Beschluss
10 B 1504/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1123.10B1504.99.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. August 1998 in der Gestalt der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Mai 1999 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen beide Beteiligte selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. August 1998 in der Gestalt der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Mai 1999 wird angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen beide Beteiligte selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. August 1998 in Gestalt der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Mai 1999 zu Unrecht abgelehnt. Die im Verfahren nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des Vollzugsinteresses des Beigeladenen einerseits und des Interesses des Antragstellers, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, andererseits führt zu dem Ergebnis, daß dem letzteren Interesse der Vorrang gebührt. Auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß dem Antragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das genehmigte Vorhaben zusteht und die Hauptsache daher voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Baugenehmigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil sie zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW verstoßen dürfte. Das Vorhaben hält aller Voraussicht nach mit einem an der westlichen Außenwand des Gebäudes (an der Rückseite des Balkons des Dachgeschosses) befindlichen, 73 cm breiten Wandabschnitt die gemäß §§ 6 Abs. 4, 5 BauO NW erforderliche Tiefe der Abstandfläche nicht ein. Die Abstandfläche, die in der zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden "Anlage zum Amtlichen Lageplan" als Abstandfläche T 9 gekennzeichnet und mit einer Tiefe von 7,54 m ausgewiesen ist, ist fehlerhaft berechnet worden. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß zutreffend ausgeführt hat, sind die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in ihrer zu den Bauvorlagen gehörenden Abstandflächenberechnung vom 1. Februar 1999 zu einem falschen Ergebnis gelangt, weil sie einen zu niedrigen Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut angenommen haben. Bei richtiger Berechnung - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden - ergibt sich für die Abstandfläche T 9 eine Tiefe von 8,72 m. Das Verwaltungsgericht hat weiter dargelegt, daß die Abstandfläche T 9 ohne Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 BauO NW) teilweise auf dem Grundstück des Antragstellers läge. Der Antragsgegner und der Beigeladene sind dieser Auffassung im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten, und zwar auch dann nicht, nachdem im zweitinstanzlichen Ortstermin vom Berichterstatter Bedenken geäußert worden waren, ob das Schmalseitenprivileg für den fraglichen Wandabschnitt in Anspruch genommen werden könne. Auch die im Ortstermin anwesenden öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß eine Abstandfläche von 8,72 m auf dem Antragsteller-Grundstück liege, nicht in Zweifel gezogen. Bestätigt wird die Richtigkeit der Annahme einer Abstandflächenüberschreitung, wenn man die Tiefe der Abstandfläche von 8,72 m in der maßstabsgetreuen "Anlage zum Amtlichen Lageplan" abgreift. Die Abstandfläche liegt hiernach geringfügig (im Umfange weniger Zentimeter) auf dem Grundstück des Antragstellers. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Abstandflächenüberschreitung nicht deshalb im Ergebnis zu verneinen, weil im Hinblick auf den fraglichen Wandteil wegen Anwendung des Schmalseitenprivilegs nur die Hälfte der gemeinhin erforderlichen Tiefe der Abstandfläche eingehalten werden müßte (hier also 4,36 m). Der Beigeladene kann das Schmalseitenprivileg für den hier zu betrachtenden Wandabschnitt nicht in Anspruch nehmen. Das Verwaltungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß die Anwendung des Schmalseitenprivilegs keine durchgehende Wand voraussetzt, sondern daß es auch auf durch Vor- und Rücksprünge gegliederte Wände anwendbar ist (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NW). Der Wandabschnitt, um den es hier geht, ist jedoch nicht Bestandteil der nördlichen Außenwand des genehmigten Gebäudes, für die der Beigeladene (u.a.) das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen hat und der ihn das Verwaltungsgericht zugerechnet hat. Er ist vielmehr Bestandteil der westlichen Außenwand des Gebäudes, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist anerkannt, daß ein Gebäude mit verwinkelten Außenwänden, die Vor- und Rücksprünge aufweisen, zu einer Grundstücksgrenze mehrere Außenwände haben kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 1988 - 10 B 3791/87 -, 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 - und 28. Juni 1999 7 B 909/99 -. Ob ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge gegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil einer sonstigen, eigenständigen Wand ist, entscheidet sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 - und 28. Juni 1999 - 7 B 909/99 -. Eine solche Betrachtung ergibt hier, daß der 73 cm breite Wandabschnitt mit der Abstandfläche T 9 ausschließlich der westlichen Wand des Gebäudes zuzurechnen ist. Der Versprung dieser Wand dient ersichtlich gestalterischen Zwecken. Die westliche Fassade, die dem Eingangsbereich zugewandt ist und sich als einzige den Blicken der sich von der Straße her nähernden Bewohner und Besucher darbietet, sollte - anders als die strengen, schmucklosen Nord- und Ostwände - durch gestalterische Elemente aufgelockert werden. Stilmittel dazu waren - neben Balkonen - insbesondere Wandversprünge. Diese erstrecken sich über die gesamte Breite und Höhe der Fassade. In den einzelnen Geschossen finden sich jeweils unterschiedliche Versprünge. Dies trifft auch für den hier betrachteten, 73 cm breiten Wandabschnitt, der sich ausschließlich im Dachgeschoß findet, zu. Zum Teil mögen die geplanten Wandversprünge zwar auch dem Ziel gedient haben - diesen Eindurck legt die "Anlage zum Amtlichen Lageplan" nahe -, durch die Ausrichtung der jeweiligen Wandteile eine optimale Grundstücksausnutzung in abstandflächenrechtlicher Hinsicht zu erreichen. Die Fassade weist im Dachgeschoß aber auch, und zwar zur Mitte der Westfassade hin, einen weiteren Versprung auf (der versetzt, aber parallel zu dem 73 cm breiten Wandteil verläuft). Dieser ist - ebenso wie Versprünge in den unteren Geschossen - abstandflächenrechtlich erkennbar ohne Bedeutung, so daß die Wandversprünge - wie auch die mit Versprüngen versehenen Balkonbrüstungen und der (rein optischen Zwecken dienende) Blendgiebel - insgesamt als architektonische Gestaltungsmittel zur Schaffung einer anspruchsvollen und abwechslungsreichen Fassade angesehen werden müssen. Die Gesamtbetrachtung läßt damit keinen anderen Schluß zu, als daß es sich bei der westlichen Fassade um eine bei natürlicher Betrachtung einheitliche Wand handelt. Dafür, daß der hier interessierende schmale Wandteil Bestandteil (nur) der westlichen Außenwand ist, spricht im übrigen, daß er einen Teil der Rückwand des Balkons bildet, der - trotz seiner nordwestlichen Ausrichtung - in seiner Gesamtheit fraglos nur der westlichen Außenwand zugeordnet werden kann. Damit kann das von dem Beigeladenen für die nördliche Außenwand des Gebäudes in Anspruch genommene Schmalseitenprivileg nicht auf die Berechnung der sich durch den 73 cm breiten Wandabschnitt ergebenden Abstandfläche T 9 erstreckt werden. Da der Beigeladene das Schmalseitenprivileg sowohl für die nördliche als auch für die östliche Außenwand in Anspruch genommen hat und es maximal auf zwei Außenwände eines Gebäudes Anwendung findet (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW), ist es bei dem genehmigten Vorhaben bereits verbraucht. Die durch die westliche Außenwand des Gebäudes ausgelösten Abstandflächen sind daher nach der Grundregel des § 6 Abs. 4, 5 BauONW zu berechnen. Hiernach bleibt es dabei, daß die Tiefe der errechneten Abstandfläche (8,72 m) in vollem Umfang auf dem Vorhabengrundstück nachzuweisen ist. Daran dürfte es, wie dargelegt, fehlen. Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Erfolgsaussichten des Antragstellers für das Hauptsacheverfahren derzeit auch unter Berücksichtigung dessen positiv zu beurteilen sind, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine erneute Vermessung evtl. die Einhaltung der Abstandserfordernisse auch in bezug auf die Abstandfläche T 9 ergibt. Die der gerichtlichen Überprüfung zugrundeliegende Baugenehmigung in der derzeit maßgeblichen Gestalt wiese jedenfalls gravierende Unklarheiten hinsichtlich nachbarrechtlich relevanter, abstandrechtlicher Umstände auf, die zu Lasten des Beigeladenen gehen müßten. Auch diese Fallgestaltung rechtfertigte gegenwärtig die Außervollzugsetzung der angefochtenen Baugenehmigung. Angesichts des vorstehenden Ergebnisses kommt es auf die von dem Verwaltungsgericht erörterte und bejahte Frage, ob das Schmalseitenprivileg für die nördliche Schmalseite des nach Nordwesten weisenden Balkons des Dachgeschosses in Anspruch genommen werden kann, d.h. ob diese Schmalseite Bestandteil der nördlichen Außenwand ist, nicht an. Für die Entscheidung des Senats unerheblich ist des weiteren, ob das genehmigte Vorhaben im Hinblick auf das Grundstück des Antragstellers das Gebot der planungsrechtlichen Rücksichtnahme wahrt. Insoweit sei lediglich, ohne daß damit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorgegriffen werden soll, bemerkt, daß die Ausführungen des Senats in der Parallelsache 10 B 1465/99, in der eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in bezug auf einen anderen Nachbarn verneint worden ist, nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens durch das streitbefangene Vorhaben übersteigt die Beeinträchtigung des westlich angrenzenden Grundstücks, dessen Eigentümer Antragsteller des Parallelverfahrens war, deutlich. Dies rührt zum einen aus dem geringeren Abstand des Wohngebäudes zu dem genehmigten Vorhaben her, zum anderen daraus, daß der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - wegen der sich frontal gegenüberliegenden Häuserwände - das Vorhaben in seiner gesamten Massivität wahrnimmt, daß er sich wegen des Grundstückszuschnitts gegen Einblicke in sein Grundstück auch durch eine Grenzbepflanzung nicht schützen kann und daß sein Grundstück wegen der reinen Nordlage eine deutlich stärkere Einbuße an Besonnung erfährt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.