Urteil
22 A 3975/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0314.22A3975.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist die Tochter des am 11. Juni 1996 verstorbenen G. S. und seiner im August 1992 verstorbenen Ehefrau. Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Töchter, S. und B. M. O. . Die zuletzt Genannte hat wiederum einen Sohn. Die Klägerin hat eine Halbschwester, Frau A. U. P. , die im Jahre 1974 als nichteheliches Kind des Vaters der Klägerin geboren wurde und seit Mai 1992 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. Weitere Kinder hatte der Vater der Klägerin nicht. Er hatte einen Halbbruder, den im Jahre 1946 geborenen W. S. . Der Vater der Klägerin erhielt in der Zeit von August 1992 bis zu seinem Tode von der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege und Krankenhilfe. Im Rahmen des Antragsverfahrens hatte er im September 1992 eine schriftliche Bestätigung der Klägerin vorgelegt, in der diese erklärte, im Juli 1992 20.000 DM von ihrem Vater erhalten zu haben. Diese Bestätigung diente neben anderen Unterlagen als Beleg für den Verbleib eines Betrages von ca. 108.000 DM, den die Eltern der Klägerin im Juli 1992 aus dem Verkauf eines Grundstücks erzielt hatten. Der Vater der Klägerin hatte seinerzeit außerdem angegeben, er habe sein restliches Vermögen aus dem Grundstücksverkauf verspielt. Über Vermögen verfügte der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt seines Todes nicht. Nach dem Tode ihres Vaters beauftragte die Klägerin ein Bestattungsinstitut mit der Bestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung), die im Juni 1996 in D. stattfand. Das Bestattungsinstitut stellte ihr dafür einen Betrag von 1.827 DM zuzüglich Friedhofsgebühren von 2.019 DM, insgesamt einen Betrag von 3.846 DM, in Rechnung. Am 14. Juni 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme dieser Kosten. Sie legte Verdienstabrechnungen für die Monate Februar, März und April 1996 vor, denen zu Folge sie in diesen Monaten ein Nettoeinkommen von durchschnittlich knapp 850 DM erzielt hatte. Ferner legte sie eine Bescheinigung des Vermieters vor, ausweislich derer die Miete für die von ihr, ihrem Ehemann und ihrer Tochter S. bewohnte Wohnung einschließlich aller Nebenkosten seit dem 1. April 1996 monatlich 1.041,06 DM betrug. Durch Erklärungen gegenüber dem Amtsgericht D. vom 17. Juni 1996 schlugen die Klägerin, ihre Töchter und ihr Enkel die ihnen durch den Tod ihres Vaters bzw. (Ur-)Großvaters angefallene Erbschaft aus, da der Nachlass nach ihren Feststellungen überschuldet war (Nachlassakten 42 VI 219/96). Die Halbschwester der Klägerin hat soweit ersichtlich bislang vom Anfall des Erbes noch keine Kenntnis. Der Halbbruder des Vaters der Klägerin schlug durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht D. vom 30. Juli 1999 die ihm nach Ausschlagung der Erben erster Ordnung zukünftig anfallende Erbschaft aus. Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin sei nicht Verpflichtete im Sinne von § 15 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Da sie das Erbe ausgeschlagen habe, sei sie nicht gemäß § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Erbin verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Mangels Leistungsfähigkeit sei sie auch nicht als Unterhaltspflichtige gemäß § 1615 Abs. 2 BGB zur Kostentragung verpflichtet. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 1996 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 1996 unter Wiederholung der im Ausgangsbescheid gegebenen Begründung zurückwies. Die Klägerin hat am 12. September 1996 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Anspruchsberechtigt nach § 15 BSHG seien nicht nur die Erben des Verstorbenen und Unterhaltspflichtige, sondern auch sonstige Angehörige, die zur Ausrichtung der Bestattung verpflichtet seien. Sie, die Klägerin, sei als Tochter gemäß § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen (LeichenVO) zur Bestattung öffentlich-rechtlich verpflichtet gewesen. Diese Bestattungspflicht bringe auch eine Bestattungskostenpflicht mit sich. Denn verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne von § 15 BSHG sei auch derjenige, der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst habe und aufgrund einer Zivilrechtsnorm, wie etwa aus Werkvertragsrecht, die Bestattungskosten endgültig tragen müsse. Das treffe auf sie, die Klägerin, zu. Sie selbst sei - wie der Beklagte zugestehe - wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Ihre Tochter B. M. habe seinerzeit vom Beklagten Sozialhilfe bezogen, während ihre Tochter S. noch Schülerin gewesen sei. Mit dem Halbbruder ihres Vaters habe sie, die Klägerin, und auch ihr Vater selbst seit 1982 keinen Kontakt mehr gehabt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1996 zu verpflichten, die Kosten der Bestattung ihres Vaters in Höhe von 3.821 DM aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Allein aus dem Abschluss des Werkvertrages mit dem Bestattungsunternehmen ergebe sich keine Verpflichtung im Sinne des § 15 BSHG. Anderenfalls könnte jeder, also auch Personen, die in keinerlei Beziehung zum Verstorbenen stünden, die Bestattung durchführen und die Übernahme der Kosten nach § 15 BSHG verlangen. Eine erbrechtliche Verpflichtung aus § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten scheitere daran, dass die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen habe und daher nicht Erbin geworden sei. Auch eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht, da die Klägerin jedenfalls mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zum Unterhalt nicht verpflichtet gewesen sei (§ 1603 Abs. 1 BGB). Auch § 2 Abs. 1 LeichenVO begründe keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten. Diese Vorschrift bestimme nur den Kreis der Bestattungspflichtigen und regele nicht die Kostenpflicht, auf die allein es im Rahmen des § 15 BSHG ankomme. Eine Kostentragungspflicht hätte sich nur dann ergeben können, wenn die Klägerin durch Verwaltungsakt aufgefordert worden wäre, die Bestattung vorzunehmen, oder wenn an sie ein Bescheid zur Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme ergangen wäre. Ohne eine solche Konkretisierung begründe § 2 Abs. 1 LeichenVO keinen Fall der Verpflichtung im Sinne des § 15 BSHG. Anderenfalls könne der Ordnungspflichtige, der ohne behördliche Aufforderung seiner Ordnungspflicht nachkomme, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Es sei vorstellbar, dass bei mehreren Ordnungspflichtigen derjenige, der am wenigsten leistungsfähig sei, die Verpflichtung gegenüber einem Bestattungsunternehmer mit dem Ziel eingehe, sie vom Träger der Sozialhilfe nach § 15 BSHG übernehmen zu lassen, während der Leistungsfähigere unbeansprucht bleibe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. August 1999 im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 15 BSHG, weil sie dem Grunde nach ihrem Vater gegenüber unterhaltsverpflichtet gewesen sei und deshalb nach § 1615 Abs. 2 BGB dem Grunde nach auch verpflichtet gewesen sei, die Beerdigungskosten zu tragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor: Die Klägerin gehöre nicht zu den Verpflichteten im Sinne von § 15 BSHG, denn sie sei nicht gemäß § 1615 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Kosten für die Bestattung ihres Vaters zu tragen. § 1615 Abs. 2 BGB könne nur denjenigen verpflichten, Bestattungskosten zu tragen, der auch tatsächlich unterhaltsverpflichtet sei, im Ergebnis also auch tatsächlich zur Zahlung einer Unterhaltsrente verpflichtet wäre. Dies sei gemäß § 1603 Abs. 1 BGB jedoch nur für denjenigen zu bejahen, der auch leistungsfähig sei. Abgesehen davon könne die Klägerin als Unterhaltsverpflichtete schon deshalb keine Pflicht treffen, die Bestattungskosten zu tragen, weil Frau A. U. P. als Erbin vorrangig verpflichtet sei, diese Kosten zu tragen. Es sei unerheblich, dass Frau P. seinerzeit Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen und daher zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 1968 BGB wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei. Schließlich könne eine Verpflichtung im Sinne von § 15 BSHG nicht aus § 2 Abs. 1 LeichenVO hergeleitet werden; insoweit wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Das Bürgerliche Gesetzbuch verwende die Begriffe des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten unabhängig davon, ob im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit tatsächlich Unterhalt zu zahlen sei; dies sei eine Frage der Einzelberechnung. In besonderem Maße gelte dies bei § 1615 Abs. 2 BGB, der generell bestimme, dass Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen hätten. Aus den allgemeinen Regelungen des Unterhaltsrechtes ergebe sich dann konkret, ob oder in welchem Umfang die Kosten zu übernehmen seien. Folge man der Auffassung der Beklagten, laufe § 15 BSHG im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtete leer. Soweit diese leistungsfähig seien, könne ihnen die Tragung der Bestattungskosten zugemutet werden; soweit sie nicht leistungsfähig seien, seien sie - nach Auffassung der Beklagten - nicht unterhaltsverpflichtet und damit nicht anspruchsberechtigt nach § 15 BSHG. Auf Anfrage des Gerichts hat die Klägerin erklärt, sie habe entgegen ihrer damaligen Erklärung im Juli 1992 kein Geld von ihrem Vater erhalten. Sie habe die Erklärung nur abgegeben, um ihrem Vater die Peinlichkeit zu ersparen, vor dem Sozialamt zuzugeben, dass er auch dieses Geld verspielt habe. Die Klägerin hat außerdem Gehaltsabrechnungen für ihren Ehemann vorgelegt, nach denen diesem von Januar bis August 1996 einschließlich des Kindergeldes ein Betrag von ca. 36.000 DM ausgezahlt wurde. Die Klägerin hat außerdem einen Kreditvertrag eingereicht, nach dem sie und ihr Ehemann im Jahre 1996 Kreditraten von monatlich 1.448 DM zu zahlen hatten. Schließlich hat die Klägerin eine Übersicht über die Bewegungen auf ihrem Girokonto in der Zeit von Mai bis Juli 1996 vorgelegt. Danach haben die Eheleute im Monat durchschnittlich 280 DM für Versicherungs- und Gewerkschaftsbeiträge und außerdem 100 DM Fehlbelegerabgaben entrichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Nachlassakten des Amtsgerichts D. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), denn sie hat einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Bestattung ihres Vaters in Höhe von 3.821 DM gegen die Beklagte. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 15 BSHG. Danach sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. "Verpflichteter" und damit anspruchsberechtigt nach dieser Norm kann nur derjenige sein, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1966 - 5 C 162.65 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 14, 92 = BVerwGE 25, 23, Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13.96 -, FEVS 48,1 = BVerwGE 105, 51; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 3515/95 -, FEVS 48, 446; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 380; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Juni 1993 - 12 B 91.2999 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1994, 49; differenzierend: OVG NRW, Urteil vom 11. August 1998 - 24 A 3134/95 -. Das ergibt sich aus der Intention des Gesetzes, den "Verpflichteten" von unzumutbaren Kosten freizustellen. Dies hat nur Sinn, wenn der Verpflichtete zur Tragung der Kosten (und nicht nur zur Bestattung) verpflichtet ist. Auch der Wortlaut der Norm spricht für diese Auslegung. Wie sich aus dem Wort "hierzu" ergibt, bezieht sich der Begriff des "Verpflichteten" auf den ersten Halbsatz des § 15 BSHG. "Verpflichteter" ist also derjenige, der verpflichtet ist, die "erforderlichen Kosten einer Bestattung ... zu übernehmen". Unmittelbar aufgrund Gesetzes zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind grundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB) und - wenn vom Erben die Bezahlung nicht zu erlangen ist - in der Regel der Unterhaltsverpflichtete (§ 1615 Abs. 2 i.V.m. §§ 1601, 1360, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB). Verpflichteter im Sinne von § 15 BSHG ist aber auch der, der aufgrund eines Rechtsgeschäftes - i.d.R. aufgrund eines Werkvertrages mit einem Bestattungsunternehmer - zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet ist, wenn er dieses Rechtsgeschäft nicht aus freien Stücken eingegangen ist, sondern um eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht zu erfüllen, und wenn er nicht von einem anderen Kostenersatz aus Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 679, 670 BGB oder aus Gesetz verlangen kann. Denn ihn trifft wie den Erben oder Unterhaltspflichtigen die privatrechtliche Kostentragungspflicht endgültig und ihm kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er diese Rechtspflicht freiwillig auf sich genommen habe, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - a.a.O.; zustimmend: Paul, Bestattungskosten im Sozialhilferecht, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1996, 222; Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Oktober 1999, Rdnr. 4 zu § 15 BSHG; Mergler in Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: August 1999, Rdnr. 11b zu § 15 BSHG; Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 2 zu § 15 BSHG; Birk in Lehr- und Praxiskommentar - BSHG (LPK-BSHG), 5. Aufl. 1998, Rdnr. 2 zu § 15 BSHG; Schellhorn/ Jirasek/Seipp, BSHG 15. Aufl. 1997, Rdnr. 5 zu § 15 BSHG. Hiervon ausgehend ist die Klägerin Verpflichtete im Sinne von § 15 BSHG und damit anspruchsberechtigt. Ihre Kostentragungspflicht ergibt sich allerdings nicht aus § 1968 BGB, da sie die Erbschaft ausgeschlagen hat und damit nicht Erbin geworden ist. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin nach §§ 1601, 1615 Abs. 2 BGB bestattungskostenpflichtig im Sinne des § 15 BSHG ist, obwohl sie tatsächlich gemäß § 1603 Abs. 1 BGB wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet war. Denn jedenfalls ist die Klägerin verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, weil sie in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bestattungsunternehmer bzw. der Beklagten eingegangen ist und von Dritten keinen Ersatz ihrer Aufwendungen erlangen kann. Als Tochter war die Klägerin nach § 2 Abs. 1 LeichenVO verpflichtet, ihren Vater zu bestatten. Es war nicht erforderlich, dass diese Pflicht durch einen an sie gerichteten Verwaltungsakt der Ordnungsbehörde konkretisiert wurde. Denn die Bestattungspflicht besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie dieser Pflicht voreilig nachgekommen sei und dadurch ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde gesetzt habe. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass eine Bestattung kurzfristig in die Wege geleitet werden muss und ein Abwarten, ob und gegen wen die Ordnungsbehörde im Wege einer Ordnungsverfügung vorgeht, nicht tunlich ist. Zum anderen besteht im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkt für den Verdacht, dass die Klägerin gezielt anstelle leistungsfähigerer Angehöriger die Bestattung veranlasst haben könnte, um eine Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger zu erreichen. Die Klägerin war neben ihrer Halbschwester die nächste Angehörige des Verstorbenen. Ihr war der Aufenthaltsort ihrer Halbschwester, die zudem ebenfalls nicht leistungsfähig war, nicht bekannt. Zu dem Halbbruder ihres Vaters hatte sie selbst wie auch ihr Vater seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Es lag deshalb auf der Hand, dass gerade die Klägerin für die Bestattung ihres Vaters Sorge trug. In dem Fall, dass Angehörige in kollusivem Zusammenwirken gezielt den am wenigsten Leistungsfähigen dazu bestimmen sollten, die Bestattung in Auftrag zu geben und anschließend mit dem Sozialhilfeträger abzurechnen, wäre ein Anspruch aus § 15 BSHG nicht gegeben, wenn die übrigen Angehörigen leistungsfähig wären. Denn derjenige, der im Auftrag der übrigen Bestattungspflichtigen die Bestattung veranlasst hat, hätte einen Aufwendungsersatzanspruch gegen diese und insoweit keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger. In Erfüllung der danach bestehenden Bestattungspflicht hat die Klägerin mit dem Bestattungsunternehmer einen Werkvertrag abgeschlossen, aufgrund dessen sie eine Vergütung in Höhe von 1.827 DM zu zahlen hatte; zugleich hat sie die Bestattung auf dem städtischen Friedhof veranlasst und damit die Verpflichtung auf sich genommen, Friedhofsgebühren von 1.994 DM zu zahlen. Die Klägerin kann von Dritten keinen Ersatz ihrer Aufwendungen erlangen. Sie hat zwar gegen ihre Halbschwester A. P. , die - wenn sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat - Erbin des Vaters geworden sein dürfte, einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten aus § 1968 BGB. Dieser Anspruch war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides jedoch wirtschaftlich wertlos. Aus dem Nachlass selbst waren die Kosten nicht zu erlangen. Frau P. bezog von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass auch von ihr selbst eine Erstattung der Aufwendungen nicht zu erlangen war. Abgesehen davon hätte die Erbin die Möglichkeit gehabt, nach §§ 1975 ff. BGB ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch der Anspruch aus § 1968 BGB gehört, auf den Nachlass zu beschränken. Allerdings hätte Frau P. , wenn sie von der Klägerin in Anspruch genommen worden wäre, ihrerseits einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 15 BSHG auf Übernahme der Bestattungskosten gehabt. Es wäre jedoch widersinnig, wenn sich die Klägerin darauf verweisen lassen müsste, zunächst ihre Halbschwester in Anspruch zu nehmen, damit diese dann von der Beklagten die Übernahme der geltend gemachten Kosten verlangen könnte. Abgesehen davon, dass dies eine umständliche und auch im Interesse der Allgemeinheit nicht gebotene Verfahrensweise wäre, wäre die Klägerin auf die Mitwirkung der Erbin angewiesen. Würde diese Mitwirkung verweigert und kein Antrag an die Behörde gestellt, hätte die Klägerin keine Möglichkeit, ihre Aufwendungen erstattet zu bekommen. Ein Erstattungsanspruch aus §§ 1601, 1615 Abs. 2 BGB gegen Unterhaltspflichtige besteht nicht. Als Unterhaltspflichtige kommen neben der Halbschwester nur die Töchter und der Enkel der Klägerin in Betracht. Alle diese Personen waren nicht leistungsfähig und deshalb nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterhaltspflichtig. Die Tochter B. M. bezog ebenso wie Frau P. Sozialhilfe. Die Tochter S. und der Enkel waren ohne eigenes Einkommen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Halbbruder ihres Vaters, Herrn W. S. . Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus §§ 683, 679, 670 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Es ist schon fraglich, ob die Klägerin mit der Bestattung ihres Vaters ein Geschäft auch für Herrn W. S. geführt hat, der neben ihr, ihren Töchtern, ihrem Enkel und ihrer Halbschwester ebenfalls nach § 2 Abs. 1 LeichenVO zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet war. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 683 BGB nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dies ist hier nicht der Fall gewesen, da Herr W. S. seit Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Verstorbenen gehabt hat und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auch nicht für die Bestattung seines Halbbruders, der nähere Angehörige hatte, sorgen wollte. Nach §§ 683 Satz 2, 679 BGB ist ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn jedoch unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Dafür ist es notwendig, dass ohne die Erfüllung gerade der in Frage stehenden Verpflichtung durch das Eingreifen des Geschäftsführers dringende, konkrete öffentliche Interessen gefährdet oder beeinträchtigt würden. Vgl. Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage 2000, Rdnr. 3 zu § 679 BGB. Dies war hier nicht der Fall. Zwar bestand ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass der Verstorbene alsbald bestattet wurde. Es bestand aber kein öffentliches Interesse daran, dass gerade die Bestattungspflicht des Onkels der Klägerin erfüllt wurde. Denn die Klägerin selbst war gleichermaßen bestattungspflichtig und auch bereit und in der Lage, diese Pflicht zu erfüllen. Der Klägerin konnte es auch nicht zugemutet werden, die Bestattungskosten selbst zu tragen. Die Entscheidung, inwieweit einem Verpflichteten die Tragung der Kosten für die Bestattung des Verstorbenen zugemutet werden kann, ist eine Billigkeitsentscheidung, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Es handelt sich bei dem Begriff der Zumutbarkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, da besondere Kriterien in der anzuwendenden Vorschrift des § 15 BSHG nicht normiert sind. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen zählt die Regelung des § 3 Abs. 1 BSHG. Danach richtet sich das Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Ferner bestimmt sich die Zumutbarkeit nach dem Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift erhält Sozialhilfeleistungen nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Schließlich ist für die Auslegung des in § 15 BSHG verwendeten Begriffs der Zumutbarkeit die in § 1 Abs. 2 BSHG normierte allgemeine Aufgabe der Sozialhilfe maßgeblich, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht; die Hilfe soll jeden so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 a.a.O. Insbesondere unter Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG ist demjenigen, der Ansprüche nach § 15 BSHG geltend macht, zunächst zuzumuten, zur Begleichung der Bestattungskosten vorrangig alle Mittel einzusetzen, die ihm durch den Tod der bestatteten Person zugeflossen sind und auch alle etwaigen Aufwendungsersatzansprüche nach Möglichkeit zu realisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 a.a.O. Der Klägerin sind nach ihren Angaben durch den Tod ihres Vaters keine Mittel, insbesondere keine Sterbegelder, zugeflossen, die zur Deckung der Bestattungskosten verwandt werden könnten. Sie hat - wie oben bereits dargelegt wurde - auch keine realisierbaren Aufwendungsersatzansprüche gegen Dritte. Der Klägerin ist es nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Bestattungskosten zu tragen. Insbesondere ist es ihr nicht zuzumuten, die Bestattungskosten (jedenfalls teilweise) aus ihrem Erwerbseinkommen von netto durchschnittlich 850 DM im Monat zu bestreiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr dieses Einkommen nicht gänzlich zur freien Verfügung steht. Vielmehr muss sie mit diesem Einkommen (ggf. abzüglich eines "Taschengeldes") zum Familienunterhalt beitragen. Vgl. Wacke in: Münchener Kommentar, Rdnr. 7, 8 zu § 1360 BGB Würde sie ihren Unterhaltsbeitrag nicht leisten, ginge dies zu Lasten ihres Ehegatten, der dann im Ergebnis indirekt für die Kosten der Bestattung seines Schwiegervaters aufzukommen hätte. Der Klägerin muss deshalb soviel verbleiben, dass wenigstens ihr eigener notwendiger Lebensunterhalt im sozialhilferechtlichen Sinne gedeckt ist. Der notwendige Bedarf der Klägerin belief sich unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen von seinerzeit 421 DM und der anteiligen Unterkunftskosten von 347 DM auf mindestens 768 DM. Außerdem ist noch zu berücksichtigen, dass für einmalige Aufwendungen (vgl. § 21 Abs. 1a BSHG) weitere Mittel benötigt wurden. Das Einkommen von durchschnittlich etwa 850 DM im Monat reichte - selbst wenn man es ohne jegliche Abzüge voll berücksichtigte - demnach allenfalls aus, um gerade den notwendigen Lebensbedarf der Klägerin selbst zu decken. Der Klägerin war auch nicht zuzumuten, aus dem ihr zustehenden "Taschengeld" die Bestattungskosten zu tragen. Allerdings steht auch dem hinzuverdienenden Ehegatten in der Regel ein Taschengeld zur Befriedigung seiner persönlichen Interessen zu, das in der Rechtsprechung üblicherweise mit einer Quote von 5% bis 7% des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens berechnet wird. Der Taschengeldanspruch scheidet aus, wenn das Familieneinkommen nur zur Deckung des notwendigen Bedarfs der Familienmitglieder ausreicht. Vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 -, NJW 1998, 1553, 1554. Ob letzteres der Fall ist, kann hier dahinstehen. Nach den Angaben der Klägerin hatte ihre Familie ein monatliches Nettoeinkommen von (4.500 DM + 850 DM =) 5.350 DM. Es bestanden Schuldverpflichtungen von monatlich 1.448 DM. Der Familie stand danach ein Einkommen von etwa 3.900 DM zur Verfügung. Die Klägerin hatte demnach einen Taschengeldanspruch von etwa 195 DM bis 273 DM monatlich. Ihr war nicht zuzumuten, von diesem Betrag, der allenfalls gut die Hälfte des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand ausmacht, die Bestattungskosten auch nur teilweise zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Taschengeld jedenfalls teilweise auch einem Bedarf dient, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG ("persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens") zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, der keinesfalls angetastet werden darf. Die Klägerin hat auch keinen unterhaltsrechtlichen Anspruch gegen ihren Ehemann darauf, dass dieser ihr die für die Bestattung notwendigen Mittel zuwendet. Nach § 1360 Satz 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§ 1360 a Abs. 1 BGB). Hingegen umfasst der angemessene Unterhalt nicht Mittel für den Unterhalt bedürftiger Verwandter des Ehegatten; auf diese erstreckt sich die Unterhaltspflicht nicht. Ebenso wenig umfasst der Familienunterhalt Kosten im Zusammenhang mit Bestattung und Grabpflege von Verwandten des Ehegatten. Vgl. Wacke in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1993, Rdnr. 7 zu § 1360 a BGB; Hübner in: Staudinger, Kommentar zum BGB, 12. Aufl. 1993, Rdnr. 16 zu § 1360 a BGB. Zivilrechtlich ist danach der Ehemann der Klägerin nicht verpflichtet, ihr Mittel zur Deckung der Bestattungskosten zur Verfügung zu stellen. Auch unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie ist es der Klägerin nicht zuzumuten, die Bestattungskosten zu tragen. In Bezug auf den Anspruch aus § 15 BSHG bilden die Klägerin, ihr Ehemann und ihre seinerzeit noch minderjährige Tochter S. keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, innerhalb derer das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen wäre. Denn § 15 BSHG stellt allein darauf ab, ob es dem Verpflichteten selbst, nicht etwa dem Verpflichteten und seinem Ehegatten zumutbar ist, die Bestattungskosten zu tragen. Auf § 11 BSHG wird nicht Bezug genommen. Auch die Systematik des Gesetzes erlaubt keine Anwendung des § 11 BSHG auf den Anspruch aus § 15 BSHG. Dieser Anspruch ist zwar im Abschnitt 2. (Hilfe zum Lebensunterhalt) des Gesetzes geregelt, er ist jedoch seiner Art nach ein besonderer Anspruch, der mit der herkömmlichen Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gleichgesetzt werden kann. Eine Hilfe nach § 15 BSHG dient nicht der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Hilfeempfängers, sondern soll einen besonderen Bedarf abdecken, der ausschließlich den "Verpflichteten", nicht auch seine Familienangehörigen betrifft. Eine andere Frage ist, ob aufgrund der jeweiligen Umstände nach dem Einkommen und Vermögen des Ehegatten eine Übernahme der Bestattungskosten durch ihn erwartet und dem nach § 15 BSHG Verpflichteten zugemutet werden kann, von dieser Erwartung Gebrauch zu machen. Dieser Frage nachzugehen erübrigt sich vorliegend jedoch, da die Umstände des Falles hierzu keine Veranlassung geben. Auch wenn die Klägerin im Jahre 1992 - entgegen ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - von ihrem Vater schenkungsweise einen Betrag von 20.000 DM erhalten und für die Familie verbraucht haben sollte, wäre eine finanzielle Beteiligung des Ehemanns der Klägerin an den Bestattungskosten jedenfalls nur dann zuzumuten, wenn der Familie unter Berücksichtigung des nach § 76 Abs. 2 und 2 a BSHG bereinigten Einkommens und der laufenden Belastungen ein Betrag verbliebe, der deutlich über dem nach sozialhilferechtlichen Gesichtpunkten notwendigen Lebensunterhalt läge. Dies ist hier nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der Regelsätze für den Haushaltsvorstand von 526 DM, für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen von 421 DM und für die seinerzeit 12jährige Tochter von 342 DM und unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten von 1.041 DM und der Fehlbelegerabgabe von 100 DM ergibt sich ein laufender Bedarf von mindestens 2.430 DM im Monat. Hinzu kommen notwendige einmalige Aufwendungen, die bei einer dreiköpfigen, nicht selbst sozialhilfebedürftigen Familie mit mindestens 300 DM im Monat angesetzt werden können, so dass der Gesamtbedarf mit monatlich ca. 2.730 DM in Ansatz zu bringen ist. Dem steht im Monat ein Einkommen des Ehemanns der Klägerin einschließlich des Kindergeldes von netto etwa 4.500 DM und ein Nettoeinkommen der Klägerin von etwa 850 DM gegenüber. Hiervon abzuziehen sind die Versicherungs- und Gewerkschaftsbeiträge, die sich nach den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen auf monatlich etwa 280 DM beliefen. Außerdem sind berufsbedingte Fahrtkosten abzuziehen, die für die Klägerin und ihren Ehemann auf jeweils mindestens 50 DM, zusammen also auf 100 DM geschätzt werden können. In entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG sind von dem Einkommen außerdem Beträge in angemessener Höhe abzuziehen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin und ihr Ehemann selbst nicht Sozialhilfe beziehen, ist es angemessen, hier mindestens die Beträge abzuziehen, die der Deutsche Verein in seinen Empfehlungen zu der Mehrbedarfsregelung nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. genannt hat. Das wäre jeweils 25 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich eines Betrages von 15 v.H. des übersteigenden (nach § 76 Abs. 2 BSHG bereinigten) Einkommens, höchstens jedoch 50 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Vgl. Brühl in LPK-BSHG, aaO. Rdnr. 58 zu § 76 BSHG; Schellhorn/Jirasek/ Seipp, aaO. Rdnr. 49 zu § 76 BSHG. Danach ergeben sich für die Klägerin bei einem um die angenommenen Fahrtkosten von 50 DM bereinigten Einkommen ein Betrag von etwa (131,50 DM + 100,27 DM =) 231,77 DM und für den Ehemann der Klägerin ein Betrag von (131,50 DM + 131,50 DM =) 263 DM. Es verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen von etwa (4.500 DM + 850 DM - 280 DM - 100 DM - 232 DM - 263 DM =) 4.475 DM. Hiervon sind die monatlichen Schuldverpflichtungen von 1.448 DM abzuziehen, da es der Familie der Klägerin nicht zugemutet werden kann, ihre finanziellen Verpflichtungen zu vernachlässigen, um für die Bestattung des Vaters der Klägerin aufzukommen. Es verbleibt damit zur Deckung des Lebensunterhaltes ein Betrag von 3.027 DM. Dieser Betrag liegt nur um 297 DM über dem nach Regelsätzen bemessenen notwendigen Lebensunterhalt der Familie. Bei dieser Sachlage kann im Hinblick darauf, dass der Betrag von 20.000 DM - unterstellt die Klägerin habe ihn tatsächlich erhalten - nicht mehr im Vermögen der Klägerin oder ihrer Familie vorhanden ist, dass er jedenfalls auch als Zuwendung der Mutter der Klägerin und nicht nur ihres Vaters anzusehen sein dürfte und dass bis zum Tod des Vaters etwa vier Jahre vergangen waren, von dem insoweit zur Leistung nicht verpflichteten Ehemann der Klägerin nicht erwartet werden, aus dem verhältnismäßig geringen den notwendigen Lebensunterhalt übersteigenden Betrag einen Teil der Bestattungskosten aufzubringen. Schließlich waren die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen auch "erforderliche Kosten" im Sinne von § 15 BSHG. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob anspruchsberechtigt nach § 15 BSHG auch derjenige ist, der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht ein Rechtsgeschäft abschließt, aufgrund dessen er zur Bezahlung von Bestattungskosten verpflichtet ist. Ebenfalls nicht geklärt ist, ob - sollte diese Frage verneint werden - Verpflichteter im Sinne von § 15 BSHG auch der nur dem Grunde nach Unterhaltsverpflichtete ist.