Beschluss
19 B 2086/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1222.19B2086.99.00
11mal zitiert
9Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Der angefochtene Beschluß weicht nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von Entscheidungen des erkennenden Senats ab. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, daß die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Juli 1999 verfügte Entlassung von der Schule auch ohne vorherige Androhung, die gemäß § 19 Abs. 1 ASchO der Entlassung in der Regel vorausgehen muß, rechtmäßig sei, weil dem Antragsteller ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Er habe jeweils einmal im Februar und März 1999 auf dem Schulhof Mitschülern Haschisch angeboten und verkauft sowie eingeräumt, mit anderen Schülern Haschisch konsumiert zu haben. Zumindest bei dem Vorfall im Februar 1999 habe er das Haschisch mit der Absicht verkauft, Gewinn zu erzielen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht nicht den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 15. September 1995 - 19 A 4314/94 -. In dieser Entscheidung war der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß eine sofortige Entlassung als Ausnahme von der nach § 19 Abs. 1 ASchO regelmäßig erforderlichen vorherigen Androhung schon wegen des vorausgegangenen Verhaltens der Schule nicht gerechtfertigt war. In dem entschiedenen Fall hatte sich die Schule trotz eines über einen längeren Zeitraum betriebenen Haschischhandels immer wieder ausschließlich auf erzieherische Einwirkungen i.S. des § 13 Abs. 1 ASchO beschränkt und anläßlich der einzigen Ordnungsmaßnahme, die wegen anderer Vorfälle gegen den Schüler verhängt worden war, ihm den danach schon mehrfach gerügten Haschischhandel nicht vorgeworfen. Bei dieser Vorgeschichte brauchte der Schüler, als ihm nach Erlaß der Ordnungsmaßnahme erneut Haschischkonsum und -handel vorgeworfen wurde, schon wegen des Verhaltens der Schule, nicht mit einer Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung rechnen. Vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 U 37/96 -, NJW 1997, 1512 (1512 f.). Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Antragsteller trägt selbst nicht vor, daß der Antragsgegner durch sein Verhalten ihm oder anderen gegenüber bei ihm den Eindruck erweckt habe, auf Haschischkonsum oder -handel ausschließlich mit erzieherischen Maßnahmen zu reagieren und deswegen eine Ordnungsmaßnahme zu erlassen sei. Der Schulleiter des Antragsgegners hat vielmehr erstmals am 23. April 1999 Kenntnis davon erhalten, daß der Antragsteller auf dem Schulhof Haschisch verkauft hat. Noch im April 1999 hat der Schulleiter deshalb den Antragsteller, seine Eltern und Mitschüler befragt sowie die Lehrerkonferenz vom 18. Mai 1999 einberufen, in der die Entlassung des Antragstellers von der Schule wegen der beiden Vorfälle im Februar und März 1999 beschlossen worden ist. Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, die vom Antragsgegner unter dem 25. Oktober 1999 auf Anregung der Widerspruchsbehörde angeordnete sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 30. Juli 1999 bekanntgegebenen Entlassung von der Schule sei rechtswidrig, weil nach den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 15. September 1995 Maßnahmen der Schule unzulässig seien, wenn diese die rechtlich möglichen und nach Lage der Dinge gebotenen Maßnahmen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ergreife. Ein dahingehender Rechtssatz läßt sich dem Urteil vom 15. September 1995 nicht entnehmen. Der Senat hat in dieser Entscheidung eine vorherige Androhung gemäß § 19 Abs. 1 ASchO nicht wegen längerer Untätigkeit der Schule, sondern, wie ausgeführt, deshalb für erforderlich gehalten und die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise zulässige sofortige Entlassung abgelehnt, weil die Schule sich wegen des Fehlverhaltens des Schülers, das zur Entlassung von der Schule führte, über einen längeren Zeitraum ausschließlich auf erzieherische Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 ASchO beschränkt hatte, eine Ordnungsmaßnahme auf ein anderes Fehlverhalten gestützt hatte und deshalb beim Schüler den Eindruck hatte entstehen lassen, wegen des Rauschgifthandels nicht, jedenfalls nicht mit harten Ordnungsmaßnahmen reagieren zu wollen. Der Senat hat darüber hinaus auch in seinem Beschluß vom 30. Januar 1992 - 19 B 3616/91 - nicht entschieden, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entlassung von der Schule stets unzulässig sei, wenn sich die Schule erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums zu dieser Anordnung entschließe. In dem mit Beschluß vom 30. Januar 1992 entschiedenen Fall waren zwar die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Entlassung von der Schule in einem Bescheid erfolgt. Der Senat hat jedoch nicht, wie der Antragsteller offenbar meint, in seinem Beschluß zum Ausdruck gebracht, daß beide Maßnahmen gleichzeitig erlassen werden müssen. Soweit der Antragsteller vorträgt, daß das den Schülern in den Verfahren 19 A 4314/95 und 19 B 3616/91 sowie dem Schüler in dem mit Beschluß vom 17. Juni 1993 - 19 B 845/93 und 846/93 - entschiedenen Fall vorgeworfene Fehlverhalten schwerer wiege als sein eigenes Fehlverhalten, ist damit ebenfalls eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargetan. Der Senat hat weder in seinem Urteil vom 15. September 1995 noch in seinen Beschlüssen vom 30. Januar 1992 und 17. Juni 1993 einen Rechtssatz aufgestellt, aus dem hervorginge, wann das Fehlverhalten eines Schülers so schwer wiegt, daß es gerechtfertigt ist, von einer Androhung gemäß § 19 Abs. 1 ASchO abzusehen. Dies ist nach den genannten Entscheidungen des Senats vielmehr eine Frage des konkreten Einzelfalls, die sich abstrakt nicht abschließend beantworten läßt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts weicht auch im übrigen nicht von dem Beschluß des Senats vom 17. Juni 1993 - 19 B 845/93 und 846/93 - ab. Dort hat der Senat ausgeführt, daß die für den Regelfall vorgeschriebene Androhung der Entlassung in begründeten Ausnahmefällen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterbleiben kann. Einen Ausnahmefall hat der Senat in dem mit Beschluß vom 17. Juni 1993 entschiedenen Fall mit der Begründung angenommen, daß die Entlassung von der Schule der Beseitigung einer unmittelbaren und schwerwiegenden Gefahr diene, daß dem Schüler für den Wiederholungsfall die sofortige Suspendierung vom Unterricht mit anschließender Ordnungsmaßnahme angekündigt worden sei und daß nach dem bis dahin gezeigten Verhalten des Schülers nicht damit gerechnet werden könne, daß er durch die bloße Androhung der Entlassung nachhaltig zu beeindrucken sei. Soweit der Senat darauf abgestellt hat, daß dem Schüler für den Wiederholungsfall die sofortige Suspendierung vom Unterricht angekündigt worden sei, handelte es sich um einen Gesichtspunkt, der auf den konkreten Einzelfall bezogen war. Weil eine entsprechende Ankündigung seitens der Schule erfolgt war, brauchte dieser Gesichtspunkt nicht problematisiert werden; es wurde lediglich auf die erfolgte Ankündigung hingewiesen. Eine Ankündigung ist - § 19 Abs. 1 ASchO spricht von Androhung - ist nur für den Regelfall erforderlich und gerade nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, in dem ja abweichend vom Regelfall des § 19 Abs. 1 ASchO die Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung gerechtfertigt ist. Richtig ist, daß eine Entlassung nicht völlig überraschend - etwa gegenüber einem bislang disziplinarisch unauffälligen Schüler - ausgesprochen werden darf. Daß beim Antragsteller schon vor Februar 1999 erzieherische Einwirkungen geboten waren, ergibt sich aus dem Protokoll der Lehrerkonferenz vom 18. Mai 1999 und dem Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 1999. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen des Senats in dem Beschluß vom 17. Juni 1993 beachtet. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich geprüft und angenommen, daß die sofortige Entlassung des Antragstellers geboten sei, weil der Erwerb von Rauschgift, die Weitergabe an Mitschüler und der Konsum von Haschisch eine schwerwiegende Gefährdung der Mitschüler des Antragstellers und des Erziehungsauftrags der Schule darstelle, und daß eine bloße Androhung der Entlassung einer Wiederholung des Fehlverhaltens des Antragstellers nicht wirksam entgegenwirken könne. Ob diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts zutreffend sind, ist für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unerheblich. Ein etwaiger Fehler - für den Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich sind - bei der Anwendung eines Rechtssatzes in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte rechtfertigt keine Zulassung der Beschwerde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme des Antragsgegners und des privaten Interesses des Antragstellers an der nach § 80 Abs. 1 VwGO den Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung seiner Klage 1 K 7053/99 vor dem Verwaltungsgericht zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Es spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, daß die Entlassung von der Schule sich im laufenden Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Der Antragsteller hat im Sinne der §§ 19 Abs. 4 ASchO, 26 a Abs. 4 SchVG durch schweres und wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Antragsgegners und die Rechte seiner Mitschüler ernstlich gefährdet. Ein Schüler, der auf dem Schulhof anderen Schülern Haschisch anbietet und verkauft, beeinträchtigt nicht nur in hohem Maße den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 SchOG), insbesondere die Erfüllung der Pflicht der Schule, die (positive) Entwicklung ihrer Schüler zu fördern (§ 3 Abs. 1 ASchO), sondern gefährdet auch ernstlich die körperliche und psychische Unversehrtheit seiner Mitschüler. Vgl. auch BayVGH, Beschluß vom 10. Juni 1997 - 7 ZS 97.1403 -, NVwZ-RR 1998, 239 (240); OVG Rh-Pf., Beschluß vom 7. Februar 1996 - 2 B 10106/96 -, NJW 1996, 1690 (1690 f.); OVG Nds., Beschluß vom 15. Mai 1972 - V OVG B 20/72 -, SPE II D XII, S. 1 ( 1 b f.); VGH Ba-Wü., Beschluß vom 20. August 1971 - IV 756/71 -, NJW 1971, 2277 (2277). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß er jeweils ein Mal im Februar und März 1999 auf dem Schulhof Mitschülern Haschisch angeboten und verkauft habe, nicht substantiiert bestritten. Er trägt lediglich vor, daß sein mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 1999 erfolgter Widerruf seines Geständnisses entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus "verfahrenstaktischen Gründen", sondern allein deshalb erfolgt sei, weil die Vorwürfe des Antragsgegners eine "verfälschende Tendenz" hätten. Inhaltlich hat der Antragsteller demgegenüber zu den Vorwürfen nicht Stellung genommen. Die Vorwürfe sind im übrigen von drei Mitschülern bestätigt worden. Rechtlich unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, er habe im Februar und März 1999 lediglich geringe Mengen Haschisch verkauft und bei dem Vorfall im März 1999 nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule sowie die Rechte anderer Schüler und deren Erziehungsberechtigten werden bereits dann ernstlich gefährdet, wenn, wie hier, der Schüler nicht nur einmal, sondern wiederholt auf dem Schulhof geringe Mengen Haschisch - sei es auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - anbietet und verkauft. Vgl. auch BayVGH, Beschluß vom 10. Juni 1997 - 7 ZS 97.1403 -, a. a. O. Jede Weitergabe von Rauschgift birgt nämlich unkalkulierbare Risiken für die Gesundheit anderer. Erfolgt die Weitergabe des Rauschgifts zudem in der Schule, so werden hierdurch auch die für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unabdingbaren Rahmenbedingungen nachhaltig verändert. Es spricht darüber hinaus Überwiegendes dafür, daß die Entlassung des Antragstellers von der Schule dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, weil ihr keine Androhung gemäß § 19 Abs. 1 ASchO vorauszugehen brauchte. Die Androhung der Entlassung als mildere Ordnungsmaßnahme kam hier ebenso wie andere mildere Ordnungsmaßnahmen nicht in Betracht, weil sie nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht geeignet wären, auf den Antragsteller nachhaltig einzuwirken. Nach dem Protokoll der Lehrerkonferenz vom 18. Mai 1999 und den Ausführungen des Antragsgegners in dem Bescheid vom 30. Juli 1999 hat sich der Antragsteller in der Vergangenheit sehr häufig uneinsichtig gezeigt und sein Fehlverhalten nicht geändert. Er ist schon in der 5. Klasse durch Mobbing und später auch durch Alkoholkonsum aufgefallen. Er neigt zu unkameradschaftlichem und rücksichtslosem Verhalten gegenüber schwächeren Schülern, insbesondere gegenüber Mädchen. Intensive erzieherische Bemühungen insbesondere der Klassenlehrerin, die die vom Antragsteller besuchten Klassen 5 bis 7 leitete, blieben erfolglos. Nach der Einschätzung von Lehrern, die den Antragsteller seit Jahren kennen, kann er mit seinen Aggressionen nicht umgehen. Der Antragsteller hat diesen Angaben in dem Protokoll der Lehrerkonferenz vom 18. Mai 1999 und dem Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 1999 nicht substantiiert widersprochen. Seine pauschale Behauptung im Zulassungsverfahren, er habe vor den Vorfällen im Februar und März 1999 kein Fehlverhalten gezeigt, ist nicht näher begründet worden. Die sofortige Entlassung von der Schule dient auch der Abwendung einer unmittelbaren und schwerwiegenden Gefahr. Denn angesichts des langjährigen Fehlverhaltens des Antragstellers ist die Gefahr eines erneuten Verkaufs von Haschisch an Mitschüler oder eines anderen ebenso schwerwiegenden Fehlverhaltens nicht ausgeschlossen. Bis zu dem für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 ist es zwar nicht zu einem weiteren Fehlverhalten des Antragstellers gekommen. Mit Rücksicht auf das langjährige Fehlverhalten des Antragstellers ist der seit dem letzten Vorfall im März 1999 bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides verstrichene Zeitraum jedoch zu kurz, um eine dauerhafte Verhaltensänderung annehmen zu können. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, das ein - kurzfristiges - Wohlverhalten, das unter dem Druck eines laufenden Verfahrens gezeigt wird, für sich allein nicht geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Sonstige Gesichtspunkte, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen, sind nicht erkennbar. Die behauptete Mitarbeit des Vaters des Antragstellers in Arbeitskreisen zur Bekämpfung von Drogenmißbrauch und sein behaupteter Einsatz in der Elternpflegschaft für eine verstärkte Drogenaufklärung bieten keine hinreichende Gewähr dafür, daß es dem Vater anders als in der Vergangenheit gelingt, positiv auf den Antragsteller einzuwirken. Für die Verhältnismäßigkeit der Entlassung von der Schule ohne vorausgehende Androhung spricht schließlich, daß dem schulpflichtigen Antragsteller durch die sofortige Entlassung der Abschluß des Gymnasiums nicht unmöglich gemacht und damit sein Bildungsanspruch nicht verkürzt wird. Er ist gemäß § 19 Abs. 2 ASchO dem C. -Gymnasium zugewiesen worden. Soweit er den Besuch dieser Schule als unzumutbar bezeichnet, weil sie weit von seinem Wohnsitz entfernt liege und an den Schulen keine "völlig parallele Stoffbehandlung" erfolge, ist sein Vortrag unsubstantiiert und sind die mit dem Schulwechsel verbundenen Nachteile als Folge seines eigenen Fehlverhaltens hinzunehmen. Im übrigen ist nicht im Entlassungsverfahren, sondern allein im Verfahren nach § 19 Abs. 2 ASchO zu prüfen, ob dem Antragsteller der Besuch des C. - Gymnasiums zuzumuten ist. Angesichts der für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme des Antragsgegners sprechenden Gesichtspunkte fällt die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Aufgrund der nicht auszuschließenden Gefahr eines erneuten schwerwiegenden Fehlverhaltens überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung von der Schule das private Interesse des Antragstellers, der das Bildungsziel an einer anderen Schule erreichen kann, an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entlassung von der Schule ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb entfallen, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung erst unter dem 25. Oktober 1999 angeordnet hat. Eine Behörde darf zwar nicht über einen längeren Zeitraum in Kenntnis der gegebenen Sachlage untätig bleiben und sich dann bei einem Einschreiten darauf berufen, daß das öffentliche Interesse die durch eine Widerspruchs- oder Klageerhebung bedingte aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gestatte. Hier ist jedoch die Besonderheit gegeben, daß der Antragsgegner nach Bekanntwerden der Vorfälle im Februar und März 1999 sofort tätig geworden ist und auf Anweisung der Widerspruchsbehörde nur deshalb von der bereits am 18. Mai 1999 durch die Lehrerkonferenz beschlossenen sofortigen Entlassung von der Schule abgesehen hat, weil zunächst über die Zuweisung des Antragstellers zu einer anderen Schule entschieden werden sollte. Selbst wenn die Entscheidung hierüber bereits zu Beginn des neuen Schuljahres gefallen ist oder zumindest zu diesem Zeitpunkt erfolgen konnte, ist für die Zeit danach das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung von der Schule nicht entfallen. Denn die Gefahr eines erneuten schwerwiegenden Fehlverhaltens des Antragstellers konnte sich jederzeit während des laufenden Widerspruchsverfahrens realisieren und spätestens mit der Klageerhebung stand nunmehr objektiv fest, daß der Antragsteller trotz der Wiederholungsgefahr auf nicht absehbare Zeit an der bisherigen Schule verbleiben würde, wenn die Entlassung von der Schule nicht alsbald vollstreckt würde. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).