Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. Mai 1996 wird wiederhergestellt. Dem Antragsgegner wird durch einstweilige Anordnung aufgegeben, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Scheune/Lagerhalle auf dem Grundstück Gemarkung K , Flur 10 Flurstück 170 einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens stillzulegen. Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Beigeladene zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K Flur 10 Flurstück 170. Er betreibt Pferdezucht und hält Pensionspferde. Nach Angaben der Landwirtschaftskammer hatte der Beigeladene zu 1. 1994 zwei Zuchtstuten und zehn Jungpferde; ferner standen 65 Pensionspferde in seinem Betrieb. Er verfügte - ebenfalls nach Angaben der Landwirtschaftskammer - über eine Betriebsfläche von 20 ha; davon würden 8 ha zum Anbau von Zuckerrüben, 8,25 ha zum Anbau von Getreide, 3,0 ha für Raigras sowie 0,75 ha als Grünland genutzt. Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen zu 1. unter dem 30. Mai 1996 die Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem erwähnten Grundstück. Die genehmigte Halle soll 20 m breit und 60 m lang werden, eine Wandhöhe von 5 m und eine Firsthöhe für das geplante Satteldach von 7,12 m haben. Nach Angaben des Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren sollen in der Halle ausschließlich Stroh, Wickelheusilage und Trockenfutter gelagert werden. Nach dem mitgenehmigten Lageplan soll die Halle mit einer Längsseite von 60 m in einem Abstand von 5 m zu dem Grundstück F 12 errichtet werden. Eigentümer dieses Grundstücks ist der Antragsteller. Er legte gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Hierüber ist bisher nicht entschieden. Der Antragsgegner ordnete unter dem 17. Juni 1996 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung an. Der Beigeladene zu 1. begann mit dem Bauvorhaben. Die Fundamente sind fertiggestellt. Tatsächlich würde die Halle danach um etwa 3 m weiter zurückgesetzt von dem Wirtschaftsweg, von dem das Grundstück erschlossen wird, errichtet werden. Nach eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1. würde die Halle darüber hinaus um mindestens 20 cm näher an das Grundstück des Antragstellers heranrücken. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller sinngemäß, den angefochtenen Beschluß zu ändern, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. Mai 1996 wiederherzustellen, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. in K , Gemarkung K , Flur 10, Flurstück 170, stillzulegen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 26. September 1996 in Augenschein genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist mit beiden Anträgen begründet. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. Mai 1996 wiederherzustellen, ist weiterhin zulässig. Dem Antragsteller fehlt insoweit nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Beigeladene hat zwar bisher von der ihm erteilten Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr mit einem Bauvorhaben begonnen, das nach seiner Lage auf dem Grundstück von der erteilten Baugenehmigung abweicht. Dieses Bauvorhaben ist von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt. Die Baugenehmigung vom 30. Mai 1996 ist andererseits noch nicht erloschen. Die Frist von zwei Jahren, innerhalb der nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden muß, wenn diese nicht erlöschen soll (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995), ist noch nicht abgelaufen. Der Antragsteller muß deshalb damit rechnen, daß der Beigeladene das Bauvorhaben in der genehmigten Form noch ausführt. Das Interesse des Antragstellers daran, das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern, überwiegt das Interesse des Beigeladenen, von der ihm erteilten Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats ist nicht auszuschließen, daß der Antragsteller die Aufhebung der streitigen Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren erreichen wird. Es läßt sich derzeit nicht feststellen, daß die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt, welche den Interessen des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vielmehr bestehen derzeit erhebliche Bedenken dagegen, daß die Baugenehmigung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme wahrt. Die Ableitung des Gebots der Rücksichtnahme und seine Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung in dem angefochtenen Beschluß eingehend und zutreffend dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Die mangelnde Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Belange des Antragstellers kann hier aus der erdrückenden Wirkung folgen, welche die Halle auf das Grundstück des Antragstellers ausübt. Eine Hallenwand kann durch das Zusammenwirken der Art der Nutzung, des Maßes der Nutzung und der Bauweise wie ein bedrückender, im Erdgeschoß eines benachbarten Wohnhauses als erdrückend erscheinender Riegel wirken und den Bewohnern des angrenzenden Grundstücks ein Gefühl des Eingemauertseins vermitteln vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. November 1991 - 11 B 2890/91 -. Diese Wirkungen gehen über den Verlust des bloßen Ausblicks in die freie Landschaft hinaus. Sie sind auch nicht deshalb bedeutungslos, weil die streitige Halle die Abstände des § 6 BauO NW 1995 einhält. Das Rücksichtnahmegebot schützt insoweit andere Rechtsgüter, als sie dem Schutz des § 6 BauO NW unterliegen. Ein solcher Sachverhalt ist nach dem Eindruck aus der Ortsbesichtigung hier nicht auszuschließen. Der Beigeladene zu 1. will eine gewerblich (landwirtschaftlich) genutzte Halle errichten. Die Halle wird eine Länge von 60 m, eine Wandhöhe von 5 m und eine Firsthöhe von über 7 m haben. Nach ihrer Bauweise wird sie in einer geschlossenen Wand dem Grundstück des Antragstellers zugewandt sein. So, wie genehmigt, wird die Halle in derselben Höhe ansetzen wie das Wohnhaus des Antragstellers, entlang dem 35 m tiefen Grundstück des Antragstellers und weit über dieses hinaus verlaufen. Dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. zugekehrt sind im Haus des Antragstellers das Wohnzimmer mit dem Eßbereich, ferner eine selbständige Wohnung, die ihre Tür und einen Wohnraum zum Grundstück des Beigeladenen zu 1. hat. Das Wohnhaus des Antragstellers ist in einer Entfernung von 5 m und mit dem zurückspringendem Bauteil von etwa 7 m zu dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. errichtet. Auf diese Entfernung dürfte der geplante ungegliederte Baukörper erdrückend wirken. Er versperrt nicht nur die Sicht von dem Grundstück in Richtung Norden vollständig, sondern riegelt wie eine 60 m lange Mauer das Wohngrundstück des Antragstellers von der nördlichen Umgebung ab. Wegen der Höhe dieser Mauer von 5 m, zu der die Wirkungen des Daches hinzutreten, ist der Eindruck des Antragstellers nicht von der Hand zu weisen, daß er sich auf seinem Grundstück "eingemauert" fühlt. Dies gilt nicht nur für die unmittelbar zum Grundstück des Beigeladenen zu 1. gelegene Seite des Hauses. Auch aus dem Garten heraus kann zum Teil auf nichts anderes, als die Hallenwand gesehen werden, weil diese weit über das Grundstück des Antragstellers hinaus reicht und als Riegel in das Blickfeld tritt. Der Senat kann nicht feststellen, daß unter Berücksichtigung der Eigenart der aneinandergrenzenden Baugebiete und der konkreten Situation, in der sich beide Grundstücke zueinander befinden, dem Antragsteller die Errichtung einer derartigen Halle auf dem Nachbargrundstück zumutbar ist. Vielmehr erscheint es dem Senat derzeit zumutbar, daß der Beigeladene auf die Belange des Antragstellers in der Weise Rücksicht nimmt, daß er auf die Errichtung der Halle an dem vorgesehenen Standort und in der vorgesehenen Größe verzichtet. Namentlich kann der Senat nicht feststellen, daß verständliche und unabweisbare Interessen des Beigeladenen zu 1. die Errichtung der Halle in der vorgesehenen Größe und an dem vorgesehenen Standort gebieten. Der Beigeladene zu 1. verweist zwar darauf, der Beigeladene zu 2. als Untere Landschaftsbehörde habe auf den jetzigen Standort gedrängt. Richtig ist, daß der Beigeladene zu 1. in einer Bauvoranfrage zunächst einen Standort für die Halle an der entgegengesetzten Grenze seines Grundstücks vorgesehen hatte. Richtig ist ferner, daß der Beigeladene zu 2. als Untere Landschaftsbehörde Bedenken gegen diesen Standort hatte und aus Gründen des Landschaftsschutzes einen Standort dicht an der vorhandenen Bebauung befürwortet hat. Das Grundstück des Beigeladenen zu 1. grenzt zwar an ein im Landschaftsplan festgesetztes Landschaftsschutzgebiet, liegt aber selbst nicht innerhalb dieses Landschaftsschutzgebiets. Es ist mit dem Entwicklungsziel Erhaltung des Landschaftsgefüges belegt. Das schließt einen anderen Standort der landwirtschaftlichen Halle nicht aus; vielmehr ist bei der gebotenen Abwägung auch zu berücksichtigen, daß die Verwirklichung des Vorhabens an einem aus Gründen des Landschaftsschutzes genehmen Standort gegenüber der dann betroffenen Wohnbebauung rücksichtslos sein kann. Der Beigeladene zu 2. hat im übrigen mit Schreiben vom 7. Februar 1995 seine zunächst erhobenen Bedenken gegen den gewählten Standort zurückgestellt, bevor der Beigeladene zu 1. seine Bauvoranfrage später änderte und den jetzt streitigen Standort wählte. Um Mißverständnissen vorzubeugen sei auf folgendes hingewiesen: Ein Bauvorhaben ist nicht allein deshalb dem Nachbarn gegenüber rücksichtslos, weil für das Vorhaben ein anderer Standort auf dem Grundstück gewählt werden könnte, der den Belangen des Nachbarn weniger abträglich ist. Greift dagegen das Vorhaben in schutzwürdige Belange des Nachbarn ein, bestimmt sich das Maß der geschuldeten Rücksicht auch danach, inwieweit das Vorhaben gerade an dem vorgesehenen Standort unabweisbar verwirklicht werden muß. Im Hauptsacheverfahren wird darüber hinaus zu klären sein, ob das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. mit der von ihm angegebenen Zweckbestimmung und in der vorgesehenen Größe einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies ist nicht nur eine Frage danach, ob das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich zulässig ist. Wäre das Vorhaben im Außenbereich unzulässig, weil es die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfüllt, verletzte eine gleichwohl erteilte Baugenehmigung allein aus diesem Grund Nachbarrechte nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB bewirken keinen Nachbarschutz. Ist andererseits das Vorhaben objektiv-rechtlich im Außenbereich nicht zulässig, wird der Eingriff in die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange des Nachbarn nicht von verständlichen und unabweisbaren Interessen des Bauherrn getragen. Bei der Abwägung, die das Gebot der Rücksichtnahme erfordert, hat dann der Bauherr wenig in die Waagschale zu legen. Als landwirtschaftlicher Betrieb im Außenbereich zulässig ist u.a. die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensiontierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die streitige Halle für einen Betrieb gebraucht wird, der Pferdezucht und Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage betreibt, sie also einem solchen Betrieb "dient". Nach der Betriebsbeschreibung, die Teil der Baugenehmigung ist, soll die Halle ausschließlich für die Lagerung von Stroh, Wickelheusilage und Trockenfutter für die Pferdehaltung genutzt werden. Nach seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beigeladene zu 1. Stroh von ca. 250 Morgen aus der Ernte 1996 gekauft. Auch die Angaben darüber, über welche Flächen der Beigeladene zu 1. verfügt und wie er sie bewirtschaftet, lassen weiter als klärungsbedürftig erscheinen, ob der Beigeladene zu 1. eine Halle dieser Größe für einen Betrieb benötigt, der - wie für eine Privilegierung vorausgesetzt - auf eigener Futtergrundlage arbeitet. Ist danach derzeit zumindest offen, ob die Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletzt, führt die erforderliche Abwägung zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dies ist erforderlich, um vollendete Tatsachen zu Lasten des Antragstellers zu vermeiden. Vielmehr bleibt die Suche nach einem anderen Standort offen, der den Interessen beider Betroffener gerecht wird. Der Beigeladene zu 1. bleibt davor bewahrt, noch mehr Geld in ein Vorhaben zu investieren, das sich im Hauptsacheverfahren möglicherweise als nicht genehmigungsfähig erweist. 2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Soweit der Beigeladene zu 2. abweichend von der ihm erteilten Baugenehmigung baut, nützt die bloße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dem Antragsteller nichts. Insoweit ist der Antrag ebenfalls begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch mit dem geltend gemachten Ziel glaubhaft gemacht. In seiner tatsächlich verwirklichten Form ist das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. formell illegal, weil es ohne Baugenehmigung verwirklicht wird, und materiell illegal, weil es auch in seiner abweichenden Ausführung aus im Kern denselben Erwägungen gegen das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Deshalb ist der Antragsgegner gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 zu einem Einschreiten zugunsten des Antragstellers verpflichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.