geht aus dem Wortlaut der §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 AuslG 1990 nicht eindeutig hervor. Der Wortlaut stellt insoweit lediglich auf den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers ab. Die Neufassung des § 86 AuslG durch Gesetz vom 30. Juni 1993 ist nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich zur Klarstellung erfolgt. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 12/4450, S. 35. Die Voraussetzung eines rechtmäßigen Daueraufenthalts im Gegensatz zur zweckgebundenen, ihrer Natur nach auf einen vorübergehenden Aufenthalt angelegten Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG 1990) war auch unter Geltung des AuslG 1990 gewollt. Dies verdeutlichen außer den Gesetzesmaterialien auch die vorläufigen Ausführungsbestimmungen des Bundesministers des Innern zu §§ 85, 86 AuslG 1990 vom 11. Oktober 1990 sowie dahingehende Erlasse der Ministerien der Länder, die die einheitliche Anwendung sicherstellen sollten. Vgl. z.B. Runderlaß des Innenministers NW vom 12. November 1990 - I A 3/13 -, 12.10 Nr. 2.2, InfAuslR 1991, S. 15, der mit den vorläufigen Ausführungsbestimmungen des Bundesministers des Innern vom 11. Oktober 1990 gleichlautend ist. Eine dieser Intention zuwider laufende Rechtsprechung war eingeleitet. Infolge der kontroversen Ansichten zu dieser Frage in der ausländerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur war erhebliche Rechtsunsicherheit eingetreten, die nicht zu einer Vertrauensbildung des Einbürgerungsbewerbers in eine bestimmte Rechtsanwendung führen konnte. Gegen einen dauernden Aufenthaltstitel: VG Regensburg, Beschluß vom 26. Juni 1991, a.a.O., S. 265 (267); zum Begriff des rechtmäßigen dauernden Aufenthalts im Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit unter Bezugnahme auf § 85 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, a.a.O., S. 122, 123; Hailbronner, a.a.O., § 85 Rdn. 24; vgl. auch Kemper, a.a.O., NVwZ 1993, S. 746 (753 f.); Hofmann, a.a.O., S. 240 (246); a.A: OVG Berlin, Urteil vom 18. April 1991, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 1990, a.a.O. 2. Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 AuslG 1993 erfüllt der Kläger in mehrfacher Hinsicht nicht. Er hat - wie dargelegt - weder seit 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, noch ist dieser Aufenthalt in den letzten Jahren rechtmäßig, noch ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung (§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 AuslG 1993). II. Ein Einbürgerungsanspruch aus § 8 RuStAG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1062), der gegen die Beklagte zu 1. zu richten ist (§ 1 Abs. 2 ZuständigkeitsVO in Staatsangehörigkeitssachen NRW), besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Ziffer 2 RuStAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1062), wonach ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden kann, wenn er u.a. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 - 4, § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG erfüllt, liegen nicht vor. 1. Das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG ist auch hinsichtlich eines Einbürgerungsanspruchs aus § 8 RuStAG nicht verletzt, obgleich auch die Änderung von § 8 RuStAG ohne Übergangsregelung für anhängige Einbürgerungsverfahren zum 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist. Vgl. Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993, BGBl. I, S. 1062. Eine dem Kläger nachteilige Änderung des § 8 RuStAG ist hinsichtlich Ziffer 2 der Vorschrift nicht erfolgt. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RuStAG a.F. setzte voraus, daß der Einbürgerungsbewerber einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, während nunmehr nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG n.F. Voraussetzung ist, daß der Einbürgerungsbewerber keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 - 4, § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ausländergesetzes erfüllt. Darin liegt eine zugunsten des Einbürgerungsbewerbers wirkende Konkretisierung des Regelungsgehaltes auf ganz bestimmte Ausweisungstatbestände mit dem Zwecke des Ausschlusses von Bagatellverstößen gegen Rechtsvorschriften. Vgl. Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Anm. 28 zu § 8; Hailbronner/Renner, StAngR, 2. Aufl., Rdn. 20 zu § 8 RuStAG; vgl. auch Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 12/4450, S. 36. 2. Der Kläger erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über sein Einbürgerungsbegehren einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG. Danach kann insbesondere ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Der Kläger verstößt dauerhaft gegen Rechtsvorschriften und behördliche Entscheidungen. Er hält sich ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) im Bundesgebiet auf und kommt seiner gesetzlichen Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 2 und 3 AuslG) schon über einen langen Zeitraum nicht nach. Dieser Verstoß ist nicht geringfügig. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG, sondern ein beachtlicher Ausweisungsgrund. Hierfür spricht, daß § 46 Nr. 2 AuslG als Ausweisungsgrund auch die Begehung einer Straftat im Ausland normiert, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Es lassen sich dem Gesetz auch keine Maßstäbe dafür entnehmen, ob und gegebenenfalls welche vorsätzlichen Strafrechtsverstöße nach § 46 Nr. 2 AuslG wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben sollen. Dies ließe sich jedenfalls nicht anhand einer bestimmten Strafmaßgrenze festlegen. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, DVBl. 1997, S. 189 (190); so auch: OVG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 1993 - Bf IV 18/92 -; GK- AuslR, Stand: Juni 1999, Rdn. 48 zu § 46; Hailbronner, AuslG, Stand: August 1999, Rdn. 11 zu § 46. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob eine gerichtliche Verurteilung wegen der Straftat vorliegt. Vgl. Hailbronner, a.a.O., Rdn. 14 zu § 46; GK-AuslR, a.a.O., Rdn. 62 zu § 46. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) erfüllt einen Straftatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und hält seit Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten zu 2. vom 13. Februar 1992, mit dem diese den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt hat, an. Der Kläger handelt den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen vorsätzlich zuwider, da ihm die Erforderlichkeit einer Aufenthaltsgenehmigung hinreichend bekannt ist. Auf die Frage, ob der Kläger, der in den verschiedenen ausländerrechtlichen Verfahren um Prozeßkostenhilfe nachgesucht hat (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 1992 - 3 L 247/92 -, der auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfaßt (BA 2/240) und Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1992 - 18 B 3065/92 - (BA 2/247)), und seit 1984 nicht mehr berufstätig ist, der zudem auch - vorübergehend - untergetaucht war und keine eigene Wohnung hat, die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG erfüllt, kommt es nicht an. Denn schon das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG schließt die Einbürgerung im Ermessenswege gemäß § 8 RuStAG aus. III. Der Kläger kann schließlich auch nicht die Einbürgerung im Wege der Folgenbeseitigung für den Fall beanspruchen, daß seinem Einbürgerungsantrag vor Inkrafttreten der Neuregelung des AuslG und des RuStAG zum 1. Juli 1993 hätte stattgegeben werden müssen. 1. Ein Einbürgerungsanspruch im Wege der Folgenbeseitigung, der sich gegen den Beklagten zu 2. wendet und auf eine Einbürgerung nach § 86 Abs. 1 AuslG gerichtet ist, scheidet von vornherein aus, weil - wie darlegt - die Anspruchsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 AuslG 1990 schon ab Antragstellung nicht vorgelegen haben. 2. Ein möglicher Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. scheitert daran, daß die Einbürgerung des Klägers - wie dargelegt - gegenwärtig rechtlich nicht mehr zulässig ist. Das in § 8 RuStAG eingeräumte Ermessen ist mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht eröffnet. Die Folgenbeseitigungslast trifft die Behörde nur insoweit, als sie verpflichtet ist, im Rahmen möglicher Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, daß sie einen Einbürgerungsanspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG, Nr. 49; vgl. auch Rüfner, in: Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 49 Abs. 4 Satz 4, Rdn. 33 m.w.N. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (119); vgl. auch Brugger, Gestalt und Begründung des Folgenbeseitigungsanspruchs, JuS 1999, S. 625. 3. Ungeachtet dessen war auch ein Einbürgerungsanspruch aus § 8 RuStAG bei Antragstellung nicht gegeben. Selbst wenn der Kläger seinerzeit die Voraussetzungen des § 8 RuStAG erfüllt haben sollte, weil er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und eine Einbürgerung im Ermessenswege durch die Beklagte zu 1. möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar, daß sich dieses Ermessen zu einem Einbürgerungsanspruch verdichtet hätte. Es war insbesondere seinerzeit kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, aufgrund dessen der Kläger erwarten konnte, auf Wunsch eingebürgert zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1996, a.a.O.; Beschluß vom 17. Februar 1987 - 1 B 5.87 -, Buchholz 402.24, § 2 Nr. 87 m.w.N. Dem Kläger war, wie dargelegt, der Aufenthalt lediglich zeitlich begrenzt für verschiedene vorübergehende Zwecke ermöglicht worden. Ein Vertrauenstatbestand in bezug auf eine Einbürgerung ergibt sich daraus nicht. Die Berücksichtigung zweckgebundener Aufenthaltstitel im Ermessenswege nach § 8 RuStAG zu Lasten des Klägers war vielmehr seinerzeit nicht ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.