Beschluss
21 A 3756/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1221.21A3756.99A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. G r ü n d e : I. Der 1981 geborene Kläger hat, anwaltlich vertreten durch seine früheren Prozeßbevollmächtigten, Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. November 1998 hat der frühere Prozeßbevollmächtigte unter Bezugnahme auf eine Zusage des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, daß bei Klagerücknahme die Ausreisefrist um drei Monate verlängert werde, erklärt, er nehme die Klage zurück. Den später gestellten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat der Kläger, der angegeben hat, er habe sich über die Rechtsfolgen der Klagerücknahme geirrt, damit begründet, er sei im Zeitpunkt der Prozeßerklärung nicht geschäftsfähig gewesen, sein Vormund sei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen; er, der Kläger, sei nicht ordnungsgemäß "im Prozeß erschienen" und habe ordnungsgemäß keine Prozeßerklärung abgeben können. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. Zum Antrag auf Berufungszulassung wegen Grundsatz- und Verfahrensrüge trägt der Kläger vor, er sei zwar nach Vollendung des 16. Lebensjahres verhandlungs- und prozeßfähig gewesen. Die Bevollmächtigung (seines früheren Prozeßbevollmächtigten) sei aber unwirksam gewesen, weil er, der Kläger, nicht geschäftsfähig gewesen sei; § 12 AsylVfG setze nicht die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches außer Kraft. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die "Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs" greift nicht. Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, daß das Verwaltungsgericht dem Kläger die Möglichkeit des Vortrags zu seinem Begehren abgeschnitten hätte - die Bejahung der Wirksamkeit der Klagerücknahme berührt allein die Frage der Entscheidungsrelevanz von Vorbringen - oder entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei der Überzeugungsbildung ausgeblendet hätte. Auch die Grundsatzrüge dringt nicht durch. Zu den angesprochenen Aspekten besteht, von Mängeln der Darlegung abgesehen, kein grundsätzlicher Klärungsbedarf, weil sich die mit dem Vorbringen angerissene Frage ohne weiteres aus dem Verhältnis der angeführten gesetzlichen Vorschriften und hierzu ergangener Rechtsprechung beantworten läßt. Ein Asylbewerber in dem Alter, das der Kläger im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt erreicht hatte, ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Vornahme von Verfahrenshandlungen für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz fähig. Denn er ist durch eine Vorschrift des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als prozeßfähig anerkannt. Diese Vorschrift findet sich in § 12 Abs. 1 AsylVfG, wonach - vorbehaltlich enger Ausnahmen - zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz auch ein Ausländer fähig ist, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist der betreffende minderjährige Ausländer zu Verfahrenshandlungen nicht nur im Asylverfahren selbst fähig, sondern auch zu solchen in einem daran anschließenden gerichtlichen Verfahren; insoweit stellt § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Verschränkung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren nach § 12 AsylVfG mit der Prozeßfähigkeit her. Allein diese Verschränkung entspricht Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 AsylVfG. Denn es entbehrte jeglichen Sinnes, dem betreffenden minderjährigen Ausländer den rechtlichen Vorteil der Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen, ihn dann aber für ein - praktisch in einer Vielzahl von Fällen - anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren, das in Vorschriften eben dieses Gesetzes aufgegriffen ist (vgl. §§ 34 a, 36 Abs. 2 und 3, 74 ff. AsylVfG), nicht zum Tragen kommen zu lassen. Die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, umfaßt auch, wie § 15 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zeigt, die Bevollmächtigung eines Vertreters. Vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426 zur entsprechenden Regelung in § 68 Abs. 1 AuslG; GK- AsylVfG, § 12 Rdnrn. 10, 14; Schoch/Schmidt- Assmann/Pietzner, VwGO, § 62 Rdnr. 10. Der Umstand, daß ein minderjähriger, aber zu Verfahrenshandlungen fähiger Asylbewerber in seiner allgemeinen Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, mag zwar zur Folge haben, daß zwischen ihm und einem von ihm allein bestellten Prozeßbevollmächtigten kein wirksamer zivilrechtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande kommt, da ein Minderjähriger zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, nach §§ 106, 107 BGB der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf und die Vorschrift des § 12 AsylVfG dem minderjährigen Ausländer lediglich in bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens einen rechtlichen Vorteil schaffen, im übrigen aber die gesetzlichen Bestimmungen zum Minderjährigenschutz nicht verdrängen dürfte. Vgl. AG Münster, Urteil vom 21. März 1994 - 6 C 886/93 -, NVwZ 1994, 728. Ein Mangel der auf den zivilrechtlichen Vertrag gerichteten Willenserklärung ist aber ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der Prozeßvollmacht im Außenverhältnis. Diese begründet dem Gericht gegenüber die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten; sie ist von dem zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag, der das Innenverhältnis zwischen der Partei und dem Bevollmächtigten betrifft, unabhängig. Mängel des Grundgeschäfts schlagen auf die Wirksamkeit der Prozeßvollmacht grundsätzlich nicht durch; die Wirksamkeit und die Rechtswirkungen der Prozeßvollmacht nach außen beurteilen sich allein nach den Bestimmungen des Prozeßrechts. Vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1993 - V ZR 36/92 -, NJW 1993, 1926; Baumbach-Hartmann, ZPO, 57.A., Übers § 78 Rdnr. 5 und § 80 Rdnr. 4; Zöller- Vollkommer, ZPO, 18.A., Vor § 78 Rdnr. 5 und § 80 Rdnr. 2. Sofern die Antragsbegründung - freilich ohne präzise Bezeichnung und schon deshalb dem Darlegungserfordernis, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, nicht genügend - auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 4 VwGO, nämlich auf den Verfahrensmangel, daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, bezogen sein soll, geht sie ebenfalls fehl. Denn ein Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO, wegen dessen Geltendmachung und Vorliegens die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, § 78 Abs. 2 AsylVfG, zuzulassen ist, ist auf eben dieses Urteil zu beziehen. Das bedeutet bezogen auf § 138 Nr. 4 VwGO, daß eine nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vertretung eines Beteiligten für die Frage des Vorliegens eines Verfahrensfehlers unerheblich ist, wenn ein dahingehender anfänglicher Mangel zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entfallen ist. Denn dann ist der Beteiligte jedenfalls nicht mehr aus Gründen mangelnder gesetzmäßiger Vertretung außer Stande, seine Verfahrensrechte geltend zu machen, um auf die Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen. Einen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die das angegriffene Urteil ergangen ist, vorliegenden Mangel der gesetzmäßigen Vertretung macht der - zu diesem Zeitpunkt im übrigen schon volljährig gewesene - Kläger nicht geltend; sein Vorbringen bezieht sich auf die mündliche Verhandlung am 18. November 1998 und die damals erklärte Klagerücknahme, die tatbestandliche Voraussetzung der mit dem angegriffenen Prozeßurteil getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist. Davon abgesehen lag ein Vertretungsmangel auch in der mündlichen Verhandlung am 18. November 1998 nicht vor. Die nach den Ausführungen zur Grundsatzrüge - Besonderheiten für den vorliegenden Fall sind diesbezüglich nicht festzustellen - wirksame Außenvollmacht ermächtigte den früheren Prozeßbevollmächtigten mangels Einschränkung umfassend zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen (§ 173 VwGO, § 81 ZPO), mithin auch zur Klagerücknahme, die für den Kläger in gleicher Weise bindend ist, als wenn er sie selbst erklärt hätte (§ 173 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.