Urteil
25 A 4997/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1020.25A4997.96.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Juli 1996 teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Juli 1996 teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist seit 1972 Eigentümer des Grundstücks M. straße in H. , das er zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, bewohnt. Das Grundstück liegt südlich der Kreuzung der M. straße (B /63) mit dem B. Weg (L ) und der H. Straße (B ). Es grenzt an seiner Westseite an eine Eisenbahnstrecke an. Das Grundstück ist mit einem viergeschossigen Haus bebaut, das im Erdgeschoß gewerblich und im übrigen zu Wohnzwecken genutzt wird. Die M. straße ist die zentrale Verbindungsstrecke zwischen der Stadtmitte von H. und den nördlichen Stadtteilen. Sie nimmt darüber hinaus noch die Verkehrsflüsse der B und der B auf. An die im Abschnitt zwischen H. Straße und N. weg vierspurig ausgebaute M. straße grenzt eine zwei- bis dreigeschossige Blockrandbebauung mit Wohnungen und Ladengeschäften an. Der Bebauungsplan Nr. 07.012 aus dem Jahr 1968 weist das klägerische Grundstück als Kerngebiet und die Fläche der M. straße als Verkehrsfläche aus. Nach der Straßenverkehrszählung 1990 lag in dem hier in Rede stehenden Abschnitt der M. straße zwischen B. Weg und H. straße (vor der Einmündung N. weg) die durchschnittliche werktägliche Verkehrsbelastung bei 38.400 Kraftfahrzeugen. Bereits im Jahr 1989 wurde von dem Planungsbüro für Lärmschutz A. ein lärmschutztechnisches Gutachten für die M. straße erstellt, nach dem für das klägerische Grundstück auf der Grundlage der Lärmschutzrichtlinien 1981 folgende Mittelungspegel berechnet wurden: 1. Obergeschoß 74,2 dB(A) tags/ 66,8 dB(A) nachts; 2. Ober-geschoß 73,7 dB(A)/ 66,3 dB(A); Dachgeschoß 73,2 dB(A) tags/ 65,8 dB(A) nachts. Auf der Grundlage dieses lärmschutztechnischen Gutachtens trafen der Kläger und die Stadt H. am 15. Dezember 1989 eine Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen. Nach § 1 der Vereinbarung verpflichtete sich die Stadt H. zur Erstattung der Aufwendungen des Klägers für die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen an dem Gebäude M. straße . In § 4 der Vereinbarung wurde geregelt, daß mit der Erstattung die Ansprüche des Eigentümers und die seiner Rechtsnachfolger wegen Beeinträchtigung der Nutzung seines Gebäudes durch Verkehrslärm infolge des Ausbaus der M. straße erfüllt seien, sofern durch die zu entschädigenden schallschutztechnischen Maßnahmen die zulässigen Innenpegel von 40/30 dB(A) (tags/nachts) gewährleistet seien. In der Folgezeit wurden Lärmschutzfenster auf Kosten der Stadt H. in das Gebäude M. straße eingebaut. Unter dem 3. Dezember 1992 beantragten die Kläger beim Beklagten, "geeignete Maßnahmen straßenverkehrsrechtlicher und straßenbaurechtlicher Art zu ergreifen, um umgehend die auf das Grundstück M. straße in H. durch den Straßenverkehr einwirkenden Umweltbelastungen so zu reduzieren, daß rechtlich verbindliche Grenzwerte, insbesondere gemeinschaftsrechtliche Grenzwerte für die Luftqualität als auch die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Grenzwerte für Lärmeinwirkungen auf Wohngebiete, nicht mehr überschritten werden, und daß auch im übrigen Gefahren für die Gesundheit der Kläger nicht mehr zu besorgen sind". Zur Begründung führten sie aus, die verkehrsbedingten Umwelteinwirkungen durch Lärm und Abgase der Kraftfahrzeuge, die ihr Grundstück belasteten, seien schwer und unerträglich. Angesichts einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von 37.000 Fahrzeugen nach dem Stand der Verkehrszählung von 1989 mit einer steigenden Tendenz und zusätzlich einer gut frequentierten Eisenbahnverbindung unmittelbar hinter dem Wohnhaus, sei davon auszugehen, daß sie, die Kläger, bereits an ihrer Gesundheit geschädigt worden seien. Bei dieser Sachlage sei die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, das Gefahrenpotential zu ermitteln und geeignete Schritte einzuleiten. Das ergebe sich aus nationalem Straßenverkehrsrecht und aus näher bezeichnetem EG-Recht. Die derzeitige Regelung des Straßenverkehrs auf der B sei auch planungsrechtlich unzulässig. Der Ausbauplan 16/88 vom 12. Juni 1988 habe nicht mit diesem Inhalt und in dieser Form erlassen werden dürfen. Die Gesundheitsbelange der durch die Abgasbelastung betroffenen Anwohner seien nicht in die Planung einbezogen und mit dem öffentlichen Interesse abgewogen worden. Der Einbau von Schallschutzfenstern sei kein ausreichender Schutz gegen den auf Wohngrundstücke einwirkenden Verkehrslärm. Mit Schreiben vom 19. März 1993 lehnte die Stadt H. das Ergreifen straßenbaurechtlicher Maßnahmen ab und wies die Kläger darauf hin, daß ihnen kein Anspruch auf Bebauungsplanänderung zustehe. Der Kläger habe seine Vorstellungen im Planungsverfahren aktiv eingebracht, habe sich jedoch nicht durchsetzen können. Die Grundstückssituation habe sich seit dem Erwerb nicht geändert. Das Grundstück sei nach dem Bebauungsplan 07.012 vom 16. Oktober 1968 als Kerngebiet ausgewiesen. Es liege im Bereich der Kreuzung zweier Bundesstraßen und einer Landesstraße und im rückwärtigen Grundstücksbereich befinde sich eine vielbefahrene Strecke der Deutschen Bahn. Zur Verbesserung der Lärmsituation seien bereits Lärmschutzfenster gewährt worden. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Insbesondere würden Schadensersatzansprüche bestritten, wobei darauf hinzuweisen sei, daß ein Verschulden der Stadt H. nicht ersichtlich sei. Mit Bescheid vom 25. Mai 1993 lehnte der Beklagte den Antrag auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten nach Anhörung der Kläger unter Hinweis darauf ab, daß zwar grundsätzlich auch für Straßen des überörtlichen Verkehrs Maßnahmen nach § 45 StVO getroffen werden könnten, daß aber wegen des Vorbehalts der Widmung der Durchgangsverkehr grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder so beschränkt werden könne, daß dies einem Ausschluß des Verkehrs gleichkomme. Bloße Erschwerungen des Durchgangsverkehrs, wie etwa die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen seien in der vorliegenden Situation nicht angezeigt. Die Ampelschaltung und die Verkehrsführung seien bereits so ausgelegt, daß die Lärm- und Luftbelastungen minimiert würden. Eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung führe bei der stark befahrenen M. straße zu einer Verminderung des Verkehrsflusses und einem Ansteigen von "stop and go"-Bewegungen in den Spitzenzeiten und fördere sogar die Entstehung von zusätzlichem Lärm und zusätzlichen Abgasen. Eine Umleitung des Verkehrs komme nicht in Betracht, weil funktionsgerechte Ausweichstraßen nicht zur Verfügung stünden. Der Vorrang des öffentlichen Interesses an einem fließenden Verkehr auf dieser Strecke sei bei der Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Ausweisung des Bereichs als Kerngebiet immer wieder betont worden. Das Interesse der Kläger an weiterem Schutz vor Lärm und Abgasen habe zwar angesichts des hohen Verkehrsaufkommens erhebliches Gewicht; diesem Interesse sei jedoch durch den Einbau von Schallschutzfenstern auf Kosten der Stadt H. und der von der Stadt H. gesetzten Präferenz für den öffentlichen Personennahverkehr auf der M. straße soweit wie möglich Rechnung getragen worden. Weitere Maßnahmen könnten angesichts des Interesses an einer gemeingebräuchlichen Benutzung und einer reibungslosen Bewältigung des Verkehrsaufkommens der beiden Bundesstraßen zur Zeit nicht getroffen werden. Unter dem Juni 1993 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein und machten im wesentlichen geltend, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er die verkehrsbedingten Immissionen nicht ermittelt habe. Die Ablehnung verstoße auch gegen EG-Richtlinien. Schließlich sei auch nicht berücksichtigt worden, daß der Antrag auf Durchführung straßen- und wegerechtlicher Maßnahmen ebenfalls abgelehnt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1994 wies die Bezirksregierung A. den Widerspruch der Kläger mit derselben Begründung wie der Ausgangsbescheid zurück und machte ergänzend geltend, auch das Vorbringen der Kläger, geeignete Maßnahmen straßenverkehrsrechtlicher und straßenbaulicher Art seien auch für ein Grundstück zu ergreifen, welches nicht im reinen Wohngebiet liege, könne nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Bereits am 29. März 1994 haben die Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, der Sachverhalt betreffend die Lärm- und Abgasbelastung des klägerischen Grundstücks sei in Anbetracht der vorliegenden Anzeichen für eine Gesundheitsgefährdung nicht aufgeklärt worden. Ermittlungsdefizite in der Sachverhaltsaufklärung hätten jedoch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge. Es sei davon auszugehen, daß vor dem klägerischen Grundstück zwischenzeitlich eine höhere Verkehrsdichte vorliege als auf der Bundesautobahn A 2. Gemäß Art. 6 der EU-Richtlinie 85/203 bestünden konkrete Ermittlungspflichten. Notwendige Maßnahmen seien nicht nur die in § 6 Abs. 1 der 22. Bundesimmissionsschutzverordnung vom 26. Oktober 1993 genannten Luftreinhaltepläne. Ohne Ermittlung der Immissionsbelastung sei die Beachtung dieser drittschützenden Rechtsnorm nicht möglich. Außerdem sei auch auf die Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutze der Nachtruhe vom 6. November 1981 (Lärmschutz- Richtlinie-StV, Verkehrsblatt 1981, 428) hinzuweisen. Der Beklagte könne sich nicht auf den Bebauungsplan berufen, denn der Bebauungsplan leide an dem Mangel, daß er bei der letzten Überarbeitung durch den Ratsbeschluß vom 30. November 1988 abwägungs- und somit auch rechtsfehlerhaft ohne Berücksichtigung der Grenzwerte für Lärm und Abgase und der Immissionsbelastung auf die Nachbarschaft beschlossen worden sei. Angesichts der Immissionsbelastung habe der Fortbestand der Wohnnutzung bei einem Vorrang der Verkehrserfordernisse planerisch nicht geduldet werden dürfen. Die realen Immissionswerte hätten nur noch eine Nutzung als Industriegebiet zugelassen, so daß die Eigentümer für den Verlust ihrer anderen Nutzungsmöglichkeiten entsprechend hätten entschädigt werden müssen. Im Verhältnis zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht sei das Straßenverkehrsrecht vorrangig. Es sei deshalb rechtlich zulässig, bei einer entsprechenden Gefahrenlage Geschwindigkeitsbegrenzungen anzuordnen. Außerdem seien auch Beschränkungen für bestimmte Fahrzeugarten denkbar. Der Beklagte könne schließlich unzumutbare Immissionsbelastungen nicht mit seinen eigenen verkehrsplanerischen Defiziten rechtfertigen. Wenn eine Ausweichstrecke nicht geschaffen werde, müsse dem Lkw-Verkehr eine Umgehung über die Autobahn, eine zeitliche Nutzungsbeschränkung oder eine Verkehrsanordnung der Geschwindigkeit zugemutet werden. Durch Geschwindigkeitsbeschränkungen entstehe kein "stop and go"- Verkehr, sondern es entwickele sich auf langsamerer Ebene ein kontinuierlicher Verkehrsstrom. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom 15. Juli 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 3. Dezember 1992 auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide genommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom 15. Juli 1994 verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 3. Dezember 1992 auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen betreffend den Schutz vor Abgasen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das den Klägern am 23. August 1996 und dem Beklagten am 26. August 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger am 23. September 1996 Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, daß sie bei ihrem Vortrag stets auch die Lärmbelastung ihres Grundstückes in den Vordergrund gestellt hätten. Auch insoweit sei der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Dem Lärmschutzgutachten A. hätten veraltete Zahlen aus dem Jahr 1982 zugrundegelegen. Die Gutachter hätten ein Verkehrsaufkommen von 29.000 Kraftfahrzeugen pro Tag zugrundegelegt. Die Verkehrszählung aus dem Jahr 1990, die sich auf den hier maßgeblichen Abschnitt beziehe, weise eine werktägliche Verkehrsbelastung von 38.400 Kraftfahrzeugen aus. Ferner sei bei diesem Gutachten nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit auf der M. straße, sondern die rechtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für alle Fahrzeuge zugrundegelegt worden. Schließlich sei die Fährstraße seit dem Jahr 1993 nur noch einspurig befahrbar, was eine erhebliche Erhöhung der Verkehrsbelastung auf der M. straße nach sich gezogen habe. Zwischenzeitlich sei deshalb von einer Verkehrsbelastung von 49.000 bis 50.000 Kraftfahrzeugen täglich auszugehen. Die straßenverkehrsrechtliche Situation sei nicht ausreichend ermittelt worden. Denn der Beklagte habe es versäumt, die Auswirkungen von verkehrsregelnden Maßnahmen mit heute üblichen Mitteln zu bestimmen. Das Gericht gehe bei der Prüfung, ab welchem Geräuschpegel in Wohnräumen ein unzumutbar hoher Wert vorliege, davon aus, daß bei 45 dB(A) tagsüber und bei 35 dB(A) nachts eine unzumutbare Lärmbelästigung nicht vorliege. Es werde jedoch bestritten, daß dann, wenn die genannten Werte nicht überschritten würden, die Lärmbelastung immer zumutbar sei. Ein Vergleich mit Richtwerten, die im Schallschutz im Hochbau (gemäß DIN 4109, Ausgabe 11.89, Tabelle 4) oder bei der Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft (gemäß der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, Ausgabe September 1985, Abschnitt 3.3.2) heranzuziehen seien, zeigten, daß Immissionsrichtwerte von tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) als Höchstgrenzen angesetzt seien. Die Kläger beantragen, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts A. vom 25. Juli 1996 teilweise zu ändern und den Beklagten auch in bezug auf den Lärmschutz zur Neubescheidung zu verpflichten, 2. die Anschlußberufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte, der am 28. Februar 1997 Anschlußberufung eingelegt hat, beantragt, 1. die Berufung der Kläger zurückzuweisen, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts A. vom 25. Juli 1996 teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei, da geeignete Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO nicht benannt worden seien. Der Beklagte könne nicht verpflichtet werden, alle denkbaren verkehrsregelnden Maßnahmen zu überprüfen und die Kläger sodann bezogen auf jene Maßnahmen zu bescheiden. Die Klage sei auch bezüglich der Belastung des klägerischen Grundstückes durch Abgase unbegründet, denn geeignete Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO stünden nicht zur Verfügung. Es gebe keine denkbaren Ausweichmöglichkeiten für den Durchgangsverkehr, denn die Situation des Straßenverkehrs in H. sei geprägt einerseits durch das Doppelband L. und D. -H. -Kanal und andererseits durch die Bahnstrecke K. - M. . Zur Überquerung der L. stünden nur zwei leistungsfähige Brücken zur Verfügung, so daß sich die M. straße als einzige leistungsfähige Verbindung darstelle. Eine Entlastung der M. straße könne deshalb nur durch bauplanerische Maßnahmen erfolgen, was in dem Verkehrsentwicklungsplan auch bereits vorgesehen sei. Dem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, soweit es die Ablehnung des klägerischen Antrages wegen fehlender Schadstoffmessungen als ermessensfehlerhaft angesehen habe. Denn die Entscheidung über die Vornahme von Messungen stehe grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Wichtige Anhaltspunkte liefere insoweit die 23. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, 1962). Diese sei zwar erst am 1. März 1997 in Kraft getreten, sei jedoch in ihren Grundzügen bereits zum Zeitpunkt der maßgeblichen Verwaltungsentscheidungen bekannt gewesen. Zu diesen Grundzügen gehörten auch die näheren Bestimmungen zur Feststellung der Stickstoffdioxid-, Benzol- und Dieselruß- Werte in den Anlagen I und II der genannten Verordnung. Die hier beschriebenen Langzeitmessungen seien außerordentlich aufwendig. Nach einer Auskunft des Kommunalverbandes Ruhrgebiet (KVR) seien hierfür Langzeitmessungen erforderlich, die in den Jahren 1992 und 1993 Kosten in Höhe von 100.000,-- DM bis 120.000,-- DM verursacht hätten, und heute ca. 70.000,-- DM kosteten. Wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes könnten derartige Messungen im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 75 Abs. 2 GO NW) nur durchgeführt werden, wenn entweder gesetzliche Bestimmungen diese Messungen erforderten oder besondere Umstände des Einzelfalles anderweitige Feststellungen zur Luftschadstoffkonzentration nicht ausreichend erscheinen ließen. Nach § 2 Nr. 1 der 23. BImSchV bestehe eine nähere Prüfpflicht, wenn eine Überschreitung des Stickstoffdioxid- Wertes von 160 Mikrogramm je Kubikmeter Luft als 98 %-Wert aller Halbstundenmittelwerte eines Jahres festgestellt werden könne. Diese erst Ende 1996 erlassene Bestimmung zu § 40 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wäre jedoch überflüssig, wenn man wie das Verwaltungsgericht annehme, daß die Straßenverkehrsbehörde bereits nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu einer näheren Messung verpflichtet sei, sobald die Möglichkeit bestehe, daß die in § 2 der 23. BImSchV festgelegten Konzentrationswerte erreicht würden. Nach der im Auftrag des KVR erstellten Projektstudie L. aus dem Jahr 1994 habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, daß im Bereich des Hauses der Kläger ein Wert von 160 Mikrogramm Stickstoffdioxid je Kubikmeter Luft nicht überschritten werde. Bei gleichzeitig laufender innerstädtischer Diskussion insbesondere im Zusammenhang mit der Aufstellung des Verkehrsentwicklungsplanes und anderer Planungsvorhaben mit Entlastungswirkung für den Kreuzungsbereich M. straße/ B. Weg/H. Straße habe der Beklagte zu Recht keine Veranlassung zu konkreten Luftschadstoffmessungen vor dem Hause des Klägers gesehen. Nachdem insbesondere auch in den zuständigen politischen Gremien Einigkeit über die Notwendigkeit einer Entlastung der M. straße nicht durch straßenverkehrsrechtliche, sondern durch straßenbauliche Maßnahmen bestanden habe, sei angesichts der damit verbundenen erheblichen Kosten eine konkrete Luftschadstoffmessung offensichtlich unverhältnismäßig gewesen. Der Beklagte habe auch in der Folgezeit alles Erforderliche unternommen, um unter Berücksichtigung des Gebotes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung jeweils so rasch wie möglich geeignete Grunddaten zur zuverlässigen Beurteilung der verkehrsbedingten Immissionsbelastung im H. Stadtgebiet zu beschaffen. Im Vorgriff auf die in der 23. BImSchV festgelegten Konzentrationswerte für Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß habe der Beklagte bereits im November 1995 eine Untersuchung in Auftrag gegeben, um die Belastungssituation durch verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen im Hauptverkehrsstraßennetz anhand von Simulationsverfahren (sogenannte "Screening-Verfahren") zu ermitteln. Der KVR habe dabei die Immissionsbelastungen für Ruß, Benzol und Stickstoffdioxid im H. Hauptverkehrsstraßennetz prognostiziert. Es seien alle Straßenabschnitte mit mehr als 5.000 Kraftfahrzeugen pro Tag untersucht worden. Dabei kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, daß für Benzol und Dieselruß die bis 1998 geltenden Werte nicht überschritten würden. Bei den Stickoxiden werde der Konzentrationswert für den Bereich M. straße voraussichtlich zwar geringfügig überschritten, eine künftige Unterschreitung des maßgeblichen Konzentrationswertes könne jedoch erreicht werden, wenn die im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt H. festgelegten Maßnahmen (insbesondere der Bau der B n und der W. Straße) realisiert würden. Das Gutachten komme daher abschließend zu dem Ergebnis, daß weitere Immissionsmessungen nicht erforderlich seien. Auch eine Notwendigkeit für verkehrslenkende oder verkehrsberuhigende Maßnahmen werde in dem Gutachten ausdrücklich verneint. Daß Messungen nicht in jedem Fall erforderlich seien, könne auch der 23. BImSchV, Anlage I, Ziffer 1.6 entnommen werden. Danach könne die Behörde in Einzelfällen anstelle von Messungen das vorliegende Vorwissen über die Immissionsstruktur zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob eine Überschreitung von Konzentrationswerten gemäß § 2 BImSchV vorliege, wenn die Qualität der Erkenntnisse eine ausreichend genaue Aussage zulasse. Das sei vorliegend der Fall. Bestätigt werde diese Auffassung des Beklagten schließlich auch durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von Konzentrationswerten nach der 23. BImSchV (VwV-StV-ImSch) vom 16. Dezember 1996, Bundesanzeiger vom 31. Dezember 1996, S. 13392. Danach sei ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde erst dann angezeigt, wenn ihr ein Handlungsbedarf durch die Immissionsschutzbehörde signalisiert worden sei (vgl. Ziffer 2.2 VwV-StV-ImSch). Die zuständige Immissionsschutzbehörde sehe jedoch aufgrund des KVR- Gutachtens aus dem Jahr 1996 keinen Anlaß zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Schadstoffbelastung an der M. straße geschweige denn zu Verkehrsbeschränkungen oder Sperrungen nach § 40 Abs. 2 BImSchG oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Hinsichtlich der Berufung der Kläger sei darauf hinzuweisen, daß die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen für ein Kerngebiet weder unüblich noch unzumutbar seien. Dabei habe der Beklagte die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Kläger vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Die mit städtischer Förderung im Hause der Kläger eingebauten Schallschutzfenster der Klassen III und IV seien selbst bei einer deutlichen Verkehrszunahme noch in der Lage, die Einhaltung der mit dem Kläger als Grenzwerte für Lärmbelastung vereinbarten Innenpegel von 40 dB(A) tagsüber und 30 dB(A) nachts sicherzustellen. Die Behauptung der Kläger, dem Lärmschutzgutachten A. hätten keine Verkehrszählungen zugrundegelegen, sei unrichtig. Vielmehr sei die Verkehrsmenge für den betreffenden Straßenabschnitt im Rahmen der Bearbeitung des Gutachtens durch Zählungen ermittelt worden. Auf dieser Grundlage seinen Lärmberechnungen durch das Büro anhand der einschlägigen und anerkannten Verfahren durchgeführt worden. Messungen des Verkehrslärms würden aufgrund ihrer Ungenauigkeit bei derartigen Untersuchungen grundsätzlich nicht angewandt. Für die M. straße lägen aus der Verkehrszählung 1990 folgende Belastungswerte vor: M. straße in Höhe F. platz 38.400 Kraftfahrzeuge, M. straße Ortslage K. 13.500 Kraftfahrzeuge. Darüber hinaus lägen außer den für das oben genannte Gutachten ermittelten Verkehrsmengen keine Verkehrszählungen für den Straßenabschnitt in Höhe des Hauses des Klägers vor. Die Annahme der Kläger, vor dem Haus M. straße betrage die Verkehrsbelastung 38.400 Kraftfahrzeuge entspreche nicht den Tatsachen. Dieser hohe Wert werde - wie die Landesverkehrszählung 1990 belege -, nur südlich des Nordenstiftsweges erreicht. Zur Ermittlung der Belastung vor dem Haus des Klägers müsse daher mindestens die Verkehrsmenge des N. weg (7.500 Kraftfahrzeuge) abgezogen werden. Der sich daraus ergebende Wert liege wiederum im Rahmen der bei der Zählung zum Lärmschutzgutachten A. ermittelten Verkehrsmenge. Ferner sei der Hinweis auf die Einspurigkeit der F. straße insoweit irreführend, als es sich hierbei um den Regelquerschnitt dieser Straße handele, der bei allen Verkehrszählungen und Verkehrsprognosen berücksichtigt worden sei. Die temporäre Vollsperrung der F. straße zu Inspektionsarbeiten im Herbst 1995 könne ebenfalls nicht Gegenstand der Betrachtungen im vorliegenden Fall sein. Der Vorwurf der Kläger, der Beklagte habe es versäumt, die Auswirkungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf andere Straßen objektiv mit den heute üblichen Mitteln zu untersuchen und darzulegen, gehe von überspannten Erwartungen aus. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Jahr 1994 habe der Beklagte noch nicht die Möglichkeit gehabt, computergestützte Verkehrsmengenberechnungen in der heute möglichen Form durchzuführen. Im übrigen bestätigten die nachträglich durchgeführten Berechnungen das bereits mit Blick auf den Stadtplan und den gesunden Menschenverstand absehbare Ergebnis, daß bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen mangels geeigneter Ausweichrouten die Zahl der Verkehrsbewegungen vor dem Hause der Kläger kaum abnehmen werde. Die von den Klägern in Erwägung gezogene Umleitung über die S. Straße, die zwischenzeitlich wegen Straßenbauarbeiten erfolgt sei, könne nicht als mittel- oder langfristige Alternative in Betracht kommen, weil die Umleitung über einen Radweg erfolgt sei, der hinsichtlich seines Unterbaus einer dauerhaften Belastung durch den Kfz-Verkehr nicht gewachsen wäre. Richtig sei zwar, daß eine Verkehrsführung über die S. Straße zu einer Reduzierung der Kfz-Belastung der Kreuzung M. straße/B. Weg/H. Straße führen würde, eine spürbare Verminderung des Verkehrslärms wäre hiermit jedoch für die Kläger nicht verbunden. Denn hierfür wäre eine Halbierung der Belastung notwendig. Dies könne durch die vorgeschlagene Umleitung, die sich auf geschätzte 8.500 Kraftfahrzeuge beziehen könnte, jedoch nicht erreicht werden. Schließlich sei die Planung der B n - entgegen der Behauptung der Kläger - weiter in der Diskussion. Der Nordabschnitt der B n zur Umgehung von M. straße und H. Straße sei Bestandteil der Trassenempfehlung aus der Umweltverträglichkeitsstudie. Ein entsprechender Ratsbeschluß liege vor. Auch das Bundesverkehrsministerium habe den Verkehrswert des Nordabschnittes im laufenden Linienbestimmungsverfahren bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten und von der Bezirksregierung A. vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie folgender vorgelegter Unterlagen Bezug genommen: Grundkarte M 1 : 5.000, Karte des Vermessungs- und Katasteramtes M 1 : 1.000, zeichnerische Darstellung des gültigen Bebauungsplanes 07.012 vom 16. Oktober 1968, Karte der Stadt H. M 1 : 25.000 mit Darstellung der Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 1990 (Stand April 1992), lärmschutztechnisches Gutachten des Planungsbüros für Lärmschutz A. GmbH & Co. KG von März 1989, Verkehrsentwicklungsplan für die Stadt H. , Stand Juli 1993, Systemkonzeption des Programmsystems Verkehr (PSV) Version 3.0 der Firma S. K. H. H. GmbH, A. , Gutachten "NO2-Immissionen im Straßenverkehrsnetz H. " des Ingenieurbüros Dr. Ing. A. L. , K. , Juli 1994, Grob-Screening nach § 40 Abs. 2 BImSchG des Kommunalverbandes Ruhrgebiet, E. 1996 sowie dessen überarbeitete Fassung vom 18. November 1997, Unterlagen betreffend den Planungsstand der B n und Unterlagen betreffend die Anlage eines Radweges auf der M. straße zwischen N. weg und B. Weg. Entscheidungsgründe: Die Berufungen der Kläger und des Beklagten sind zulässig, die Berufung der Kläger ist unbegründet(I.), wohingegen die Berufung des Beklagten begründet ist (II.). I. Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere sind die Kläger durch die erstinstanzliche Entscheidung materiell beschwert. Sie haben ihr Klagebegehren, die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrages vom 3. Dezember 1992 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts, in der 1. Instanz nicht vollständig durchsetzen können, obwohl das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet hat. Eine Beschwer des Rechtsmittelführers liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für die Beteiligten verbindlich werden kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt. Ein einem Bescheidungsantrag stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert den Kläger, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei der Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung. Vgl. dazu Gerhardt: in Schoch/ Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 RdNr. 75; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30, 31.80 -, NJW 1983, 407; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157 (164); vgl. dazu auch Meyer-Ladewig, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorbem. § 124 RdNr. 40; vgl. speziell zur Beschwer bei einer auf Bescheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gerichteten Klage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 5 S 1409/93 -, VGHBW RspDienst 1994, Beilage 3, B 3. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Maßgabe seiner Rechtsauffassung, über den Abgasschutz sei ermessensfehlerhaft entschieden worden, zur Neubescheidung verpflichtet. Diese Rechtsauffassung, die an einer Rechtskraft des angefochtenen Urteils teilhätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1967 - VIII C 2.67 -, BVerwGE 29, 1 (2 f.), deckt sich nicht mit derjenigen der Kläger, die Ermessensfehler sowohl hinsichtlich des Abgasschutzes als auch hinsichtlich des Lärmschutzes geltend machen. Bei Anwendung der Rechtsauffassung der Kläger ist auch eher mit einem ihnen günstigen Ergebnis zu rechnen als bei Anwendung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Die Berufung der Kläger ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind klagebefugt, weil sie geltend machen, daß die Lärmimmissionen, denen sie infolge des Straßenverkehrs ausgesetzt seien, Beeinträchtigungen mit sich brächten, die jenseits dessen lägen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden müsse. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; Beschluß vom 31. März 1988 - 7 B 52.88 -; Beschluß vom 2. August 1989 - 7 B 62.89 -, NJW 1990, S. 400; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 29. März 1994 - 5 S 1781/93 -, VBlBW 1994, 415; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 - 11 A 568.93 -, NVwZ-RR 1996, 257; Manssen, Anordnungen nach § 45 StVO im System des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozeßrechts, DVBl. 1997, S. 633 (638). Dabei macht der Kläger als Eigentümer des Grundstücks M. straße sowohl einen Eingriff in sein Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sein Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geltend, wobei das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, nicht nur die Grundrechte, sondern auch im Vorfeld der Grundrechte den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, umfaßt. Vgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -, JURIS-Dok. 52762. Die Klägerin, die nicht Grundstückseigentümerin, aber Anwohnerin ist, ist im Hinblick darauf klagebefugt, daß sie eine drohende Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und mithin ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG machen kann und daß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auch dem Schutz der Anwohner, die nicht Eigentümer sind, dient. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84); Beschluß vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389; Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (235); Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 51.75 -, BVerwGE 54, 211 (222 f.); Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand Mai 1997, § 42 RdNr. 26 Anders als im Bau- und Straßenbauplanungsrecht, in dem letztlich die rechtliche Lage von Grundstücken geregelt wird, die allein durch ihre Eigentümer repräsentiert werden, vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 26. Juli 1990 - 4 B 235.89 -, DÖV 1990, 1061; Urteil vom März 1983 - 4 C 7 80 -, DVBl. 1983, S. 898 (899), wird im Immissionsschutzrecht und in den hier maßgeblichen Vorschriften des Verkehrsrechts bei der Prüfung der Klagebefugnis nicht allein an die Eigentümerstellung angeknüpft. Der Zulässigkeit des Klageantrages steht ferner nicht entgegen, daß die Kläger in ihrem Antrag nicht bestimmte Maßnahmen benannt haben, hinsichtlich deren Ergreifung sie vom Beklagten eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begehren. Zwar soll nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein bestimmter Antrag gestellt werden. In Fällen der vorliegenden Art, in denen der Bürger zwar das Erreichen eines konkreten Ziels begehrt, letztlich gegenüber dem Weg zur Erreichung dieses Ziels entweder indifferent oder gegebenenfalls aufgrund der ihm nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht hinreichend sachkundig ist, kann von ihm nicht verlangt werden, daß er der Behörde konkrete Maßnahmen zur Erreichung des Ziels mit der Antragstellung vorgibt. Vielmehr genügt es gerade in einem Bereich, in dem der Behörde auch bei Vorliegen der Einschreitensvoraussetzungen ein Auswahlermessen hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen verbleibt, wenn der Bürger mit der Antragstellung deutlich macht, welches Ziel er anstrebt und gegebenenfalls welche Art des Einschreitens (straßenverkehrsrechtliche, straßenrechtliche oder planungsrechtliche Maßnahmen) er begehrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 3. Dezember 1992, soweit er sich auf die Verminderung der Lärmbelastung des klägerischen Grundstückes bezieht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in der Fassung der Verordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I, S. 1565) zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I, S. 2028). Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Der - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig dem materiellen Recht zu entnehmende - maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der vorliegend begehrten verkehrsregelnden Anordnung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1 Dezember 1995 - 11 C 25.93 -, NJW 1994, 1371, 1373; Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 (35 f.) m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -, VGHBW Rsp.Dienst 1997, Beilage 8, B 10. Ist dies schon für die vom Bundesverwaltungsgericht in der zweitgenannten Entscheidung entschiedenen Konstellation der Anfechtungsklage anzunehmen, so muß dies für den vorliegend geltend gemachten - auf Neubescheidung gerichteten - Anspruch um so mehr gelten, da eine Bescheidungspflicht nur dann Sinn ergibt, wenn diese mehr als die Feststellung der Fehler der Verfügung enthält. Vgl. dazu Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO (Stand Mai 1997), § 113 RdNr. 73; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -. Entgegen der Auffassung des VGH Baden-Württemberg aaO kann nicht bereits aus dem Umstand, daß eine Ermessensentscheidung zur Überprüfung steht, auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der letzten Behördenentscheidung geschlossen werden. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist in jenen Konstellationen nicht in erster Linie der angefochtene Verwaltungsakt, sondern das - in die Zukunft gerichtete - Neubescheidungsbegehren. Rechtsschutzziel ist insoweit die (Neu-)Bescheidung mit der Chance einer dem Kläger günstigeren Abwägung. Vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO § 113 RdNr. 7 Dem VGH Baden-Württemberg ist zwar darin beizupflichten, daß in dem auf Neubescheidung gerichteten Verwaltungsprozeß die in dem angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen auf dem Prüfstand stehen; ergibt sich jedoch, daß etwa wegen einer Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - bei nach materiellem Recht maßgeblichem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz - eine gegebenenfalls ursprünglich rechtmäßige Ermessensentscheidung nicht mehr als rechtmäßig angesehen werden kann, ist bei einem Neubescheidungsbegehren jene Entscheidung aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten. Um einer derartigen Verurteilung zuvorzukommen, war die Behörde auch schon vor Einführung des § 114 Satz 2 VwGO, der - jedenfalls in erster Linie - die gegen eine Ermessensentscheidung gerichtete Anfechtungsklage im Blick hat, vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO § 113 RdNr. 12 d, nicht gehindert, hinsichtlich der neuen Gesichtspunkte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen anzustellen, was die Rechtsprechung entweder als Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes oder als ergänzendes Parteivorbringen bewertet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 48.88 -, BVerwGE 85, 163 (165 f.); vgl. zum Diskussionsstand vor Inkrafttreten des 6. VwGO- Änderungsgesetzes Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO § 114 RdNr. 12 a sowie § 113 RdNr. 74 m.w.N.; Schenke, "Reform" ohne Ende - Das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGO-ÄndG), NJW 1997, 81 (89). Die Einführung des § 114 Satz 2 VwGO hat diese Möglichkeiten der Behörde jedenfalls nicht in einer Weise verändert, die es gebieten könnte, nunmehr bei Bescheidungsklagen unabhängig von den Vorgaben des materiellen Rechts auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Einem Neubescheidungsanspruch der Kläger steht nicht von vornherein § 4 der Vereinbarung zwischen der Stadt H. und dem Kläger vom 15. Dezember 1989 entgegen. Danach sind mit der Erstattung die Ansprüche des Eigentümers und die seiner Rechtsnachfolger wegen Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks durch Verkehrslärm infolge des Ausbaus der M. straße [entsprechend dem Ausbauplan S. 16/88 vom 12. Juli 1988] erfüllt, sofern durch die hier entschädigten schallschutztechnischen Maßnahmen die zulässigen Innenpegel von 40/30 dB(A) (tags/nachts) gewährleistet sind. Diese vertragliche Regelung enthält keinen Verzicht des Klägers auf Ansprüche auf Lärmsanierung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, weil sie ausschließlich die Lärmvorsorge, also den vorbeugenden Schutz vor Verkehrslärm im Zusammenhang mit der im Sommer 1990 realisierten Ausbaumaßnahme an der M. straße betrifft. Abgesehen davon könnte diese Vereinbarung allenfalls für die Vertragspartner und mithin nur für den Kläger einen Anspruchsausschluß bewirken. Darüber hinaus bezieht sich der Anspruchsausschluß nach seinem Regelungszusammenhang vorrangig auf Entschädigungsansprüche. Unabhängig davon ist ein denkbarer Anspruch des Klägers auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten durch § 4 der genannten Vereinbarung jedenfalls deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, weil der Kläger vorliegend nicht nur Nutzungseinschränkungen seines Grundstücks, sondern eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des Straßenverkehrslärms geltend macht. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO setzt tatbestandlich voraus, daß eine konkrete straßenverkehrsrechtliche Gefahr vorliegt und daß das Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 1980 - 7 C 19.78 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 8, (24); Beschluß vom 23. März 1990 - 3 B 25.90 -, JURIS-Dok. Nr. 324844; Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 (36); Senatsurteil vom 17. Februar 1997 - 25 A 546/95 -. Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so liegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Maßnahmen sie zu ihrer Bekämpfung ergreift. Die Ermessensentscheidung des Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Voraussetzungen für ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten - bezogen auf die Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks - vorliegend gegeben sind, weil diese das Maß des ortsüblich Hinzunehmenden überschreitet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß der Beklagte das ihm in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eingeräumte Ermessen in der Weise ausgeübt hat, daß er keine Maßnahmen zugunsten der Kläger ergriffen hat. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gewährt der Wohnbevölkerung Schutz nur vor solchen Lärmeinwirkungen des Straßenverkehrs, die unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse unzumutbar sind. Bei der Entscheidung über die Zumutbarkeitsfrage hat die zuständige Behörde sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen in Rechnung zu stellen, ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender Maßnahmen durch Verlagerung des Verkehrs eintreten kann. Sie darf dabei in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen um so eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die der Anordnung verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist nicht nur auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Anlieger sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (240); Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, S. 2767 (2768 f.); Senatsurteil vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024; Senatsbeschluß vom 27. Juni 1996 - 25 A 4743/94 -. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wird zudem gesteuert durch die vom Bundesminister für Verkehr zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erlassenen "Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)" vom 6. November 1981 (Verkehrsblatt 1981, S. 428) sowie die allgemein zum Verkehrslärmschutz veröffentlichten "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" vom 6. Juli 1983 (Verkehrsblatt 1983, S. 306) in der Fassung der Änderung vom 15. Januar 1986 (Verkehrsblatt 1986, S. 101). Diese hier einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind verwaltungsintern verbindlich; ihre Regelungen stimmen im Ausgangspunkt mit den hier zugrundezulegenden Ermessensmaßstäben überein. Vgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (239 f.); Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, S. 2767 (2768). Andere Regelwerke wie etwa die von den Klägern in den Blick genommenen Richtwerte für Schallschutz im Hochbau (DIN 4109, Ausgabe 11.89, Tabelle 4) sowie für die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft (gemäß VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, Ausgabe September 1985, Abschnitt 3.3.2) sind vorliegend nicht heranzuziehen, denn jene haben andere Bezugspunkte, befassen sich mit anderen Regelungsgegenständen und tragen mithin dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz von Straßenverkehrslärm nicht Rechnung. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, S. 1001. Nach Nr. 2.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV ist der der straßenverkehrsbehördlichen Bewertung zugrundezulegende Mittelungspegel im allgemeinen nicht durch örtliche Schallmessungen zu ermitteln, sondern nach den "Richtlinien für Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90)" vom 10. April 1990 (Verkehrsblatt 1990, S. 258; 1992, S. 208) zu berechnen. Nach Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV ergeben sich für Kerngebiete Richtwerte von 75/65 dB(A) tags/nachts und nach den oben genannten Richtlinien für Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Straßenbaulast des Bundes Richtwerte von 72/62 dB(A) tags/nachts. Da nach dem vorliegenden Gutachten des Planungsbüros für Lärmschutz A. von März 1989, dessen Berechnungen - wie noch darzulegen sein wird - rechtlich nicht zu beanstanden sind und auch für den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt noch Gültigkeit haben, die genannten Richtwerte mit 74,2/66,8 dB(A) tags/nachts für das erste Obergeschoß, mit 73,7/66,3 dB(A) tags/nachts für das zweite Obergeschoß und mit 73,2/65,8 dB(A) tags/nachts für das Dachgeschoß jedenfalls hinsichtlich der Nacht-Werte überschritten werden, ist das Tatbestandsmerkmal der Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu bejahen. Die Entscheidung des Beklagten, hier dennoch nicht zugunsten der Kläger einzugreifen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sind als straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen die vom Beklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober 1995 angesprochenen Regelungen a) einspurige Verkehrsführung auf der M. straße zwischen W. Weg und N. weg b) Geschwindigkeitsbegrenzungen (etwa Anordnung von Tempo 30) in beiden Fahrtrichtungen auf der M. straße zwischen W. Weg und N. weg c) Sperrung der M. straße für den Lkw- Verkehr in beiden Fahrtrichtungen zwischen W. Weg und N. weg zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens denkbar. In Betracht zu ziehen wären schließlich noch d) eine Umleitung eines Teils des Verkehrsaufkommens auf andere Straßen sowie e) eine Kombination aus den oben genannten Maßnahmen. Soweit allein eine Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen (etwa Tempo 30) in Rede steht, geht der Beklagte zutreffend davon aus, daß diese Maßnahme nicht geeignet ist, die Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks nachhaltig zu vermindern. Hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunktes wird gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Darlegungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist zu beachten, daß der Beklagte hierzu überzeugend darauf hingewiesen hat, daß durch Verbesserung der Verkehrsführung und der Ampelschaltungen Maßnahmen ergriffen worden seien, um das vorhandene Verkehrsaufkommen - auch unter Lärmschutzgesichtspunkten - möglichst optimal durch die M. straße zu leiten. Auch eine denkbare Anordnung einer nur einspurigen Verkehrsführung in dem hier in Rede stehenden Streckenabschnitt erweist sich nicht als geeignete Maßnahme. Bei gleichbleibender Verkehrsführung im übrigen - also letztlich gleichem zu bewältigendem Verkehrsaufkommen - führte die bloße Entfernung von zwei Fahrspuren zu einem noch dichteren Verkehrsfluß und letztlich zu dem auch bei der Anordnung von Tempo 30 zu befürchtenden "stop and go"-Verkehr, der schon unter Lärmschutzgesichtspunkten keine Verbesserung der Situation des klägerischen Grundstücks verspricht. Als denkbare geeignete Maßnahmen zur Erreichung jenes Ziels verbleiben deshalb nur die Sperrung für bestimmte Fahrzeugarten und für bestimmte Uhrzeiten sowie die Umleitung eines Teils des Verkehrsaufkommens. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, auch derartige Maßnahmen abzulehnen, vernachlässigt das Lärmschutzinteresse der Kläger nicht. Dabei ist zunächst die Situation des klägerischen Grundstücks in den Blick zu nehmen. Für das Grundstück ist durch das Gutachten A. eine Lärmbelastung von 74,2/66,8 dB(A) (erstes Obergeschoß), 73,7/66,3 dB(A) (zweites Obergeschoß) und 73,2/65,8 dB(A) (Dachgeschoß) errechnet worden. Die dort durchgeführten Berechnungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit die Kläger demgegenüber geltend machen, das Gutachten habe veraltete Zahlen bezüglich der Verkehrsaufkommens aus dem Jahr 1982 zugrundegelegt und ausgehend von diesen Zahlen unzutreffende Werte errechnet, vermag dies anhand des substantiierten Vorbringens des Beklagten nicht zu überzeugen. Soweit bei der Verkehrszählung im Jahr 1990 für den Zählpunkt an der M. straße südlich der Einmündung N. weg ein Verkehrsaufkommen von 38.400 Fahrzeugen festgestellt wurde, ist die Erklärung, daß der einmündende N. weg einen Teil des Verkehrsaufkommens in einer Größenordnung von ca. 7.500 Fahrzeugen aufnehme, plausibel, so daß die zugrundegelegte Rechengröße von 29.000 Fahrzeugen für die M. straße im Bereich des klägerischen Grundstückes auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unangemessen erscheint. Namentlich ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, daß das 1992 eröffnete A. ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen auf der M. straße verursache, keine andere Beurteilung. Denn insoweit hat der Beklagte überzeugend darauf hingewiesen, daß bei der Straßenverkehrszählung 1995 auf allen anderen Straßen - auch aus anderen Richtungen -, auf denen das A. angefahren werde, keine überproportionale Steigerung des Verkehrsaufkommens habe festgestellt werden können. Soweit die Kläger behaupten, nunmehr liege das tatsächliche Verkehrsaufkommen bei 50.000 Kraftfahrzeugen täglich, ist diese Aussage durch nichts belegt und insbesondere die Darlegung, daß die F. straße nunmehr nur einspurig befahrbar sei, wodurch die M. straße noch stärker befahren werde, trifft insoweit nicht zu, als die F. straße mit einspuriger Verkehrsführung als Regelquerschnitt in die erfolgte Berechnung eingegangen ist. Daß im Jahr 1995 für die M. straße verwertbare Ergebnisse einer Verkehrszählung nicht erhoben werden konnten, weil sich zu jenem Zeitpunkt dort infolge einer Baustelle und damit einhergehender einspuriger Verkehrsführung kein repräsentatives Verkehrsaufkommen feststellen ließ, begründet keinen weitergehenden Ermittlungsbedarf. Denn selbst wenn man die für das Jahr 1990 durch Zählung ermittelten Zahlen entsprechend der allgemeinen Verkehrsentwicklung in H. , die nach dem von den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten eine Steigerung des Verkehrsaufkommens um 2 % umfaßt, für 1995 hochrechnete, ergäbe sich keine signifikante Veränderung. Anhaltspunkte dafür, daß sich das Verkehrsaufkommen wegen geänderter Verkehrsführung in den umliegenden Straßen zwischen 1990 und 1995 signifikant geändert haben könnte, bestehen nicht. Bei dieser Sachlage war der Senat auch nicht gehalten, den diesbezüglichen Sachverhalt weiter aufzuklären, denn einer ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268. Auch die Trendprognose der Beklagten, die in dem vom Kommunalverband Ruhrgebiet für die Stadt H. erstellten Grob-Screening nach § 40 Abs. 2 BImSchG 1996 (vgl. dort S. 5 f.) verwendet worden ist, geht bei gleichbleibenden Verkehrsverhältnissen in der M. straße für das Jahr 2005 von einem Verkehrsaufkommen von 36.000 Kraftfahrzeugen aus. Daß bereits heute ein Aufkommen von 50.000 Kraftfahrzeugen erreicht sein könnte, kann deshalb nicht angenommen werden. Soweit die Kläger ferner beanstanden, daß die angestellten Lärmberechnungen auch deshalb unzutreffend seien, weil davon ausgegangen worden sei, daß die Kraftfahrzeuge die tatsächlich vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhielten, obwohl in Wahrheit wesentlich schneller gefahren werde, ist zu beachten, daß nach 0 der RLS-90 von den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auszugehen ist. Das Ausgehen von dieser Berechnungsgrundlage ist nicht zu beanstanden, weil die Straßenverkehrsbehörden nur für denjenigen Verkehrslärm verantwortlich zu machen sind, der durch von ihnen getroffene verkehrsregelnde Anordnungen hervorgerufen wird. Soweit die Kläger schließlich unter Hinweis auf ein offenbar von einem Nachbarn eingeholtes, dem Senat nicht vorgelegtes Gutachten pauschal behaupten, es sei vor ihrem Grundstück viel lauter als vom Beklagten angenommen, weil wegen des Verkehrslärms anderweitige Lärmmessungen nicht hätten durchgeführt werden können, ist jene Behauptung zum einen nicht weitergehend substantiiert. Zum anderen geht auch der Beklagte davon aus, daß vor dem klägerischen Grundstück eine hohe Verkehrslärmbelastung besteht. Unter Berücksichtigung der mithin rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnungen aus dem Gutachten A. , die auch derzeit noch Gültigkeit haben, ergibt sich, daß bei Heranziehung von Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV für Kerngebiete die Richtwerte von 75/65 dB(A) tags/nachts nur hinsichtlich der Nacht-Werte um maximal 1,8 dB(A) überschritten werden. Legt man die entsprechend heranzuziehenden Richtlinien für Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes von 72/62 dB(A) tags/nachts zugrunde, so ergibt sich für den Tag-Wert eine Überschreitung von maximal 2,2 dB(A) und für den Nacht-Wert eine Überschreitung von maximal 4,8 dB(A). Soweit sich die Überschreitenswerte in einem Bereich unterhalb von 3 dB(A) halten, liegt die Überschreitung nach den Gesetzen der Akustik nicht im Bereich des Hörbaren. Vgl. etwa zur Effizienz von Schallschutzwällen bei einer Schallpegelminderung um mindestens 3 db(A) BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33 - 35.83 -, BVerwGE 77, 285 (293); Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE 80, 99; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, S. 2767 (2770); Senatsurteil vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, S. 26 f. des amtlichen Umdrucks. Nimmt man in den Blick, daß in erster Linie die Nacht-Werte eine Überschreitung der vorgesehenen Richtwerte aufweisen und daß der Kläger bereits passive Schallschutzmaßnahmen erhalten hat, so ist den Klägern angesichts der situativen Vorprägung des Grundstücks, die auch bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger im Jahr 1972 in gleicher Weise bestanden hat, gegebenenfalls zur Erhaltung der Nachtruhe zuzumuten, die Fenster nachts grundsätzlich geschlossen zu halten. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, daß bei fehlender tatsächlicher Möglichkeit, etwa aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, Anwohner auf passive Schallschutzmaßnahmen verwiesen werden dürfen mit der Folge, daß sie nicht davor geschützt sind, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73. Dieser von der Rechtsprechung für die Lärmvorsorge entwickelte Grundsatz muß erst recht für die von den Klägern erstrebte Lärmsanierung gelten. Die vom Beklagten zugrundegelegten Innenpegel von 40/30 dB(A) tags/nachts bei geschlossen gehaltenen Fenstern gewährleisten einerseits eine ungestörte Kommunikation und andererseits ist nicht mit verkehrslärmbedingten Schlafstörungen zu rechnen. Vgl. ebenso BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, NJW 1995, 2572 (2573) m.w.N. Soweit die Kläger demgegenüber einwenden, daß nicht gesichert sei, daß bei geschlossenen Fenstern die Werte von 40/30 dB(A) in den Innenräumen eingehalten würden, haben die Kläger das Überschreiten dieser Werte zum einen nicht substantiiert vorgetragen, zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger entsprechend § 3 der Vereinbarung mit der Stadt H. vom 15. Dezember 1989 verpflichtet war, darauf zu achten, daß die geforderten Schalldämmwerte von der ausführenden Firma garantiert werden. Daß sich seit dem Einbau der Schallschutzfenster eine signifikante Erhöhung des Verkehrsaufkommens gegenüber den in dem Gutachten A. zugrundegelegten Werten ergeben hätte, ist - wie oben dargelegt - nicht anzunehmen. Da sich die von jedem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Lärmemissionen infolge technischer Fortentwicklung seit 1989 eher verringert haben dürften, läßt sich auch insoweit keine Veränderung zum Nachteil der Kläger feststellen. Die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger ist dadurch wesentlich gemindert, daß es ausweislich des Bebauungsplans Nr. 07.012 vom 16. Oktober 1968 im Kerngebiet liegt, was im übrigen auch dem tatsächlich vorhandenen Gebietscharakter entspricht. Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. Januar 1996 - 25 B 2514/95 -. Deshalb haben die Kläger die Auswirkungen kerngebietstypischer Nutzungen, wozu auch die Nutzung einer angrenzenden Verkehrsfläche als vierspurig ausgebaute Bundesstraße gehört, grundsätzlich hinzunehmen. Das bedeutet zwar nicht, daß der Wohnbevölkerung in Kerngebieten ein Schutz vor Straßenverkehrslärm schon wegen dieser bauplanungsrechtlichen Gebietsausweisung schlechthin nicht zuteil werden kann; eine derartige Schlußfolgerung wäre mit § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO nicht vereinbar. Aus diesen Vorschriften läßt sich nicht ableiten, daß das Lärmschutzinteresse der Wohnbevölkerung im Kerngebiet von ihrem Schutzzweck nicht erfaßt wäre. Im Gegenteil hat der Verordnungsgeber mit der durch die Änderungsverordnung vom 21. Juli 1980 vorgenommenen Neufassung des Satzes 2 Nr. 3 klargestellt, daß Lärmschutzmaßnahmen nicht nur zugunsten der Bevölkerung in Wohngebieten, sondern allgemein zugunsten der Wohnbevölkerung zulässig sind. Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. Januar 1996 - 25 B 2514/95 -; Steiner, Städtebau und Umweltschutz im neuen Straßenverkehrsrecht, NJW 1980, S. 2339 (2342). Daraus ist abzuleiten, daß die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit der Wohnbevölkerung vor Straßenverkehrslärm in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebiet unter anderem von dem Umfang abhängt, in dem dort zulässige Wohnnutzung vorzufinden ist, in dem also die Gemeinde von den ihr nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung eingeräumten Möglichkeiten, auch im Kerngebiet Wohnungen zuzulassen, Gebrauch gemacht hat. Insoweit verfängt auch das Argument der Kläger nicht, die Stadt H. hätte bei einer derartigen Festsetzung im Bebauungsplan Wohnnutzung gar nicht mehr zulassen dürfen, sondern hätte die Grundstückseigentümer sogleich entschädigen müssen, nicht, denn es besteht grundsätzlich auch bei dieser bauplanungsrechtlichen Ausweisung die Möglichkeit des Einschreitens nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, DVBl. 1987, 1273. Maßgebend für die Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm ist nach der Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (239 f.); Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, S. 2767 (2768); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -; allerdings auch, ob der ihn auslösende Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt. Hier ist zu berücksichtigen, daß die B , B und L , deren Verkehrsaufkommen das klägerische Grundstück mit Lärm belastet, nach dem gesamten derzeit realisierten Verkehrskonzept der Stadt H. darauf ausgerichtet sind, den Durchgangsverkehr aufzunehmen, indem sie wesentliche Nord-Süd- und Ost-West-Verbindungen darstellen. Demgemäß findet eine funktionsgerechte Inanspruchnahme dieser Straßen statt. Die vom Beklagten ferner angestellte Ermessenserwägung, daß bei einer Umleitung eines Teils des Verkehrs - etwa wie von den Klägern mit Schriftsatz vom 29. Juli 1997 vorgeschlagen - über die S. Straße die Mehrbelastung für Anwohner anderer Straßen erheblich sei, während die Entlastung im Bereich des Grundstücks der Kläger wegen der hohen Vorbelastung gegebenenfalls kaum spürbar sei, begegnet ebensowenig durchgreifenden rechtlichen Bedenken wie die Erwägung, daß es insgesamt nicht sachgerecht sei, eine Straße, die nach allen planungsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorgaben dem Durchgangsverkehr diene, etwa zu Lasten einer Straße, die bislang nicht dem Durchgangsverkehr zur Verfügung gestanden habe, zu entlasten. Denn Ziel umweltverträglicher verkehrslenkender Maßnahmen kann es nicht sein, den vorhandenen Verkehr möglichst gleichmäßig auf alle Straßen zu verteilen; vielmehr sind derartige Maßnahmen eher darauf auszurichten, möglichst viele verhältnismäßig ruhige Bereiche zu schaffen oder jedenfalls zu bewahren und im übrigen den Verkehr zu bündeln (vgl. dazu auch 3.2 der Vorläufigen Richtlinien für Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 6. November 1981), wo unter Berücksichtigung der Gesetze der Akustik begründet wird, daß es sinnvoll ist, den Verkehr auf wenige "laute" Straßen zu konzentrieren, weil sich dort auch eine Zunahme des Verkehrs nicht mehr spürbar auswirkt). Dabei ist auch zu beachten, daß ein Verkehrslärm, der von den Anliegern einer Bundesfernstraße (einschließlich Ortsdurchfahrt) oder auch einer Landesstraße bzw. einer Kreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden muß, etwa den Anliegern einer Ortserschließungsstraße nicht ohne weiteres in gleicher Weise zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (239). Schließlich ist es auch ermessensgerecht, wenn der Beklagte davon ausgeht, daß es mit den Interessen der Verkehrsteilnehmer an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht vereinbar sei, vorhandenen Verkehr von einer Durchgangsstraße auf andere - darauf nicht ausgelegte - Straßen zu verlegen. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, daß die B , B und die L hohe Verkehrsbedeutung haben, weil es sich um Hauptverkehrsverbindungen in Nord-Süd- bzw. Ost-West-Richtung handelt und der B /B darüber hinaus hohe Verkehrsbedeutung zukommt, weil auf ihr die L. und der D. -H. -Kanal in Nord-Süd-Richtung überquert werden. Diese geographische Vorgabe läßt andere Verkehrsführungen - etwa auf einer in geringer Entfernung vorhandenen Parallelstraße - nicht zu. Dies hat zur Folge, daß etwa ein Verkehrsverbot für Lkw in den Nachtstunden letztlich bedeutete, daß die Stadt H. für Lkw nachts überhaupt nicht mehr passierbar wäre, sondern nur auf der Autobahn A 2 umfahren werden könnte, weil alternative Verkehrsführungen, die von ihrem Ausbau und ihrer Verkehrsbedeutung zur Aufnahme des Lkw-Aufkommens in den Nachtstunden geeignet und unter Lärmschutzgesichtspunkten weniger schutzbedürftig wären als die M. straße derzeit nicht zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis kollidierte auch mit der Verkehrsfunktion, die einer Bundesfernstraße nach ihrer Widmung zugedacht ist. Vgl. dazu Steiner, Zulässigkeit und Grenzen der verkehrsrechtlichen Anordnung von Nachtfahrverboten zu Lasten des Lastkraftwagenverkehrs auf Bundesstraßen, DAR 1994, 341 (346). Die Erwägung des Beklagten, daß eine Verkehrsbeschränkung in einer die Widmung der M. straße tangierenden Weise unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zulässig sei, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, daß grundsätzlich nur ganz weitreichende verkehrsregelnde Anordnungen wie etwa die Sperrung einer Straße eine Kollision mit der Widmung begründen können. Da eine effektive, d.h. hörbare Lärmreduzierung etwa eine Halbierung des Verkehrsaufkommens voraussetzte, vgl. dazu Nr. 3.2 der Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien- StV), aaO, wonach unter sonst gleichen Bedingungen die Halbierung der Verkehrsstärke zu einer Minderung des Mittelungspegels um 3 dB(A) führt, müßte bei im übrigen gleichbleibender Trassenführung eine Verlagerung von ca. 15.000 Kraftfahrzeugen täglich von der M. straße auf andere Straßen erfolgen. Dabei ist zu beachten, daß Beschränkungen der widmungsgemäßen Nutzung einer Bundesstraße durch Landesstraßenverkehrsbehörden gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eine besonders schwerwiegende Lärmbelästigung voraussetzen. Vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 3 Auflage, § 45 StVO RdNr. 28 b; ebenso auch Steiner, Zulässigkeit und Grenzen der verkehrsrechtlichen Anordnung von Nachtfahrverboten zu Lasten des Lastkraftwagenverkehrs auf Bundesstraßen, DAR 1994, 342. Selbst wenn man vom Vorliegen dieser Voraussetzung hier ausginge, ist der Gesichtspunkt, daß bei einem Fehlen leistungsfähiger Umleitungsmöglichkeiten die Verdrängung von ca. 15.000 Kraftfahrzeugen täglich von einer vom Träger der Straßenbaulast vierspurig ausgebauten, leistungsfähigen Bundesstraße gegebenenfalls auf insoweit ungeeignete Nebenstraßen im Bereich einer Ortsdurchfahrt auch unter dem Gesichtspunkt der straßenrechtlichen Widmung Bedenken unterliegt, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Der von den Klägern postulierte schrankenlose Vorrang des Straßenverkehrsrechts gegenüber dem Straßenrecht besteht insoweit nicht. Vielmehr sind auch die Straßenverkehrsbehörden gehalten, nicht straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu treffen, die mit der widmungsgemäßen Nutzung der Straße kollidieren. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 65.88 -, BVerwGE 82, 266 (268 f.). Daraus ergibt sich zugleich, daß die Erwägung des Beklagten, daß eine effektive und sachgerechte Entlastung der M. straße mittelfristig nur im Wege der Straßenplanung zu realisieren sei, Ermessensfehler nicht erkennen läßt. Da die diesbezügliche Planung der B n - ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen betreffend den Planungsstand der B n sowie der vorgelegten Zeitungsberichte vom 12. August 1997 und vom 25. September 1997 - jedenfalls weiter vorangetrieben wird, darf der Beklagte die Kläger hierauf verweisen. Das in jenen Planungsunterlagen sowie im Verkehrsentwicklungsplan des KVR für die Stadt H. vorgesehene Konzept der Entlastung unter anderem der M. straße durch die B n ist unmittelbar einleuchtend und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß bei einer derart geänderten Trassenführung eine effektive und spürbare Entlastung der M. straße im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht eintreten wird. Gleiches gilt auch für die vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid herangezogene - im Verkehrsentwicklungsplan angelegte - Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs. Ausweislich der Erhebungen für den Verkehrsentwicklungsplan (vgl. dort S. 109) wurde für die M. straße nur 3 % Durchgangsverkehr in dem Sinne festgestellt, daß die Fahrt außerhalb H. angetreten wurde und das Fahrziel außerhalb H. liegt. Mithin wären 97 % der die M. straße passierenden Fahrzeugführer grundsätzlich von einem attraktiven öffentlichen Personennahverkehr ansprechbar. Nimmt man hinzu, daß ausweislich der für die Erstellung des Verkehrsentwicklungsplans erfolgten Bestandsaufnahme für das Jahr 1992 die mit dem öffentlichen Personennahverkehr zurückgelegten Wege nur 8 % des gesamten Wegeaufkommens ausmachten, während 45 % der Wege von Selbstfahrern in Kraftfahrzeugen zurückgelegt wurden, ist die vom Beklagten getroffene Prognose, daß durch eine Attaktivitätssteigerung im öffentlichen Personennahverkehr auch das Individualverkehrsaufkommen auf der M. straße gesenkt werden könne, nachvollziehbar. Mit Rücksicht darauf ist auch die Erwägung des Beklagten, von verkehrsregelnden Maßnahmen zur Verringerung der auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmbelastung abzusehen und stattdessen auf die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs zu verweisen, rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch überzeugend ausgeführt, daß bereits wirksame Maßnahmen ergriffen worden seien, indem eine neue Buslinie Richtung H. eingeführt und auch in großem Umfang Radwege angelegt worden seien. Soweit die Kläger hierzu geltend machen, das Anlegen von Radwegen bewirke keine Verminderung des Kraftfahrzeugverkehrsaufkommens, steht dies im Widerspruch zu Erkenntnissen der Nahverkehrsplanung und -lenkung. Vgl. dazu Welge, Integrierte Gesamtverkehrsplanung in den Städten, Eildienst Städtetag 1997, S. 583 (S. 584). Denn wesentliche Hemmnisse für eine zunehmende Fahrradbenutzung durch die Bevölkerung liegen in der Belästigung und Gefährdung durch den motorisiereten Verkehr sowie in einer fehlenden oder schlechten Infrastruktur für Fahrradfahrer. Haben die Kläger mithin keinen Neubescheidungsanspruch nach der ordnungsrechtlich geprägten Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, so steht ihnen jedenfalls auch kein Neubescheidungsanspruch nach der - planungsrechtlich geprägten - Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 StVO zu. Vgl. dazu Manssen, Anordnungen nach § 45 StVO im System des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozeßrechts, DVBl. 1997, 633 (637); BVerwG, Urteil vom 1 Dezember 1994 - 11 C 25.93 -, NJW 1995, S. 1371; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767. II. Die - unselbständige - Anschlußberufung des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Berufung der Kläger zulässig ist. Die Anschlußberufung ist auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht in bezug auf den Abgasschutz für maßgebend erklärte Rechtsauffassung hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand. In Betracht kommende Rechtsgrundlagen für einen Neubescheidungsanspruch sind § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (A) und § 40 Abs. 2 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz vom 1 Mai 1990 (BGBl. I, S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 1997 (BGBl. I, S. 805), (BImSchG) (B). Dabei ist davon auszugehen, daß beide Vorschriften grundsätzlich nebeneinander denkbare Eingriffsmöglichkeiten bieten und daß insbesondere nicht durch die Einführung des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine Verdrängung der Eingriffsmöglichkeiten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bezogen auf Abgasimmissionen erfolgen sollte. Vgl. dazu VGH München, Beschluß vom 8. Oktober 1993 - 11 B 93.1408 -, NZV 1994, 87 (88); VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 - 11 A 568/93 -, NVwZ-RR 1996, S. 257 (259); VG Frankfurt, Urteil vom 21. Mai 1996 - 6 E 2571/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 93; ebenso Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 3 Auflage, § 45 StVO RdNr. 29; Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, BImSchG, § 40 RdNr. 10 a; Rehbinder, Verkehrsbeschränkungen in Ballungsgebieten nach § 40 Abs. 2 BImSchG, ZUR 1994, 101 (106); Schulze-Fielitz, Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, § 40 RdNr. 205. A) Soweit die Klage hinsichtlich der Verringerung der Abgasbelastung auf eine Neubescheidung gerichtet ist, ist sie ebenfalls zulässig. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Berufung der Kläger Bezug genommen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben auch bezüglich der von ihnen gerügten Abgasbelastung keinen Anspruch auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung des Beklagten, trotz der Abgasimmissionen, denen das klägerische Grundstück ausgesetzt ist, von verkehrsregelnden Maßnahmen auf der M. straße abzusehen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der auch insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist die angefochtene Entscheidung des Beklagten, zwar die Einschreitensvoraussetzungen auch bezogen auf Abgase zu bejahen, ein Einschreiten jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung abzulehnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Orientierungspunkt für die Beurteilung der Einschreitensvoraussetzungen auch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und mithin das Vorliegen einer Gefahr bezogen auf Abgasimmissionen ist die am 1. März 1997 in Kraft getretene 23. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, 1962). Vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 1997 - 14 K 969/96 -; VG Frankfurt, Urteil vom 21. Mai 1996 - 6 E 2571/95 -, NVwZ-RR 1997, 92; vgl. hierzu kritisch für die Zeit vor Inkrafttreten der 23. BImSchV VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 - 11 A 568/93 -, NVwZ-RR 1996, 257. Dies folgt zum einen daraus, daß die 23. BImSchV konkret bezogen auf Immissionen, die typischerweise vom Straßenverkehr ausgehen, Konzentrationswerte verbindlich festgesetzt hat und zum anderen daraus, daß sich die Regelungsbereiche des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in Fällen der vorliegenden Art bezogen auf Abgasbelastungen teilweise überschneiden. Vgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 205; Koch/ Jankowski, Neue Entwicklungen im Verkehrsimmissionsschutzrecht, Natur und Recht 1997, S. 365. Namentlich gebietet der Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, der nicht ausdrücklich auf den Schutz der Wohnbevölkerung abstellt, vgl. dazu Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, BImSchG, § 40 RdNr. 10 a, sondern auf alle in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter bezogen ist, keine unterschiedliche Beurteilung. Denn jedenfalls sind die in der 23. BImSchV genannten Vorgaben auch geeignet, dem Schutz der Wohnbevölkerung vor übermäßigen Straßenverkehrsabgasimmissionen zu dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß es sich bei den in der 23. BImSchV festgelegten Konzentrationswerten um Werte handelt, die die Prüf- und nicht die Eingriffsschwelle markieren. Vgl. Koch/Jankowski, aaO, S. 370. Dies mindert jedoch auch im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht deren Tauglichkeit als Orientierungshilfe. Andere Regelwerke, die eine Orientierungshilfe bezogen auf Straßenverkehrsabgase geben könnten, stehen entweder nicht - in handhabbarer Weise - zur Verfügung oder ergäben vorliegend keine für die Kläger günstigere Beurteilungsgrundlage. Soweit sich die Kläger in der Zeit vor Inkrafttreten der 23. BImSchV auf Art. 6 der EG-Richtlinie 85/203 vom 7. März 1985 (ABl. EG L 87/1) berufen haben, liegt der in jener Richtlinie festgesetzte Vorsorgewert für Stickstoffdioxid von 200 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft über dem in § 2 Nr. 1 der 23. BImSchV vorgesehenen Konzentrationswert von 160 Mikro- gramm pro Kubikmeter Luft, so daß sich bei Anwendung der genannten EG-Richtlinie für die Kläger jedenfalls kein günstigeres Ergebnis ergäbe. Vgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 153. Soweit die Kläger die Anwendung weiterer EG-Richtlinien, die Konzentrationswerte für Luftschadstoffe - wie etwa Schwefeldioxid und Schwebestaub (EG-Richtlinie 80/779) und für Blei (EG-Richtlinie 82/884) - regeln, die in der 23. BImSchV nicht erfaßt sind, sowie der jene Richtlinien umsetzenden Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I, S. 1819) für erforderlich halten, ist davon auszugehen, daß die in der 23. BImSchV genannten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß signifikant die durch den Straßenverkehr erzeugte Luftverschmutzung kennzeichnen, so daß zu erwarten ist, daß, wenn keiner der dort genannten Konzentrationswerte überschritten wird, auch keine durch den Straßenverkehr erzeugte gesundheitsgefährdende Luftverschmutzung bezogen auf andere Schadstoffe vorliegt. Namentlich dürfte der Luftschadstoff Blei angesichts des ganz überwiegenden Verbrauchs von bleifreiem Benzin keine nennenswerte Rolle mehr spielen. Vgl. auch dazu die Begründung der 23. BImSchV, BR-Drs. 531/93, S. 15; ebenso Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 157; vgl. auch Koch, Probleme des Verkehrsimmissionsschutzes, ZUR 1995, S. 190 (191). Auch in der bisherigen Rechtsprechung war anerkannt, daß für verkehrsbedingte Schadstoffbelastungen Stickstoffdioxid der maßgebliche kritische Schadstoff ist. Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 1992 - 8 S 699/91 -, NVwZ-RR 1993, 342 (344). Schließlich sind jedenfalls in dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mehr die Immissionsstandards der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) heranzuziehen. Dabei kann nunmehr offen bleiben, inwieweit das dort vorgesehene flächenbezogene Meßverfahren auf Linienquellen wie Straßen übertragen werden kann, vgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 169 m.w.N Fn. 256; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 30. März 1992 - 8 S 699/91 -, NVwZ-RR 1993, 342 (344), denn jedenfalls liegen seit Inkrafttreten der 23. BImSchV speziell auf den Straßenverkehr ausgerichtete Konzentrationswerte, die wegen ihrer Spezialität nunmehr vorrangig als Orientierungshilfen heranzuziehen sind sowie ein speziell hierauf ausgerichtetes Verfahren vor. Gleiches gilt auch im Verhältnis zu den Maximalen Immissions-Konzentrations-Werten (MIK-Werte) der VDI- Richtlinie 2310, für deren Ermittlung nicht einmal ein Meßverfahren angegeben ist. Vgl. dazu Schulze-Fielitz, in: GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 169. Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob die in der 23. BImSchV vorgesehenen Konzentrationswerte eine hinreichende Differenzierung im Rahmen der Bestimmung der ortsüblich zumutbaren Abgasbelastung für alle Gebiete bieten, vgl. dazu kritisch, VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 - 11 A 568/93 -, NVwZ-RR 1996, 257, denn jedenfalls für das hier zu beurteilende Grundstück, das an zwei Bundesstraßen und im Kerngebiet liegt, erweisen sich die in § 2 der 23. BImSchV vorgesehenen Konzentrationswerte als eine geeignete, aber auch hinreichende Orientierungshilfe für die ermessensgerechte Bewertung des Ausmaßes der Gefahr für die Wohnbevölkerung bezogen auf straßenverkehrsbedingte Abgasbelastungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Auch das in 2.1 des Anhangs I zu § 3 der 23. BImSchV vorgesehen Verfahren zur Bestimmung der Meßorte, kann bei der Prüfung des Vorliegens einer Gesundheitsgefahr für die Wohnbevölkerung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO sowie deren ermessensgerechter Bewertung herangezogen werden. Danach sind zur Bestimmung der Meßorte die Straßen oder Gebiete zu ermitteln, in denen zu besorgen ist, daß mindestens eine Kenngröße nach Nr. 4 den entsprechenden Konzentrationswert nach § 2 der 23. BImSchV überschreitet und in oder an denen gleichzeitig Menschen nicht nur vorübergehend exponiert sind. Hierbei sind insbesondere die aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften bereits durchgeführten Meßprogramme, vergleichbare Abschätzungen sowie Modellrechnungen heranzuziehen, ebenso sind orographische Informationen, Verkehrsdaten, meteorologische Daten, Bebauungsstruktur (z.B. Straßenschluchtcharakter) und Art der Nutzung im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit zu berücksichtigen. Dieses Verfahren begegnet bezogen auf seine Anwendung im Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere von der in § 40 Abs. 2 Satz 2 BImSchG enthaltenen Ermächtigung gedeckt. Denn insoweit handelt es sich um die Festlegung eines in jener Bestimmung genannten Beurteilungsverfahrens. Da angesichts des hohen wirtschaftlichen Aufwandes, den die in Nr. 1 des Anhangs I zu § 3 der 23. BImSchV vorgesehenen Meßverfahren erzeugen, nicht vor jedem Gebäude, vor dem relativ hohe Abgasimmissionen zu befürchten sind, Messungen durchgeführt werden können, bietet sich letztlich nur der Weg eines sogenannten Screening-Verfahrens, um die Orte zu ermitteln, die eine konkrete Langzeitmessung erfordern. Auch die Übertragung jenes Screening-Verfahrens zur Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ist rechtlich unbedenklich. Dabei kann unentschieden bleiben, ob bei jeder Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Ergebnisse eines Screening- Verfahrens nach Anhang I zu § 3 der 23. BImSchV heranzuziehen sind, denn jedenfalls bestehen keine sachlichen Gründe dafür, das zu § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene Verfahren der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht ebenfalls als rechtmäßig anzusehen. Denn hier wie dort besteht einerseits das Bedürfnis, Gebiete, bei denen ein straßenverkehrsrechtlicher Handlungsbedarf bestehen könnte, zu ermitteln, und andererseits - jedenfalls in Ballungsgebieten - die Unmöglichkeit, überall konkrete Messungen durchzuführen. Gemessen an jenen Vorgaben begegnet das vom Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführte Verfahren zur Ermittlung des Sachverhalts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Namentlich ist die in dem Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein- Westfalen - V B 6 - 8800.3.3 - vom 12. März 1997 vorgesehene Untergliederung des Screening-Verfahrens in ein sogenanntes Grob-Screening und ein sich für den Fall der Feststellung einer Konzentrationswertüberschreitung anschließendes sogenanntes Fein-Screening rechtsfehlerfrei. Wie Dr. B. vom Kommunalverband Ruhrgebiet, der vom Beklagten mit der Durchführung des Screening-Verfahrens beauftragt worden ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausgeführt hat, unterscheiden sich Grob-Screening und Fein- Screening in der Differenziertheit der Erfassung der umgebenden Bebauungsstruktur, der von einzelnen Fahrspuren ausgehenden Emissionen, der konkreten Tagesgänge sowie der Meteorologie. Da das Grob-Screening etwa von einer schluchtartig geschlossenen Bebauung ausgeht, was sich unter Immissionsgesichtspunkten nachteilig auswirkt, ist es im Ansatz darauf angelegt, Vergröberungen vorzunehmen, die sich tendenziell zu Lasten der ermittelten Luftschadstoffbelastung auswirken. Deshalb bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, daß eine konkrete Straßen- oder Ortslage beim Grob-Screening - gegenüber der wahrhaft bestehenden Luftschadstoffbelastung - zu positiv beurteilt und deshalb sodann von einer weiteren Berechnung oder Messung ausgeschlossen werden könnte. Diese Annahme ist nach den Erläuterungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung auch durch dessen konkrete Erfahrungen im Rahmen eines Pilotprojekts in der Stadt E. in der Weise verifiziert worden, daß konkrete Messungen deutlich niedrigere Werte ergaben als im Grob-Screening prognostiziert worden waren. Im Hinblick auf den bereits mit der Durchführung des Fein- Screening verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand begegnet die zweistufige Ausgestaltung des Screening- Verfahrens unter Berücksichtigung der dargestellten Tendenz des Grob-Screening keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das vom Kommunalverband Ruhrgebiet (KVR) im Jahr 1996 durchgeführte Grob-Screening für die Stadt H. , das im Berufungsverfahren - im November 1997 - bezogen auf die M. straße noch bezüglich des aktuellen Verkehrsaufkommens und der Ausstattung der Fahrzeuge mit geregelten Katalysatoren im Stadtgebiet H. aktualisiert worden ist, kann vom Senat zur Beurteilung der maßgeblichen Tatsachengrundlage herangezogen werden, obwohl es erst während des gerichtlichen Verfahrens erstellt wurde, weil es vom Beklagten als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt wurde. Vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 13. März 1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268. Es genügt den in Nr. 2.1 der Anlage I zu § 3 der 23. BImSchV an ein Screening-Verfahren gestellten Anforderungen. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß die bei der Erstellung des Grob- Screening zugrundegelegten Verkehrsmengen die nunmehr tatsächlich vorhandenen Verkehrsmengen in rechtlich erheblichem Umfang unterschritten. Zwar liegen für die M. straße keine Verkehrszählungen aus dem Jahr 1995 vor, weil diese wegen der seinerzeit vorhandenen Baustelle nicht repräsentativ waren, jedoch hat der Beklagte ausgehend von den im Jahr 1990 für die M. straße ermittelten Zahlen unter Zugrundelegung eines Verkehrsflußmodelles eine Verkehrsmenge in Höhe von 31.300 Kraftfahrzeugen berechnet, die nunmehr dem Grob-Screening zugrundegelegt wurden. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Zahlen bestehen, wie oben bereits dargelegt wurde, nicht. Hinsichtlich der Einlassung der Kläger bezüglich des durch das A. verursachten Verkehrsaufkommens wird ebenfalls auf die Ausführungen zum Verkehrslärm Bezug genommen. Nach dem im November 1997 erstellten Grob-Screening werden die derzeit geltenden und mithin maßgeblichen Prüfwerte von § 2 der 23. BImSchV (14 Mikrogramm/m3 Ruß; 15 Mikrogramm/m3 Benzol und 160 Mikrogramm/m3 Stickstoffdioxid) mit prognosti- zierten Werten in Höhe von 7,0 Mikrogramm/m3 Ruß; 9,65 Mikrogramm/m3 Benzol und 119,30 Mikrogramm/m3 Stickstoffdioxid bei weitem unterschritten. Selbst die ab dem 1. Juli 1998 geltenden Prüfwerte von § 2 der 23. BImSchV (8 Mikrogramm/m3 Ruß, 10 Mikrogramm/m3 Benzol und 160 Mikrogramm/m3 Stickstoffdioxid) werden sämtlich nicht erreicht. Soweit Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Benzolwert von 9,65 Mikrogramm/m3 erklärt hat, daß jener Wert Veranlassung geben könnte, die M. straße für ein Fein-Screening vorzusehen, bezieht sich dies allein auf den derzeit noch nicht maßgeblichen, weil erst ab dem 1. Juli 1998 in Kraft tretenden Prüfwert von 10 Mikrogramm/m3. Soweit in dem Grob-Screening von 1996 hinsichtlich des Benzol- und insbesondere des Stickstoffdioxidgehaltes höhere Werte (über 160 Mikrogramm/m3) prognostiziert worden waren, hat Dr. B. diese Diskrepanz überzeugend damit erklärt, daß die neuen Berechnungsmodelle auch schon beim Grob-Screening exakter seien und daß vor allem auch aktuelle Werte hinsichtlich der Ausstattung der Fahrzeugflotten in dem 1997 erstellten Grob-Screening berücksichtigt worden seien. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Projektstudie L. aus dem Jahr 1994 bezogen auf die Stickstoffdioxid- Immissionen für die M. straße ähnliche Werte wie die nunmehr ermittelten errechnet hatte. Bei dieser Sachlage bestand weder eine Verpflichtung des Beklagten noch des Senats, den Sachverhalt etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dessen Rahmen die maßgeblichen Konzentrationswerte gemessen würden, weiter aufzuklären. Eine derartige Verpflichtung bestünde im vorliegenden Fall selbst dann nicht, wenn man - etwa mit dem Grob-Screening von 1996 - von einer geringfügigen Überschreitung der maßgeblichen Prüfwerte ausginge. Ändern sich im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die der Behörde zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und kommt es - wie hier - maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, so sind die Behörde oder das Verwaltungsgericht nur verpflichtet, jene Erkenntnismittel auszuschöpfen, und je nach dem Ausgang der Ermittlungen gegebenenfalls den Bescheid aufzuheben, wenn zu befürchten ist, daß die Behörde ihrer Entscheidung zu Lasten des Klägers in erheblichen Fragen einen nicht mehr zutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, auch bezogen auf die Abgasbelastung des klägerischen Grundstücks nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO verkehrsregelnd einzugreifen, ist auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß eine geringfügige Überschreitung der maßgeblichen Prüfwerte vorliegt. Der Beklagte hat ausgehend von einem zutreffenden Sachverhalt die maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung eingestellt und jene in rechtsfehlerfreier Weise gewichtet. Dabei hat er insbesondere nach Art einer Planungsentscheidung vgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 BImSchG RdNr. 171 auch die Auswirkungen einer möglichen verkehrsregelnden Anordnung auf andere Straßen in den Blick genommen. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen zur Überprüfung der Ermessensentscheidung bezogen auf die Lärmimmissionen Bezug genommen. Die dort dargelegten Gründe, die zu dem Ergebnis führen, daß die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sachgerecht und tragfähig sind, gelten bezogen auf die Abgasimmissionen in gleicher Weise. Ergänzend gilt bezogen auf Abgasimmissionen Folgendes: Die Tatsache, daß die in § 2 der 23. BImSchV vorgesehenen Konzentrationswerte, die allein Prüfwerte sind, bei Annahme dieser Sachverhaltsalternative geringfügig überschritten sind, gibt keinen Hinweis darauf, daß etwa ein sofortiges Einschreiten zur Vermeidung von nachhaltigen Gesundheitsgefährdungen geboten sein könnte. Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 3.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von Konzentrationswerten nach der 23. BImSchV (VwV-StV-ImSch) vom 31. Dezember 1996, Bundesanzeiger Seite 13392. Namentlich lassen auch die von den Klägern allein im Schreiben an die Bezirksregierung A. vom 16. Februar 1994 pauschal behaupteten "Folgen: Nasenbluten, Kopfschmerzen, Übelkeit", deren Vorliegen im Falle der Kläger durch nichts belegt ist, nicht den Schluß zu, daß eine konkret gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung vorliegen könnte, die eine andere Ermessensentscheidung und gegebenenfalls ein sofortiges Einschreiten des Beklagten geböte. Der Verweis auf die vom Beklagten in den Blick genommenen und im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt H. niedergelegten Handlungsalternativen straßenplanerischer Art sowie die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs stellt sich auch hier als sachgerechte Erwägung dafür dar, von einer verkehrsregelnden Maßnahme zugunsten des klägerischen Grundstücks abzusehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer Gesamtschau der aus Lärm- und Abgasbelastung sich ergebenden Belange der Kläger. B) Ein Neubescheidungsanspruch folgt auch nicht aus § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten bezogen auf die Abgasbelastung des klägerischen Grundstücks liegt ein Fall vor, in dem sich der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG überschneiden. Vgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 205; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, § 40 RdNr. 10 a; Koch/Jankowski, aaO, S. 368. Dabei ist zunächst davon ausgehen, daß sich die Einschreitensvoraussetzungen jener Vorschriften decken, soweit sie drittschützenden Charakter haben und der Schutz von Menschen aus der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Abgasimmissionen in Rede steht. Dies gilt auch deshalb, weil der - gerichtlich durchsetzbare - Neubescheidungsanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG jedenfalls im vorliegenden Fall nicht weiter greift als derjenige nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Soweit man § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG - entsprechend der Zielsetzung der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG - dahin versteht, daß er neben der Gefahrenabwehr auch der Vorsorge dienen soll, vgl. dazu Boisserée/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Stand Januar 1997, § 40 BImSchG RdNr. 5; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 40 BImSchG RdNr. 43; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 21. Mai 1996 - 6 E 2571/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 91 (S. 94), das § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG allein auf den Bereich der Vorsorge beschränkt sieht, geht ein auf § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützter Anspruch hier nicht weiter als der allein auf Gefahrenabwehr gerichtete Anspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG niedergelegte Zielsetzung der Vorsorge keine drittschützende Wirkung entfaltet und mithin die einschlägigen Normen, soweit sie der Vorsorge dienen, keine Klagebefugnis vermitteln können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 (320); OVG des Saarlandes, Urteil vom 31. August 1990 - 1 W 47/90 -; Bay. VGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - 22 B 83 A.1681 -, DVBl. 1988, 181 (Leitsatz). Denn soweit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch eine gefahren- und lästigkeitsunabhängige Risikovorsorge vorschreiben sollte, geschieht dies im Allgemeininteresse und nicht deshalb, um an sich zumutbare Lebensverhältnisse für die Nachbarn risikoloser und angenehmer zu machen. Soweit für den Bereich der krebserzeugenden Stoffe/Stoffgemische Benzol und Dieselruß wegen der Besonderheiten der Entstehung und Wirkungsweise von Krebs, die Festsetzung von Immissionswerten, die die Gefahrenschwelle bezeichnen, grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, inwieweit die in der 23. BImSchV festgesetzten Werte dem Bereich der Gefahrenabwehr oder der Vorsorge zuzurechnen sind, vgl. dazu Rehbinder, aaO, S. 104 m.w.N. zum diesbezüglichen Meinungsstand Fußnoten 34 und 35; Koch, aaO, S. 191, denn jedenfalls werden die gegebenenfalls auch auf den Bereich der Vorsorge bezogenen derzeit gültigen Prüfwerte für Benzol und Dieselruß vor dem Grundstück der Kläger nicht erreicht, so daß den Klägern auch unter jenem speziellen Gesichtspunkt der vorsorgenden Gefahrenabwehr kein weiterreichender Anspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zustünde als nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Geht man - wie hier - weiter davon aus, daß auch im Rahmen der Prüfung der Einschreitensvoraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Vorgaben der 23. BImSchV jedenfalls im vorliegenden Fall als Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind, so lassen sich Unterschiede bezüglich der materiellen Einschreitensvoraussetzungen nicht feststellen. Ferner ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt sich das der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO einerseits und nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StVO andererseits bei der Bescheidung eines Antrages eines Anwohners auf abgasminderndes straßenverkehrsrechtliches Einschreiten eingeräumte Ermessen unterscheiden sollte, soweit es auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt ist. Denn nach beiden genannten Vorschriften ist der Schutz der Anwohner vor einer übermäßigen Luftverunreinigung durch Kraftfahrzeugverkehr mit den Verkehrsbedürfnissen und dem Schutz der Anwohner anderer Straßen, die gegebenenfalls durch eine in Rede stehende verkehrsregelnde Anordnung nachteilig betroffen sein könnten, nach Art einer Planungsentscheidung abzuwägen. Vgl. dazu Schulze-Fielitz, in GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 171; OVG Bremen, Beschluß vom 19. März 1990 - 1 B 9/90 -, VRS 79, 317; BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (238 ff.); vgl. auch Rehbinder, ZUR 1994, 101 (105), der insoweit die Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO für auf die Entscheidung zu § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG übertragbar hält. Sind aber die genannten Vorschriften sowohl nach ihren Voraussetzungen als auch hinsichtlich der im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtenden Direktiven in der vorliegend zu entscheidenden Konstellation deckungsgleich, so greift die Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht weiter als jene des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Auch der Umstand, daß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als behördliche Handlungsalternative neben dem in § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgesehenen Beschränken und Verbieten des Verkehrs auch die Möglichkeit der Umleitung des Verkehrs vorsieht, ändert daran nichts, denn hinsichtlich der in § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten sind die Voraussetzungen jedenfalls deckungsgleich. Im übrigen ist zu beachten, daß jedenfalls bei den von den Klägern begehrten - längerfristigen - verkehrsregelnden Maßnahmen die Beschränkung oder das Verbot des Verkehrs zu einem Verdrängungseffekt und deshalb zumindest faktisch zu einer Umleitung führt, so daß sich die in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und in § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG der Straßenverkehrsbehörde eröffneten Handlungsmöglichkeiten für längerfristige Maßnahmen in der Sache nicht unterscheiden. Eine andere Beurteilung gebietet ferner - jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles - auch nicht das in § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgesehene zweistufige Verfahren, das die Möglichkeit des verkehrsregelnden Einschreitens der Straßenverkehrsbehörde erst dann eröffnet, wenn die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehung zu vermeiden. Geht die Straßenverkehrsbehörde - wie hier - bereits ihrerseits davon aus, daß die Einschreitensvoraussetzungen vorliegen und lehnt ein verkehrsregelndes Einschreiten im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse und den Schutz anderer Anwohner in ermessensfehlerfreier Weise ab, so gibt es keinerlei Anhalt dafür, daß eine Neubescheidung unter Beteiligung der Immissionsschutzbehörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ein den Klägern günstigeres Ergebnis erbringen könnte. Denn die Behörde ist bereits vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen ist, die die Immissionsschutzbehörde in dem - aus der Sicht der Kläger günstigsten - Fall ebenfalls bestätigen würde. Dabei ist zu beachten, daß die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur Gründe des Immissionsschutzes zugrundezulegen hat, vgl. dazu Schulze-Fielitz, in: GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 148; vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 11/4909, S. 35, und daß der Immissionsschutzbehörde insoweit ein Ermessensspielraum nicht zusteht. Vgl. ebenso Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, aaO, § 40 RdNr. 44; Jarass, BImSchG, 3. Auflage, § 40 RdNr. 33, der allerdings einen Beurteilungsspielraum der Immissionsschutzbehörde annimmt; a.A. Schulze-Fielitz, in: GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 149. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens, daß sich der Bürger etwa im Planfeststellungsverfahren auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur berufen kann, wenn dadurch auch eine materiell-rechtliche Position berührt sein kann, weil das Verfahren regelmäßig nur im Hinblick auf diese Schutz gewährt, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 (375); Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 RdNr. 266; vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Unterscheidung von absoluten und relativen Verfahrensrechten derselbe, § 42 Abs. 2 RdNr. 72 ff., sowie unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG NW könnten die Kläger allein unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Beteiligung der Immissionsschutzbehörde vorliegend nicht die Neubescheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verlangen. Zwar könnte ein von einer ohne Beteiligung der Immissionsschutzbehörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erlassenen verkehrsregelnden Anordnung nachteilig betroffener Anwohner möglicherweise gegen die Anordnung mit der Begründung vorgehen, die Immissionsschutzbehörde hätte zunächst feststellen müssen, daß sie ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten für geboten halte, dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die klägerischen Belange im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG höher zu bewerten sein könnten als im Rahmen der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Daß die letztgenannte Vorschrift speziell auf den Schutz der Wohnbevölkerung abstellt, könnte eher auf eine unterschiedliche Gewichtung in umgekehrter Richtung hindeuten. Sind mithin sowohl die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen, auf Gefahrenabwehr beschränkten Einschreitensvoraussetzungen, die Handlungsalternativen, der Ermessensrahmen, die Ermessensdirektiven sowie das Gewicht der klägerischen Belange im Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht anders oder jedenfalls nicht für die Kläger günstiger als in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, so vermittelt die erstgenannte Rechtsgrundlage den Klägern keinen weitergehenden Anspruch als die zweitgenannte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.