Beschluss
7 B 2012/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1129.7B2012.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gem. § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO als Grenzgarage abstandrechtlich zulässige Garage der Beigeladenen weder gegen § 51 Abs. 8 BauO NW noch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - hier nach Maßgabe des § 15 BauNVO - verstößt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag stellt diese Wertung nicht in Frage. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW sind Garagen nebst der erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen. Dementsprechend muß sich jeder Grundstückseigentümer nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig darauf einstellen und damit rechnen, daß auf einem Nachbargrundstück, das mit einer einen Stellplatzbedarf auslösenden Nutzung bebaut werden darf, ein den Dimensionen der genannten Vorschrift entsprechendes Garagenbauwerk an der Grenze entsteht. Vgl. zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 1230/99. Besonderheiten, die die Garage der Beigeladenen als der Antragstellerin in der hier gegebenen Situation ausnahmsweise nicht zumutbar erscheinen ließen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin kann nicht erwarten, daß die Beigeladenen in ihrem - der Antragstellerin - Interesse auf eine Garage als solche verzichten oder das ihnen vom Gesetz eingeräumte - hier sogar nicht vollständig ausgenutzte - Maß zulässiger Dimensionen allein zur Schonung der Antragstellerin deutlich unterschreiten. Ebensowenig sind die Beigeladenen im Nachbarinteresse gehalten, bei der Konzeptionierung ihres Gebäudes - etwa hinsichtlich der Ausrichtung ihrer Terrasse nach Südwesten, wie es auch bei der Antragstellerin der Fall ist, oder der Lage ihres Hauseingangs im Seiten- statt im Straßenbereich - darauf zu achten, daß eine den Nachbarn am wenigstens beeinträchtigende Lage und Positionierung der zulässigen Grenzgarage möglich bleibt. Auch die Errichtung der Garage im - von der H - Straße aus gesehen - rückwärtigen Grundstücksbereich, der zugleich die Garage hinter dem Wohnhaus der Antragstellerin liegen läßt, führt nicht zur Unzumutbarkeit. Wenn auch dem Schutz der Gebäuderückseiten auf Grund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zukommt, - vgl.: OVG NRW, Urteil vom 8. August 1997 - 7 A 3730/96 - sind die Auswirkungen der strittigen Garage in der hier gegebenen Situation der Antragstellerin doch ohne weiteres zuzumuten. Der maßgebliche Bebauungsplan sieht für den betroffenen Bereich keine rückwärtigen Baugrenzen vor, so daß die Antragstellerin auch an rückwärtigen Standorten des Nachbargrundstücks mit Gebäuden rechnen mußte, sofern sie die - hier gewahrten - abstandrechtlichen Erfordernisse einhalten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angesprochen hat - die Garagen der Beigeladenen und der Antragstellerin dergestalt "über Eck" angeordnet sind, daß das Grundstück der Antragstellerin gegenüber dem Zu- und Abgangsverkehr der Garage der Beigeladenen weitgehend abgeschirmt wird und die Antragstellerin im wesentlichen nur den optischen, keinesfalls als erdrückend zu bewertenden Auswirkungen des Baukörpers als solchem ausgesetzt ist. Hinsichtlich des im Zulassungsantrags angesprochenen Rücksichtnahmegebots nach Maßgabe des § 15 BauNVO ist ergänzend anzumerken, daß ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO zwar nicht allein schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Vorhaben der Beigeladenen die bauordnungsrechtlichen Vorgaben des § 51 Abs. 8 BauO NW einhält. Vgl. zum Verhältnis zwischen dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot und den bauordnungsrechtlichen Abstandsbestimmungen des Landesrechts: BVerwG, Beschluß vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615. Sind sämtliche durch das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO geschützten Belange der Antragstellerin bereits aus den Gründen, die für die Zulässigkeit der Garage nach § 51 Abs. 8 BauO NW sprechen, gewahrt, kommt eine Rücksichtlosigkeit jedoch nicht in Betracht. Ebenso: OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 1230/99. So liegt der Fall hier. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.