Beschluss
19 B 2087/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0126.19B2087.99.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 1999 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 1999 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die durch Beschluss vom 12. Januar 2000 zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet. Die nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 28. September 1999, durch die dem Antragsteller der Beschluss der Lehrerkonferenz vom Vortage, ihn wegen eines als "Erpressung von Schutzgeld in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gegenüber einem Mitschüler" bezeichneten Fehlverhaltens von der Schule zu entlassen, mitgeteilt worden ist. Angesichts der Bedeutung, die die Teilnahme am Unterricht für den das zweite Schuljahr der zweijährigen höheren Berufsfachschule besuchenden Antragsteller hat, überwiegt deshalb sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 1 K 8592/99 anhängigen Klage das öffentliche Interesse an der von der hierfür zuständigen Lehrerkonferenz nachträglich angeordneten sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Gemäß § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - iVm §§ 26 Abs. 3 Nr. 8 SchVG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO - kann als Ordnungsmaßnahme bei Fehlverhalten von Schülern u. a. die Entlassung von der Schule angewandt werden. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Maßnahme vorliegend unverhältnismäßig ist. Als Reaktion auf Fehlverhalten von Schülern sieht das Gesetz erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen vor, wobei die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen erst in Betracht kommt, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (§§ 26 a Abs. 1, Abs. 2 SchVG, §§ 13, 14 ASchO). Nach § 26 a Abs. 1 SchVG, § 14 Abs. 1 ASchO dienen Ordnungsmaßnahmen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. In § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 SchVG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 ASchO werden die Ordnungsmaßnahmen beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes in der Reihenfolge der Belastung für die Schüler aufgelistet. Nach § 26 a Abs. 2 Satz 2 SchVG ist bei ihrer Anwendung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ferner bestimmt § 15 Abs. 1 ASchO als Verfahrensgrundsatz, dass die Ordnungsmaßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers stehen muss. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung folgt, dass dem Schüler gegenüber stets die mildeste Maßnahme zu ergreifen ist, die noch geeignet ist, die in § 26 a Abs. 1 SchVG, § 14 Abs. 1 ASchO genannten Zwecke zu erreichen. Zugleich folgt hieraus aber umgekehrt, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Delikts und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahmen greifen darf. Dieses allgemein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Ermessen der Schule wird für bestimmte Ordnungsmaßnahmen durch ausdrückliche weitere Vorgaben eingeschränkt. So kann gemäß § 17 Abs. 2 ASchO die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe als Ordnungsmaßnahme (nur) angewandt werden, wenn der Schüler durch sein Verhalten oder seine Stellung in der bisherigen Klasse oder Lerngruppe den Unterricht oder die Erziehung der anderen Schüler erheblich beeinträchtigt. Ferner muss gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 ASchO der Entlassung von der Schule bzw. der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes in der Regel die Androhung der entsprechenden Maßnahme vorausgehen. Die Formulierung "muss in der Regel" ist dahin zu verstehen, dass diese Androhung in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben kann. An eine solche Ausnahme sind, wie aus § 26 a Abs. 6 SchVG, § 19 Abs. 4 ASchO folgt, strenge Anforderungen zu stellen. Wenn nach diesen Vorschriften nicht nur für die Entlassung, sondern bereits für die Androhung der Entlassung Voraussetzung ist, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat, so kann ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 19 Abs. 1 ASchO nur dann bejaht werden, wenn weitere erschwerende Umstände hinzukommen. Der Senat hat deshalb in Einzelfällen eine Ausnahme angenommen, wenn - wie insbesondere bei gewalttätigem Handeln und schweren kriminellen Delikten - eine unmittelbare, sehr schwere Gefährdung vorliegt. Diese Voraussetzung hat der Senat beispielsweise bejaht - bei einem Verkauf von Rauschgift auf dem Schulgelände und der Verleitung von Mitschülern zum Rauschmittelkonsum, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Januar 1992 - 19 B 3616/91 - und vom 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 -, - im Mitführen einer Signalpistole mit Leuchtspurmunition (der Einsatz kann zu schweren Verbrennungen führen) trotz Abmahnung und in einer vom entlassenen Schüler mitverursachten durch ein Gefühl der Bedrohung gekennzeichneten Atmosphäre in der Schülerschaft, vgl. Beschluss vom 17. Juni 1993 - 19 B 845/93 u.a. -. In den entschiedenen Fällen konnte davon ausgegangen werden, dass der Schüler durch eine bloße Androhung der Entlassung nachhaltig nicht zu beeinflussen gewesen wäre. Unverhältnismäßig ist die sofortige Entlassung ohne vorherige Androhung der Entlassung jedoch dann, wenn der Schüler aufgrund des früheren Verhaltens der Schule, die z. B. bei vorangegangenen vergleichbaren Vorfällen nicht von dem abgestuften System schulischer Ordnungsmaßnahmen Gebrauch gemacht hat, im Wiederholungsfall nicht mit seiner sofortigen Entlassung zu rechnen brauchte oder wenn sie völlig überraschend ausgesprochen wird, etwa gegenüber einem bislang disziplinarisch unauffälligen Schüler. Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Urteil vom 15. September 1995 - 19 A 4314/94 -, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 -. Dies vorausgesetzt ergeben sich auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten und der im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen die sofortige Entlassung des Antragstellers rechtfertigende Umstände weder aus der Tat noch aus der Person des Antragstellers. Dies gilt selbst dann, wenn man den vom Antragsgegner angenommenen Sachverhalt zugrundelegt, der sich im wesentlichen aus den Aussagen des Antragstellers und des betroffenen Mitschülers, so wie sie im Protokoll der Klassenkonferenz niedergelegt sind, sowie einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung dreier Mitschüler ergibt. Etwaige weitere Aufklärungsmaßnahmen - z. B. eine ausführliche Befragung der drei vom Antragsgegner angeführten sowie des vom Antragsteller erstinstanzlich benannten Zeugen oder die Einholung einer ausführlichen und substantiierten, über die äußerst knappe Stellungnahme in der Klassenkonferenz hinausgehenden Auskunft des Opfers, u.a. zur Schwere seiner Verletzung - muss einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Danach liegt der Entscheidung der Lehrerkonferenz des Antragsgegners folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller versuchte schon seit dem dritten Tag des neuen Schuljahres, einen Mitschüler, der das erste Schuljahr der zweijährigen Berufsfachschule besuchte, durch wiederholte Schimpfworte zu provozieren. Dieser versuchte, dem Antragsteller aus dem Wege zu gehen, da er keine Gewalt wollte. Am 6. September 1999 verlangte der Antragsteller von ihm in der 13.00-Uhr-Pause mit der Formulierung "Gib mir 10,-- DM, sonst rasier ich Dich." Geld. Als ihm das Geld nicht gegeben wurde, schlug - nach Angaben des Opfers - der Antragsteller zu. Nach der Erklärung der drei Zeugen schlug er erst zu, nachdem sein Opfer auf die anschließende Äußerung "Kannst Du mich leiden? Du brauchst nur ja oder nein zu sagen." nicht reagiert hatte. Das Opfer erlitt eine Verletzung über dem Auge und suchte in der nächsten Schulstunde einen Arzt auf. Der Antragsteller erlitt eine blutende Verletzung an der Lippe. In der anschließenden Klassenkonferenz räumte der Antragsteller u.a. die erstgenannte Äußerung sowie das Einschlagen auf den Mitschüler ein. In der Lehrerkonferenz gab er keine Stellungnahme ab. Nimmt man die Beschreibung dieses Verhaltens in dem angefochtenen Bescheid als "Erpressung von Schutzgeld in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gegenüber einem Mitschüler" wörtlich, so ist die Entlassung schon deshalb rechtswidrig, weil dann bei der Auswahl des angemessenen Mittels eine falsche Bewertung des Fehlverhaltens zu Grunde gelegt worden wäre und nicht auszuschließen ist, dass die Lehrerkonferenz bei korrekter Bewertung des Geschehens (wohl: versuchte Erpressung und - einfache - Körperverletzung, vgl. Schreiben der Kreispolizeibehörde W. vom 2. November 1999 an den Antragsgegner) selbst ein milderes Mittel gewählt hätte. Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass die Konferenz diese strafrechtlichen Fachausdrücke nicht im Wortsinn benutzt und den eben dargestellten Sachverhalt zutreffend bewertet hat, spricht Überwiegendes für die Unverhältnismäßigkeit einer Entlassung ohne vorherige Androhung der Entlassung. Dabei folgt der Senat der grundsätzlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, das zu dem streitbefangenen Vorfall ausgeführt hat: "Denn dadurch, dass er von einem - offenbar jüngeren - Mitschüler unter Androhung einer Körperverletzung Geld eingefordert, in das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) seines Mitschülers eingegriffen und damit zugleich Straftatbestände verwirklicht hat, hat er das Recht eines anderen verletzt (vgl. §§ 26 a Abs. 6 SchVG, 19 Abs. 4 ASchO). Durch sein Fehlverhalten hat der Antragsteller darüber hinaus die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Wahrung der hochrangigen Rechte auf Erziehung und Bildung (Art. 6 und 7 GG, Art. 8 Verf NW) ist nur in einem geordneten schulischen Rahmen ohne Gewaltausübung und Drangsalierung möglich. Solche Aktionen, die das Maß der im Schulalltag üblichen Rangeleien oder Handgreiflichkeiten bei weitem übersteigen, erschweren den Erziehungsauftrag der Schule nachhaltig. Sie sind objektiv darauf angelegt, ein Klima der Einschüchterung und der Angst zu erzeugen und damit die Persönlichkeitsentwicklung der Heranwachsenden nachhaltig zu stören. Würde die Schule derartige Aktionen tolerieren, so würden das gewaltfreie Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten und der Erziehungsauftrag erheblich gefährdet." Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch in der Bewertung, dass das Vertrauen der Eltern wie auch der Schüler, dass Konflikte im schulischen Bereich grundsätzlich friedlich ausgetragen werden, nachhaltig beeinträchtigt würde, wenn die Schule nicht mit allem Nachdruck namentlich Gewaltaktionen der beschriebenen Art ahnden würde, und dass es zum Erziehungsauftrag der Schule gehört, einerseits dem betroffenen Schüler gravierende Pflichtverletzungen nachdrücklich vor Augen zu führen und andererseits durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen dazu beizutragen, Nachahmungstaten zu verhindern und damit die Sicherheit der Schüler zu gewährleisten. Diese Bewertung des Fehlverhaltens führt nach Auffassung des Senats allerdings lediglich dazu, dass die Voraussetzungen von § 26 a Abs. 6 SchVG, § 19 Abs. 4 ASchO vorliegen, nämlich ein schweres Fehlverhalten des Schülers, das die Erfüllung der Aufgabe der Schule ernstlich gefährdet und die Rechte anderer verletzt hat. Für Umstände, die darüberhinaus zur Annahme eines Ausnahmefalls führen könnten, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Richtig ist, dass eine Schutzgelderpressung unter Umständen, die den oben dargelegten Voraussetzungen entsprechen, im Einzelfall eine sofortige Entlassung rechtfertigen kann. Der Ablauf des Geschehens lässt hier jedoch - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht die kriminelle Energie erkennen, die für eine Schutzgelderpressung im eigentlichen Sinne kennzeichnend ist. Unter einer Schutzgelderpressung wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Verhalten verstanden, bei dem der Täter sich bewusst und gezielt eine ständige Einnahmequelle dadurch verschafft, dass er einen anderen oder mehrere andere mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Geldzahlung nötigt. Vorliegend fehlt nicht nur jeglicher Anhaltspunkt für ein systematisches Vorgehen des Antragstellers, d.h. dafür, dass der Antragsteller sich schon früher auf diese Weise Geld verschafft hat, oder beabsichtigte, dies künftig zu tun, sondern es erscheint nach den Gesamtumständen sogar als möglich, dass ihm die Geldforderung nur als Vorwand für die Einleitung einer gewaltsamen Auseinandersetzung diente. Hierfür spricht z.B., dass der Antragsteller den betroffenen Mitschüler nach der Aussage der drei Zeugen nicht unmittelbar nach der Ablehnung der Geldzahlung geschlagen hat, sondern erst nachdem dieser die anschließende Bemerkung "Kannst Du mich leiden? Du brauchst nur ja oder nein zu sagen." unbeantwortet gelassen hatte. Hierfür spricht zudem, dass der Antragsteller ersichtlich nicht eine schutzlose Situation seines Opfers ausgenutzt hat, denn die Tat fand in Gegenwart mehrerer nicht auf Seiten des Antragstellers stehender Mitschüler statt, nämlich mindestens der drei Zeugen und eines weiteren Schülers, der die beiden dann getrennt hat. Darüberhinaus ist der betroffene Mitschüler nur knapp zehn Monate jünger als der Antragsteller und für eine kräftemäßige Unterlegenheit aus den Akten nichts ersichtlich. Vielmehr spricht gegen letzteres, dass auch der Antragsteller verletzt worden ist. Zu dessen Gunsten fällt ferner ins Gewicht, dass keine substantiierten Feststellungen zur Schwere der Verletzung des betroffenen Mitschülers vorliegen. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für besondere Umstände in der Person des Antragstellers entnehmen, die einen die sofortige Entlassung rechtfertigenden Ausnahmefall begründen könnten. Nicht ausreichend ist, dass der Antragsteller nach den Feststellungen der Klassenkonferenz keine Reue und Einsicht angesichts der Schwere der Folgen des Vorfalls hat erkennen lassen. Diese Haltung des Schülers mag - wie es hier ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz geschehen ist - dazu führen, dass die Klassenkonferenz die von ihr zu verhängenden Maßnahmen als nicht mehr ausreichend erkennt und den Sachverhalt deshalb an die Lehrerkonferenz abgibt. Sie rechtfertigt es jedoch nicht, ohne weiteres von der Androhung der Entlassung von der Schule abzusehen. Dies gilt insbesondere für einen Schüler, bei dem - wie hier - die von ihm besuchte Schule noch keine Ordnungsmaßnahmen angewandt hat. Dem Antragsteller gegenüber hatte es lediglich Versuche zweier Fachlehrer im ersten Schuljahr und eines Fachlehrers im zweiten Schuljahr gegeben, durch pädagogische und erzieherische Einwirkungen zu erreichen, dass häufige Störungen des Unterrichts aufhörten. Da erzieherische Maßnahmen insoweit nicht zum Erfolg führten, fand am 8. September 1998, d.h. erst nach dem hier streitgegenständlichen Vorfall, ein Gespräch statt, an dem neben dem Antragsteller seine Mutter als Erziehungsberechtigte sowie der Klassenlehrer und der betroffene Fachlehrer teilnahmen und deren Gegenstand neben seinem Verhalten im Unterricht dieses Fachlehrers sein Leistungsstand und seine Mitarbeit in der Klasse waren. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Schüler, bei dem wegen eines völlig anderen Fehlverhaltens ergriffene erzieherische Maßnahmen bislang erfolglos waren und der vor der Klassenkonferenz keine Reue und Einsicht gezeigt hat, für Maßnahmen der Lehrerkonferenz, die unterhalb der Schwelle der sofortigen Entlassung von der Schule liegen, nicht empfänglich ist, gibt es nicht. Es sind auch keine besonderen Umstände dafür erkennbar, dass das Ziel der Ordnungsmaßnahmen, die Einsicht und Besserung des betroffenen Schülers zu bewirken und seine Mitschüler davon abzuhalten, die gleichen Ordnungsverstöße zu begehen, nicht auch durch die Androhung der Entlassung, verbunden etwa mit einem vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht nach § 26 a Abs. 5 Nr. 3 SchVG hätte erreicht werden können. Dass besondere Umstände in der Persönlichkeit des Antragstellers diese Annahme rechtfertigen, ist in den angefochtenen Bescheiden nicht angenommen worden und auch im übrigen nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass ein erfolgreicher Schulabschluss nach dem Leistungsstand des Antragstellers unwahrscheinlich sei und dieser keine konkreten Berufswünsche habe, erscheint es zwar grundsätzlich möglich, diesen Gesichtspunkt in die Ermessensausübung einzustellen. Denn es spricht viel dafür, dass ein Schüler, dem das Erreichen des Abschlusses sehr wichtig ist, bereits durch mildere Ordnungsmaßnahmen zu einem künftig angemessenen Verhalten zu bewegen ist. Auch insoweit lässt sich jedoch weder den angefochtenen Bescheiden noch der Akte entnehmen, dass Leistungstand und Interesse des Antragstellers derart sind, dass er für Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Schulentlassung nicht erreichbar ist. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Eltern und Mitschüler - und zwar einschließlich der drei Zeugen, die den Vorfall ausweislich ihrer schriftlichen Erklärung als "echte Bedrohung" empfunden haben - nicht auch bei dieser Vorgehensweise den Eindruck gewonnen hätten, dass die Schule gewillt ist, gegen Straftaten an ihrer Schule energisch einzuschreiten und Gewaltausübung und Drangsalierung nicht zu tolerieren. Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass unter Berücksichtigung aller - derzeit bekannten - Umstände des Einzelfalls die Entlassung von der Schule nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).