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Beschluss

25 A 977/94

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger hat einen rechtlichen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG, weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Ermessen der Behörde reduziert ist. • Ein wiederholtes, nachhaltiges Bemühen um Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann unter den geschilderten Umständen als ausreichend angesehen werden, wenn die ausländische Seite nicht kooperiert. • Für Einbürgerungen nach § 8 RuStAG sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig; für Anspruchseinbürgerungen nach § 9 RuStAG und §§ 85–91 AuslG sind die Kreisordnungsbehörden zuständig. • Zuständigkeitsnormen sind so auszulegen, dass Rechtssicherheit und klare Zuordnung von Bürgerbegehren gewährleistet bleiben; dies spricht gegen ein personenbezogenes Verständnis, das Zuständigkeit während eines Verfahrens wechseln ließe.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs.1 RuStAG; Zuständigkeit der Bezirksregierung • Der Kläger hat einen rechtlichen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG, weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Ermessen der Behörde reduziert ist. • Ein wiederholtes, nachhaltiges Bemühen um Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann unter den geschilderten Umständen als ausreichend angesehen werden, wenn die ausländische Seite nicht kooperiert. • Für Einbürgerungen nach § 8 RuStAG sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig; für Anspruchseinbürgerungen nach § 9 RuStAG und §§ 85–91 AuslG sind die Kreisordnungsbehörden zuständig. • Zuständigkeitsnormen sind so auszulegen, dass Rechtssicherheit und klare Zuordnung von Bürgerbegehren gewährleistet bleiben; dies spricht gegen ein personenbezogenes Verständnis, das Zuständigkeit während eines Verfahrens wechseln ließe. Der Kläger, langjährig im Bundesgebiet lebender iranischer Staatsangehöriger, beantragte die Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG. Er hält sich seit insgesamt rund 30 Jahren in Deutschland auf und ist seit über 17 Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Er bemühte sich seit 1986 nachhaltig um die Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit und reichte mehrfach formgerechte Anträge und Erinnerungsschreiben bei der iranischen Botschaft ein. Auf dieses Vorgehen erfolgten nur vereinzelte Reaktionen; das letzte Erinnerungsschreiben vom 29.05.1990 blieb unbeantwortet. Die beklagte Behörde verweigerte die Einbürgerung, woraufhin der Kläger gerichtlich vorgegangen ist. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 RuStAG sind in der Person des Klägers erfüllt; wegen Familienbindung, lange Aufenthaltsdauer und fortgeschrittenem Alter ist das Ermessen der Behörde derart reduziert, dass ein Anspruch entstanden ist. • Die Entlassungsbemühungen des Klägers gegenüber der iranischen Botschaft sind substantiiert und nachhaltig nachgewiesen; mehrjährige, regelmäßig erfolgte Anträge und zahlreiche Erinnerungen rechtfertigen die Annahme, dass weitere Zumutungen nicht zu verlangen sind. • Die Verbalnote der iranischen Botschaft von April 1991, die behauptet, kein Antrag liege vor, ist im Verhältnis zum Kläger als behördliche Willkür anzusehen und entspricht einer effektiven Ablehnung; damit gilt die Entlassung als nicht erreichbar. • Zur Zuständigkeitsfrage: Aus Gründen der Rechtssicherheit und klaren Zuordnung ist die Auslegung der Zuständigkeitsverordnung so vorzunehmen, dass für Einbürgerungen nach § 8 RuStAG die Bezirksregierungen zuständig sind, während für Anspruchseinbürgerungen nach § 9 RuStAG sowie nach §§ 85–91 AuslG die Kreisordnungsbehörden zuständig sind. • Eine personenbezogene Auslegung der Zuständigkeitsvorschrift würde zu unvertretbaren Wechseln der zuständigen Behörde während des Verfahrens führen und ist daher abzulehnen; stattdessen ist eine an der Anspruchsgrundlage orientierte Zuordnung vorzuziehen. • Da das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten keine neuen Gesichtspunkte liefert, war die Berufung unbegründet und die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat den Rechtsstreit gewonnen: Sein Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG wurde bestätigt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Ermessen der Behörde aufgrund seiner langjährigen Bindungen an Deutschland und seiner nachhaltigen Entlassungsbemühungen aus dem iranischen Staatsverband reduziert ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wurde zurückgewiesen. Die Bezirksregierung ist als zuständige Behörde für die Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG anzusehen; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.