Urteil
7 A 4161/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0303.7A4161.98.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. November 1995 und ihres Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 1996 verpflichtet, der Klägerin die mit Schreiben vom 17. August 1995 beantragte Genehmigung der 46. Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. November 1995 und ihres Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 1996 verpflichtet, der Klägerin die mit Schreiben vom 17. August 1995 beantragte Genehmigung der 46. Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Genehmigung für eine Änderung des Flächennutzungsplans. In dem im Jahre 1979 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Klägerin war das etwa 220 m breite Gebiet zwischen den Ortsteilen I. und S. als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" ausgewiesen. Es wird im Norden durch die L 213, im Osten von der B 477, im Süden von der bebauten Ortslage des Ortsteils S. und im Westen durch den H. bach begrenzt. In diesem Gebiet sind zwei Bauernhöfe vorhanden, der Rest der Fläche wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den hier maßgeblichen Teilabschnitt (Stand 1984) als "Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche" dargestellt. Es liegt ferner im Geltungsbereich des am 29. Dezember 1992 in Kraft getretenen Landschaftsplans Nr. 7 "S. M. ", der unter anderem diesen Bereich als Landschaftsschutzgebiet festsetzt sowie ferner einige Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile ausweist. Nach der "Entwicklungs- und Festsetzungskarte" zum Landschaftsplan Nr. 7 unterfällt das Landschaftsschutzgebiet dem Entwicklungsziel "2", das in den textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan Nr. 7 wie folgt beschrieben ist: "Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen." In Nr. 2.2-4 der textlichen Festsetzungen ist weiter ausgeführt: "Landschaftsschutzgebiet H. bach : Talverlauf des H. bach und das Gebiet der N. . Schutzzweck: Das Gebiet wird zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes geschützt (§ 21 a, b LG NW). Erhaltung und Aufwertung der durch den Gewässerverlauf, die Talung und verschiedene Gutshöfe mit altem Baumbestand und hofnahem Grünland geprägten Landschaftsstruktur." Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 13. Dezember 1984 beschloss der Kreistag des F. die Aufstellung des Landschaftsplans Nr. 7 "S. M. ". Nach frühzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und öffentlicher Darlegung der allgemeinen Ziele und Grundsätze der Planung, wurden die Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 25. Mai 1988 erneut beteiligt. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 5. Oktober 1988 Anregungen und Bedenken geltend. Darin heißt es unter anderem: "Im Bereich der hofnahen Weideflächen zwischen S. und I. ist die Landschaftsschutzausweisung bis 20 m östlich des H. bach zurückzunehmen, da durch die im FNP ausgewiesene Freifläche (Grünfläche) bereits ein ausreichender Freiraumschutz gegeben ist." Nachdem in der Folgezeit der Planentwurf überarbeitet worden war, beschloss der Kreistag des F. am 17. Mai 1990 die öffentliche Auslage des Entwurfs des Landschaftsplans, die in der Zeit vom 13. November 1990 bis zum 13. Dezember 1990 erfolgte. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 29. Oktober 1990 beteiligt. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 Bedenken und Anregungen. In der Folgezeit wurde der Entwurf des Landschaftsplans nochmals geändert. In seiner Sitzung vom 26. März 1992 beschloss der Kreistag des F. zunächst die Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen zum Entwurf des Landschaftsplanes 7, anschließend den Entwurf des Landschaftsplans "entsprechend der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen" zu ändern und beschloss sodann den Entwurf des Landschaftsplans in der geänderten Fassung als Satzung. Anschließend teilte er denjenigen, die im Aufstellungsverfahren Anregungen und Bedenken erhoben hatten, mit Schreiben vom 30. März 1992 das Ergebnis des Kreistagsbeschlusses zu den jeweils erhobenen Bedenken und Anregungen mit. Nach erfolgter Vorlage genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 1992 den Landschaftsplan unter Bedingungen und Auflagen. Darin heißt es unter anderem: "Wegen der fehlenden Möglichkeit der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind alle erst nach Offenlage vorgenommenen wesentlichen Änderungen des Planwerks zu streichen." Diesen Bedingungen trat der Kreistag des F. mit Beschluss vom 17. Dezember 1992 bei. Am 29. Dezember 1992 wurde im Amtsblatt für den F. bekannt gemacht, dass "der Regierungspräsident L. den Landschaftsplan 7 "S. M. " mit Verfügung vom 25.09.1992 gem. § 28 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW genehmigt" hat. Am 3. Mai 1993 beschloss der Rat der Klägerin, den Flächennutzungsplan für das Gebiet südlich des X. zu ändern und dort eine 80 m breite und 70 m tiefe Wohnbaufläche darzustellen. Im Erläuterungsbericht ist hierzu ausgeführt: "Die allgemein schwierige Situation auf dem Wohnungsmarkt und die damit verbundene Nachfrage, kurzfristig Wohnraum zu Verfügung zu stellen, ist für die Stadt Bergheim der wesentliche Grund, diese im Ortskern gelegene Fläche für eine bauliche Nutzung zu aktivieren. ... Ferner fügt sich die diese Entwicklung in die Struktur des Ortskerns mit seiner beidseitig und durchgängig angebauten Durchgangsstraße ein. ... Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung ist vorgesehen, durch eine intensive Bepflanzung im rückwärtigen Bereich einen homogenen Übergang von der "Wohnbaufläche" - W zur "Grünfläche" zu schaffen, die deutlich die Grenze zwischen den unterschiedlichen Nutzungen aufzeigt und die Grundlage für eine weitere ökologische Entwicklung in Richtung des "H. bach " darstellt." Auf die mit Anschreiben vom 21. Mai 1993 erfolgte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange machte der F. Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung geltend, weil die in diesem Bereich unter Landschaftsschutz stehende Grünfläche zerschnitten und zum Bahndamm hin unterbrochen würde. Auch sollten das Landschaftsbild und der Auebereich des H. bach zur zukünftigen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung der S. Bevölkerung freigehalten und als Grünfläche genutzt werden. In einer weiteren Stellungnahme vom 17. Januar 1994 vertiefte der F. seine Bedenken: Die vorgesehene Bebauung widerspreche dem Entwicklungsziel des Landschaftsplans. Darüber hinaus stelle das Landschaftsschutzgebiet einen wichtigen Freiraum im Umfeld des Verdichtungsgebietes dar. Die Fläche sei auch wegen ihrer Funktion als Anbaufläche, als Gebiet für die Wasserwirtschaft und wegen ihrer Bedeutung für das Klima zu erhalten. Die daraufhin von der Klägerin eingeholte landschaftspflegerische Stellungnahme führt unter anderem aus: ... "Das Plangebiet - die südliche Verlängerung des ummauerten, zum X. gehörenden Gartens, stellt sich jedoch sowohl landschaftsökologisch als auch visuell lediglich als Baulücke und nicht als funktional der Bachniederung zuzuordnende Fläche dar. Eine Bebauungsplanung dieser Fläche in der vorgesehenen Tiefe von 70 m mit hochwertiger, landschaftsgerechter Eingrünung des rückwärtigen Teils stellt aus landschaftspflegerischer Sicht lediglich eine Harmonisierung und einen logischen Abschluss des Ortsrands, jedoch keine Beeinträchtigung des Bachtals dar." In seiner Sitzung vom 19. Juni 1995 beschloss der Rat zunächst zu den erhobenen Bedenken und Anregungen und beschloss sodann die Änderung des Flächennutzungsplans. Mit Schreiben vom 17. August 1995 bat die Klägerin den Beklagten um Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung. Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 17. November 1995 ab, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB vor. Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans trage der konkreten "Flächenfunktion" des betroffenen Gebiets nicht hinreichend Rechnung. Im F. sei jede auch nur ansatzweise vorhandene Reststruktur an Landschaftsbild- und ökologisch wirksamer Fläche von erhöhter Bedeutung, weil innerhalb des F. ein hohes Maß an ausgeräumter Ackerlandschaft bestehe. Über diese allgemeine Einschätzung hinaus sei dem H. bach einschließlich seiner umgebenden kulturlandschaftlichen Prägung eine erhöhte Bedeutung dadurch beigemessen, dass das betroffene Gebiet im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen worden sei. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans sei auch der Landschaftsplan mit seinen Zielen und Festsetzungen zu beachten. Dies sei in der Gesamtabwägungsentscheidung zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht zutreffend gewichtet worden. Zwar könne der von der Stadt begründete dringende Wohnbedarf akzeptiert werden. Jedoch lasse die nunmehr beabsichtigte Ausweisung nicht erkennen, warum die Klägerin zwingendermaßen ihren Wohnbedarf an keiner anderen Stelle in ihrem Gemeindegebiet, außerhalb des Landschaftsschutzgebietes realisieren könne. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 Widerspruch. Mit Bescheid vom 26. Juni 1996 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Bei der 46. Änderung des Flächennutzungsplans seien die öffentlichen Belange untereinander nicht gerecht abgewogen worden. Die Klägerin habe angesichts der im Landschaftsplan erfolgten Ausweisung der betroffenen Fläche als Landschaftsschutzgebiet die Pflicht, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen, nicht mit der hinreichenden Gewichtigkeit beachtet. Es sei bei dem gebotenen "größeren Suchradius" nicht berücksichtigt worden, ob nicht die Siedlungsentwicklung auf weniger empfindliche Bereiche hätte gelenkt werden können. Der Landschaftsplan trete gegenüber dem Flächennutzungsplan - anders als dies für einen Bebauungsplan nach § 29 Abs. 4 LG NRW vorgesehen sei - auch nicht zurück. Die Klägerin hat am 31. Juli 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihr stehe gemäß § 6 Abs. 2 BauGB ein Anspruch auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstoße die Änderung nicht gegen § 1 Abs. 6 BauGB. Sowohl der Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis seien rechtsfehlerfrei. Dem Rat sei bei der Änderung des Flächennutzungsplans bekannt und bewusst gewesen, dass die als Wohnbaufläche vorgesehene Fläche dem Landschaftsplan Nr. 7 "S. M. " unterfällt und dort als Landschaftsschutzgebiet dargestellt ist. Im Rahmen des Abwägungsvorgangs sei aber auch der in der Stadt Bergheim sowie insbesondere im Ortsteil S. bestehende dringende Wohnbedarf zu berücksichtigen gewesen, der nur durch die Ausweisung neuer Baugebiete zu befriedigen sei. Dabei sei der Klägerin auch bewusst gewesen, dass - theoretisch - eine Ausweisung einer Wohnbaufläche auch an einem anderen Standort im Stadtgebiet möglich gewesen wäre. Für die streitige Fläche habe aber gesprochen, dass mit der baldigen Verwirklichung der konkreten Bebauung zu rechnen sei, da ein Bauträger zur Durchführung des Wohnbauvorhabens bereit stehe. Weiter füge sich das geplante Wohngebiet in den Ortsteil S. ein. Die Klägerin habe die Belange des Landschaftsschutzes auch mit dem ihnen zukommenden Gewicht in den Abwägungsvorgang eingestellt. So sei der Eingriff in die Landschaft gering. Auf Grund des Abstandes der Wohnbaufläche zum H. bach von rund 140 bis 175 m sei eine Zerstörung oder nennenswerte Beeinträchtigung des Landschaftselemts H. bach ausgeschlossen. Ferner stelle die streitige Fläche auf Grund der bereits in der Umgebung vorhanden Bebauung ohnehin eine sich für eine Bebauung anbietende Bauerwartungsfläche dar. Diese Bewertung werde auch durch die landschaftspflegerische Stellungnahme vom März 1995 bestätigt. Hiervon ausgehend habe die Klägerin die Belange des Landschaftsschutzes im Rahmen des von ihr gefundenen Abwägungsergebnisses "überwinden" und sich für die Darstellung "Wohnbaufläche" entscheiden können. Der "Konfliktbewältigung" könne im Übrigen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Rechnung getragen werden. Es solle nämlich im Bebauungsplan sichergestellt werden, dass der rückwärtige Teil der Wohnbaufläche eingegrünt werde. Auch widerspreche die Änderung des Flächennutzungsplans nicht sonstigen Rechtsvorschriften i.S.v. § 6 Abs. 2 BauGB. Die Darstellung als Wohnbaufläche verstoße nicht gegen den Landschaftsplan 7 "S. M. " des F. , und die darin enthaltene Ausweisung der streitigen Fläche als Landschaftsschutzgebiet. Denn durch den Flächennutzungsplan allein werde kein Baurecht begründet und damit ein Eingriff in die Landschaft nicht ermöglicht. Eine Bebauungsmöglichkeit schaffe erst der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnde Bebauungsplan, und gemäß § 29 Abs. 4 LG NRW träten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft. Außerdem sei der Landschaftsplan, jedenfalls soweit er Festsetzungen für den Bereich der Stadt Bergheim enthalte, wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nichtig. Mit den von der Klägerin als Trägerin öffentlicher Belange mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 im Aufstellungsverfahren zum Landschaftsplan geltend gemachten Anregungen und Bedenken habe sich - ausweislich eines Schreibens des Kreises vom 30. März 1992 - nicht der Kreistag, sondern nur ein Arbeitskreis des Landschaftsbeirates befasst. Weiter sei bei der Aufstellung des Landschaftsplanes fehlerhaft davon abgesehen worden, von der Klägerin angeregte, zusätzliche Festsetzungen in den Landschaftsplan aufzunehmen. Die hierfür als Begründung angeführte Zeitverzögerung des Inkrafttretens des Landschaftsplanes sei nicht sachgerecht, da es in der Natur der Sache liege und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden sei, dass Anregungen und Bedenken zu einer Änderung des Entwurfs des Landschaftsplanes führen könnten. Im Übrigen habe das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes ohnehin 8 Jahre gedauert. Der Landschaftsplan sei auch nicht aus dem Gebietsentwicklungsplan entwickelt worden. Ferner seien entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NRW die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht beachtet worden. Denn in den Landschaftsschutz seien auch Flächen einbezogen worden, die im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt seien, so z.B. Bauflächen am Westrand von I. und am Nord-Ost-Rand von H. . Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1996 zu verpflichten, die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Klägerin zu genehmigen; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie in Ergänzung zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vorgetragen: Die Absicht der Klägerin, im Bebauungsplan eine Eingrünung des rückwärtigen Teils der Wohnbaufläche festzusetzen, stelle für die grundsätzliche Frage im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Belange, ob diese Fläche zur Deckung eines dringenden Wohnraumbedarfs im Hinblick auf ihre landschaftliche Bedeutung tatsächlich benötigt werde, keine Lösung dar. Hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit des Landschaftsplanes sei festzustellen, dass sie dessen Rechtmäßigkeit im Genehmigungsverfahren nach § 28 LG NRW geprüft und keine Rechtsfehler festgestellt habe. Der Vortrag der Klägerin gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Genehmigung der 46. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 BauGB zu, weil die Änderung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen sei. Sie verstoße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Eine Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge einer Zulassung der Bebauung würde das Landschaftsbild beeinträchtigen. So werde eine Bebauung der streitigen Fläche den Eindruck, sich in diesem Bereich zumindest teilweise in der freien Landschaft zu befinden, zerstören. Dem in dem Landschaftsplan - von dessen Wirksamkeit auszugehen sei - mit der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet zum Ausdruck gebrachten Anliegen, das geschützte Gebiet zu erhalten, sei von der Klägerin kein gleichwertiger oder höherwertiger Belang entgegengestellt worden. Es sei nicht erkennbar, warum der im Änderungsverfahren angeführte dringende Wohnbedarf nicht an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Klägerin befriedigt werden könne. Die Klägerin habe nicht konkret geprüft, ob andere Flächen am Ortsrand für die relativ kleinräumige Baumaßnahme verwendet werden könnten. Gegen das ihr am 3. August 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. August 1998 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit der Klägerin am 27. März 1999 zugestelltem Beschluss vom 24. März 1999 entsprochen. Mit am 23. April 1999 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin einen Berufungsantrag gestellt und diesen begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor: Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung sei nicht wegen eines Widerspruchs zu sonstigen Rechtsvorschriften i.S.v. § 6 Abs. 2 BauGB zu versagen. Insbesondere stehe die Darstellung der Wohnbaufläche nicht in Widerspruch zu den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 7 "S. M. ". Denn dieser sei unwirksam. Neben den bereits erstinstanzlich geltend gemachten Unwirksamkeitsgründen sei der Landschaftsplan auf Grund von Abwägungsfehlern unwirksam. Der F. habe die im Rahmen der zweiten Auslegung des Entwurfs des Landschaftsplans eingegangenen Bedenken und Anregungen fehlerhaft behandelt, in dem er diese - entgegen seinem eigenen Satzungsbeschluss vom 26. März 1992 - nicht berücksichtigt, sondern auf ein späteres Planänderungsverfahren verwiesen habe, zumal den Einwendern gegenüber mitgeteilt worden sei, dass ihre Bedenken und Anregungen berücksichtigt worden seien. Weiter leide der Landschaftsplan an einem Abwägungsmangel, weil sich der Kreistag vor dem Satzungsbeschluss keine Gewissheit über die mit dem Landschaftsplan verbundenen Folgemaßnahmen und deren finanzielle Lasten verschafft habe. Ferner vertieft die Klägerin ihre Auffassung, dass die Änderung des Flächennutzungsplans weder an einem Mangel im Abwägungsvorgang noch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses leide und führt hierzu ergänzend aus: Durch die geplante Bebauung werde in die vorhandene Landschaftsstruktur nicht erheblich eingegriffen. Der Bereich des H. bach , der Talung und die restliche bis zum westlichen Rand der vorgesehenen Bebauung verbleibende Freifläche blieben von der vorgesehenen Bebauung unberührt. Einem sich am H. bach aufhaltendem Betrachter der Landschaft stehe auch nach Verwirklichung der geplanten Bebauung noch die gesamte große Freifläche zwischen den Ortsteilen S. und I. vor Augen, sodass der Eindruck von einer freien Landschaft nicht beeinträchtigt werde. Auch der X. werde durch die geplante Bebauung nicht in seiner Wirkung in Mitleidenschaft gezogen. Die auf seiner Südseite vorhandene rund 65 m tiefe Freifläche erzeuge eine Distanz zu der geplanten Bebauung, die den X. auch weiterhin ausreichend in Erscheinung treten lasse. Durch die geplante Bebauung werde auch nicht in den zur H. bach - Aue gehörenden Hangbereich eingegriffen. Das Gelände falle von der B 477 zum H. bach hin ab, wobei die eigentliche Hangsituation zum H. bach hin erst im Anschluss an die vorgesehenen Bebauung gegeben sei. Auch wegen dieser geschilderten topografischen Situation werde der Eindruck eines freien Landschaftsteils nicht gestört. So erscheine schon jetzt beim Blick vom H. bach in Richtung Osten auf dem höher gelegenen Gelände die Silhouette des X. sowie die übrige entlang der B 477 praktisch lückenlosen Bebauung. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre Auffassung, dass die Wohnflächendarstellung in der Flächennutzungsplanänderung abwägungsfehlerhaft erfolgt sei. So lasse sich insbesondere dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass die Klägerin Alternativstandorte zu der beabsichtigten Wohnbauflächendarstellung in Betracht gezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist zulässig und begründet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Genehmigung der 46. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin durch den Bescheid der Beklagten vom 17. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Genehmigung der 46. Änderung ihres Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 BauGB zu. Gemäß § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen treffen für die 46. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin nicht zu. Sie widerspricht zunächst nicht sonstigen Rechtsvorschriften i.S.v. § 6 Abs. 2 BauGB. Der Genehmigung steht insbesondere nicht als sonstige Rechtsvorschrift i.S.v. § 6 Abs. 2 BauGB der Landschaftsplan Nr. 7 "S. M. " entgegen. Allerdings befindet sich die von der Änderung betroffene Fläche im Gebiet eines nach den Ausweisungen des Landschaftsplans Nr. 7 "S. M. " rechtsförmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebietes, und die mit der Flächennutzungsplanänderung vorgesehene Darstellung einer Wohnbaufläche ist hiermit inhaltlich unverträglich. Denn während es nach Nr. 2.2. der textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan Nr. 7 "S. M. " unter anderem im Landschaftsschutzgebiet verboten ist, bauliche Anlagen zu errichten, stellt die 46. Änderung des Flächennutzungsplans den betroffenen Bereich gerade als "Wohnbaufläche" dar. Es müssen bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan alle rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein, um das mit dem Flächennutzungsplan gewollte gesamträumliche Entwicklungskonzept ohne weiteres umsetzen zu können, sodass ein zu diesem Zeitpunkt bereits existierender förmlicher Natur- und Landschaftsschutz von der Gemeinde bei der vorbereitenden Bauleitplanung im Sinne eines Vorrangs zu beachten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 C 1.99 -. Der Senat gibt insoweit seine bisherige - entgegengesetzte - Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999 - 7 A 2377/96 -, BauR 2000, 62 ff, auf, und übernimmt die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zu dem von der Gemeinde bei der Bauleitplanung zu beachtenden förmlich festgesetzten Natur- und Landschaftsschutz gehört auch ein Landschaftsplan nach den Bestimmungen des § 16 LG NRW. Denn dieser wird gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NRW als Satzung und damit verbindliche Rechtsvorschrift (vgl. § 34 LG NRW) beschlossen. Dennoch steht hier das im Landschaftsplan Nr. 7 "S. - l. M. " festgesetzte Landschaftsschutzgebiet der vorgesehenen Darstellung der betroffenen Fläche als "Wohn- baufläche" im Flächennutzungsplan nicht entgegen. Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Landschaftsplans Nr. 7 "S. M. " insgesamt. Es spricht vieles dafür, dass dieser in seiner am 29. Dezember 1992 in Kraft getretenen Fassung wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang unwirksam ist. Gemäß § 27 Abs. 1 LG NRW vom 26. Juni 1980 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. März 1985 (GV NRW S. 261) galt für die Aufstellung der Landschaftspläne unter anderem die Vorschrift des § 2a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 bis 7 des BBauG entsprechend. Danach hatte der Träger der Landschaftsplanung gemäß § 2a Abs. 6 Satz 4 BBauG die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eines Landschaftsplanentwurfs fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Damit war klargestellt, dass das im Offenlegungsverfahren Vorgebrachte zwingend mit in die - abschließende - Abwägungsentscheidung einzubeziehen ist, und zwar inhaltlich in gleicher Weise, wie vom Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG gefordert wird. Diesen Anforderungen ist beim Zustandekommen des Landschaftsplans Nr. 7 in seiner Urfassung nicht Rechnung getragen worden. Denn wie unter anderem die Behandlung der von der Klägerin erhobenen Bedenken und Anregungen durch den F. in seinem Mitteilungsschreiben vom 30. März 1992 zeigt, wurde jedenfalls teilweise auf eine inhaltlich abwägende Auseinandersetzung mit den erhobenen Bedenken- und Anregungen bewußt verzichtet und stattdessen pauschal auf eine mögliche zukünftige Änderung des Landschaftsplans verwiesen. Diese Vorgehensweise wird weiter in der Beschlussvorlage zum Beschluss des Kreistages vom 17. Dezember 1992 deutlich, mit dem dieser den von der Beklagten mit Bescheid vom 25. September 1992 der Genehmigung zum Landschaftsplan beigefügten "Bedingungen und Auflagen" beigetreten ist. Denn damit hatte der F. die von ihm selbst als zu berücksichtigen erkannten Bedenken und Anregungen wieder aus der Planungsentscheidung ausgeklammert und als hierfür ausschließlich ausschlaggebend angeführt: "Um das Inkrafttreten des Landschaftsplans insgesamt nicht zu verzögern, sollen die nach der öffentlichen Auslegung ohne erneutes Beteiligungsverfahren vorgenommenen und daher beanstandeten Verbesserungen sowie die Genehmigungsauflagen Gegenstand eines unverzüglich einzuleitenden Landschaftsplan- Änderungsverfahren sein." Das bedeutet, dass der Planungsträger ein nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend in die Abwägung mit einzubeziehendes Faktenmaterial bewußt nicht berücksichtigt hat, so dass seine Abwägung damit in wesentlichen Punkten unvollständig und damit fehlerhaft ist. Die Notwendigkeit, das Ergebnis der Bedenken und Anregungen in die Abwägung mit einzubeziehen, entfällt auch nicht durch die Ankündigung der etwaigen Verwendung dieses Materials bei einer künftigen Änderung des Planes. Für einen in sich abgeschlossenen und aus eigener Funktion heraus mit Rechtswirkungsanspruch ausgestalteten Plan müssen auch die für diesen Plan gesetzlich vorgegebenen Abläufe ordnungsgemäß erfolgt sein und können nicht auf ein künftiges Planungsgeschehen in einen anderen Plan verlagert werden. Wie sich dieser Abwägungsfehler auf die Wirksamkeit des Landschaftsplans insgesamt auswirkt, und ob er unter Umständen durch die bis zum Satzungsbeschluss über die Flächennutzungsplanänderung in Kraft getretenen Änderungen des Landschaftsplans geheilt worden ist kann allerdings letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls bezogen auf die von der 46. Änderung des Flächennutzungsplans konkret erfasste Fläche ist die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets unwirksam, sodass insbesondere insoweit das Bauverbot der Nr. 2-2 der textlichen Festsetzungen nicht gilt. Hinsichtlich der von der 46. Änderung des Flächennutzungsplans betroffenen Fläche fehlt es, was von der Klägerin - zumindest sinngemäß - bereits im Aufstellungsverfahren des Landschaftsplans gerügt worden war (vgl. Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1988), an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 LG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV NRW S. 734) - LG NRW a.F. - für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets. Gemäß § 21 LG NRW a.F. - dem § 21 LG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV NRW S. 710), LG NRW n.F., entspricht - werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Mit dieser gesetzlichen Regelung knüpft § 21 LG NRW die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten gewissermaßen "auf der ersten Stufe" an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und Voraussetzungen an. Der jeweils betroffenen Fläche muss danach, soll ihre Einbeziehung in den Landschaftsschutz rechtens sein, eine besondere Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, das Landschaftsbild oder die Erholungsfunktion zukommen. Bereits hieran fehlt es, sodass offen bleiben kann, ob und inwieweit das Gewicht der unter den Voraussetzungen des § 21 LG NRW gewerteten Schutzwürdigkeit der betroffenen Fläche auf einer "zweiten Stufe" der Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und sowie unter Abwägungskriterien abwägend zu relativieren ist. Zu letzterem vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1.87 -, BRS 48 Nr. 32; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102.88 -, BRS 48 Nr. 203; OVG NRW Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -. Hier hat der Träger der Landschaftsplanung ausweislich Nr. 2.2-4 der textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan Nr. 7 das Landschaftsschutzgebiet H. bach "zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes geschützt (§ 21 a, b LG NW)". Als weiterer "Schutzzweck" ist angeführt: "Erhaltung und Aufwertung der durch den Gewässerverlauf, die Talung und verschiedene Gutshöfe mit altem Baumbestand und hofnahem Grünland geprägten Landschaftsstruktur." Mit Blick auf diese Unterschutzstellungskriterien kommt der als Wohnbaufläche vorgesehenen Fläche keine ihre Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet rechtfertigende besondere Bedeutung für Natur, Landschaft oder Erholung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass durch den Schutzzweck "Erhaltung oder Wiederher-stellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts" die im geschützten Landschaftsraum gegebenen Wirkungszusammenhänge des Naturhaushalts als des komplexen Wirkungsgefüges aller natürlichen Faktoren wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt in ihrem vorhandenen Zustand und den in ihnen ablaufenden natürlichen Entwicklungsprozessen erfasst sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993 - 7 A 3157/91 - RdL 1993, 322 m.w.N. - Es ist nicht ersichtlich, dass unter diesen Gesichtspunkten der streitigen Fläche eine solche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zukommt, dass ihre Unterschutzstellung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich ist. Sie ist bei einer Gesamtbetrachtung des im Bereich des H. bach festgesetzten Landschaftsschutzgebiets nicht dergestalt in das natürliche Wirkungsgefüge der übrigen Flächen des Landschaftsschutzgebiets eingebunden, dass sie dessen Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt in der für eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet erforderlichen Intensität positiv beeinflussen kann. Sie ist nämlich auf Grund ihrer Lage und der sie kennzeichnenden Eigenschaften vom Wirkungsgefüge der natürlichen Faktoren auf den übrigen Flächen des Landschaftsschutzgebiets weitgehend isoliert. So ist die als Wohnbaufläche vorgesehene Fläche bereits nördlich und südlich von der dort vorhandenen Bebauung des X. bzw. der Wohnbebauung der Ortslage S. an zwei Seiten eingefasst. Weiter grenzt sie unmittelbar an die B 477 an und ist damit den dort gegebenen erheblichen Verkehrsimmissionen ausgesetzt. Damit kommt ihr weder für den Wasserhaushalt noch für das Klima (z.B. als Frischluftschneise) noch für die Pflanzen- und Tierwelt im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet eine nennenswerte positive Wirkung zu. Letzteres auch deswegen nicht, weil die betroffene Fläche einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ausgesetzt ist. Dass der Fläche im Hinblick auf die Funktionen des Bodens für das natürliche Wirkungsgefüge besondere Bedeutung zukommt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt in gleichem Maß für die als Begründung zur Unterschutzstellung angeführte "Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter". Die Nutzung der betroffenen Fläche beschränkt sich nämlich mit Blick auf das Naturgut Boden auf dessen ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung. Dass aber Gesichtspunkte für eine Erhaltung dieser landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens gerade an diesem Standort sprechen, die eine Landschaftsschutzgebietsausweisung rechtfertigen, ist angesichts der im F. gerichtsbekannt ohnehin anzutreffenden intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens nicht erkennbar. Dies gilt zumal angesichts dessen, dass in der Umgebung, vor allem auch in der weiteren Umgebung des H. bach , weiträumig unbebaute Flächen nicht in den Landschaftsschutz einbezogen sind und damit erkennbar wird, dass der Planungsträger bei landwirtschaftlich genutzten Flächen das Kriterium, dass diese Flächen lediglich unbebaut sind, nicht für eine Unterschutzstellung allein ausreichend ansieht. Weiter wirken auch nicht die im Übrigen geschützten Landschaftsraum des H. bach gegebenen Wirkungszusammenhänge des Naturhaushalts in einem solchen Maß auf die betroffene Fläche ein, dass ihre Einbeziehung von daher - als "Vorland" - nach den Maßstäben des § 21 LG NRW erforderlich ist. Denn die beschriebene Lage zwischen der beidseits vorhandenen Bebauung und an der unmittelbar vorbeiführenden Bundesstraße vermittelt der streitigen Fläche mit Blick auf das Wirkungsgefüge des Naturhaushalts die Eigenschaft einer durch Bebauung eingegrenzten und von dieser wie von der vorbeiführenden Straße geprägten unbebauten Fläche, die wegen ihrer geringen Querausdehnung lediglich als Unterbrechung der vorhandenen Straßenrandbebauung in Erscheinung tritt. Wegen ihres insoweit gegenüber den Flächen beidseits des H. bach eigenständigen, völlig anderen Charakters kann sie damit auch nicht als "Vorland" zu diesen Flächen fungieren. Ferner rechtfertigt auch nicht der Gesichtspunkt der "Viel-falt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes" (§ 21 b) LG NRW) die Ausweisung der von der 46. Änderung des Flächennutzungsplans erfassten Fläche als Landschaftsschutzgebiet. Bei der Frage der Unterschutzstellung eines Gebiets als Landschaftsschutzgebiet mit Blick auf die "Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds" geht es um die Wirkungen der landschaftsprägenden Elemente auf den Menschen. Das Schutzgut "Landschaftsbild" ist nämlich kein Wert an sich, sondern in seiner Wertigkeit nur definiert in der wertenden Betrachtung durch den Menschen, auf den es einwirkt und der es wahrnimmt. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 A 1873/93 -; Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 - RdL 1997, 100. Dabei ist anerkannt, dass das Schutzgut "Landschaftsbild" maßgeblich durch die - hier allein relevanten - optischen Ein-drücke auf den Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 (359). Hierbei ist unerheblich, ob die konkret wahrnehmbaren Landschaftselemente als solche wünschenswert erscheinen oder nicht, vielmehr sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit mitprägen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1996 - 7 A 4193/93 -; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 - RdL 1997, 100; OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 A 3813/96 - RdL 1999, 50. Ferner dürfen bei der Anwendung der in § 21 LG NRW enthaltenen normativen Vorgaben einzelne Flurstücke nicht isoliert betrachtet werden, sondern sie müssen in ihrer Bedeutung für "die Landschaft", die als Ganzes unter Schutz gestellt wird, gesehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -. Nach diesen Maßstäben ist die Einbeziehung der streitigen Fläche in das Landschaftsschutzgebiet unter dem Aspekt des Schutzes des Landschaftsbildes nicht gerechtfertigt. Die erfolgte Unterschutzstellung sollte das gegebene Landschaftsbild unter dem Gesichtspunkt der "Erhaltung und Aufwertung der durch den Gewässerverlauf, die Talung und verschiedene Gutshöfe mit altem Baumbestand und hofnahem Grünland geprägten Landschaftsstruktur" schützen. Diese Kriterien treffen für die streitige Fläche nicht zu. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung und den die Örtlichkeit aus vielen Blickwinkeln und in einer Luftbildübersicht darstellenden Lichtbildern wird das Landschaftsbild im maßgeblichen Bereich bestimmend und nachhaltig durch den Verlauf des H. bach nebst zugehörigen Böschungsbereich sowie die östlich sich anschließende landwirtschaftlich genutzte Fläche geprägt. Dabei ist der Blick in die Landschaft nach dem bei der Ortsbesichtigung auf dem Weg zum und entlang des H. bach gewonnenen Eindruck, den der Berichterstatter dem Senat unter anderem anhand der bei den Akten befindlichen Lichtbilder vermittelt hat, durch eine gewisse Weiträumigkeit bestimmt, die sich aus der längs des H. bach in Nord-Süd Richtung erstreckenden landwirtschaftlich genutzten Freifläche ableitet. In diesem Landschaftsbild kommt der streitige Fläche nicht ein solches Gewicht zu, dass sie dieses in deutlicher Form mitprägt. So liegt sie vom Bachbett des H. bach rund 150 bis 170 m entfernt, nimmt also im Landschaftsbild weder an dem Gewässerverlauf noch an dem zugehörigen Böschungsbereich teil. Sie liegt nicht in dem Bereich, in dem das Gelände im Landschaftsbild dadurch topografisch bewegt ist, dass es kontinuierlich zum H. bach hin abfällt. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Geländeprofil - gegen dessen Richtigkeit die Beklagte nichts erinnert hat - liegt die von der 46. Änderung des Flächennutzungsplans erfasste Fläche in einem Bereich, in dem das Gelände auf einer Länge von rund 60 m nur geringfügig um rund 0,5 m zum H. bach hin abfällt, wobei das Gelände eine im Landschaftsbild für den Betrachter bemerkbare Bewegung erst in einem Abstand von weiteren rund 30 m von der rückwärtigen Grenze der streitigen Fläche erfährt, indem dort eine stärkere Neigung des Geländes zum H. bach beginnt. Bei dieser Bewertung der streitigen Fläche im Hinblick auf die Landschaftselemente "Gewässerverlauf" und "Talung" können im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich auch Randgebiete einer insgesamt schützenswerten Landschaft in ihrer Eigenschaft als "Vorland" bzw. "Pufferzone" in den Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebiets einbezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -. Hier kommt der betroffenen Fläche bezogen auf die vorstehend genannten Elemente des Landschaftsbildes jedoch keine derartige "Vorland-" oder "Pufferfunktion" zu. Die dem schützenswerten Erscheinungsbild des Bachlaufes selbst zugeordnete, den Bach begleitende geschützte Fläche hat im Bereich südwestlich von S. an der südöstlichen Bachseite selbst im unbebauten Gelände lediglich eine Ausdehnung von rund 100-150 m. Der Planungsträger bringt damit zum Ausdruck, dass ein "Vorland" dieses Umfangs ausreicht, um dem durch den Bachlauf geprägten Landschaftsbild den ihm zukommenden Schutz zu vermitteln. Dieselben Maßstäbe gelten nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung auch in dem hier in Betracht stehenden Bereich, der sich, was die Qualität des durch den Bachlauf bestimmten Erscheinungsbildes der Landschaft angeht, von dem Bild des weiter südwestlich in der freien Landschaft verlaufenden Baches nicht unterscheidet. Auch hier wird der Schutz dieser Landschaft durch die sich östlich längs des H. bach erstreckende landwirtschaftlich genutzte Fläche gewährleistet. Diese Schutzfunktion kann sich nicht mehr verwirklichen, soweit die in Anspruch genommenen Flächen weiter als in Höhe der rückwärtigen Mauer des X. und deren gedachter Verlängerung in südlicher Richtung reichen. Die streitige Fläche fällt aus dieser Funktion heraus, weil sie nach ihrer Lage zwischen dem X. einerseits und der Bebauung der Ortslage von S. andererseits sowie auf Grund ihres unmittelbaren Anschlusses an die B 477 mit der auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Bebauung bereits nicht mehr einem Bereich zugeordnet ist, der gewissermaßen abfedernd einen Übergang zwischen Landschaftsschutzgebiet und nicht schützenswerter Landschaft schafft, sondern bereits als Bestandteil eines anderen Bereichs anzusehen ist. Ferner wird das vorstehend beschriebene Landschaftsbild auch nicht unter dem Aspekt des optischen Eindrucks einer gewissen Weiträumigkeit der Landschaft durch die streitige Fläche derart beeinflusst, dass dies ihre Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet rechtfertigte. Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit ist das Blickfeld des Betrachters der Landschaft bestimmend durch die Lage des H. bach im Raum mit seinem Verlauf in Südwest- Nordost-Richtung geprägt. Hiermit übereinstimmend wird auch die bereits den Eindruck der Weiträumigkeit vermittelnde landwirtschaftlich genutzte Fläche östlich des H. bach in erster Linie in ihrer Ausrichtung als Begleitfläche des H. bach im Blickfeld des Betrachters als Element dieser Landschaft erfasst. Hiervon ausgehend bleibt die am äußersten östlichen Rand und zudem zwischen dem X. und der bebauten Ortslage von S. gelegene Fläche für den Betrachter, der sich längs des H. bach bewegt, jedenfalls was den Blick in die freie Landschaft entlang des H. bach anbelangt, unmaßgeblich und wird insoweit nicht als Element des vorbeschriebenen schützenswerten Landschaftsgefüges empfunden. Sie rückt erst beim Blick vom H. bach weg auf den X. und seine Umgebung ins direkte Blickfeld des Landschaftsbetrachters. Mit dieser Blickrichtung ist aber die vorbeschriebene Weiträumigkeit des Landschaftsbildes nicht verbunden. Wenn auch die streitige Fläche als ein unbebauter Raum in der Örtlichkeit wahrzunehmen ist, so setzt sich in diesem Bereich nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindruck jedoch nicht das weiträumige Landschaftsbild entlang des H. bach fort. Der Eindruck der unbebauten Fläche auf den Betrachter wird vielmehr in diesem Bereich nachhaltig durch die die streitige Fläche einengende Wirkung der Gebäude des X. im Norden sowie die Bebauung der Ortslage S. im Süden bestimmt. Hinzukommt, dass auch die Häuser jenseits der B 477 beim Blick vom H. bach in Richtung Osten trotz der an der B 477 vorhanden Bäume sichtbar sind, sodass auch von daher für den Landschaftsbetrachter insoweit der Eindruck eines bereits weitgehend baulich geprägten Geländes entsteht, das unmittelbar vor der Silhouette der bereits vorhandenen Bebauung liegt und der Letzteren zugeordnet erscheint. Weiter ist die Darstellung der streitigen Fläche als Landschaftsschutzgebiet auch nicht in Bezug auf die in den textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan als Elemente der Landschaftsstruktur hervorgehobenen C. und X. gerechtfertigt. Dabei kann offen bleiben, ob deren Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet selbst rechtmäßig erfolgt ist. Denn jedenfalls besteht keine solche Bezüglichkeit der streitigen Fläche zu den beiden Höfen, dass ihre Unterschutzstellung mit Blick auf diese beiden Höfe gerechtfertigt ist. Gemäß § 2 Nr. 13 Satz 2 LG NRW entspricht es den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege "insbesondere" auch die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler sowie Denkmalbereiche zu erhalten, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals oder des Denkmalbereichs erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - dem die Vertreter der Beklagten nicht entgegengetreten sind - seitens der Denkmalbehörde die Außerschutzstellung der Höfe angekündigt ist, war die Bewahrung der streitigen Fläche in ihrem unbebauten Erscheinungsbild auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans nicht zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit der Gebäude der beiden Hofanlagen erforderlich. Hinsichtlich des Beckerhofs ergibt sich dies schon aus der Lage der streitigen Fläche im Anschluss an den X. . Letzterer ist in seinem Erscheinungsbild ebenfalls nicht auf die Freifläche "angewiesen". Er ist, abgesehen davon, dass er nicht in der freien Landschaft liegt, sondern an einer Straße und im nahen Umfang einer profanen Ortsteilsbebauung, durch seine Ausgestaltung als geschlossenes Hofgeviert und die allseitige Einfassung des Gartenbereichs durch eine Mauer von der ihn umgebenden Landschaft gewissermaßen "isoliert" und damit in seinem Erscheinungsbild auf sich selbst bezogen. Ferner ist die streitige Fläche nicht deshalb unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsbildes in das Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen, weil sich in ihrer Nähe Bäume befinden, die nach Nr. 2.4-1 der textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 23 Satz 1 b) LG NRW festgesetzt worden sind. Nach diesen textlichen Festsetzungen ist der "Altbaumbestand der Gartenanlage des X. nördl. von S. : 1 Platane, 2 Linden, 1 Nußbaum" als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt, und zwar "zur Belebung des Landschaftsbildes". Wenn auch ein gewisses - von Bebauung freies - Umfeld erforderlich sein mag, um vorhandene Bäume in ihrem Erscheinungsbild optisch als belebendes Element des Landschaftsbildes erkennbar werden zu lassen, so ist, ungeachtet des weiteren Umstandes, dass in § 23 LG NRW eine dem § 2 Nr. 13 LG NRW korrespondierende Regelung fehlt, die hier betroffene Fläche nicht geeignet, unter diesem Aspekt zur Erhaltung des Landschaftsbildes beizutragen. Denn die die Gartenanlage des X. dreiseitig umschließende Mauer stellt nach dem durch die Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck im Landschaftsbild eine Zäsur dar, die den Bereich der Gartenanlage mit dem dort befindlichen unter Schutz gestellten Baumbestand von seiner sonstigen Umgebung - unter anderem gegenüber der hier betroffenen Fläche - abschottet, und diesen in seinem Erscheinungsbild für das Landschaftsbild auf sich selbst beschränkt. Schließlich ist die Unterschutzstellung der streitigen Fläche auch nicht mit Blick auf die über die bloße Erhaltung des bestehenden Zustandes hinausgehenden, im Landschaftsplan Nr. 7 normierten Entwicklungsziele (vgl. § 18 LG NRW) gerechtfertigt. Nach der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum Landschaftsplan Nr. 7 unterfällt das in Rede stehende Landschaftsschutzgebiet dem Entwicklungsziel "2". Dieses ist in den textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan mit "Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen" angegeben. Jedoch kommt dies für die als Wohnbaufläche vorgesehene Fläche nicht in Betracht. Denn die hierzu nach den textlichen Festsetzungen konkret anzustrebenden Umsetzungsmaßnahmen scheiden insoweit aus. So ist vorgesehen: "- Der Waldanteil ist zu vergrößern, die Waldstruktur und die Waldränder sind zu verbessern. - Wasserqualität und Wasserführung der Gewässer sind zu verbessern und zu sichern, die Ufer sind naturnah herzurichten und zu bepflanzen. - Wirtschaftlich nicht genutzte beidseitige Uferrandstreifen mit einer jeweiligen Breite von 10 m und mehr sind anzustreben". Für diese Maßnahmen kommt die betroffene Fläche angesichts ihrer Lage und ihrer Beschaffenheit nicht in Betracht. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Beklagte durfte die Genehmigung der 46. Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht aus anderen Gründen i.S.v. § 6 Abs. 2 BauGB versagen. Die 46. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Insbesondere verstößt sie - entgegen der Auffassung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden - nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Ferner sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Rat der Klägerin bei der Darstellung der Wohnbaufläche an dem vorgesehenen Standort die Belange von Natur und Landschaft nach Maßgabe der hier noch anzuwendenden §§ 8, 8a BNatSchG a.F. zutreffend behandelt. Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatschG a.F. ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatschG a.F. und der Vorschriften über Ersatzmaßnahmen i.S.d. § 8 Abs. 9 BNatschG nach den Vorschriften zum BauGB in der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Dem ist der Rat der Klägerin bei der Entscheidung, eine Wohnbaufläche an dem vorgesehenen Standort im Flächennutzungsplan darzustellen, hinreichend gerecht geworden. Er hat dem Integritätsinteresse von Natur- und Landschaft zutreffend abwägend Rechnung getragen. Die hierzu in der Stellungnahme der Verwaltung auf die von dem Träger der Landschaftsplanung gegen die Flächennutzungsplanänderung erhobenen Bedenken angestellten Erwägungen, die sich der Rat der Klägerin - ausweislich seines Beschlusses vom 19. Juni 1995 - zu Eigen gemacht hat, sind nicht zu beanstanden. Es wird zunächst zutreffend ausgeführt, dass die betroffene Fläche keine besonders schützenswerten Bestandteile von Natur und Landschaft aufweist, die durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche beeinträchtigt werden könnten. Insoweit kann zur Begründung auf das zur Frage der Landschaftsschutzgebietsausweisung Dargelegte verwiesen werden. Ausgehend von dieser zutreffenden Bewertung der fehlenden besonderen Schutzwürdigkeit der als Wohnbaufläche vorgesehenen Fläche, ist weiter nicht zu beanstanden, dass sich der Rat der Klägerin für die entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan entschieden hat. Wie dem Erläuterungsbericht zur Flächennutzungsplanänderung und der vorbenannten Stellungnahme zu entnehmen ist, hat er die von ihm angenommenen Nachfrage nach Bauland gegenüber der Funktion der betroffenen Fläche als Ackerland abwägend als vorrangig angesehen. Diese Entscheidung ist angesichts der von der Klägerin gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB ebenfalls zu berücksichtigenden Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei der gegebenen Ausgangslage hier nicht zu beanstanden und von der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit der Bauleitplanung gedeckt. Nach allem war die Beklagte demnach wie tenoriert zu verpflichten. Dabei kam allerdings ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht in Betracht. Denn für die Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist immer das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 7 A 553/90 -, KostRsp. VwGO § 162 Nr. 187. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.