Beschluss
13 A 4110/95.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1210.13A4110.95A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der 1950 geborene Beigeladene ist nach eigenen Angaben albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Er gelangte am 6. November 1992 von S. /Mazedonien aus, wo er sich seit Ende 1990 aufgehalten hatte, in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte hier seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er sei 1989 wegen der Organisation einer Demonstration gegen die serbischen Machthaber in die Isolation geschickt und dort auch geschlagen worden. Im Oktober 1991 habe er eine Vorladung zum Gericht erhalten. Mit Bescheid vom 11. Mai 1993 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Beigeladenen als Asylberechtigten an und bejahte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 1993 aufzuheben. Die Beklagte und der Beigeladene haben keinen Antrag gestellt. Durch Urteil vom 11. April 1995, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Der Beigeladene sei in Mazedonien, wo er sich vor seiner Flucht aufgehalten habe, vor politischer Verfolgung sicher gewesen. Auf Antrag des Beigeladenen hat der Senat die Berufung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen. Der Beigeladene beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Kläger und die Beklagte stellen keine Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Die Berufung des Beigeladenen, über die im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluß nach § 130a VwGO entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 1993 zu Recht aufgehoben. Der Beigeladene hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216. Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung, zum Begriff und zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff., und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG, Ordnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N. sowie Beschluß vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht- Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung). Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., 344f. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten kann eine dem Beigeladenen bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht festgestellt werden. Dabei kann offen bleiben, ob der Beigeladene sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt bei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung - jeweils durch den jugoslawischen Staat und/oder die serbische Republik - verlassen hat. Denn das Gericht ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung davon überzeugt, daß der Beigeladene bei Rückkehr in das Kosovo vor einer gleichartigen politischen Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Überzeugung beruht auf folgenden Erwägungen: Zuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen entschieden, daß für Kosovo-Albaner eine politische Gruppenverfolgung weder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare Zeit danach drohte. Vgl. Urteile vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -. Wie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch die serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar 1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler albanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden unter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren vertrieben, mißhandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles ergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre von UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür spricht, daß dieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die Kosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so daß die Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es nicht einer abschließenden Entscheidung hierzu sowie zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur Anwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende Kosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt, vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79. Mitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. Die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO-Streitkräfte auf jugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen sowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution, vgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ 1999, 362, die u. a. eine "internationale Sicherheitspräsenz" im Kosovo (Kfor) vorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und Behörden vgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und 6. August 1999, FAZ vom 27. Juli 1999, sowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine große Anzahl Roma - das Kosovo verlassen. Vgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, SZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom 8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., 26. und 30. August 1999. Gleichzeitig sind die Kfor-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die Schaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren können, sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine "internationale zivile Präsenz" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei sowie aller paramilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung sich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O. Die internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche "internationale zivile Präsenz" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der Maßgabe, daß dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN- Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile öffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von Minenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kfor und die internationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung vergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden. So im Ergebnis auch Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A -, sowie OVG NRW, Beschluß vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -. Aufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt. Vgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR Kosovo Emergency Update vom 8. Juli 1999, WN vom 12. August und 15. September 1999. Die Kfor-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Zwar ist bisher nicht erkennbar, daß die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf den Kosovo aufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung und sodann die Einführung eines Autonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo aufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind bedeutungslos. Die militärische Präsenz der Kfor-Truppen schließt eine Rückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus. Eine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. Zwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der serbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO-Luftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im Kosovo zeigen, nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar verbessert. Die Kfor-Soldaten unternehmen erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - ansässige Bevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so daß sie sich ihnen fernhalten können. Vgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. August 1999 (Stellungnahme gem. Beweisbeschluß des Niedersächs. OVG vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -). Die EU hat umfangreiche Finanzmittel langfristig für den Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und internationale Hilfsorganisationen werden zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage beitragen, wobei jedoch gewisse Engpässe im Winter - wie in der übrigen Republik Serbien - auch nicht auszuschließen sind. Vgl. insoweit Die Welt vom 21. August 1999, S. 6, und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 6. September 1999. Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution schreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard Kouchner und von über vierhundert UN- Administratoren sind bereits internationale zivile und militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in den Kosovo entsandt worden. Vgl. hierzu FAZ vom 10. August 1999. Die Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland wollen bis zu dreihundert Polizisten in das Kosovo entsenden. Vgl. hierzu FAZ vom 12. Juni und 9. Juli 1999. Auch andere Kfor-Staaten verstärken in ihren Sektoren des Kosovo die Polizeipräsenz. Vgl. hierzu WN vom 1. September 1999. Die zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung, vgl. hierzu FAZ vom 18. August 1999, einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates, vgl. hierzu FAZ vom 10. August 1999, des Grenzkontrolldienstes, vgl. hierzu FAZ vom 3. August 1999, sowie der Justiz. Vgl. hierzu taz vom 14./15. August 1999 zur Installation eines Gerichtshofes in Prizren und zur Einstellung von Richtern, FAZ vom 26. August 1999. Jedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere Geschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt. Vgl. hierzu FAZ vom 30. August 1999; Für die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in Form tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen angelaufen. Vgl. hierzu taz vom 1. September 1999. Das Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem herausgelöst. Vgl. hierzu WamS vom 5. September 1999. Trotz politischer Differenzen vgl. etwa zu Absichten und Aktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils vom 11. August 1999, FR vom 21. Juli 1999 (Kfor hebt UCK-Polizeiwache aus), WamS vom 15. August 1999, gehen die albanisch-stämmigen Rückkehrer in dieser Phase der Verfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer Energie den Wiederaufbau an. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen und in Pristina ist der Postdienst wieder angelaufen. Vgl. hierzu FAZ vom 3. August 1999. Krankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von Kfor-Soldaten wieder instandgesetzt worden. Vgl. hierzu WN vom 14. August 1999. Ein weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der Umwandlung der UCK in ein Zivilkorps. Vgl. hierzu FR vom 22. September 1999 und SZ vom 13. September 1999. Vor diesem Hintergrund sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten, vgl. hierzu beispielsweise RdErl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom 10. August 1999, und Rückführungen von Kosovo-Albanern für das kommende Frühjahr erwägen. Vgl. hierzu Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder vom 18./19. November 1999. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die gegenwärtigen und künftigen Sicherheitsbehörden im Kosovo gegen das serbisch-jugoslawische Regime gerichtete Tätigkeiten eines Asylbewerbers vor oder nach seiner Ausreise zum Anlaß für asylrechtserhebliche Verfolgungsmaßnahmen nehmen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner vertiefenden Klärung, ob der Beigeladene mit seinem Vorbringen zur individuellen Verfolgung als Asylberechtigter hätte anerkannt werden können oder ob dem möglicherweise sein längerer Aufenthalt in S. /Mazedonien vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entgegengestanden hätte, und ob sich Konsequenzen für das Asylbegehren daraus ergeben hätten, daß während des gerichtlichen Verfahrens mehrfach das Bestehen einer seine ständige Erreichbarkeit bezweckenden ladungsfähigen Anschrift des Beigeladenen zweifelhaft war. Aus alledem folgt zugleich, daß auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für den Beigeladenen nicht vorliegen. Die allgemeinkundigen und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vermitteln ein umfassendes Bild von der Lage im Kosovo. Deshalb ist beispielsweise ein Abwarten des vollständigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 - nicht erforderlich. Ob für den Beigeladenen ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht, ist im Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 1993 nicht entschieden worden und auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit ist dazu lediglich anzumerken, daß der Senat in vergleichbaren Fällen durch Urteil vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A - und in der Folgezeit die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach dieser Bestimmung verneint hat.