Beschluss
7A B 1699/99.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1223.7A.B1699.99NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,--DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,--DM festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, den Bebauungsplan Nummer 7920-33 "Neubau der Z. D. P. AG" der Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin in dem Verfahren 7a D 101/99.NE außer Vollzug zu setzen, ist zulässig. Namentlich ist die Antragstellerin nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Normenkontrollantrag gegen den streitigen Bebauungsplan und damit auch für den hierauf bezogenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BauR 1999, 134ff. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren antragsbefugt. Ihr Interesse an der Vermeidung der nachbarbezogenen Auswirkungen des Bauvorhabens (u.a. Lichtreflexionen, optische Wirkung, Auswirkungen auf das Windfeld, Windgeräusche) war im Aufstellungsverfahren für den streitigen Bebauungsplan abwägungsrelevant. Die Antragstellerin hat auch hinreichend dargelegt, daß diese Belange nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung einbezogen worden seien. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Begriff des "schweren Nachteils", der auf den Individualrechtsschutz bezogen ist, ist strenger als der Begriff "wesentliche Nachteile" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. Juli 1995 - 7a B 2723/94.NE - m.w.N.. Die Entscheidung setzt eine Gewichtung voraus, bei der das Maß der Betroffenheit des Antragstellers zu bewerten ist, das als Folge eintritt, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. Dabei werden die Gründe, die für die Nichtigkeit der Norm vorgebracht werden, im allgemeinen nur dann untersucht, wenn offensichtlich erkennbar ist, daß der Antrag in der Hauptsache aus diesen Gründen erfolgreich oder erfolglos sein wird. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt läßt sich ein den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Grund nicht feststellen. Aus den Gründen, die die Antragstellerin für die Nichtigkeit des Bebauungsplans vorgetragen hat, ist bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich, daß der als vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 12 BauGB) gemäß § 10 BauGB beschlossene Bebauungsplan Nummer 7920-33 "Neubau der Z. D. P. AG" nichtig ist. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge der Antragstellerin, daß der umstrittene Bebauungsplan nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei, weil er einen tatsächlich und rechtlich nicht abtrennbaren Teil der früheren Bebauungspläne Nr. 7920-24 und Nr. 7920-26 ersetze. Allerdings mag eine Planung, die bewirkt, daß ein vorhandener - verbleibender - Bebauungsplan seine ihm zugedachte Funktion zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung innerhalb seines Geltungsbereichs nicht mehr erfüllen kann, ihrerseits nicht durch Gründe der städtebaulichen Ordnung gerechtfertigt und daher nicht erforderlich sein im Verständnis von § 1 Abs. 3 BauGB. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluß vom 18. März 1997 - 2 N 4/96 -, BRS 59 Nr. 5. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Teilüberplanung eines bereits beplanten Gebiets immer dann unzulässig ist, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie "vom - damaligen - Planungswillen der Gemeinde getragen worden wäre". Es ist der Gemeinde vielmehr unbenommen, früher verfolgte städtebauliche Konzepte für einen größeren Bereich auch in der Form zu modifizieren, daß für einen Teilbereich früherer Planung andere Festsetzungen getroffen werden. Daß die Antragsgegnerin im gegebenen Fall hierbei auch die Auswirkungen auf den nicht unmittelbar vom neuen Plan überdeckten Bereich der bisherigen Planung in den Blick genommen hat, ergibt sich aus Punkt 3 Seite 20 der Planbegründung. Des weiteren ist weder vorgetragen noch erkennbar, ob und in welcher Form de facto in dem angesprochenen Restbereich der früheren Planung nunmehr städtebaulich nicht vertretbare Verhältnisse entstanden sein könnten. Eine offensichtliche Nichtigkeit des Bebauungsplans ergibt sich weiter nicht im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB. Das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Insoweit ist zunächst - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - eine offensichtlich abwägungsfehlerhafte Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin weder hinsichtlich der festgesetzten Lage des Bauvorhabens zur bereits vorhandenen Umgebungsbebauung - insbesondere im Verhältnis zum südlich gelegenen reinen Wohngebiet - noch in Bezug auf die getroffenen Höhenfestsetzungen ersichtlich. Ein Abwägungsausfall - wie von der Antragstellerin gerügt - dergestalt, daß der Rat der Antragsgegnerin, nachdem sich die Vorhabenträgerin für eine bestimmte Gebäudeform entschieden hatte, Alternativlösungen zu dem geplanten Hochhausbau nicht mehr ernsthaft erwogen hätte, ist nicht offensichtlich. So sind in der Bebauungsplanbegründung vom 20. Juli 1999 (Seiten 10 bis 13), die sich der Rat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit seinem Satzungsbeschluß vom 2. September 1999 zu Eigen gemacht hat, umfängliche Ausführungen dazu verlautbart, aus welchen Gründen der Hochhauslösung unter "Berücksichtigung der alternativen Bau- und Nutzungskonzepte für das Plangebiet" der Vorzug gegeben wurde (Planbegründung Seiten 11 bis 13). Dabei werden insbesondere die Entwürfe der beiden übrigen Preisträger des durchgeführten Realisierungswettbewerbs ausdrücklich behandelt und mit der "Hochhauslösung" verglichen und dieser abwägend gegenübergestellt. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist weiter nicht offensichtlich, daß der Rat der Antragsgegnerin - wie vorgetragen - die Belange der Antragstellerin in der Abwägung verkannt oder unzutreffend gewichtet hätte. Die Antragstellerin hat im Planaufstellungsverfahren ihre Interessen und Belange mit Schreiben vom 14. Juni 1999 im einzelnen dargelegt. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich ausweislich der Beschlußvorlage zur Ratssitzung vom 2. September 1999 (Seite 130 ff.) mit den von der Antragstellerin erhobenen Bedenken im einzelnen auseinandergesetzt. Auch in der Bebauungsplanbegründung hat er ausführlich bekundet, daß er sich mit den betroffenen Nachbarbelangen, gerade auch denjenigen der Antragstellerin, beschäftigt hat (Seite 55 bis 60 der Planbegründung). Daß er dabei die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebungsbebauung insbesondere auf das Grundstück der Antragstellerin - wie vorgetragen - falsch eingeschätzt hätte, ist aus dem Vorbringen der Antragstellerin jedoch nicht offensichtlich. Dies gilt zunächst für die Frage der optischen Wirkung des Bauvorhabens. Insoweit trifft es entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht zu, daß der Rat der Antragsgegnerin die optischen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin und die sonstige Nachbarbebauung "außer Acht" gelassen hätte. So hatten eine Vielzahl - u.a. auch die Antragstellerin - von Bewohnern des benachbarten Wohngebiets mit ihren Bedenken u.a. eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens der Anhörungsberechtigten geltend gemacht. Hierzu hat der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen des von ihm zu den Anregungen und Bedenken gefaßten Beschlusses auf die Ausführungen unter 5.4. der Bebauungsplanbegründung "Nachbarbelange, Abstände" verwiesen. Daraus, daß in dieser Begründung der Aspekt der optischen Wirkung des Bauvorhabens auf die umliegende Bebauung nicht ausdrücklich verlautbart worden ist, kann nicht geschlossen werden, dieser Gesichtspunkt sei bei der vom Rat der Antragsgegnerin angestellten Abwägung unberücksichtigt geblieben. So konnten sich die Ratsmitglieder aus der ihnen aus der Planzeichnung in Verbindung mit den Erläuterungen der Bebauungsplanbegründung ersichtlichen Höhe und Breite des Baukörpers, dessen Lage auf dem Baugrundstück und den Abständen zu der vorhandenen Bebauung sowie der beschriebenen Bauausführung, selbst ein Bild von der optischen Wirkung des Bauvorhabens auf die benachbarte Bebauung machen. Dabei ist - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - die Sammlung des Abwägungsmaterials nicht deswegen zu beanstanden, weil der Rat der Antragsgegnerin nicht der Anregung gefolgt ist, das Bauvorhaben durch vier Ballone an Seilen darzustellen, bzw. die Umrisse des geplanten Baukörpers durch Hubschrauber aufzuzeigen. Abgesehen davon, daß die vorgenannten Hilfsmittel nur geeignet sind, einen Teilaspekt der optischen Wirkung des Bauvorhabens darzustellen, nämlich dessen Höhe, während die optische Wirkung eines Bauvorhabens auf seine Umgebung durch eine Fülle von weiteren Einzelfaktoren bestimmt wird, die mit diesen Darstellungsmethoden nicht erfaßt werden, ist hier eine ausreichend aussagekräftige Visualisierung des geplanten Objekts, die eine Bewertung seiner optischen Auswirkungen auf die Umgebung ermöglichte, durch die den Ratsmitgliedern zugänglichen Fotomontagen und das erstellte Modell erfolgt. Weiter ermöglicht die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch keine Bebauung, die sich nach Maßgabe der bereits vom Satzungsgeber zu berücksichtigenden Nachbarinteressen unter dem Aspekt der optischen Wirkung der Bauvorhabens auf die Nachbarbebauung - insbesondere für das Grundstück der Antragstellerin - als rücksichtslos darstellt. Dem Bauvorhaben kommt in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin keine erdrückende Wirkung zu. Die Rechtsprechung nimmt bei baulichen Anlagen eine erdrückende Wirkung an in Fällen, in denen durch die neue genehmigte Anlage für Nachbargrundstücke eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176; OVG NW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196; OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 10 B 2046/96 - . Dieser abriegelnde Effekt, als Voraussetzung für die Annahme einer von einem Baukörper in unzumutbarer Weise ausgehenden erdrückenden Wirkung, ist hier nicht gegeben. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, daß die Grundstückssituation für die Antragstellerin durch die durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichte Bebauung angesichts der außergewöhnlichen Größe des Vorhabens, u.a. mit seinem ca. 88 m breiten (in Ost-West-Richtung) und 39,5 m tiefen (in Nord- Süd-Richtung) sowie 162,5 m hohen Gebäudeturm in einer Entfernung von rund 80 bis 85 m insgesamt verändert wird. In der hier konkret gegebenen örtlichen Situation werden aber die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Blickfeldbeeinträchtigungen nach dem Eindruck, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat - u.a. anhand der gefertigten Fotos - vermittelt hat, noch nicht ein solches Maß erreichen, daß sie auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Gefühl des Eingemauertseins vermitteln. Dies ergibt sich im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Das Bauvorhaben wird nördlich zum Grundstück der Antragstellerin errichtet. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung wird es aus dem Wohnhaus der Antragstellerin - im wesentlichen - im Erdgeschoß nur aus dem Küchenfenster sowie im Obergeschoß aus den beiden Dachgauben sowie durch die beiden Dachflächenfenster sichtbar sein. Damit verbleibt zum einen der als wohltuend empfundene "Blick ins Grüne" in den Garten - in Richtung Süden - aus dem Wohnhaus der Antragstellerin von dem Bauvorhaben unberührt, und die besonders schützenswerten zum Garten hin ausgerichteten Wohnräume des Wohnhauses, die im übrigen den wesentlichen Teil des Hauses ausmachen, werden nicht beeinträchtigt. Zum anderen ist nach der durchgeführten Ortsbesichtigung und den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Fotomontagen nicht zu befürchten, daß der Gesamtblickwinkel aus dem Küchenfenster, den beiden Dachgauben und den Dachflächenfenstern derart durch das Bauvorhaben abgeriegelt wird, daß sich der Ausblick aus diesen Fenstern nur noch auf das streitige Bauwerk zu konzentrieren braucht. So hat die Antragstellerin selbst angegeben, daß sich ein Winkel von 35° ergibt, wenn man "von der Mitte des Hauses auf den P. -Tower" schaut. Hinzukommt, daß es sich bei den betroffenen Räumen (Küchen, Flur, kleines Arbeitszimmer, Abstellraum) um die Räumlichkeiten des Hauses handelt, die vergleichsweise weniger frequentiert werden. Nicht anders sind im Ergebnis die Auswirkungen des Bauvorhabens für den Blick von den Außenbereichen des Grundstücks der Antragstellerin in die Umgebung insbesondere aus dem Gartenbereich zu bewerten. Dadurch, daß das Bauvorhaben "im Rücken" zum Wohnhaus der Antragstellerin errichtet wird, bleibt der Blick von der Terrasse in den nach Süden ausgerichteten Garten von den optischen Wirkungen des Bauvorhabens unbeeinflußt. Aber auch bei einem Aufenthalt im Garten mit Blick nach Norden bzw. Nordosten, wird zukünftig der Blick in den freien Himmel durch das Bauvorhaben nicht in dem dargelegten Sinn unzumutbar abgeriegelt. Von der Höhe des geplanten Gebäudeturms von 162,5 m allein geht eine solche Wirkung nicht aus. Unbeschadet des Umstandes, daß dieser die in § 6 Abs. 5 Satz 3 und Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NW vorgesehenen Abstandflächen nicht einhält, handelt es sich um einen einzelnen Baukörper, der - anders als etwa eine Hochhausschlucht - nicht als den Blick in den freien Himmel zustellender Riegel auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkt, sondern er wird optisch als ein einzelnes Hochhaus in Erscheinung treten, das nur einen Teilausschnitt des Blickfeldes vom Grundstück der Antragstellerin aus in Anspruch nehmen wird. Der Gebäudeturm übt auch unter Berücksichtigung seiner Breite von rund 88 m keine abriegelnde Wirkung des Blicks in den freien Himmel vom Grundstück der Antragstellerin aus. Hierfür ist ausschlaggebend, daß die Form des Baukörpers, die aus zwei seitlich versetzten Kreisabschnitten besteht und seine Lage schräg zum Grundstück der Antragstellerin dazu führen, daß der Gebäudeturm nicht mit seiner vollen Breite von rund 88 m auf das Grundstück der Antragstellerin optisch einwirkt und damit der Blick auf den freien Himmel nicht in dieser Breitendimension von 88 m verstellt wird. Wenn auch der Gebäudeturm nicht lediglich mit der westlichen Spitze der beiden Kreissegmente, d.h. mit seiner Schmalseite dem Grundstück der Antragstellerin zugewandt ist, so ist doch der Blick auf das Bauvorhaben aus dem Garten der Antragstellerin selbst aus der südöstlichen Ecke des Gartens nicht quer auf die volle Breitseite der Südfassade gerichtet, sondern wird durch die nach Osten "zurückfliehende" Linienführung des Gebäudeturms bestimmt. Hierdurch tritt dieser bezüglich seiner Breitenwirkung weniger massiv in Erscheinung. Weiter trägt auch die Konstruktion des Baukörpers dadurch, daß sowohl die Außenhaut des Gebäudeturms als auch seine Innenfassade in Glas ausgeführt werden und der Gebäudeturm auch im übrigen jedenfalls weitgehend ohne massiv wirkende Bauteile errichtet wird, dazu bei, daß er in der Auswirkung seiner Gebäudemasse gegenüber der benachbarten Bebauung wie z.B. dem Grundstück der Antragstellerin deutlich gemindert erscheint. Diese Gestaltung des Baukörpers verhindert zwar nicht, daß der Blick in weite Entfernungen nach Norden in Teilbereichen eingeschränkt ist, nimmt dem Hindernis aber weitgehend den Charakter eines erdrückenden Gebildes. Dieser Aspekt bleibt in den von der Antragstellerin im Ortstermin vorgelegten Fotomontagen, die den Gebäudeturm als schwarzen Block darstellen, unberücksichtigt, so daß sie das zu erwartende Erscheinungsbild des Gebäudeturms nicht zureichend wiedergeben. Weiter ist nicht offensichtlich, daß der Rat der Antragsgegnerin die durch das Bauvorhaben eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin falsch eingeschätzt hätte. Es ist - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - nicht ersichtlich, daß der Rat hinsichtlich des Umfangs der Einsichtnahmemöglichkeit von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob insoweit der Vortrag der Antragstellerin zutrifft, es seien über 90 % der Freifläche ihres Grundstücks einsehbar, oder dem Vorbringen der Anhörungsberechtigten zu folgen ist, wonach etwa die Hälfte des rückwärtigen Gartengrundstücks einsehbar sein soll. Denn jedenfalls die in der Planbegründung insoweit ausschlaggebend verlautbarte Erwägung, daß die wachsende Distanz und der spitzer werdende Blickwinkel immer mehr eine Kommunikation zwischen den Nachbargrundstücken und den Büroräumen unterbinden, je höher diese liegen, ist nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Dies jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich nicht einen Schutz vor Einsichtnahme von benachbarten Gebäuden umfaßt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5.87 -, BRS 52 Nr. 5, und mit Einsichtnahmemöglichkeiten im innerstädtischen Grundstücksbereich ohnehin immer gerechnet werden muß. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1999 - 7a D 27/99.NE -. Weiter ist dem Vorbringen der Antragstellerin keine offensichtliche Fehleinschätzung des Rates der Antragsgegnerin hinsichtlich der von dem Bauvorhaben ausgehenden Lichtimmissionen und deren Auswirkungen für das Grundstück der Antragstellerin zu entnehmen. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt zu erwartender Lichtimmissionen nicht erkennbar, daß mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine der Antragstellerin gegenüber unzumutbare Bebauung ermöglicht wird. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Seite 60) im wesentlichen bei seinen zu den Lichtimmissionen angestellten Erwägungen davon leiten lassen, daß die "im Einzelfall erreichten Beleuchtungsstärken aufgrund der Reflexionen gering" sind und durch die Gebäudeform ausgeschlossen ist, daß die Sonne großflächig "auf einen Punkt gespiegelt wird". Soweit die Antragstellerin demgegenüber - unter Vorlage von Gutachten ihres Grundstücksnachbarn - anführt, daß an sonnigen Tagen mit einer konstanten 7 bis 8 Stunden andauernden Blendung zu rechnen sei, die sowohl zu spürbaren Beeinträchtigungen innerhalb der dem Vorhaben zugewandten Räume des Wohnhauses der Antragstellerin als auch im überwiegenden Gartenbereich führe, ist damit jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ein Abwägungsfehler nicht offensichtlich. Hinsichtlich der befürchteten Blendwirkungen im Gebäudeinneren, die sich, wie oben dargelegt, im übrigen auf Räume minderen Wohnwertes beschränken, muß sich die Antragstellerin darauf verweisen lassen, daß der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen grundsätzlich - anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen - ohne Einbußen für die Wohnqualität durch herkömmliche und sozialadäquate Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude bewerkstelligt werden kann. Vgl. zur Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen: BVerwG, Beschluß vom 17. März 1999 - 4 B 14.99 -, BauR 1999, 1279. Daß dies der Antragstellerin vorliegend aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin Blendungen mit spürbaren Beeinträchtigungen für den Gartenbereich ihres Grundstücks behauptet, ist hieraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht evident, daß die Einschätzung des Rates der Antragsgegnerin, die zu erwartenden Beleuchtungsstärken seien gering, nicht zutrifft. Die von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten enthalten zur Frage einer Veränderung der Beleuchtungsstärke auf dem Grundstück der Antragstellerin keine aussagekräftigen Ermittlungen. Sie verhalten sich vielmehr im wesentlichen zu den an der Südfassade des Gebäudeturms zu erwartenden Lichtreflexionen und deren Dauer. Unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Nachbarbelange ist aber nicht in erster Linie die sichtbare Reflexion des Sonnenlichts an der Fassade des Gebäudeturms als solche und deren Dauer ausschlaggebend, der man, abgesehen von den oben erwähnten Schutzmaßnahmen letzlich, ebenso wie bei direktem Sonnenlicht, dadurch begegnen kann, daß man nicht hinblickt. Entscheidend für die Frage einer unzumutbaren und rücksichtslosen Beeinträchtigung durch die ermöglichte Bebauung sind etwaige mit der Reflexion des Sonnenlichts verbundenen nachteiligen Veränderungen im Bereich der Nachbarbebauung selbst, etwa in Form deutlicher Änderungen der Beleuchtungsstärke auf dem Grundstück der Antragstellerin. Daß aber solche wesentlichen Änderungen der Beleuchtungsstärke auf dem Grundstück der Antragstellerin tatsächlich zu erwarten sind, ist nach der gegenwärtigen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht näher aufklärbaren, Erkenntnislage nicht offensichtlich. So ist in dem von der Anhörungsberechtigten vorgelegten Gutachten vom 3. November 1999 festgestellt: "Je nach Sonnenstand wird am Betrachterstandort durch reflektierendes Sonnenlicht eine horizontale Beleuchtungsstärke von max. 5000lx erzielt (80.000 lx durch direktes Sonnenlicht); während die horizontale Beleuchtungsstärke bei klarem Himmel allein durch den Diffusanteil bei 20.000lx liegt. Da damit der gerichtete Anteil des Lichtes geringer ist als der diffuse Anteil, tritt nahezu keine Schattenwirkung ein". Dies bestätigt jedenfalls im Ergebnis die oben dargestellten Erwägungen der Bebauungsplanbegründung, die der Rat der Antragsgegnerin seiner Entscheidung zugrundegelegt hatte. Soweit das vorbenannte Gutachten zu dem Ergebnis kommt, daß "ein fokussierter Blick in das Spiegelbild zu Blendungen führt", ist hieraus allein noch keine rücksichtslose Planung zu Lasten der Antragstellerin ersichtlich. Denn eine solche Blickrichtung brauchte der Rat der Antragsgegnerin, wie schon erwähnt, als im Interesse des Eigenschutzes untypische Verhaltensweise nicht in Rechnung zu stellen. Daß aber auch bei sonstigen - nicht auf die Spiegelung fokussierten - Blicken auf den Gebäudeturm sowie bei sonstigen Blickrichtungen vom Grundstück der Antragstellerin aus automatisch unzumutbare Blendwirkungen für das menschliche Auge entstünden, denen auf dem Grundstück der Antragstellerin gleichsam "nicht zu entkommen ist", ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Ferner ist dem Vorbringen der Antragstellerin keine offensichtliche Fehleinschätzung des Rates der Antragsgegnerin hinsichtlich der mit der Errichtung des Bauvorhabens auf die Nachbarbebauung - u.a. für das Grundstück der Antragstellerin - verbundenen Windeinwirkungen zu entnehmen. Die diesbezüglich in der Planbegründung verlautbarte Annahme, daß die erreichten Windgeschwindigkeiten nach der eingeholten Untersuchung "die Behaglichkeitsgrenze für die Windeinwirkungen auch nach Errichtung der Z. der Deutschen P. AG nur relativ selten oder gar nicht" überschreiten (Seite 58), wird durch die von der Antragstellerin gegen die Windkanalstudie vom 26. August 1998 und die Windkomfortuntersuchung vom 12. August 1999 erhobenen Bedenken nicht entscheidend in Frage gestellt. Für den Gartenbereich des Grundstücks (Meßpunkt 16) der Antragstellerin wurde in der Untersuchung vom 12. August 1999 ermittelt, daß die für Straßencafès und Freibäder zugrundegelegte "Komfortgrenzgeschwindigkeit" an 1,5 % des Jahreszeitraums überschritten wird. Dies deckt die vorgenannte Bebauungsplanbegründung. Dabei ist es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, daß in die Untersuchung kein vor dem Haus der Antragstellerin gelegener Meßpunkt einbezogen worden ist. Nach der zugrundegelegten Beurteilungsmethode, die auch von der Antragstellerin nicht bezweifelt wird, ist für - wie vor dem Haus der Antragstellerin vorhanden - Gebäudeeingänge und Fußwege die Überschreitenshäufigkeit der "Komfort-grenzgeschwindigkeit" an bis zu 10% des Jahreszeitraums ver-tretbar. Dieser Wert wird aber erst bei dem im unmittelbaren Nahbereich des Gebäudeturms gelegenen Immissionspunkt 4 erreicht bzw. überschritten. Dabei ist es auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß der Rat der Antragsgegnerin die von ihm erkannten Überschreitungen der "Komfortgrenzgeschwindigkeit" u.a. der Antragstellerin als zumutbar angesehen hat. Denn bei der errechneten Überschreitung handelt es sich lediglich um einen abstrakten Wert, der nicht zugleich bedeutet, daß etwa die Antragstellerin den negativen Windeinwirkungen in dieser Zeit auch tatsächlich ausgesetzt ist, was nur bei einem Aufenthalt im Freien der Fall sein kann. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit den Windeinwirkungen auf ihr Grundstück rügt, daß hinsichtlich der Windgeräusche bei der Abwägung als sicher angenommen worden sei, daß die "Kantengeometrie" des geplanten Postgebäudes in der Entwurfsplanung mit dem Gutachter abgestimmt und vor Realisierung auf mögliche Geräuscherzeugung experimentell geprüft werde (Seite 50 der Planbegründung) während der Durchführungsvertrag hierzu keine Verpflichtung des Vorhabenträgers enthalte, ist die Abwägung nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Rat der Antragsgegnerin konnte nämlich auch ohne eine entsprechende vertragliche Verpflichtung davon ausgehen, daß die konkrete Umsetzung der angesprochenen Maßnahmen jedenfalls in dem der Bauleitplanung nachgehenden Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen ist. Dabei konnte er auch realistischerweise davon ausgehen, daß die Probleme der sog. "Schneidtonbildung" gelöst werden könnten. Nach der "Vorabinformation" des Gutachters hierzu ist bei einer Glasstärke von 16 mm "mit keiner auditiven Belästigung zu rechnen". Soweit die Antragstellerin anführt, der Rat der Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des Bauvorhabens für jedes einzelne betroffene Grundstück festzustellen, wodurch die erforderliche Berücksichtigung der individuellen Belange der besonders Betroffenen ausgeblieben sei, ist damit ebenfalls kein offensichtlicher Abwägungsfehler dargetan. So hat sich der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (Seite 57) unter Nennung der einzelnen Flurstücksbezeichnungen mit den Auswirkungen des Bauvorhabens auf einzelne Grundstücke beschäftigt. Dabei hat er die dem Bauvorhaben unmittelbar benachbarte und damit am stärksten betroffene Bebauung, wie unter anderem das Grundstück der Antragstellerin, in den Blick genommen (Seite 59 der Planbegründung). Daß weiter entfernt liegende Grundstücke der Wohnbebauung qualitativ anders und stärker betroffen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin weiter rügt, daß der Durchführungsvertrag vom 24. August 1999 nicht gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB Gegenstand der Abwägung des Rates der Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluß vom 2. September 1999 gewesen sei, da der Durchführungsvertrag dem Rat zu der Ratssitzung an diesem Tag nicht vorgelegen habe, ist ein Abwägungsfehler ebenfalls nicht offensichtlich. Allerdings ist mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der früheren Rechtslage nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß sich der Vorhabenträger vor dem Beschluß nach § 10 BauGB gemäß den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet haben muß, der Durchführungsvertrag mithin zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein muß. Vgl. zu den divergierenden Auffassungen zum früheren Recht: OVG Bautzen, Urteil vom 14. Juli 1994 - 1 S 142/93 -, NVwZ 1995, S. 181f; VGH Mannheim, Beschluß vom 25. November 1996 - 8 S 1151/96 -, NVwZ 1997, 699ff. Dies bedeutet im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 6 BauGB, daß auch die Regelungen im Durchführungsvertrag zum Gegenstand der Abwägung des zuständigen Organs der Gemeinde gemacht werden müssen. Jedoch ist hier nicht offensichtlich, daß dies vorliegend nicht in ausreichender Art und Weise geschehen ist. So hat der Durchführungsvertrag ausweislich des durch den städtischen Vermessungsdirektor unterzeichneten Vermerks auf dem Aktendeckel des Durchführungsvertrages zu der Ratssitzung am 2. September 1999 vorgelegen. Hiervon ausgehend kann jedenfalls bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit nicht weiter möglichen Tatsachenfeststellung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, nicht mit der erforderlichen Offenkundigkeit davon ausgegangen werden, daß die entgegengesetzte Behauptung der Antragstellerin zutrifft, der Durchführungsvertrag habe zur Ratssitzung nicht vorgelegen; zumal auch die Antragsgegnerin es - inzwischen - für möglich hält, daß der Durchführungsvertrag tatsächlich dem Rat zu seiner Sitzung am 2. September 1999 vorgelegen hat. Hinzukommt, daß für den Rat der Antragsgegnerin jedenfalls aus der Verwaltungsvorlage zur Ratssitzung vom 2. September 1999 (Seite 18, Ziffer 3.) zumindest der wesentliche Inhalt des Durchführungsvertrages ersichtlich war. Damit ist, selbst wenn sich herausstellen sollte, daß die Vertragsurkunde des Durchführungsvertrages als solche nicht zur Ratssitzung vorgelegen haben sollte, ein Abwägungsmangel noch nicht offensichtlich. Denn dann wird es auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu klärende Rechtsfrage ankommen, inwieweit die dem Rat vorliegenden Informationen aus der Verwaltungsvorlage ausreichten, eine hinreichende Abwägung zum Durchführungsvertrag sicherzustellen. Soweit die Antragstellerin einen Abwägungsfehler weiter darin sieht, daß der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung zur Frage der Bewältigung des Verkehrs als sicher unterstellt habe, daß die D. P. AG eine Betriebsvereinbarung zur Bewirtschaftung der Mitarbeiterstellplätze abschließen werde, während in § 6 Abs. 3 Satz 1 des Durchführungsvertrages lediglich eine diesbezügliche Absichtserklärung enthalten ist, ist damit keine offensichtliche Nichtigkeit des streitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans dargetan. Zu der maßgeblichen Ratssitzung am 2. September 1999, in der der Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB gefaßt wurde, war den Ratsmitgliedern vielmehr aus der Verwaltungsvorlage bekannt, daß sich die D. P. AG im Durchführungsvertrag nicht zur Einführung einer Parkraumbewirtschaftung verpflichtet hatte, weil diese hierzu den "Abschluß einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat" als erforderlich angesehen hatte und dies "bis zum Abschluß des Durchführungsvertrages nicht erreichbar" gewesen war. Bei dieser Kenntnislage kann nicht angenommen werden, der Rat der Antragsgegnerin habe gleichwohl in seinen Erwägungen zur Verkehrsbewältigung (Seiten 33,34,54 und 55 der Bebauungsplanbegründung) als sicher unterstellt, daß die Parkraumbewirtschaftung eingeführt werde. Entsprechend der ausdrücklichen Verlautbarung in der Verwaltungsvorlage ist vielmehr davon auszugehen, daß der Rat seinen Erwägungen insoweit nur eine entsprechende Absicht der Deutschen P. AG zur Bewirtschaftung ihrer Mitarbeiterstellplätze zugrundegelgt hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, daß das Zustandekommen einer entsprechenden Parkraumbewirtschaftung von vornherein ausgeschlossen ist, was auch die Antragstellerin nicht vorgetragen hat. Zum anderen ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, daß die gebotene planmäßige Verkehrsbewältigung mit der Verwirklichung der Parkraumbewirtschaftung durch die D. P. AG derart "steht und fällt", daß ohne diese eine sachgerechte Bewältigung des infolge des Bauvorhabens zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs nicht möglich ist. So kommt das Mobilitätskonzept der Deutschen P. AG ohne Berücksichtigung des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes zu einem voraussichtlichen Stellplatzbedarf von 1100 Stellplätzen, der durch die vorgesehenen 1000 Stellplätze jedenfalls überwiegend gedeckt werden kann. Ferner ist in der Bebauungsplanbegründung (Seiten 6ff und 34) ausgeführt, daß die Leistungsfähigkeit des betroffenen Straßennetzes im Regierungsviertel geprüft und im Rahmen einer Simulation im Februar 1999 nachgewiesen wurde. Daß dies bei Nichtzustandekommen das Parkraumbewirtschaftungskonzepts ausschlaggebend in Frage gestellt wird, ist jedenfalls nicht offensichtlich, zumal das Mobilitätskonzept auch zu dem Ergebnis kommt, daß die "Leistungsfähigkeit des Straßennetzes ohne weitere Maßnahmen im Untersuchungsgebiet erhalten werden" kann (Seite 22 des Berichts). Soweit die Antragstellerin weiter rügt, daß die Berechnung der GRZ und der GFZ fehlerhaft erfolgt sei und der Rat der Antragsgegnerin dementsprechend bei seiner Abwägung von falschen Werten ausgegangen sei, trifft dies nicht zu. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der auf eine festgesetzte private Grünfläche ohne besondere Zweckbestimmung entfallende Flächenanteil des Baugrundstücks bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche nicht mitzurechnen ist (§ 19 Abs. 4 BauNVO), vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1991 - 4 NB 24/90 -, NVwZ 1991, 877f, ist vorliegend bereits deswegen nicht einschlägig, weil der Bebauungsplan eine solche Festsetzung nicht vorsieht. Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Widersprüchlichkeit zwischen dem Bebauungsplan einerseits und dem Durchführungsvertrag andererseits, ist eine solche jedenfalls nicht in einem solchem Maß offensichtlich, daß bereits bei dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Maßstab eine offensichtliche Nichtigkeit des Bebauungsplans festzustellen ist. Dies gilt zunächst soweit die Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit der im Durchführungsvertrag festgelegten Höhenfestsetzung des sog. "Gebäudefußes" des Bauvorhabens geltend macht, sei es im Verhältnis zu den Festsetzungen des Bebauungsplans, sei es im Verhältnis zu der Bebauungsplanbegründung (Seite 27 der Bebauungsplanbegründung). Den diesbezüglichen Ausführungen ist die Antragstellerin im einzelnen mit jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Erwägungen entgegengetreten. Sie hat unter Heranziehung des Durchführungsvertrags dargelegt, daß die "gekrümmte Schale des Gebäudefußes den Turm bei ca. 16,5 m = ca. 78 m ü.NN trifft". Der höchstgelegene Anschluß des Gebäudefußes an den Gebäudeturm soll danach 80 m ü.NN liegen. Damit wären die Vorgaben des Bebauungsplans mit seiner Festsetzung von maximal 85 m ü.NN für diesen Gebäudeteil eingehalten. Weiter spricht auch nach der dem Durchführungsvertrag beigefügten "Anlage 3.26" - "Ostansicht" einiges dafür, daß die in der Bebauungsplanbegründung angestrebte Höhenfestsetzung orientiert an der "Gebäudehöhe der benachbarten Deutschen Welle" verwirklicht werden kann. Diesbezügliche - vom Vortrag der Antragstellerin ausgehende - Restzweifel müssen der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit die Antragstellerin ferner rügt, daß die Grundfläche des Gebäudeturms in seiner im Durchführungsvertrag vorgesehenen Ausführung, bzw. seine frei ausschwingenden Enden der Kreissegmente nicht in die im Bebauungsplan durch Baulinien als überbaubar ausgewiesene Flächen "passen", berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Denn zum einen ist die Frage der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 BauNVO dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Zum anderen ist insoweit - wie von der Anhörungsberechtigten bestätigt - gegebenenfalls auch eine den Vorgaben des Baugenehmigungsverfahrens entsprechende Änderung des Vorhabens, ohne weiteres möglich. Schließlich leidet der angegriffene Bebauungsplan - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - nicht an einem offensichtlichen Abwägungsfehler in Bezug auf die von dem Rat der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes sowie hinsichtlich der gemäß § 1a BauGB zu berücksichtigenden umweltschützenden Belange. Die von der Antragstellerin insbesondere gegen die gutachterlichen Stellungnahmen zu den Auswirkungen des geplanten Neubaus auf denkmalrechtliche Belange (Gutachten Prof. C. ) und auf das Landschaftsbild (Gutachten Prof. Dr. N. ) erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die hier allein zu beurteilende Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Der Rat der Antragsgegenerin hat vielmehr ausweislich der Bebauungsplanbegründung sowohl hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes (Seiten 61 ff der Planbegründung) als auch hinsichtlich der des Landschaftsbildes (Seiten 39 ff der Planbegründung) eine eigenständige, gutachtenunabhängige, Bewertung und Einschätzung der maßgeblichen Gesichtspunkte vorgenommen. So wird das Gutachten zu den Belangen des Denkmalschutzes in der Planbegründung (Seite 68) lediglich am Ende der zuvor bereits abschließend vorgenommenen eigenen Bewertung des Rates gewissermaßen als Ergebnisbestätigung erwähnt. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Beurteilung der Belange des Landschaftsbildes. Seine diesbezügliche Einschätzung hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (Seiten 39 und 40) im wesentlichen auf der Grundlage des von ihm eingeholten landschaftspflegerischen Fachbeitrags vorgenommen. Erst im Anschluß an die unter 5.1.4. der Bebauungsplanbegründung selbständig erfolgte Bewertung der Belange des Landschaftsbildes erfolgt dann unter Ziffern 5.1.5, 5.1.5.1 und 5.1.5.2 eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten zum Landschaftsbild. Dieses hat der Rat der Antragsgegnerin jedoch nicht ohne eigenständige Beurteilung in seine Abwägung eingestellt, sondern er ist vielmehr aufgrund der erkannten (Seite 41 der Planbegründung) Unterschiede zwischen landschaftspflegerischem Fachbeitrag einerseits und gutachterlicher Stellungnahme zu einer von letzterer zum Teil abweichenden Einschätzung der Belange des Landschaftsbildes gekommen (Seiten 41 ff der Planbegründung). Es ist auch im Ergebnis nicht offensichtlich, daß der Rat der Antragsgegnerin die Belange des Denkmalschutzes gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB unzutreffend gewichtet hätte. Es spricht vielmehr alles dafür, daß seine diesbezügliche Einschätzung (Seiten 61 ff der Planbegründung), daß die gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NW im Hinblick auf die denkmal- rechtliche Unterschutzstellung des Abgeordnetenhochhauses erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis für das geplante Bauvorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG zu erteilen ist, zutrifft. Insbesondere ist die diesbezüglich - abweichend von den seitens der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 25. Februar 1999, 28. Februar 1999 und 14. Juni 1999 erhobenen Bedenken - in der Planbegründung vertretene Aufassung, daß auch die in der Begründung zur denkmalrechtlichen Unterschutz- stellung des Abgeordnetenhauses genannten städtebaulichen Gründe der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG hier nicht entgegenstehen, nicht zu beanstanden. Die hierzu u.a. angestellten Erwägungen (Seite 66 der Planbegründung): "Die Präsenz des Abgeordnetenhauses in der Stadtsilhouette und in der Rheinlandschaft wird jedoch durch den hinzutretenden Bau nicht aufgehoben. Die Eigenschaften als Wahrzeichen und als Denkmal bleiben erhalten, weil sie sich dem Betrachter immer wieder aus dem Kontext erschließen", sind frei von Bedenken. Dagegen sind die von der Bezirksregierung Köln geltend gemachten Bedenken, daß das "Abgeordnetenhaus seine Funktion als Dominante an das neue Postgebäude abtreten" müsse bzw. ein "System der Unter- und Überordnung" geschaffen würde (vgl. Schreiben vom 14. Juni 1999) nicht nachzuvollziehen. Nach den vorliegenden Fotomontagen - die auch der Rat der Antragsgegnerin in seine Erwägungen einbezogen hat - kommt vielmehr jedem der beiden Baukörper aufgrund des jeweiligen markanten Erscheinungsbildes eine eigenständige städtebauliche Aussagekraft zu. Diese Eigenständigkeit läßt den Wahrzeichencharakter des Abgeordnetenhochhauses auch nach Errichtung des geplanten Bauvorhabens weiterhin erkennbar werden. Es ist ferner auch nicht offensichtlich fehlerhaft, daß der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der in der Planbegründung verlautbarten Erwägungen (Seiten 39ff) eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Bauvorhaben verneint hat. Die hierzu zentral angestellten Überlegungen, daß die "deutliche Veränderung der Landschaftskulisse angesichts des baulichen Bestandes der Umgebung und vor allem aufgrund der ästhetischen Qualitäten des geplanten Gebäudes nicht als nachteilig oder objektiv störend zu werten" ist, (Seite 40 der Planbegründung) sind frei von Bedenken. Sie werden durch die vorliegenden Luftbilder und Fotomontagen gedeckt. Schließlich ist bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich, daß sich der angegriffene Bebauungsplan im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin vorgetragenen und durch die Anhörungsberechtigte bestätigten Spenden der D. P. AG an den SPD Unterbezirk B. sowie die jeweiligen Kreisverbände der CDU, FDP und Bündnis 90/ Die Grünen in B. vom 16. April 1999 als unwirksam oder nichtig erweist. Hinsichtlich des insoweit von der Antragstellerin als "zu erwägen" angeführten Gesichtspunkts einer Befangenheit von Ratsmitgliedern, sind derzeit keine konkreten Umstände dafür vorgetragen noch ersichtlich, daß der Satzungsbeschluß vom 2. September 1999 unter Mitwirkung von nach § 31 GO NW ausgeschlossenen Ratsmitgliedern zustande gekommen ist und der angegriffene Bebauungsplan deshalb an einem erheblichen Verfahrensfehler leidet. Allein der Umstand der Spenden an die genannten Parteiorganisationen als solcher begründet noch kein individuelles Sonderinteresse eines einzelnen Ratsmitglieds dergestalt, daß es nicht mehr die Gewähr für eine unbeeinflußte Entscheidung bieten würde. Vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Februar 1995 - 10a NE 40/90 -. Hinzukommt, das derzeit auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 GO NW erkennbar ist. Danach hat nämlich die nach Beendigung der Abstimmung geltend gemachte Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen die Unwirksamkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, etwa weil die Stimmabgabe des befangenen Ratsmitglieds entscheidenden Einfluß auf das Abstimmungsergebnis hatte. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 107/94.NE -. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen oder sonst derzeit ersichtlich. Soweit die Antragstellerin ausgehend von § 25 Abs. 1 Nr. 6 ParteiG eine "Vermutung" annimmt, "daß die Spenden im Rahmen der Abwägung nicht unberücksichtigt geblieben sind", ist hieraus für den Senat ein offensichtlicher Abwägungsfehler (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht erkennbar. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen Mangel im Abwägungsvorgang hinweisen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. November 1997 - 4 NB 48.96 -, BRS 59 Nr. 32. Solche konkreten Umstände sind nach dem hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrundezulegenden Erkenntnisstand jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist hier - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 6 ParteiG nicht offenkundig. Außerdem ist derzeit nicht ersichtlich, daß und gegebenenfalls inwieweit die Spendenzahlungen überhaupt auf die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin von Einfluß waren. Auch unbeschadet offensichtlicher Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des angegriffenen Planes ist kein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO ersichtlich, der es bei einer Gewichtung der Folgen des konkret anstehenden Planvollzugs für die Antragstellerin unabhängig vom wahrscheinlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens erforderlich machen würde, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Allein die bevorstehende Planverwirklichung begründet keinen schweren Nachteil. Die Realisierung eines Bebauungsplans ist immer dessen vom Gesetz unterstelltes Ziel. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, die zu erwartende Verwirklichung des Bebauungsplans gäbe als solche bereits Anlaß, bei einem gegen den Bebauungsplan gerichteten - zumindest zulässigen - Normenkontrollantrag den Plan zunächst nicht umzusetzen, hätte er eine entsprechende gleichsam automatisch wirkende Regelung getroffen. Das ist indessen nicht geschehen. Erforderlich ist vielmehr für den Erfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, daß die Umsetzung des Plans für den Antragsteller konkret eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten läßt. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1999 - 7a B 1543/99.NE - . Dies trifft hier nicht zu. Abgesehen davon, daß, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, mit der Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans keine die Antragstellerin unzumutbar belastende Bebauung ermöglicht wird, ist hier die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin gegenüber der vorgesehenen Bebauung und seinen Auswirkungen herabgesetzt. Denn die konkrete Lage des Grundstücks der Antragstellerin führt dazu, daß hier dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und - jedenfalls aus der hier in der hier in Betracht stehenden Richtung - Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind, als sie sonst in einem - wie hier festgesetzten - reinen Wohngebiet hinzunehmen wären. So liegt das Grundstück der Antragstellerin in Randlage zu einem Baugebiet, das sich in seiner Nutzungs-struktur deutlich von der südlich des Sträßchenswegs ganz überwiegend vorhandenen Wohnbebauung unterscheidet. So setzt sich das festgesetzte reine Wohngebiet nicht etwa auch in nördlicher Richtung auf das von dem streitigen Bebauungsplan erfaßte Baugebiet hin fort. Vielmehr kommt der vierspurigen Franz-Josef-Strauß-Allee nach der durchgeführten Ortsbesichtigung sowie den vorliegenden Karten und Luftbildern aufgrund ihrer Dimension und Verkehrsfunktion als Hauptverkehrsstraße eine trennende Funktion der nördlich und südlich zu ihr gelegenen Baugebiete zu. Der nördlich der Franz-Josef-Strauß-Allee gelegene Bereich unterscheidet sich sowohl hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung als auch den Grundstückszuschnitten nach, deutlich von dem südlich der Franz-Josef-Strauß-Allee gelegenen Baugebiet. Während die dort gelegenen Grundstücke - wie das Grundstück der Antragstellerin - durch eine Wohnbe-bauung vornehmlich in Form von Einzelhäusern gekennzeichnet ist, hat sich im nördlich gelegenen Baugebiet die ihren Ausmaßen nach erheblich größere Bebauung der sogenannten Schürmann-Bauten entwickelt. Diesem Bereich ist auch das Plangebiet des streitigen Bebauungsplans zuzuordnen. Nimmt man hinzu, daß dieser Bereich als Sondergebiet für "Einrichtungen des Bundestages" ausgewiesen war, so ist das Grundstück der Antragstellerin jedenfalls in einer solchen Art und Weise gegenüber der nunmehr vorgesehenen Bebauung vorbelastet, daß sie damit rechnen mußte, auch mit einer dem angrenzenden Wohngebiet nicht entsprechenden Nutzungsstruktur konfrontiert zu werden, deren Auswirkungen ihr Grundstück aufgrund seiner exponierten Lage am Rand des Wohngebiets naturgemäß in besonderem Maße treffen würden. Dabei konnte sie auch nicht darauf vertrauen, daß der hier betroffene Bereich entsprechend den früheren Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 7920-24 und 7920-26 bebaut werden würde. Einen Plangewährleistungsanspruch des Inhalts, daß bestimmte Planinhalte auf Dauer Bestand haben, gibt es von Gesetzes wegen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, BauR 1997, 263f. Bedenkt man ferner, daß es sich bei dem Bebauungsplangebiet um einen für Repräsentativbauten geradezu anbietenden Bereich handelt, war auch die Errichtung eines Hochhausbaus jedenfalls nicht völlig außer Betracht zu lassen, was im übrigen auch das in Sichtweite zum Grundstück der Antragstellerin bereits vorhandene Abgeordnetenhochhaus belegt. Die Antragstellerin muß es deshalb nach allem als schutzmindernd hinnehmen, daß ihr Grundstück in Bezug auf die Nutzung des betroffenen Bebauungsplangebiets einer erheblichen Situationsvorbelastung unterliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).