Urteil
14 A 3768/94.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1210.14A3768.94A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger zu 1. und 2. sind 1963 bzw. 1965 geboren und verheiratet. Die Kläger zu 3. bis 8. sind ihre zwischen 1980 und 1993 geborenen Kindern. Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. bis 7. reisten im April 1992 aus dem Kosovo aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 8. ist am 14. März 1993 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und wurde mit Antrag der Kläger zu 1. und 2. vom 2. April 1993 in das Asylverfahren einbezogen. Zur Begründung ihres Asylantrages trugen die Kläger zu 1. und 2. vor: Sie seien nicht Mitglieder einer politischen Partei. Anfang April 1992 habe die Polizei dem Kläger zu 1. einen Einberufungsbescheid zustellen wollen. Er sei daraufhin am nächsten Tag nach Mazedonien geflohen. Die Klägerin zu 2. sei mit den Kindern gefolgt, nachdem die Polizei zurückgekehrt sei und sie geschlagen habe. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gaben die Kläger zu 1. und 2. am 24. Januar 1994 ergänzend an: Sie seien beide nicht politisch aktiv gewesen. Der Kläger zu 1. sei vorbestraft, weil er Ärger mit einem Serben aus seinem Dorf gehabt habe. Der konkrete Anlaß, die Heimat zu verlassen, sei die Absicht der Serben gewesen, den Kläger zu 1. in den Krieg gegen sein eigenes Volk zu schicken. Man habe ihn 4 Tage lang gesucht, das Haus umzingelt und die Familie malträtiert. Mit Bescheid vom 8. Februar 1994 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihnen wurde die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien angedroht. Die Kläger haben Klage erhoben und sich darauf berufen, daß der Kläger zu 1. allein wegen seiner albanischen Volkszugehörigkeit nach einer Auseinandersetzung mit einem serbischen Volkszugehörigen zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und daß er zur serbischen Armee einberufen werden solle, um auf serbischer Seite im Bürgerkrieg zu kämpfen. Bei Rückkehr müßten sie - die Kläger - auch deshalb mit Verhaftung und Folter rechnen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hätten. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf Antrag des Beteiligten hat der Senat mit Beschluß vom 10. Dezember 1997 die Berufung zugelassen. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, daß zumindest seit dem Vorgehen der serbischen Sicherheitspolizei und der jugoslawischen Armee im Kosovo im Frühling des Jahres 1999 von einer Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216. Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung, zum Begriff und zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff., und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG, Ordnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N. sowie Beschluß vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung). Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., 344f. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten kann der Senat eine den Klägern bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt bei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung - jeweils durch den jugoslawischen Staat und/oder die serbische Republik - verlassen haben. Denn der Senat ist wie der ebenfalls mit Asylbegehren von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo befaßte 13. Senat des erkennenden Gerichts Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A - und seither in ständiger Praxis im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß die Kläger bei Rückkehr in den Kosovo vor einer gleichartigen politischen Verfolgung hinreichend sicher sind. Die Überzeugung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen: Zuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen entschieden, daß für Kosovo-Albaner eine politische Gruppenverfolgung weder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare Zeit danach drohte. Vgl. Urteile vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -. Wie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch die serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar 1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler albanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden unter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren vertrieben, mißhandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles ergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre von UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür spricht, daß dieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die Kosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so daß die Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es einer abschließenden Entscheidung hierzu sowie zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur Anwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende Kosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt, vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79, nicht. Mitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. Die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO-Streitkräfte auf jugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen sowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution, vgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ 1999, 362, die u. a. eine "internationale Sicherheitspräsenz" im Kosovo (Kfor) vorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und Behörden vgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und 6. August 1999, FAZ vom 27. Juli 1999, sowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine große Anzahl Roma - das Kosovo verlassen. Vgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, SZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom 8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., 26. und 30. August 1999. Gleichzeitig sind die Kfor-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO- Kräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die Schaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren können, sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine "internationale zivile Präsenz" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei sowie aller paramilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung sich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O. Die internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche "internationale zivile Präsenz" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der Maßgabe, daß dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile öffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von Minenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kfor und die internationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung vergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden. So im Ergebnis auch Senatsbeschluß vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, AuAS 1999, 258, und Beschlüsse des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A -. Aufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt. Vgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR Kosovo Emergency Update vom 8. Juli 1999, WN vom 12. August und 15. September 1999. Die Kfor-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Zwar ist bisher nicht erkennbar, daß die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf den Kosovo aufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung und sodann die Einführung eines Autonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo aufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind bedeutungslos. Die militärische Präsenz der Kfor-Truppen schließt eine Rückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, daß - unabhängig von der bereits im Jahre 1996 in Kraft getretenen weitgehenden Amnestie für Wehrdienstflüchtlinge - eine Verfolgung mit politischem Charakter wegen der Wehrdienstentziehung durch den Kläger zu 1. für die absehbare Zukunft auszuschließen ist. Eine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. Zwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der serbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO- Luftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im Kosovo zeigen, nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar verbessert. Die Kfor-Soldaten unternehmen erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - ansässige Bevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so daß sie sich ihnen fernhalten können. Vgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. August 1999 (Stellungnahme gem. Beweisbeschluß des Niedersächs. OVG vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -). Die EU hat umfangreiche Finanzmittel langfristig für den Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und internationale Hilfsorganisationen werden zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage beitragen, wobei jedoch gewisse Engpässe im Winter - wie in der übrigen Republik Serbien - auch nicht auszuschließen sind. Vgl. insoweit Die Welt vom 21. August 1999, S. 6, und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 6. September 1999. Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution schreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard Kouchner und von über vierhundert UN-Administratoren sind bereits internationale zivile und militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in das Kosovo entsandt worden. Vgl. hierzu FAZ vom 10. August 1999. Die Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland wollen bis zu dreihundert Polizisten in das Kosovo entsenden. Vgl. hierzu FAZ vom 12. Juni und 9. Juli 1999. Auch andere Kfor-Staaten verstärken in ihren Sektoren des Kosovo die Polizeipräsenz. Vgl. hierzu WN vom 1. September 1999. Die zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung, vgl. hierzu FAZ vom 18. August 1999, einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates, vgl. hierzu FAZ vom 10. August 1999, des Grenzkontrolldienstes, vgl. hierzu FAZ vom 3. August 1999, sowie der Justiz. Vgl. hierzu taz vom 14./15. August 1999 zur Installation eines Gerichtshofes in Prizren und zur Einstellung von Richtern, FAZ vom 26. August 1999. Jedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere Geschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt. Vgl. hierzu FAZ vom 30. August 1999. Für die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in Form tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen angelaufen. Vgl. hierzu taz vom 1. September 1999. Das Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem herausgelöst. Vgl. hierzu WamS vom 5. September 1999. Trotz politischer Differenzen vgl. etwa zu Absichten und Aktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils vom 11. August 1999, FR vom 21. Juli 1999 (Kfor hebt UCK-Polizeiwache aus), WamS vom 15. August 1999, gehen die albanisch-stämmigen Rückkehrer in dieser Phase der Verfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer Energie den Wiederaufbau an. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen und in Pristina ist der Postdienst wieder angelaufen. Vgl. hierzu FAZ vom 3. August 1999. Krankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von Kfor-Soldaten wieder instandgesetzt worden. Vgl. hierzu WN vom 14. August 1999. Ein weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der Umwandlung der UCK in ein Zivilkorps. Vgl. hierzu FR vom 22. September 1999 und SZ vom 13. September 1999. Vor diesem Hintergrund sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten, vgl. hierzu beispielsweise RdErl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom 10. August 1999, und Rückführungen von Kosovo-Albanern für das kommende Frühjahr erwägen. Vgl. hierzu ai asyl-info 7-8/1999 und Beschluß d. Konf. d. Innenminister u.a. vom 18./19. November 1999. Aus alledem folgt zugleich, daß auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorliegen. Die allgemeinkundigen und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vermitteln ein umfassendes Bild von der Lage im Kosovo. Deshalb ist ein Abwarten des vollständigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 - nicht erforderlich. Vorsorglich - für den Fall, daß dies vom Klageantrag umfaßt sein sollte - vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 12. August 1999 - 9 B 268.99 - stellt der Senat fest, daß die Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG haben, von dem hier nur Abs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt voraus, daß dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu verantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ Beil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549. Derartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht. Dabei ist zu beachten, daß Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen und ihres Zusammenwirkens, vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193, ist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort genannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu gewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG zu gewähren. Danach erfaßt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. Eine solche Lage ist für die Kläger auch nicht etwa mit Blick auf eine denkbare und von der Abschiebungsandrohung mitumfaßte Abschiebung nach Belgrad mit Weiterreise in das Kosovo, wobei sie staatlichen Zugriffen und sonstigen Anfeindungen schutzlos ausgesetzt sein könnten, zu bejahen. Zwar ist die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik Jugoslawien seit Ende 1996 auf der Grundlage des Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsbürgern vom 10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 Abs. 4 auf dem Luftwege von den nationalen Fluggesellschaften - und zwar nach Jugoslawien über den Flughafen Belgrad - durchgeführt worden. Der Europäische Rat hat jedoch der jugoslawischen Fluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU-Staaten entzogen, wodurch Abschiebungen jugoslawischer Staatsbürger nach Jugoslawien auf der Grundlage des Rückführungsabkommens nicht mehr möglich sind. Auf Veranlassung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sind den betreffenden Ausländern unter Aufhebung eventueller Abschiebehaft Duldungen erteilt worden. Vgl. hierzu Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -. An dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute nichts geändert. Sie schließt eine Abschiebung der Kläger in die Republik Serbien auf dem Luftweg über Belgrad, so daß ihnen dort oder auf ihrem weiteren Wege in das Kosovo Gefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen könnten, aus. Die - wohl als Reaktion auf das Flugverbot erfolgte - Suspendierung aller Abkommen über die Rückführung jugoslawischer Staatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die Bundesrepublik Jugoslawien am 10. September 1998 - so die Mitteilung des Bundesamtes vom 2. September 1999 im Verfahren 14 A 833/96.A - veranlaßt keine andere Beurteilung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die Rückführung albanischer Volkszugehöriger in ihr Staatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren würde. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, daß in der Zukunft Abschiebungen unmittelbar in das Kosovo, vgl. zu entsprechenden Überlegungen des Bundesinnenministeriums FAZ vom 27. September 1999, außerdem den Beschluß d. Konf. d. Innenminister u.a. vom 18./19. November 1999 und die daraufhin ergangenen Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 26. und 29. November 1999 - IB3/44.386-I14/Kosovo -, zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine allgemeine extreme Gefahrenlage besteht, ohne daß eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG getroffen worden ist. Zur Zeit jedenfalls werden den ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbern, die nicht freiwillig ausreisen, durchweg Duldungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erteilt. Im übrigen begründen, wie dargestellt, bereits gegenwärtig die auf die Rückkehrer in das Kosovo voraussichtlich noch längere Zeit zukommenden Probleme keine extremen und unzumutbaren Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG. Nach alledem ist der Berufung des Beteiligten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.