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Beschluss

22 A 830/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0128.22A830.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von den Klägern im Antragsschriftsatz vom 16. Februar 1999 geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht gegeben. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur vor, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers das Ergebnis der Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 24 B 370/98 - m.w.N.; Beschlüsse vom 8. Dezember 1999 - 22 B 1817/99 -, vom 23. Dezember 1999 - 22 B 2022/99 -. Die Kläger stellen weder durch ihre rechtliche Charakterisierung der Halbwaisenrente ihres Enkels, Pflegekindes und Mündels O. M. noch durch ihren Hinweis auf die besonderen - im Schriftsatz vom 26. März 1999 skizzierten - tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles das Ergebnis des angefochtenen Urteils ernstlich in Frage. Ob es sich bei diesem nach Ablauf der Antrags- und Darlegungsfrist nach § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO eingereichten Schriftsatz der Kläger um eine wegen Fristablaufs nicht mehr zu berücksichtigende Erweiterung des Zulassungsvorbringens oder um eine bloße Erläuterung oder Vertiefung der Ausführungen im Antragsschriftsatz handelt, kann deshalb dahinstehen. Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung, die fragliche Halbwaisenrente aus der Rentenversicherung der verstorbenen Mutter O. M. (der Tochter der Kläger) werde zu Recht vereinnahmt, ist gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII zwingend. Nach dieser Vorschrift sind Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, neben dem Kostenbeitrag einzusetzen. Die sozialversicherungsrechtliche Halbwaisenrente ist eine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch eine Pflegefamilie (§§ 27, 33 SGB VIII) zweckgleiche Leistung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, FEVS 49, 385. Ihrem Zweck als Erziehungsersatz entsprechend umfasst diese Hilfe nämlich nach § 39 Abs. 1 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses. Wie auch in dem von den Klägern zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1970 - 1 BvL 22/63 und 27/64 -, BVerfGE 28, 324 (348) hervorgehoben wird, hat die (Halb-)Waisenrente Unterhaltsersatzcharakter, insofern sie den Ausfall der familiären Unterhaltsleistungen ganz oder wenigstens zum Teil ersetzen soll. Die von den Klägern aufgegriffene Kennzeichnung der Halbwaisenrente als "wesentlicher Bestandteil der Sozial-versicherung" und als "besonders prägnanter Ausdruck des Sozialstaatsprinzips" verwendet das Bundesverfassungsgericht gerade zur Begründung dafür, dass die Halbwaisenrente Unterhaltsersatzcharakter hat. Der Hinweis der Kläger auf den über die Unterhaltssicherung hinausgehenden Zweck der Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 9a RVg 4/83 -, BSGE 59, 40 (43), ist für die Bestimmung des Zwecks der vom Beklagten vereinnahmten Halbwaisenrente des Pflegekindes der Kläger unerheblich, da diese Rente eine Leistung aus der Rentenversicherung der verstorbenen leiblichen Mutter des Pflegekindes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist. Für derartige Waisenrenten gilt die vom Bundessozialgericht der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zugemessene besondere Funktion nicht. Aufgrund der Zweckgleichheit - die Zeitraumidentität steht außer Frage - ist die Halbwaisenrente unabhängig davon einzusetzen, ob ein Kostenbeitrag nach § 93 Abs. 1 SGB VIII erhoben wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 93 Abs. 5 SGB VIII steht dem Beklagten kein Spielraum zur Verfügung, unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten tatsächlichen Besonderheiten oder sonstiger Umstände von der Inanspruchnahme der Halbwaisenrente abzusehen. § 93 Abs. 5 SGB VIII eröffnet dem Jugendhilfeträger kein Ermessen. Vgl. Schellhorn, Sozialgesetzbuch achtes Buch, 2. Aufl., Neuwied, Kriftel 2000, § 93 Rdnr. 35; Wiesner/Kaufmann/ Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII-Kinder- und Jugendhilfe, München 1995, § 93 Rdnrn. 19 bis 23. Dass das Kind als Bezieher der Halbwaisenrente und nicht seine gesetzlichen Vertreter nach § 93 Abs. 5 SGB VIII zum Einsatz des Rentenbetrages verpflichtet sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, a.a.O., S. 387f., sei nur zur Klarstellung angefügt. Da der Beklagte im Einklang mit dieser Rechtslage in seinen angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebracht hat, das Kind habe gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 93 SGB VIII zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung beizutragen, hätten die Kläger die - aus den dargelegten Gründen indes aussichtslose - Klage im Namen ihres Pflegekindes erheben müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Januar 1999 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).