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Beschluss

8 B 32/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0209.8B32.00.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1999 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 16.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1999 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 16.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 1. Die Ausführungen in der Antragsschrift begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf das es insoweit maßgeblich ankommt. Vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 1999 - 8 B 415/99 -; OVG Berlin, Beschluss vom 5. März 1998 - 8 M 9/98 -, NVwZ 1998, S. 56; Seibert, DVBl. 1997, S. 932 (934) m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Überwiegende schützenswerte Privatinteressen der Antragstellerin stehen der verkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners nicht entgegen. Die - vorläufige - unbeschränkte Abfuhr von Quarzkies im Schwerlastverkehr über die von der Teilsperrung betroffene Ortsdurchfahrt lässt sich angesichts entgegenstehender öffentlicher Interessen am Schutz der Bevölkerung vor den von diesem Schwerlastverkehr ausgehenden Gefahren weder unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts der Antragstellerin (Art. 14 Abs. 1 GG) noch aus ihrem Anliegerrecht (§ 14 a StrWG NW), das Ausfluss des Eigentumsrechts ist, rechtfertigen. Der derzeitige Abbau erfolgt nämlich nicht auf der Grundlage eines zugelassenen Hauptbetriebsplanes, der jedenfalls für die Ausnutzung der bergrechtlichen Gewinnungsberechtigung erforderlich ist (vgl. § 51 Abs. 1 BBergG), sondern wird in Überschreitung des Betriebsplanes erzielt. Der zugelassene Hauptbetriebsplan der Antragstellerin sieht eine Jahresfördermenge von 50.000 Tonnen vor. Nur darauf erstreckt sich die bergrechtliche Zulassung (§§ 51, 52, 55 Abs. 1 BBergG). Vgl. dazu: Urteil des 21. Senats vom 28. Juli 1995 - 21 B 985/95 -, ZfB 1995, S. 315 (322); VG Köln, Urteil vom 16. Juni 1998 - 1 K 7430/94 - (rechtskräftig), ZfB 1998, S. 222 (228). Diese Fördermenge betrifft - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht ausschließlich den Abbau von Quarzsand, wie dies der Wortlaut von Ziffer 3.3.6 des Hauptbetriebsplanes nahe legen könnte, sondern die mit der Gewinnungsberechtigung erfassten grundeigenen Bodenschätze, die unter Nr. 2.2 des Hauptbetriebsplanes aufgeführt sind. Denn die "Fördermenge" ist nur ein Untergliederungspunkt des Abschnitts "Tagebau", der sich auf den Gewinnungsbetrieb insgesamt bezieht. Die zugelassene Fördermenge ist wesentlicher Bestandteil der Zulassung des Hauptbetriebsplanes, denn sie bestimmt u.a. auch die Anzahl der Transportfahrten im Schwerlastverkehr, die zur Abfuhr der Bodenschätze erforderlich sind. Diese sind insoweit - mittelbar - von der Legalisierungswirkung des zugelassenen Hauptbetriebsplanes erfasst, als dieser auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, namentlich die Sicherung der wegemäßigen Erschließung (§ 35 Abs. 1 BauGB) bejaht. Denn dies gehört zum Prüfungsprogramm bei der Zulassung des Betriebsplanes (§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 -, Buchholz 406.27, § 48 BBergG Nr. 3, S. 21; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, a.a.O., S. 317 f. Die Antragstellerin hat es bisher versäumt, um Zulassung für die wesentliche Änderung ihres Tagebaubetriebes durch Einreichen eines neuen Betriebsplanes (§ 51 Abs. 1 BBergG) nachzusuchen, worauf sie in den Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides vom 14. Januar 1994 (dort Nr. 4.), zuletzt verlängert durch Bescheid vom 9. April 1999, hingewiesen wurde. Es liegt in ihrer Sphäre, die bergaufsichtliche Klärung auch der Erschließungsfrage (spätestens bis zum Ablauf der Zulassung am 31. Mai 2000) herbeizuführen. Mit Rücksicht auf die aus diesen Rechtsgründen sich ergebende erhebliche Minderung des Gewichts der Belange der Antragstellerin kann es der Wohnbevölkerung entlang der Ortsdurchfahrt im R. O. nicht zugemutet werden, die Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützten Belange, die die vermehrte Kiesabfuhr der Antragstellerin mit sich bringt, - vorläufig - weiter hinzunehmen. Denn die Verkehrslärmerhöhung übersteigt jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A) nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten an den maßgeblichen Bezugspunkten bei weitem (Werte bis zu 67,8 dB(A)), vgl. zur Erheblichkeitsschwelle: BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE 80, 99 (110); Senatsurteil vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4997/96 -, NWVBl. 1998, S. 266 (268) m.w.N., wobei das Gutachten von nur 135 Schwerlastfahrten täglich ausgeht und damit noch unter den von der Antragstellerin angestrebten 160 Fahrten liegt, und erstreckt sich außerdem teilweise in die Nachtzeit. Zusätzlich sind die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus dem verstärkten Begegnungsverkehr von Schwerlastwagen ergeben. Angesichts des von der Antragstellerin nunmehr angestrebten Umfangs des Schwerlastverkehrs können diese Gefahren - anders als auf der Grundlage des dem Senatsbeschluss vom 24. April 1995 (25 B 2796/94) zugrunde liegenden Sachverhalts - nicht mehr vernachlässigt werden. Vgl. zur Bewältigung von Gefahren im Zusammenhang mit rangierenden Lastkraftwagen auf engen Straßen: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1995 - 11a D 29/91.NE -, BRS 57 Nr. 15. Dem berechtigten Interesse der Antragstellerin an der weiteren Ausnutzung der bergrechtlichen Gewinnungsberechtigung wird durch die ihr erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ausreichend Rechnung getragen. Denn diese Ausnahmegenehmigung deckt die zur Erzielung der zugelassenen Jahresfördermenge notwendigen Transportfahren mit Schwerlastverkehr jedenfalls ab. 2. Auch die geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die Abweichungsrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greifen nicht durch, weil sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls - wie dargelegt - im Ergebnis als richtig erweist (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO). Vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 18. April 1997 - 25 A 1812/97.A -. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und orientiert sich - unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung - im Hinblick auf die von der Antragstellerin behaupteten Einnahmeeinbußen, die ihr durch die verkehrsregelnde Anordnung des Antragsgegners entstehen sollen (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 10. Dezember 1999, GA Bl. 58) und die mit dem Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht hinreichend erfasst werden, an dem Vierfachen des für verkehrsregelnde Anordnungen regelmäßig angesetzten Betrages (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 1995 - 25 B 2796/94 -). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.