Beschluss
6 L 952/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1001.6L952.14.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2587/14 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten zwischen diesen beiden Beteiligten nicht in Betracht kommt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2587/14 wird angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten zwischen diesen beiden Beteiligten nicht in Betracht kommt. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 4. Juni 2014 (Az.: 6 K 2587/14) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Kreises V. – der Landrat – vom 15. Mai 2014 (Az.: 60.1/1163-13-06) in der Fassung des 1. Nachtrags vom 9. Juli 2014 (Az.: 60.1/715-14-06) zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück T.-----weg , Gemarkung G. , Flur 29, Flurstück 309, anzuordnen, ist begründet. Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben geht die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners und des Beigeladenen aus. Es ist nicht auszuschließen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 15. Mai 2014 in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 9. Juli 2014 nachbarschützende Vorschriften des Abstandflächenrechts verletzt. Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Bauzeichnungen, die Bestandteil der angegriffenen Baugenehmigung und Nachtragsgenehmigung sind, lässt sich nicht feststellen, ob die von der westlichen Gebäudeabschlusswand des genehmigten Wohnhauses geworfene Abstandfläche noch auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst liegt oder bereits über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Grundstück der Antragstellerin reicht. Die Genehmigungsunterlagen lassen eine eindeutige Feststellung, welche Abstandfläche die westliche Gebäudewand wirft, nicht zu. Die Baugenehmigung ist damit in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. § 6 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bestimmt, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe (H); sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Bei Anwendung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der der Baugenehmigung und der Nachtragsgenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen, die ihrerseits mittels Grüneintrag als zur Baugenehmigung gehörig gekennzeichnet sind, ergibt sich Folgendes: Die westliche Abschlusswand des genehmigten Wohngebäudes ist an der nördlichen Gebäudekante mit einer Höhe von (168,875m NN (Schnittpunkt von Wand und Dachhaut) – 164,64m NN (Höhe der Abgrabung) = ) 4,235m und an der südlichen Gebäudekante mit einer Höhe von (168,875m NN (Schnittpunkt von Wand und Dachhaut) minus 161,85m NN (vorhandene Geländehöhe =) 7,025m genehmigt. Daraus ergibt sich eine mittlere Wandhöhe von 5,63m. Nach § 6 Abs. 4 BauO NRW ist der Wandhöhe unter den dort genannten Voraussetzungen die Höhe weiterer Bauteile hinzuzurechnen, wobei nach der Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 6 BauO NRW auch die Höhe von Dächern und Dachteilen hinzuzurechnen ist. Zu diesen Bauteilen zählen Giebelwände, auch solche, die – wie vorliegend – mit einem Krüppelwalmdach versehen sind. Bei der Berechnung von Abstandflächen für Giebelwände findet die so genannte Drittelregelung Anwendung. Nach dieser wird die Höhe von Giebelwänden im Giebelbereich zwischen dem Schnittpunkt von Wand und Dachhaut und dem First mit einem Drittel angesetzt. Vgl. dazu Boeddinghaus u.a., Bauordnung NRW, Kommentar, Loseblatt Stand Mai 2014, § 6 Rdnr. 194. Diese Privilegierung von Giebelwänden findet grundsätzlich auch bei der Berechnung der Höhe der „Giebelwand“ eines mit einem Krüppelwalmdach versehenen Gebäudes Anwendung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 1999 – 7 A 999/99 – und vom 23. November 1995 – 7 B 2752/95 –, beide juris, mit der Folge, dass des Höhe der zwischen dem Schnittpunkt von Wand und Dachhaut und dem unteren Ansatz eines Krüppelwalmdachs liegenden „Giebelwandbereichs“ ebenfalls mit einem Drittel anzusetzen ist. Bei der Berechnung der durch die „Giebelwand“ eines mit einem Krüppelwalmdach versehenen Gebäudes wie dem hier genehmigten Wohnhaus aufgeworfenen Abstandflächen ist weiter die Höhe der Abwalmung bei der Berechnung der Giebelhöhe nicht zu berücksichtigen, wenn die Dachneigung der Abwalmung – wie im vorliegenden Fall – weniger als 45 Grad beträgt. Vgl. dazu Boeddinghaus u.a., Bauordnung NRW, Kommentar, Loseblatt Stand Mai 2014, § 6 Rdnr. 204. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der auf Giebel bezogenen Berechnungsmethode rechtfertigt sich daraus, dass eine auf ein Krüppelwalmdach hin konzipierte Wandfläche sich normalerweise auf die nachbarlichen Belange bezogen kaum anders auswirkt als eine echte Giebelfläche. Durch die für Giebel geltende Drittelregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Giebelflächen sich wegen ihrer nach oben sich verjüngenden Form in deutlich geringerem Maße als eine etwa gleichhohe aber die volle Wandbreite einnehmende Fläche auswirken. Flächenmäßig umfasst der "Normalgiebel" zwar etwa die Hälfte einer gleichhohen Wandfläche mit senkrecht verlaufendem seitlichem Abschluss. Dennoch ist die Drittelregelung ein sachgerechter Bewertungsmaßstab; denn sie ist gerechtfertigt durch den Umstand, dass die belastende Wirkung einer Fläche um so größer ist, je höher die Fläche liegt – was im übrigen die Ausgangserkenntnis für das gesamte System der Abstandflächenregelung ist – und berücksichtigt, dass die nach oben hin sich verjüngende Normalgiebelfläche um so weniger Fläche aufweist, je höher man den Punkt, auf den man seine Betrachtung richtet, ansetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 1995 – 7 B 2752/95 –, juris. Diese Grundlage für die Drittelregelung würde verlassen – und eine abstandflächenrechtliche Privilegierung wäre dann nicht mehr gerechtfertigt –, wenn es gestattet wäre, den horizontalen, unterhalb der Abwalmung liegenden Wandabschluss der "Giebelfläche" in beliebiger Länge zu gestalten. Die oben dargelegte Ausgangssituation für die Drittelberechnung, nämlich das Vorhandensein einer vom Ansatz her dreieckigen, nach oben sich verjüngenden Fläche, ist nicht mehr gegeben, wenn die "Giebelfläche" überwiegend dadurch charakterisiert ist, dass sie einen horizontalen oberen Abschluss, also die Form hat, die die der üblichen Abstandregelung unterliegenden Wandflächen haben. Dies ist dann der Fall, wenn der horizontale Verlauf des oberen Abschlusses mehr als die Hälfte der Breite der darunterliegenden Außenwand ausmacht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 1995 – 7 B 2752/95 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 5 L 1294/04 –. Ob der horizontale Verlauf des oberen Abschlusses des westlichen „Giebelbereichs“ bei dem hier in Streit stehenden Wohngebäude mehr als die Hälfte der Breite der darunterliegenden Außenwand ausmacht, ist den Bauvorlagen im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen. In den Bauzeichnungen der West-Ansicht des Vorhabens ist lediglich der Schnittpunkt der westlichen „Giebelwand“ mit der Dachhaut der Abwalmung angegeben und mit der Angabe „171,27“ versehen. Die hier maßgebliche Länge des horizontalen Wandabschlusses ist in der West-Ansicht hingegen nicht vermaßt und kann anhand dieser Bauzeichnung, nicht zuletzt angesichts des angelegten Maßstabs vom 1:100, auch nicht durch Nachmessen mit der erforderlichen Genauigkeit – nach Lage der Dinge dürfe es vorliegend auf wenige Zentimeter ankommen - ermittelt werden, zumal dies auch voraussetzen würde, dass der Architekt den vorgenannten Abschlusspunkt zutreffend eingetragen hätte. Zwar ist der Schnittpunkt der westlichen Giebelwand mit der Abwalmung auch in der Bauzeichnung der Nord-Ansicht des Vorhabens eingetragen und mit der Angabe „171,27“ versehen. Rückschlüsse auf die Länge des horizontalen Wandabschlusses lässt diese Zeichnung indes bereits aufgrund der ihr zugrunde liegenden Perspektive nicht zu. Auf die vorgenannte Frage kommt es hier maßgeblich an. Denn von ihr hängt ab, welche Abstandfläche durch die westliche Abschlusswand des genehmigten Gebäudes aufgeworfen wird und ob diese noch auf dem Grundstück des Beigeladenen liegt. Sollte die Länge des horizontalen Wandabschlusses weniger als die Hälfte der Breite der darunter liegenden Außenwand ausmachen, wäre die oben angeführte Drittelregelung auf die westliche Gebäudeabschlusswand des genehmigten Vorhabens anzuwenden. Geht man in diesem Fall von einem oberen Abschluss der Wand in einer Höhe von 171,27m NN aus, so ergibt sich eine hier maßgebliche Wandhöhe H von (5,63m + (171,27m NN – 168,875m NN) : 3 =) 6,4283m, bei der die Höhe der Abwalmung nicht zu berücksichtigen ist, weil die genehmigte Dachneigung weniger als 45 Grad beträgt. Hieraus ergibt sich unter Beachtung des hier anzuwendenden Halbierungsprivilegs im Sinne des § 6 Abs. 6 BauO NRW eine aufgeworfene Abstandfläche von (6,4283m x 0,4 =) 2,57m. Die danach maßgebliche einzuhaltende Abstandfläche von mindestens 3m (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) wäre in diesem Fall gewahrt. Macht der horizontale Verlauf des oberen Abschlusses indes mehr als die Hälfte der Breite der darunterliegenden Außenwand aus, ergibt sich eine mittlere Höhe der westlichen Gebäudeabschlusswand von (((171,27m NN – 164, 64m NN) + (171,27m NN – 161,85m NN)) : 2 =) 8,025m und – unter Beachtung des Halbierungsprivilegs – eine Abstandfläche von (8,025m x 0,4 =) 3,21m, die nicht mehr auf dem Grundstück des Beigeladenen läge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen die Hälfte der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er einen Sachantrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,- Euro bis 15.000,- Euro im Klageverfahren angemessen an dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten Regelung. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter eines Eilverfahrens war der Streitwert angemessen auf die Hälfte zu reduzieren.