Urteil
7 A 999/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1013.7A999.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Aufhebung einer seinem Rechtsvorgänger erteilten Baugenehmigung durch den Beklagten. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks A. straße 11, Gemarkung K. , Flur 8, Flurstück 4120. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamlienwohnhaus bebaut, in dem 3 Eigentumswohnungen vorhanden sind. Der Kläger ist Eigentümer der im Dachgeschoß gelegenen Wohnung und bewohnt diese selbst. An das Grundstück A. straße 11 grenzt östlich das Grundstück A. straße 5/7, Gemarkung K. , Flur 8, Flurstück 4503 an, das im Eigentum des Beigeladenen steht und mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Kläger erwarb seine Eigentumswohnung von der Firma W. S. GmbH. Dieser war unter dem 5. März 1991 die Baugenehmigung für den "Neubau von 3 Eigentumswohnungen" nebst 2 Garagen auf dem vorbezeichneten Grundstück erteilt worden. Bei einer Überprüfung des Bauvorhabens - auf eine Eingabe des Beigeladenen vom 2. September 1991 - stellte der Beklagte fest, daß der Giebel des Gebäudes um etwa 1 m und der First um etwa 1,40 m höher als in der Baugenehmigung vom 5. März 1991 genehmigt erstellt worden waren. Hierauf reichte die Firma W. S. GmbH unter dem 6. Dezember 1991 einen Bauantrag für den "Neubau von 3 Eigentumswohnungen Nachtrag" ein. In den hierzu beigefügten Bauvorlagen war eine 45° Abwalmung der Dachgiebel und eine teilweise Abschrägung der zum Grundstück des Beigeladenen gelegenen seitlichen Gebäudeabschlußwand vorgesehen. Hierzu legte die Firma W. S. GmbH eine Abstandflächenberechnung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. vor, die eine Berechnung der Abstandflächen zum Grundstück des Beigeladenen hin enthält. Diese kommt zu dem Ergebnis, daß die Abstandflächen auf dem Grundstück A. straße 11 zum Grundstück des Beigeladenen hin eingehalten sind. Dabei hatte der Vermessungsingenieur zwei Wandabschnitte gebildet und für die jeweiligen Wandabschnitte eine gesonderte - jeweils zugehörige - Abstandfläche ermittelt. Der erste Wandabschnitt ist hiernach 10,27 m lang und reicht bis zu einem Punkt an dem das Gelände nach den Feststellungen des Vermessungsingenieurs R. um 0,14 m nach oben "verspringt", die Länge des hieran anschließenden Wandabschnitts beträgt 3,87 m. Nach der Berechnung beträgt die Tiefe der Abstandfläche des 10,27 m langen Wandabschnitts 3,28 m, und die des weiteren Wandab- schnitts 3,03 m, wobei Herr R. den vorhandenen Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze in diesem Bereich mit ebenfalls 3,03 m ermittelt hatte. Diese Berechnung ergänzte Herr R. dann unter dem 25. Februar 1993 um eine Abstandflächenberechnung auch für die anderen Gebäudeseiten des Hauses A. straße 11. Hiernach reicht die von der zur A. straße hin gelegenen Gebäudeseite ausgelöste Abstandfläche über die Straßenmitte hinaus, im übrigen liegen die Abstandflächen auf dem Grundstück A. straße 11. Hierauf erteilte der Beklagte der Firma W. S. GmbH mit Bescheid vom 9. Februar 1994 die Baugenehmigung zum "Neubau von 3 Eigentumswohnungen - Nachtrag -", unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von der Einhaltung der Abstandfläche zur Straßenmitte hin. Hierbei wurden die unter dem 6. Dezember 1991 eingereichten Bauvorlagen mittels Grüneintrag als zur erteilten Baugenehmigung zugehörig gekennzeichnet. Hiergegen erhob der Beigeladene unter dem 25. März 1994 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1994 wies der Oberkreisdirektor des Kreises A. die "Widersprüche vom 2. September 1991 und vom 25. März 1994" u.a. mit der Begründung zurück, daß das Bauvorhaben die Abstandflächen unter Inanspruchnahme des sog. Schmalseitenprivilegs einhalte, was nach den Feststellungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. unzweifelhaft sei. Das von dem Beigeladenen hiergegen angestrengten Klageverfahren - VG Aachen 3 K 3131/94 - wurde durch Vergleich vom 25. Oktober 1994 beendet. In diesem Vergleich war unter anderem vorgesehen, daß die Firma W. S. GmbH nachträglich Bauunterlagen vorlegen sollte, die den tatsächlichen Zustand auf ihrem Grundstück und des errichteten Gebäudes wiedergeben sollten. Dem lag zugrunde, daß das Gericht bei der durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt hatte, daß die genehmigten Unterlagen den tatsächlichen Geländeverlauf, jedenfalls an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend wiedergäben. Hierauf reichte die Firma W. S. GmbH unter dem 25. November 1994 einen weiteren Bauantrag betreffend das Bauvorhaben A. straße 11 ein, dem unter anderem nochmals die - unveränderten - Berechnungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. sowie eine Schnittzeichnung des Bauvorhabens beigefügt waren. In dieser Schnittzeichnung ist die Höhe der östlichen Seitenwand des Hauses A. straße 11 an der der A. straße zugewandten Ecke mit 6,73 m und am rückwärtigen Ende mit 6,46 m über der Geländeoberfläche angegeben. Mit Bescheid vom 24. Januar 1995 erteilte der Beklagte der Firma W. S. GmbH die Baugenehmigung "Nachtrag - Neubau von 3 Eigentumswohnungen". Dies teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 13. Februar 1995 mit. Mit Schreiben vom 8. März 1995 erhob der Beigeladene "Widerspruch ... gegen Bescheid vom 13. Februar 1995". Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß die nach dem gerichtlichen Vergleich vorzulegenden Unterlagen durch die Firma W. S. GmbH nicht vorgelegt worden seien. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens legte der Beigeladene die Abstandflächenberechnung eines von ihm beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs - des Herrn G. - vom 10. Oktober 1995 vor. Diese kommt zu dem Ergebnis, daß die Abstandfläche teilweise (max. 45 cm) auf dem Grundstück des Beigeladenen liegt. Herr G. hatte bei seiner Berechnung keine Wandabschnitte gebildet, sondern die mittlere Wandhöhe der östlichen Gebäudewand zugrundegelegt. Ferner hatte er die Abwalmung im Giebelbereich mit 51° angenommen. Nachdem Herr R. durch eine erneute Vermessung und Berechnung die Abwalmung des Giebels nochmals mit 45° festgestellt hatte, legte Herr G. in einer geänderten Abstandflächenberechnung vom 18. März 1996 ebenfalls diesen Wert zugrunde. Nach der geänderten Berechnung erstreckt sich die Abstandfläche über eine Länge von 4,22 m in einer Tiefe von 0,27 m (auf 0,00 m auslaufend) auf das Grundstück des Beigeladenen. Mit Bescheid vom 22. April 1997 (Az. 00440-95-06) - gerichtet an den Beigeladenen - traf der Beklagte die Regelung: "auf den Widerspruch vom 09.03.1995 hin, hebe ich die Nachtragsbaugenehmigung vom 24.01.1995 auf". Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 23. April 1997 (Az.00504-96-06) als Anlage übermittelt. Diesem Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach "gegen den als Anlage beigefügten Abhilfebescheid" innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Mit Bescheid vom gleichen Tag (Az.00719-97-06) forderte der Beklagte den Kläger unter Zwangsgeldandrohung zur Beseitigung des Gebäudes A. straße 11 auf. Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 erhob u.a. der Kläger, bezugnehmend auf die "Ordnungsverfügung vom 23. April 1997" Widerspruch. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß das Bauvorhaben nach der Abstandflächenberechnung des Herrn R. genehmigungsfähig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1997 wies der Oberkreisdirektor des Kreises A. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Auslegung des Begehrens des Klägers ergebe, daß sich der Widerspruch gegen die Abrißverfügung und die Androhung des Zwangsgeldes richte. Diese seien aber aus den Gründen des Ausgangsbescheides rechtmäßig ergangen. Mit Schreiben vom 27. August 1997 wies der Beklagte den Kläger - auf Bitten des Oberkreisdirektors des Kreises A. - auf folgendes hin: Der Widerspruchsbescheid vom 19. August 1997 enthalte keine Entscheidung über den von dem Kläger gegen die Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 22. April 1997 erhobenen Widerspruch. Der Grund hierfür sei § 68 Abs. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wonach es der Nachprüfung eines Verwaltungsakts in einem Vorverfahren dann nicht bedürfe, wenn der Abhilfe- bescheid erstmalig eine Beschwer enthalte. So liege der Fall hier, da mit der Aufhebung der Baugenehmigung erstmals in die Rechte des Klägers eingegriffen worden sei. Diesem Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach gegen den Abhilfebescheid vom 22. April 1997 innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens Klage erhoben werden könne. Hierauf hat der Kläger am 25. September 1997 mit der Begründung Klage erhoben, daß das Bauvorhaben nach der Abstandflächenberechung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. genehmigungsfähig sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. April 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da die Abstandflächen auf dem Grundstück A. straße 11 nach der Abstandflächenberechnung des Herrn G. nicht eingehalten seien. Die Abstandflächenberechnung von Herrn R. könne nicht zugrundegelegt werden, da dessen Berechnungsmethode aufgrund der zu Unrecht erfolgten Berücksichtigung des vorhandenen Geländeversprungs fehlerhaft sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Aufhebungsbescheid vom 22. April 1997 sei rechtmäßig, da der Beklagte dem Widerspruch des Beigeladenen habe abhelfen müssen. Dieser sei durch die erteilte Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt, da das Bauvorhaben nach den zutreffenden Berechnungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs G. die erforderlichen Abstandflächen nicht einhalte. Dieser habe die Wandhöhe der dem Grundstück des Beigeladenen zugewandten Gebäudeabschlußwand zutreffend aus der gemittelten Wandhöhe an den beiden Eckpunkten des Gebäudes berechnet. Hierbei habe er zu Recht davon abgesehen bei dem vorliegenden Versprung der Geländehöhe die Wandhöhe getrennt nach Wandabschnitten zu ermitteln, da dies nach der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NW unzulässig sei. Gegen das ihm am 13. Januar 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Februar 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 30. Juli 1999, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5. August 1999 hat der Senat die Berufung auf den Antrag des Klägers zugelassen. Mit am 19. August 1999 bei Gericht eingegangenem Antrag hat der Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus: Hier sei ausnahmsweise eine nach Wandabschnitten getrennte Ermittlung der Abstandflächen zulässig. Dies sei immer dann der Fall, wenn die durch § 6 Abs. 4 BauO NW geforderte Mittelwertbildung die tatsächlichen Auswirkungen der Wand auf das Nachbargrundstück nicht hinreichend erfaßt würden. Dabei dürften an das Vorliegen eines Ausnahmefalls keine hohen Anforderungen gestellt werden, da andererseits bereits jede Verletzung der Abstandflächenvorschriften zu einer Verletzung der Rechte des Nachbarn führe. Selbst wenn hier eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften vorliegen sollte, habe die Baugenehmigung nicht aufgehoben werden dürfen, da dies gegen das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße. Diese Grundsätze seien bereits bei der Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen, was der Beklagte bei seiner Entscheidung unterlassen habe. Dem stehe im übrigen auch nicht die Vorschrift des § 50 VwVfG entgegen. Dabei sei das Vertrauen des Klägers in besonderem Maße schutzwürdig, da er erst im Jahre 1996 von der fehlenden Bestandskraft der Baugenehmigung erfahren habe, und er jedenfalls aufgrund der beiden Nachtragsbaugenehmigungen auf deren Rechtmäßigkeit habe vertrauen dürfen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, und nach dem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er in Ergänzung zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen vor: Für die Frage der Verletzung der Abstandflächenvorschriften sei unerheblich, ob die Unterschreitung der Abstandfläche den Beigeladenen spürbar beeinträchtige. Ferner könne der Kläger gegenüber der Aufhebung der Baugenehmigung keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen. Es habe ihm im eigenen Interesse oblegen, sich vor Erwerb der Eigentumswohnung bei dem Beklagten über die öffentlich-rechtliche Genehmigungslage zu informieren. Wenn er dies unterlassen habe, so gehe das zu seinen Lasten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 7 A 998/99 und die dort vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muß die Anfechtungsklage, wenn - wie vorliegend nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO - ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Allerdings hat der Kläger die Klage nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Aufhebung der Baugenehmigung bekannt gegeben worden war, erhoben. Die Bekanntgabe erfolgte am 24. April 1997 während der Kläger die Klage am 25. September 1997 erhoben hat. Jedoch hat die Bekanntgabe der Baugenehmigung hier nicht die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Lauf gesetzt. Die dem Schreiben des Beklagten vom 23. April 1997 beigefügte Rechtsmittelbelehrung, daß gegen den "Abhilfebescheid" innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne, ist i.S.v. § 58 Abs 2 VwGO unrichtig, da es hier gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte. Danach galt für die Erhebung der Klage zunächst die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ob diese Frist wirksam durch die dem Schreiben des Beklagten vom 27. August 1997 beigefügte Rechtsmittelbelehrung verkürzt worden ist, kann dagegen dahinstehen. Denn der Kläger hat jedenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens Klage erhoben. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. April 1997, mit dem dieser die der Firma W. S. GmbH erteilte "Nachtragsbau-genehmigung vom 24. Januar 1995" aufgehoben hat, ist recht-mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 72 VwGO. Hier hat sich der Beklagte unmißverständlich für das Verfahren der Abhilfe nach § 72 VwGO und nicht etwa dasjenige der Rücknahme nach § 48 VwVfG entschieden, so daß die bezüglich einer Rücknahme geltend gemachten Bedenken auf sich beruhen können. Vgl. zu dem insoweit bestehenden Wahlrecht der Ausgangsbehörde BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64ff. Dies ergibt sich zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut des angefochtenen Bescheides, wenn dort formuliert ist "auf den Widerspruch vom 9. März 1995 hin hebe ich die Nachtragsbaugenehmigung vom 24. Janaur 19995 auf". Bestätigt wird dies durch die "Entstehungsgeschichte" diese Bescheides. So hatte der Oberkreisdirektor des Kreises A. den Beklagten mit Schreiben vom 15. April 1997 ausdrücklich darum gebeten, dem Widerspruch des Beigeladenen nach § 72 VwGO abzuhelfen und darauf zu achten, daß "die Baugenehmigung nicht nach § 48 VwVfG zurückgenommen wird". Der Beklagte mußte gemäß § 72 VwGO dem Widerspruch des Beigeladenen abhelfen und die Baugenehmigung vom 24. Januar 1995 aufheben. Der Widerspruch des Beigeladenen vom 8. März 1995 war zulässig und begründet. Dabei ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß sich der Widerspruch des Beigeladenen gegen die der Firma W. S. erteilte Baugenehmigung vom 24. Janaur 1995 richtete. Zwar ist der Widerspruch wörtlich gegen den "Bescheid vom 13. Februar 1995" gerichtet. Jedoch handelt es hierbei um eine unschädliche Falschbezeichnung. Mit diesem Schreiben vom 13. Februar 1995 hatte der Beklagte dem Beigeladenen mitgeteilt, daß der Firma W. S. GmbH die Baugenehmigung vom 24. Januar 1995 erteilt worden war. Dadurch, daß dem Schreiben weiter eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, daß der Beigeladene gegen diese Baugenehmigung Widerspruch erheben könne, hat der Beigeladene mit der Bezugnahme auf dieses Schreiben in seinem Widerspruch hinreichend deutlich gemacht, daß sich der Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung vom 24. Janauar 1995 richtete. Dieser Widerspruch war begründet. Die der Firma W. S. GmbH erteilte Baugenehmigung vom 24. Januar 1995 verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt den Beigeladenen dabei in seinen Rechten. Die Baugenehmigung verstößt zu Lasten des Beigeladenen gegen die nachbarschützende Abstandflächenvorschrift des 6 BauO NW, weil das der Firma W. S. GmbH genehmigte Vorhaben in der Gestalt, wie es durch die Baugenehmigung vom 24. Janaur 1995 genehmigt worden ist, zum Grundstück des Beigeladenen nicht den erforderlichen Abstand einhält. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Gemäß § 6 Abs. 4 BauO NW bemißt sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; bei gestaffelten Wänden ist auf die Höhe des jeweiligen Wandabschnitts abzustellen. In Ausführung dieser gesetzlichen Vorschrift gilt danach vorliegend folgendes: Für die Berechnung der Abstandflächen ist hier auszugehen von den der Baugenehmigung vom 24. Janaur 1995 zugrundeliegenden Bauvorlagen, die ihrerseits mittels Grüneintrag als zur Baugenehmigung gehörig gekennzeichnet sind. Denn diese legen als Bestandteil der Genehmigung auch gegenüber dem Beigeladenen dasjenige fest, was als Bauvorhaben genehmigt worden ist. Danach ist die östliche Seitenwand des Gebäudes A. straße 11 am rückwärtigen Ende mit einer Höhe von 6,46 m und an der der A. straße zugewandten Ecke mit 6,73 m über der Geländeoberfläche genehmigt. Hieraus errechnet sich als mittlere Wandhöhe i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 1. Variante BauO NW eine Höhe von 6,595 m. Denn nach den Feststellungen des Vermessungsingenieurs G. ist die Geländeoberfläche in dem maßgeblichen Bereich geneigt, indem ihre Höhe zur an der A. straße hin gelegenen Gebäudeecke 175,39 m über NN und an der rückwärtigen Gebäudeecke 175,55 m über NN beträgt. Dagegen kann die einheitliche östliche Gebäudeabschlußwand hier nicht - wie von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur R. angenommen - in Anwendung von § 6 Abs. 4 Satz 3 2. Variante BauO NW - in zwei Wandabschnitte geteilt und für diese jeweils gesondert die Wandhöhe H ermittelt werden. Bei der östlichen Gebäudeabschlußwand handelt es sich nämlich nicht um eine gestaffelte Wand wie in § 6 Abs. 4 Satz 3 2. Variante BauO NW für die Bildung von Wandabschnitten vorausgesetzt. Denn die Wand als solche weist nach den vorliegenden Bauzeichnungen ihrerseits keinerlei Versprünge auf. Lediglich die Geländeoberfläche "verspringt" im rückwärtigen Grundstücksbereich am Fuß der Wand um 0,08 m bzw. 0,14 m. Der durch diesen Höhenversprung des Geländes entstehende Unterschied der Wandhöhen über der Geländeoberfläche an der hinteren südöstlichen Gebäudeecke im Vergleich zu der Höhe der Wand nordwestlich des Geländeversprungs rechtfertigt es aber nicht, Wandabschnitte zu bilden. Die Möglichkeit der Bildung von Wandabschnitten ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vom Geländeverlauf am Fuß der Wand abhängig. Dieser Geländeverlauf hat, geht man vom Text des Gesetzes aus, ausschließlich einen Einfluß auf die Berechnung der Wandhöhe als solcher. Die Befugnis, Wandabschnitte zu bilden, ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 2. Variante BauO NW ausschließlich davon abhängig, daß es sich um eine gestaffelte Wand handelt. Dieses Kriterium orientiert sich also an der Gestalt der Wand selbst, nicht aber an dem sie nach unten hin begrenzenden Geländeverlauf. Allerdings kann die Erscheinungsform der Wand selbst auch durch den Verlauf ihres unteren Abschlusses mit bestimmt werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Geländeverlauf einen deutlichen Versprung aufweist. Ein solcher Versprung ist geeignet, das Erscheinungsbild der Wand selbst - auf dieses kommt es nach § 6 Abs. 4 Satz 3 2. Variante BauO NW an - so stark zu beeinflussen, daß diese Wand trotz ihres Verlaufs in einer Ebene architektonisch als gestaffelt in Erscheinung tritt. Dies setzt aber wie erwähnt voraus, daß der Versprung so deutlich ist, d.h. eine solche Höhendifferenz aufweist, daß hierdurch die Erscheinungsform der Wand in ihrer architektonischen Wirkung in Richtung auf eine gestaffelte Wand abgewandelt wird. Eine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der hier gegebene "Versprung" im Geländeverlauf ist nicht geeignet, das Erscheinungsbild der östlichen Gebäudeabschlußwand so stark zu beeinflussen, daß sie architektonisch als gestaffelt in Erscheinung tritt. Denn der "Versprung" ist mit einer Höhendifferenz von 0,14 m (nach den Berechnungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. ) bzw. 0,08 m (nach den Festellungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs G. ) so gering, daß ihm kein nennenswertes optisches Gewicht für das Erscheinungsbild der östlichen Gebäudeabschlußwand zukommt. Der Versprung läßt die Wand weiter auch deswegen nicht als gestaffelt erscheinen, weil er vorliegend nicht etwa dazu geführt hat, daß seine Existenz bei der sonstigen Gestaltung der östlichen Gebäudeabschlußwand des Baukörpers - etwa durch Fenster o.ä. - aufgegriffen worden wäre. Es ist vielmehr bei der - dominierenden - einheitlichen Gestaltung der Wand in einer Ebene verblieben. Nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW sind der Wandhöhe zur Ermittlung des Maßes "H" unter den dort genannten Voraussetzungen die Höhe weiterer Bauteile hinzuzurechnen. Hierzu gehört gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauO NW die Höhe von Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben, wobei deren Höhe zu einem Drittel in Ansatz zu bringen ist. Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Nach den vorliegenden Bauzeichnungen weist das Dach des Gebäudes A. straße 11 an den beiden Seiten eine Neigung von unter 70° auf. Allerdings ist bei der Ermittlung der relevanten Giebelhöhe hier zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Giebel nicht bis zum Dachfirst erstreckt, sondern in Form eines Krüppelwalmdachs unterhalb der Firsthöhe des Hauses zu dem First hin abknickt. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die für "Normal-giebel" geltende - günstigere - Höhenberechnung auch im Fall einer Abwalmung anzuwenden ist, vgl. OVG NW, Beschluß vom 23. November 1995 - 7 B 2752/95 -, BRS 57, Nr. 143. und zwar dergestalt, daß die Höhe des Krüppelwalms bei der Berechnung der Giebelhöhe nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Neigung der Walmfläche nicht mehr als 45° aufweist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Januar 1997 - 7 B 3156/96 -. In diesem Fall ist die Höhe der Giebelfläche nur bis zum unteren Ansatz des Krüppelwalms zu berücksichtigen. Dies trifft hier zu. Denn nach den Bauzeichnungen zur Baugenehmigung vom 24. Januar 1995 beträgt die Dachneigung des zum Grundstück des Beigeladenen hin liegenden Krüppelwalms jedenfalls nicht mehr als 45°, was auch durch die erneute Messung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. bestätigt worden ist. Dabei macht die Länge des unterhalb der Abwalmung gelegenen oberen horizontalen Wandabschlusses auch nicht mehr als die Hälfte der Breite der darunterliegenden Außenwand aus. Vgl. zum Ausschluß der Drittelregelung wenn der horizontale Verlauf des oberen Abschlusses mehr als die Hälfte der Breite der darunterliegenden Außenwand ausmacht: OVG NW, Beschluß vom 23. November 1995 - 7 B 2752/95 -, BRS 57, Nr. 143. Hier beträgt die genehmigte Höhe der Giebelfläche vom Schnittpunkt Wand/Dachhaut bis zum unteren Ansatz des Krüppelwalms ausweislich der Bauvorlagen 4,63 m. Damit ist die so ermittelte Höhe der Giebelfläche mit einem Drittel (entspricht 1,543 m) in die Berechnung des Maßes H einzustellen. Hiernach ergibt sich vorliegend ein Maß "H" von 8,138 m (6,595 m + 1,543 m) für die dem Grundstück des Beigeladenen zugewandte Gebäudeseite des Hauses A. straße 11. Unter Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW ist deshalb für diese Gebäudeseite von einer Abstandfläche von 3,255 m Tiefenerstreckung auszugehen. Da sich der Grenzabstand des Gebäudes A. straße 11 von der Gebäudeecke an der Straße mit 3,28 m (Lageplan zur Baugenehmigung vom 24. Januar 1995) bzw. 3,32 m (Abstandflächenberechnung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs G. ) auf 3,01 m an der hinteren Gebäudeecke (Abstandflächenberechnung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs G. ) bzw. 3,03 m (Abstand-flächenberechnung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. ) verjüngt, erstreckt sich die Abstandfläche teilweise auf das Grundstück des Beigeladenen. Nichts ausschlaggebend anderes ergibt sich im übrigen dann, wenn man - zugunsten des Klägers - (mit der Abstandflächenberechnung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs G. vom 18. März 1996) von einer maßgeblichen Giebelhöhe von 4,59 m ausgeht. Die einzuhaltende Abstandfläche betrüge dann 3,249 m. Für den Senat bestand auch keine Veranlassung - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - zur weiteren Aufklärung zu ermitteln, welchen Grenzabstand das Gebäude A. straße 11 zum Grundstück des Beigeladenen tatsächlich genau aufweist. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die Vermessung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. zutrifft, der den Grenzabstand im hinteren Grundstücksbereich mit 3,03 m (was genau der von ihm ermittelten Abstandsfläche entspricht) ermittelt hat, während der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur G. den vorhandenen Grenzabstand mit 3,01 m festgestellt hatte, wobei der Lageplan zur Baugenehmigung vom 24. Januar 1995 für diesen Bereich überhaupt keine Maßangabe aufweist. Denn nach dem Dargelegten beruht die Abstandsflächenberechnung des Vermessungsingenieurs R. auf einer unzutreffenden Berechnungsmethode und die maßgebliche Abstandfläche liegt nach beiden Vermessungen mit einer - nach den oben dargelegten Berechnungen - Tiefenerstreckung von 3,255 m bzw. 3,249 m jedenfalls teilweise auf dem Grundstück des Beigeladenen. Weiter braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob hier die Grundsätze anzuwenden wären, die der Senat für die Abstandflächenberechnung bei einer Giebelwand mit unterschiedlichen Traufhöhen aufgestellt hat, vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. September 1995 - 7 B 1886/95 -, Allerdings würde bei einer - wie vom Vermessungsingenieur R. vorgenommenen - Bildung von zwei Wandabschnitten - zumindest gedanklich - eine solche Situation entstehen. Jedoch braucht dies hier nicht abschließend geklärt zu werden, weil jedenfalls aus den dargelegten Gründen die Bildung von Wandabschnitten ausscheidet. Der nach alledem zu bejahende Verstoß gegen das Abstandrecht ist nicht etwa deshalb irrelevant, weil der Beigeladene - wie der Kläger meint - durch die Unterschreitung der Abstandfläche tatsächlich nicht beeinträchtigt würde. Denn allein die Nichteinhaltung der nach § 6 BauO NW erforderlichen Abstandfläche löst, unabhängig vom Grad der bei isolierter Betrachtung mit der Abstandunterschreitung selbst verbundenen Beeinträchtigung des Nachbarn, einen nachbarlichen Abwehranspruch aus, wie der Senat vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/94 -; OVG NW Beschluß vom 27. Juni 1995 - 7 B 1413/95 -, OVG NW, Beschluß vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -. bereits mehrfach ausgeführt hat. War damit der Widerspruch des Beigeladenen begründet, stand dem Beklagten bei der von ihm gewählten Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO, die Baugenehmigung aufzuheben, kein Ermessensspielraum zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.